BT-Drucksache 15/2466

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 201a StGB (...StrÄndG)

Vom 10. Februar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2466
15. Wahlperiode 10. 02. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dirk Manzewski, Joachim Stünker, Hermann Bachmaier,
Sabine Bätzing, Klaus Uwe Benneter, Bernhard Brinkmann (Hildesheim),
Dr. Michael Bürsch, Ernst Kranz, Anette Kramme, Volker Kröning,
Christine Lambrecht, Axel Schäfer (Bochum), Wilhelm Schmidt (Salzgitter),
Erika Simm, Christoph Strässer, Franz Müntefering und der Fraktion der SPD,
der Abgeordneten Siegfried Kauder (Bad Dürrheim), Dr. Norbert Röttgen,
Dr. Wolfgang Götzer, Dr. Jürgen Gehb, Ute Granold, Michael Grosse-Brömer,
Dr. Günter Krings, Daniela Raab, Andreas Schmidt (Mülheim), Andrea Voßhoff,
Marco Wanderwitz, Ingo Wellenreuther, Wolfgang Zeitlmann
und der Fraktion der CDU/CSU,
der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk,
Hans-Christian Ströbele, Katrin Göring-Eckhardt, Krista Sager
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sowie der Abgeordneten Jörg van Essen, Rainer Funke, Sibylle Laurischk, Rainer
Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth),
Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann
(Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Carl-Ludwig Thiele,
Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhard und der Fraktion
der FDP

Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – § 201a StGB (… StrÄndG)

A. Problem
Der höchstpersönliche Lebens- und Geheimbereich ist gegen unbefugte Bild-
aufnahmen – anders als zum Beispiel bei der Verletzung der Vertraulichkeit des
Wortes und von Privatgeheimnissen – gegenwärtig nicht ausreichend straf-
rechtlich geschützt.

B. Lösung
Einführung eines neuen Straftatbestandes der Verletzung des höchstpersön-
lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in den Fünfzehnten Abschnitt des
Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (§ 201a StGB).

Drucksache 15/2466 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Gesetzentwürfe auf Drucksachen 15/361, 15/533 und 15/1891.

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Durch die Einführung des neuen Straftatbestandes kann mehr Aufwand bei den
Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang nicht hinreichend genau
abschätzbar ist, der aber im Interesse eines verbesserten Rechtsgüterschutzes
vertretbar erscheint.

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2466

Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – § 201a StGB (… StrÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Fünfzehnten Abschnitt des

Besonderen Teils wird nach der Angabe 㤠201 Verlet-
zung der Vertraulichkeit des Wortes“ in einer neuen
Zeile die Angabe „§ 201a Verletzung des höchstpersön-
lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ eingefügt.

2. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:
㤠201a

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer
Wohnung oder einem gegen Einblick besonders ge-
schützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen her-
stellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersön-
lichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat
nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht
oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von

einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder
einem gegen Einblick besonders geschützten Raum
befindet, unbefugt gebraucht oder einem Dritten zu-
gänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen
Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder an-

dere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer
verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist
anzuwenden.“

3. In § 205 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 202 bis 204“ durch
die Angabe „§§ 201a bis 204“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 10. Februar 2004

Franz Müntefering und Fraktion
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Krista Sager und Fraktion
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 15/2466 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

I. Allgemeines
Das Recht auf Wahrung des persönlichen Lebensbereichs
vor Bildaufnahmen ist im Wesentlichen nur hinsichtlich der
Verbreitung und öffentlichen Schaustellung eines Bildnisses
ohne Einwilligung des Abgebildeten strafrechtlich ge-
schützt (§ 33 i. V. m. §§ 22, 23 KunstUrhG). Nicht strafbar
ist es, eine Bildaufnahme von einer anderen Person ohne de-
ren Einverständnis herzustellen und an eine dritte Person
weiterzugeben.
Das Recht auf Wahrung der Vertraulichkeit des nicht öffent-
lich gesprochenen Wortes hingegen ist strafrechtlich umfas-
send geschützt – insbesondere gegen das unbefugte Aufneh-
men auf einen Tonträger, das Gebrauchen und das Verbrei-
ten einer solchen Aufnahme (§ 201 StGB). Diese strafrecht-
liche Ungleichbehandlung ist nicht länger hinnehmbar.
Denn der höchstpersönliche Lebensbereich kann durch
Bildaufnahmen in gleicher Weise verletzt werden wie durch
unbefugtes Abhören.
Ziel des Entwurfs ist es deshalb, mit einem neuen Tatbe-
stand die in den Strafvorschriften des Strafgesetzbuches
zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbe-
reichs hinsichtlich unbefugter Bildaufnahmen bestehende
Strafbarkeitslücke in gebotenem Maße zu schließen.
Ausgehend von den Gesetzentwürfen der Fraktion der FDP
(Drucksache 15/361), der Fraktion der CDU/CSU (Druck-
sache 15/533) und des Bundesrates (Drucksache 15/1891)
sowie dem Ergebnis der öffentlichen Anhörung des Rechts-
ausschusses des Deutschen Bundestages am 24. September
2003 und der von den Bundesländern durchgeführten Befra-
gung der strafrechtlichen Praxis sieht der Gesetzentwurf
einen engen Tatbestand gegen die unbefugte Bildaufnahme
vor: Erfasst sind nur Bildaufnahmen, die vom Betroffenen
in seinem persönlichen Rückzugsbereich – der Wohnung
oder einem sonst besonders geschützten Raum – gefertigt
werden. Öffentlich zugängliche Orte sind aus dem räum-
lichen Schutzbereich der Strafvorschrift ausgeklammert.
Mit Bildaufnahmen, die in der Öffentlichkeit hergestellt
werden, würde ein breites Spektrum von Alltagshandlungen
unter Strafe gestellt werden. Ein Kriterium, mit dem solche
Phänomene annähernd trennscharf ausgegrenzt werden
könnten, ist nicht vorhanden. Insbesondere hilft die Einfü-
gung einer Bagatellklausel wie der des § 201 Abs. 2 Satz 2
StGB nicht weiter. Ein Straftatbestand, der die unbefugte
Abbildung in allen Lebensbereichen unter Strafe stellte,
liefe Gefahr, das Übermaßverbot staatlichen Strafens sowie
das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot zu verletzen. Zudem
erscheint die engere Tatbestandsfassung vertretbar, da der
Einzelne im öffentlichen Lebensraum damit rechnen muss,
auf Bildaufnahmen abgebildet zu werden.
Strafbar soll das unbefugte Herstellen einer Bildaufnahme
nur sein, soweit der höchstpersönliche Lebensbereich der
abgebildeten Person verletzt wird.
Der Entwurf greift, wie auch schon der Entwurf des Bun-
desrates, den Begriff des höchstpersönlichen Lebensbe-
reichs aus dem AE StGB (1971) auf. Dieser Begriff ist dem
Strafrecht bisher zwar fremd, lehnt sich aber an den dem

Strafrecht bereits bekannten Begriff des persönlichen Le-
bensbereichs (§ 68a Abs. 1 StPO, § 171b Abs. 1 Satz 1
GVG) an, ist jedoch enger als dieser. Der Begriff des per-
sönlichen Lebensbereichs selbst ist für den Straftatbestand
als zu weitgehend anzusehen, da er – ohne Einbindung eines
weiteren Regulativs – auch Situationen erfassen könnte, die
zwar unstreitig der Privatsphäre zuzuordnen sind, jedoch
ein neutrales Verhalten zeigen und daher nicht des straf-
rechtlichen Schutzes vor dem heimlichen Herstellen einer
Bildaufnahme bedürfen.
Gegenüber dem Begriff der Intimsphäre ist der Begriff des
höchstpersönlichen Lebensbereichs vorzuziehen. Mit dem
Begriff der Intimsphäre könnten möglicherweise einen-
gende Assoziationen auf die Bereiche Sexualität und Nackt-
heit verbunden werden. Dies wird mit dem Begriff der
höchstpersönlichen Lebensbereichs von vornherein vermie-
den.
Der Entwurf sieht davon ab, die unbefugte Beobachtung un-
ter Strafe zu stellen. Hiergegen sprechen ähnliche Erwägun-
gen wie gegen die Pönalisierung von Bildaufnahmen im öf-
fentlichen Lebensbereich. In der Regel stellt der „freche
Blick“ keine der Strafe würdige und bedürftige Rechtsguts-
verletzung dar, sondern verletzt in erster Linie Gebote des
Anstands.
Der Entwurf sieht die Einführung eines Qualifikationstatbe-
standes für Amtträger nicht vor; ein zwingendes Bedürfnis
für eine solche Strafschärfung ist nicht erkennbar.
Der Entwurf sieht schließlich eine Strafbarkeit des Versuchs
nicht vor. Eine solche Vorverlagerung der Strafbarkeit in das
Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutverletzung ist unter Be-
achtung der Tatsache, dass es sich um ein Gefährdungsdelikt
mit einer niedrigen Strafdrohung handelt, nicht geboten.

II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 201a StGB)
§ 201a Abs. 1 StGB-E enthält Tatbestände gegen unbefugte
Abbildungen im Rückzugsbereich des Einzelnen, mit denen
der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Der
Strafschutz wird in Absatz 2 auf den Gebrauch und die Wei-
tergabe von Aufnahmen erstreckt, die durch eine Tat nach
Absatz 1 hergestellt wurden.
Absatz 3 bestraft das unbefugte Benutzen und Weitergeben
einer befugten Abbildung im Rückzugsbereich des Einzel-
nen, wenn dadurch dessen höchstpersönlicher Lebensbe-
reich verletzt wird.
Mit den Absätzen 2 und 3 wird die Strafvorschrift des § 33
KunstUrhG ergänzt, der nur das Verbreiten und öffentliche
Zurschaustellen von Bildaufnahmen entgegen den §§ 22, 23
KunstUrhG unter Strafe stellt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2466

Zu Absatz 1
Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs be-
schränkt den Straftatbestand auf den Bereich privater Le-
bensgestaltung, in dem eine Abwägung zwischen dem Inter-
esse der Allgemeinheit und dem Schutzinteresse des Einzel-
nen, wie sie bei einem Eingriff in den sonstigen persönli-
chen Lebensbereich erforderlich ist, nicht stattfindet. Der
Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs kann sich
inhaltlich an dem durch die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts verwendeten und in der zivilrechtlichen
Rechtsprechung näher ausgeformten Begriff der Intims-
phäre orientieren. Danach sind der Intimsphäre vor allem,
aber nicht nur die Bereiche Krankheit, Tod und Sexualität
zuzuordnen. Eine abschließende Aufzählung, welche Le-
bensbereiche zu dieser absolut geschützten Intimsphäre ge-
hören, hat die Rechtsprechung bisher nicht entwickelt. Die
Intimsphäre umfasst grundsätzlich die innere Gedanken-
und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie
vertraulichen Briefen und Tagebuchaufzeichnungen sowie
die Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf
Geheimhaltung besteht, beispielsweise Gesundheitszustand,
Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen.
Zur Intimsphäre gehören z. B. auch die gynäkologische Un-
tersuchung einer Frau, die Benutzung von Toiletten, Sau-
nen, Solarien und Umkleidekabinen.
Auch bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben sind
dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Dies
dürfte grundsätzlich für solche Tatsachen aus dem Familien-
bereich zutreffen, die die wechselseitigen persönlichen Bin-
dungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Fami-
lie betreffen, darum unbeteiligten Dritten nicht ohne weite-
res zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenste-
hender verdienen (vgl. Urteil des 2. Strafsenats des BGH
vom 18. September 1981 zum Ausschluss der Öffentlichkeit
von einer Zeugenvernehmung, BGHSt 30, 212, 214).
Verletzungshandlungen sind das Herstellen und Übertragen
von Bildaufnahmen. Mit dem „Herstellen“ sind die Hand-
lungen erfasst, mit denen das Bild auf einem Bild- oder Da-
tenträger abgespeichert wird. Das Merkmal „Übertragen“
stellt klar, dass auch Echtzeitübertragungen, z. B. mittels so
genannter „WebCams“ oder „SpyCams“ ohne dauernde
Speicherung der aufgenommenen Bilder, einbezogen sind.
Der Entwurf beschränkt den Strafschutz auf den „letzten
Rückzugsbereich“ des Einzelnen und grenzt den der Strafe
würdigen und bedürftigen Kern auf diese Weise ein. Um-
fasst sind zunächst eigene und fremde Wohnungen ein-
schließlich Gäste- oder Hotelzimmer. Hingegen sind Räum-
lichkeiten, die einer (beschränkten) Öffentlichkeit zugäng-
lich sind, wie Geschäfts- oder Diensträume, grundsätzlich
nicht einbezogen. Der Strafschutz wird jedoch erstreckt auf
Räume, die gerade gegen unbefugten Einblick geschützt
sind. Dies soll mit dem Merkmal „besonders gegen Einblick
geschützt“ zum Ausdruck gebracht werden. Einen „um-
schlossenen Raum“ wie § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ver-
langt die Regelung nicht. Es kommt nach der Schutzrich-
tung des Tatbestands im Unterschied hierzu sowie zu ande-
ren Strafvorschriften nicht auf den Schutz gegen das (kör-
perliche) Eindringen unberechtigter Personen, sondern auf
den Sichtschutz an. Gemeint sind u. a. Toiletten, Umkleide-
kabinen oder ärztliche Behandlungszimmer. Im Einzelfall
kann auch ein Garten „Raum“ im Sinne des Entwurfs sein,

nämlich etwa dann, wenn er durch eine hohe, undurchdring-
liche Hecke oder einen hohen Zaun bzw. eine Mauer gegen
Einblick durch unberechtigte Personen geschützt wird.
Der Entwurf verwendet wie vergleichbare Bestimmungen
(§§ 201 bis 203 StGB) das Merkmal „unbefugt“. Die dazu
ergangene Rechtsprechung und Literatur kann herangezo-
gen werden. Die Befugnis wird sich in den überwiegenden
Fällen aus dem Einverständnis der abgebildeten Person er-
geben. Gesetzliche Befugnisnormen sowie allgemeine
Rechtfertigungsgründe bleiben unberührt.
Das Höchstmaß der Strafdrohung soll Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr betragen. Damit wird – ausgehend von der
Schwere des Delikts – dem bestehenden Strafrahmengefüge
des Fünfzehnten Abschnitts des Besonderen Teils des Straf-
gesetzbuchs entsprochen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ist § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB nachgebildet.
Absatz 2 sieht die Strafbarkeit desjenigen vor, der eine nach
Absatz 1 unbefugt hergestellte Bildaufnahme gebraucht
oder einer anderen Person zugänglich macht. Der Regelung
liegt die Überlegung zugrunde, dass die (unbefugte) Nut-
zung einer (unbefugten) Bildaufnahme, die Tatsachen aus
dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten
zeigt, ebenso strafwürdig ist wie deren Herstellung.
Ein Bild ist einem Dritten zugänglich gemacht, wenn der
Täter einer oder mehreren anderen Personen den Zugriff auf
das Bild oder die Kenntnisnahme vom Gegenstand des Bil-
des ermöglicht. Das Gebrauchen der Bildaufnahme – insbe-
sondere durch einen anderen als den Hersteller – ist gege-
ben, wenn die technischen Möglichkeiten des Bildträgers
ausgenutzt werden (z. B. Speichern, Archivieren oder Ko-
pieren, Fotomontage).
Zu Absatz 3
Absatz 3 betrifft den Fall, dass von einer Person, die sich in
einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders ge-
schützten Raum befindet, eine Bildaufnahme befugt herge-
stellt worden ist. Strafwürdig sind hier der unbefugte Ge-
brauch und das unbefugte Zugänglichmachen an Dritte,
wenn durch ein solches Verhalten der höchstpersönliche Le-
bensbereich der abgebildeten Person verletzt wird. Der Tä-
ter handelt unbefugt, wenn der Gebrauch oder das Zugäng-
lichmachen ohne Einverständnis der abgebildeten Person
geschieht.
Die Strafdrohung entspricht der Strafdrohung der Absätze 1
und 2.
Zu Absatz 4
Absatz 4 ist § 201 Abs. 5 StGB nachgebildet und ermög-
licht die Einziehung der hergestellten Aufnahmen sowie der
verwendeten technischen Geräte. Durch die Bezugnahme
auf § 74a StGB werden die Einziehungsmöglichkeiten ge-
gen Dritte erweitert.
Zu Nummer 3 (§ 205 Abs. 1 StGB)
§ 201a StGB-E soll wie § 201 Abs. 1 und 2 und die §§ 202,
203 StGB als Antragsdelikt ausgestaltet werden. Dies ent-
spricht dem Umstand, dass es um den höchstpersönlichen

Drucksache 15/2466 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Lebensbereich des Einzelnen geht. Der Verletzte soll selbst
entscheiden können, ob er ein strafrechtliches Verfahren in
Gang setzt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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