BT-Drucksache 14/2368

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes

Vom 14. Dezember 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2368
14. Wahlperiode

14. 12. 99

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Hanna Wolf (München), Lilo Friedrich (Mettmann), Dr. Cornelie Sonntag-
Wolgast, Ulla Schmidt (Aachen)
sowie der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Marieluise Beck (Bremen), Claudia Roth
(Augsburg)
und der Abgeordneten Brigitte Adler, Gila Altmann (Aurich), Ingrid Arndt-Brauer,
Doris Barnett, Ingrid Becker-Inglau, Angelika Beer, Petra Bierwirth, Anni Brand-Elsweier,
Edelgard Bulmahn, Annelie Buntenbach, Ursula Burchardt, Marion Caspers-Merk,
Dr. Herta Däubler-Gmelin, Christel Deichmann, Ekin Deligöz, Dr. Thea Dückert,
Franziska Eichstädt-Bohlig, Dr. Uschi Eid, Marga Elser, Petra Ernstberger, Annette Faße,
Gabriele Fograscher, Iris Follak, Dagmar Freitag, Anke Fuchs (Köln), Monika Ganseforth,
Iris Gleicke, Katrin Göring-Eckardt, Renate Gradistanac, Angelika Graf (Rosenheim),
Monika Griefahn, Rita Grießhaber, Christel Hanewinckel, Anke Hartnagel, Nina Hauer,
Dr. Barbara Hendricks, Monika Heubaum, Kristin Heyne, Jelena Hoffmann (Chemnitz),
Iris Hoffmann (Wismar), Ingrid Holzhüter, Christel Humme, Michaele Hustedt, Barbara Imhof,
Brunhilde Irber, Gabriele Iwersen, Renate Jäger, Ilse Janz, Sabine Kaspereit, Susanne Kastner,
Marianne Klappert, Siegrun Klemmer, Monika Knoche, Dr. Angelika Köster-Loßack,
Karin Kortmann, Anette Kramme, Nicolette Kressl, Angelika Krüger-Leißner,
Helga Kühn-Mengel, Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Brigitte Lange, Christine Lehder,
Waltraud Lehn, Steffi Lemke, Dr. Elke Leonhard, Christa Lörcher, Erika Lotz,
Dr. Christine Lucyga, Ulrike Mascher, Heide Mattischeck, Ulrike Mehl, Ulrike Merten,
Angelika Mertens, Ursula Mogg, Jutta Müller (Völklingen), Andrea Nahles, Christa Nickels,
Dr. Edith Niehuis, Leyla Onur, Karin Rehbock-Zureich, Renate Rennebach, Gudrun Roos,
Birgit Roth (Speyer), Marlene Rupprecht, Gudrun Schaich-Walch, Christine Scheel,
Silvia Schmidt (Eisleben), Dagmar Schmidt (Meschede), Regina Schmidt-Zadel,
Gisela Schröter, Brigitte Schulte (Hameln), Ilse Schumann, Dr. Angelica Schwall-Düren,
Erika Simm, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Dr. Margit Spielmann, Antje-Marie Steen,
Rita Streb-Hesse, Jella Teuchner, Uta Titze-Stecher, Adelheid Tröscher, Simone Violka,
Ute Vogt (Pforzheim), Dr. Antje Vollmer, Sylvia Voß, Hedi Wegener, Dr. Konstanze Wegner,
Hildegard Wester, Lydia Westrich, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Margit Wetzel,
Heidemarie Wieczorek-Zeul, Brigitte Wimmer (Karlsruhe), Barbara Wittig, Verena Wohlleben,
Margareta Wolf (Frankfurt), Waltraud Wolff (Zielitz), Heidemarie Wright, Uta Zapf
Ernst Bahr, Dr. Hans Peter Bartels, Eckhardt Barthel (Berlin), Volker Beck (Köln),
Matthias Berninger, Hans-Werner Bertl, Rudolf Bindig, Lothar Binding (Heidelberg),
Willi Brase, Rainer Brinkmann (Detmold), Dr. Michael Bürsch, Dieter Dzewas,
Sebastian Edathy, Peter Enders, Hans-Josef Fell, Harald Friese, Arne Fuhrmann,
Günter Graf (Friesoythe), Alfred Hartenbach, Winfried Hermann, Frank Hofmann (Volkach),
Hans-Peter Kemper, Fritz Rudolf Körper, Dr. Uwe Küster, Werner Labsch, Markus Meckel,
Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Cem Özdemir, Albrecht Papenroth, Dr. Willfried Penner,
Bernd Reuter, Peter René Röspel, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Wilhelm Schmidt (Salzgitter),
Carsten Schneider, Olaf Scholz, Ewald Schurer, Dr. Werner R. Schuster, Christian Simmert,
Wolfgang Spanier, Ludwig Stiegler, Rolf Stöckel, Hans-Christian Ströbele, Joachim Stünker,
Jörg Tauss, Rüdiger Veit, Matthias Weisheit, Dieter Wiefelspütz, Helmut Wilhelm (Amberg),
Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 14/2368 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes

A. Problem
Erweiterung und Erleichterung der Voraussetzungen für die Erlan-
gung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehe-
gatten, insbesondere mit dem Ziel der Berücksichtigung unzumut-
barer Verhältnisse während der Ehe in Deutschland.

B. Lösung
1. Verkürzung der erforderlichen Ehebestandszeit von vier auf zwei

Jahre.
2. Künftig sollen Umstände während der Ehe, die ein weiteres Fest-

halten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen,
Berücksichtigung finden, wenn sie eine besondere Härte darstel-
len.

3. Klarstellung, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits
dann zu erteilen ist, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr in das
Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Auslän-
der, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen
müssen (besondere Härte).

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Nicht quantifizierbare Kosten in Fällen fehlender eigenständiger
Lebensunterhaltssicherung.
Nicht quantifizierbare Mehrkosten infolge zu erwartender vermehrter
Erteilung von Aufenthaltstiteln.

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2368
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausländergesetzes

§ 19 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2584), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort

„zwei“ ersetzt.
2. In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „außergewöhnlichen“

durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
3. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt
insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus
der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft er-

wachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange
droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beein-
trächtigung seiner schutzwürdigen Belange das weite-
re Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft
unzumutbar ist.“

4. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das
Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebens-
gemeinschaft lebenden Kindes.“

5. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 14. Dezember 1999

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Drucksache 14/2368 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Zu Artikel 1
Die Regelung über das eigenständige Ehegattenaufent-
haltsrecht nach Beendigung der ehelichen Lebensge-
meinschaft hat in der Vergangenheit immer wieder zu
Diskussionen geführt. Deshalb war § 19 AuslG bereits in
der letzten Legislaturperiode geändert worden. Diese
Änderung hat in der Praxis jedoch zu zahlreichen Ausle-
gegungsproblemen und Unzuträglichkeiten geführt.
Auch ist in der Rechtsprechung umstritten geblieben, ob
eine Härte im Sinne der Vorschrift auch allein darin ge-
sehen werden kann, dass der Ehegatte die eheliche Le-
bensgemeinschaft wegen erheblicher Verletzung von
Rechtsgütern aufgelöst hat. Diese Auslegungsschwierig-
keiten beseitigt der Entwurf.
Zu Nummer 1
Als generelle Grenze für die Erlangung eines eigenstän-
digen Aufenthaltsrechts ist ein Zeitraum von zwei Jah-
ren, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland
geführt wurde, angemessen.
Zu Nummer 2
Die Regelung sieht vor, dass ein eigenständiges Aufent-
haltsrecht bereits zu erteilen ist, wenn eine besondere
Härte vorliegt. Da nach der allgemeinen Definition der
Begriff der außergewöhnlichen Härte nur Fälle erfasst, in
denen keine andere Entscheidung vertretbar wäre, war in
der Praxis sogar unklar, ob tatsächlich alle Fälle unter die
bisherige Regelung fielen, die nach dem Willen des Ge-
setzgebers (vgl. Drucksache 13/4948) erfasst werden
sollten. Nunmehr wird klargestellt, dass ein eigenständi-
ges Aufenthaltsrecht bereits dann zu erteilen ist, wenn der
Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich
härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kur-
zen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Die
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dieser Vor-
schrift und ihre Verlängerung soll insbesondere Alleiner-
ziehenden nicht deshalb versagt werden, weil sie wegen
der Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder auf
den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sind.
Zu Nummer 3
Die Regelung stellt klar, dass eine besondere Härte vor-
liegt, wenn der Ehegatte die eheliche Lebensgemein-

schaft aufgelöst hat und im Zusammenhang mit der
Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchti-
gung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alterna-
tive).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
z dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund ge-

sellschaftlicher Diskriminierungen die Führung eines
eigenständigen Lebens nicht möglich wäre,

z dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht,
z das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes,

etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände
im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in
Deutschland erfordert oder

z die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland
der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkür-
lich untersagt wird.

Die Änderung berücksichtigt daneben besondere Um-
stände während der Ehe in Deutschland, die es dem Ehe-
gatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigen-
ständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensge-
meinschaft festzuhalten (2. Alternative). Solche Fälle
liegen zum Beispiel vor, wenn
z der nachgezogene Ehegatte wegen physischer

oder psychischer Misshandlungen durch den anderen
Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat
oder

z der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind se-
xuell missbraucht oder misshandelt hat.

Zu Nummer 4
Die Vorschrift stellt klar, dass auch das Kindeswohl eine
Erteilung des eigenständigen Aufenthaltsrechts rechtfer-
tigen kann.
Zu Nummer 5
Notwendige Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Artikel 2
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Geset-
zes.

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

Autoren

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.