Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012, Az. 1 BvR 2378/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 8696

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall von § 7 Abs 1 S 3 Nr 5 BetrAVG aF (BAGE 106, 327; BAGE 123, 307) - Fortbestehen der Zahlungspflicht verletzt Versorgungsschuldner nicht in Grundrechten aus Art 14 Abs 1, Art 12 Abs 1 GG - Eingriff in Art 2 Abs 1 GG gerechtfertigt - Art 91 EGInsO verfassungsgemäß, daher auch keine Vorlagepflicht des BAG gem Art 100 Abs 1 GG


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse.

I.

2

Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt eine Spinnerei. Sie gewährt ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung über die Beschwerdeführerin zu 1) als Unterstützungskasse, deren Trägerin sie - die Beschwerdeführerin zu 2) - ist.

3

Der am 2. Juli 1929 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Versorgungsempfänger) war vom 26. April 1965 bis zum 17. September 1982 bei der Beschwerdeführerin zu 2) beziehungsweise deren [X.] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war mit einer Versorgungszusage über die Beschwerdeführerin zu 1) beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin unterlegt. Die Beschwerdeführerin zu 1) zahlte an den Versorgungsempfänger eine Betriebsrente ab dem 1. August 1988 in Höhe von ursprünglich 61,00 DM, später 31,19 €. Das entsprechende Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zu 1) vom 23. November 1988 verweist auf eine Freiwilligkeit der Rentenzahlungen und deren jederzeitige Änderungsmöglichkeit sowie einen Widerrufsvorbehalt.

4

Die Satzung der Beschwerdeführerin zu 1) lautet in der Fassung vom 27. Oktober 2000 wie folgt:

5

(…)

6

  § 2 Zweck des Vereins 

7

Zweck des Vereins ist:

8

(…)

9

(3) die freiwillige einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen der Firma [X.] und deren Angehörige bei Hilfsbedürftigkeit, Dienstunfähigkeit und im Alter.

(…)

  § 4 Vereinsvermögen 

(1) Die Erfüllung der Zwecke des Vereins sollen durch Zuwendungen seitens der Firma [X.] und durch Erträge hieraus ermöglicht werden. Der Betrieb beabsichtigt, soweit die finanzielle Lage es gestattet, jährliche Zuwendungen an den Verein zu machen, die jedoch freiwilliger [X.] sind. Die Zuwendungen des Betriebs an den Verein sind unwiderruflich. Ein Forderungsrecht besteht nicht.

(…)

  § 6 Leistungen 

(1) Der Verein gewährt Altersrenten, Witwenrenten und einmalige Beihilfen in Fällen besonderer Not- lage.

(2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Kassenlage und den wirtschaftlichen und [X.] Verhältnissen der Leistungsempfänger. Die Leistungen dürfen die steuerlichen Höchstbeträge nicht überschreiten.

(3) Der Vorstand stellt jeweils nach Anhörung des Ausschusses die Richtlinien auf, nach denen die Leistungen des Vereins gewährt werden ([X.]). Der [X.] bedarf der Zustimmung der in § 4 Abs. 1 genannten Firmen.

  § 7 Freiwilligkeit der Leistungen 

(1) Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen die in § 4 Abs. 1 genannten Firmen begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs.

(2) Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut abzugeben:

'Es ist [X.] bekannt, dass alle Leistungen der Unterstützungskasse der [X.], freiwillig gewährt werden. Es ist [X.] ferner bekannt, dass [X.] auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse, noch gegen die Firma [X.] erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.'

Datum: Unterschrift

(…)

Der von der Mitgliederversammlung der Beschwerdeführerin zu 1) am 27. Oktober 2000 genehmigte [X.] vom 26. März 2001 enthält unter anderem in § 12 eine Regelung über eine "Freiwilligkeit der Leistungen", deren Abs. 1 wie folgt lautet:

Die Leistungen der Unterstützungskasse erfolgen freiwillig nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse, noch gegen die in der Satzung Abs. 1 genannten Firmen begründet werden. Die Renten und Rentenanwartschaften können jederzeit ohne besondere Begründung vom Vorstand gekürzt oder ganz gestrichen werden.

§ 12 Abs. 2 des [X.]s enthält dieselbe Regelung wie § 7 Abs. 2 der Satzung. Der Versorgungsempfänger gab auf einem vorgedruckten Formular die in Satzung und [X.] vorgesehene Erklärung ab.

Mit Schreiben vom 12. November 2003 stellte die Beschwerdeführerin zu 1) die Betriebsrentenzahlungen ab Dezember 2003 unter Hinweis auf deren Freiwilligkeit und der Möglichkeit des Widerrufs ein. Verhandlungen der Beschwerdeführerinnen und des Versorgungsempfängers mit dem [X.] über die Übernahme der Betriebsrentenzahlungen scheiterten.

Der Versorgungsempfänger hat die Beschwerdeführerinnen gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Betriebsrente für die [X.]räume ab Januar 2006 beim Arbeitsgericht Radolfzell verklagt.

Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen eingewendet, sie hätten die Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage wirksam widerrufen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 24 zu § 7 [X.] Widerruf, [X.] 3 [X.]; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.] Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 [X.] -, juris, Rn. 29 f.) stattgegeben. Danach hätten beide Beschwerdeführerinnen den unstreitigen Anspruch auf Betriebsrente nicht wirksam wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen können; ein solcher Widerruf sei nach der Streichung des damit korrespondierenden [X.] in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. durch [X.]. 91 des Einführungsgesetzes zur [X.] vom 5. Oktober 1994 ([X.]) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 (§ 31 [X.]) nicht mehr zulässig.

Die dagegen erhobene Berufung hat das [X.] zurückgewiesen unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und die Rechtsprechung des [X.]. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Das [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen.

II.

Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Arbeitsgerichts und des [X.] rügt die Beschwerdeführerin zu 2) eine Verletzung ihrer Grundrechte aus [X.]. 12 Abs. 1 und aus [X.]. 14 Abs. 1 GG. Beide Beschwerdeführerinnen berufen sich auf [X.]. 2 Abs. 1 GG.

Die Urteile griffen wegen der Nichtanerkennung des Widerrufs zumindest mittelbar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 2) aus [X.]. 12 Abs. 1 GG ein. Dazu bedürfe es keiner berufsregelnden Tendenz, denn das werde der großen Bedeutung der Berufsfreiheit nicht gerecht. Zudem werde wegen der erdrosselnden Wirkung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu 2) in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus [X.]. 14 Abs. 1 GG eingegriffen. Jedenfalls griffen die Urteile in die in [X.]. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit beider Beschwerdeführerinnen unter den Gesichtspunkten der Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und der Vertragsfreiheit ein.

Die Eingriffe seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Sie verstießen gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip aus [X.]. 20 Abs. 3 GG beruhende Verbot der unechten Rückwirkung. Zum [X.]punkt der Begründung der [X.] bei Eintritt des Versorgungsempfängers im Jahr 1965 habe es weder eine rechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu 2) auf Zahlung einer Betriebsrente noch irgendeine Einschränkung in Bezug auf das Widerrufsrecht gegeben. Die Anforderungen an das Widerrufsrecht seien durch die Rechtsprechung im Laufe der Jahre erhöht worden. Wegen der unechten Rückwirkung sei das Widerrufsrecht auch nach der Neufassung des [X.] aus [X.] nicht für [X.] weggef[X.], bei denen schon vor Inkrafttreten des [X.] die Grundlage für die Betriebsrente gelegt worden sei. Für diese habe es weiterhin ein Widerrufsrecht aus sachlichen Gründen gegeben. Wenn wegen der unechten Rückwirkung die Einführung von § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. nicht zu Lasten der Arbeitgeber habe gehen können, könne im Wege des [X.] erst recht nicht dessen Streichung zu deren Lasten gehen. Da sich eine Versorgungszusage nicht ändern ließe, könne die vergleichsweise lange Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nichts an deren Verfassungswidrigkeit ändern. Eine vom Vertrauensschutz der Arbeitgeber zu trennende Frage sei es, ob die Streichung des [X.] in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. den Vertrauensschutz der Versorgungsempfänger verletze, weil dieser in [X.]n bei Widerruf nicht mehr verfassungskonform zu deren Gunsten angewendet werden könne. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten der Versorgungsempfänger könne jedenfalls nicht zu Lasten der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen gehen. Außerdem würden Versorgungsempfänger bei Beibehaltung des Widerrufsrechts nur verhältnismäßig geringe Beträge verlieren, während sie - die Beschwerdeführerinnen - bei Fortbestehen der [X.] in ihrer Substanz gefährdet würden. Das schlage auf den Bestandsschutz der Rechte der aktuell beschäftigten Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin zu 2) durch. Daher würden selbst bei einer Gesamtbetrachtung ihre Interessen denen der Versorgungsempfänger überwiegen. Ein Rückgriff auf die mit Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. neu geschaffene [X.] gleiche das nicht aus. Ebenso wenig reiche die spekulative Möglichkeit einer außergerichtlichen Regelung mit dem [X.]. An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung ändere sich nichts, wenn man den Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage nicht als vom Willen des Gesetzgebers getragene Folge der Streichung des damit korrespondierenden [X.] auffasse, sondern als richterliche Rechtsfortbildung verstehe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dafür liegen keine Gründe im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] vor.

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. [X.] 90, 22 <24 f.>). Die verfassungsrechtliche Problematik des Vertrauensschutzes bei Änderung einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf einer betrieblichen [X.] in [X.]n ist durch die Entscheidung des [X.] vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - ([X.] 74, 129) geklärt.

2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Denn die zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung einer Betriebsrente unter Versagung des Rechts zum Widerruf der betrieblichen Altersversorgung verurteilt wurden, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen. Die Gerichte haben weder Bedeutung noch Tragweite der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen verkannt.

a) Die Urteile, mit denen die Beschwerdeführerin zu 2) zur Zahlung einer Betriebsrente verurteilt wurde, greifen nicht in den Schutzbereich des [X.]. 14 Abs. 1 GG ein.

aa) Das Grundrecht des [X.]. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches ([X.] 65, 196 <209>; 74, 129 <148>; 95, 267 <300>). Nur dieses ist durch die gerichtliche Feststellung einer Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin zu 2) betroffen.

Die Verurteilung zur Zahlung ist kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, so dass offen bleiben kann, ob sich der Schutz des [X.]. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt ([X.] 96, 375 <397>).

bb) Ein Eingriff kommt nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn eine Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßig haben ([X.] 95, 267 <301>). Die Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente hat jedoch nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines Unternehmens finanziell unmöglich wird.

b) Die angegriffenen Urteile verletzen nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 2) aus [X.]. 12 Abs. 1 GG.

aa) Der Schutzbereich des [X.]. 12 Abs. 1 GG erfasst bei juristischen Personen im Sinne von [X.]. 19 Abs. 3 GG die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer [X.] nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann ([X.] 74, 129 <148, 149>).

bb) Die Verurteilungen der Beschwerdeführerin zu 2) zur Zahlung der Betriebsrente unter Versagung des Widerrufsrechts greifen in diesen Schutzbereich nicht unmittelbar ein. Mangels berufsregelnder Tendenz ist außerdem kein mittelbarer Eingriff zu erkennen ([X.] 74, 129 <149>; 96, 375 <397>). Das Erfordernis der berufsregelnden Tendenz ist zwar nicht unumstritten (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 2. Auflage, 2001, § 148 Rn. 31, 32; [X.], [X.], [X.] 921 <928>; Papier, [X.] 1984, [X.] 804 <805, 806>; Manssen, [X.], Grundrechte, 7. Auflage, 2010, § 26 Rn. 581). Im vorliegenden Fall geht es aber selbst bei einem weiten Verständnis nicht um den Beruf, sondern um das Vermögen.

c) Die gerichtlichen Entscheidungen greifen aber in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus [X.]. 2 Abs. 1 GG beider Beschwerdeführerinnen ein, indem sie beide gesamtschuldnerisch zu Betriebsrentenzahlungen verpflichten, ohne ihnen ein Widerrufsrecht zuzugestehen. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die Entscheidungen des [X.], auf denen die angegriffenen Urteile beruhen, wie auch die dem zugrunde liegende Entscheidung des Gesetzgebers sind als Eingriffe in das Grundrecht aus [X.]. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

aa) [X.]. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Davon werden die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfasst, soweit sie nicht durch besondere Bestimmungen geschützt sind ([X.] 65, 196 <210>; 74, 129 <151, 152>; 95, 267 <303>). Doch ist die Handlungsfreiheit - auch die auf wirtschaftlichem Gebiet - nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung ([X.] 65, 196 <210>; 74, 129 <152>). Zu dieser Ordnung gehören nicht nur verfassungsmäßige Rechtsvorschriften, sondern auch deren Auslegung durch Gerichte und richterliche Rechtsfortbildung ([X.] 74, 129 <152>). Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.] 74, 129 <152 f.>) verbundene Rückwirkung zu Lasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen.

Dem setzt das in [X.]. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen ([X.] 105, 48 <57>). Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden ([X.] 98, 17 <39>; 101, 239 <263>; stRspr). Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich [X.] in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird ([X.] 101, 239 <263>), wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war ([X.] 89, 48 <66>). Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird ([X.] 101, 239 <263>).

bb) Die angegriffenen Urteile beziehen sich auf eine Änderung der Rechtsprechung des [X.], nach der das Widerrufsrecht einer betrieblichen Altersversorgung wegen wirtschaftlicher Notlage mit der Streichung des damit korrespondierenden [X.] in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. künftig wegfällt. Soweit diese Rechtsprechungsänderung auch [X.] erfasst, in denen - wie hier - eine Versorgungszusage vor Inkrafttreten des [X.] begründet wurde und das Arbeitsverhältnis erst nach dessen Inkrafttreten geendet hat, nimmt sie den [X.]n nicht nur ein Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage. Vielmehr nimmt sie den [X.]n auch ein weitergehendes Widerrufsrecht aus sachlichen Gründen, das nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 74, 129 f.) in der Ausprägung der Rechtsprechung des [X.] anerkannt worden war. Die Rechtsprechungsänderung greift somit in [X.]n auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein. Ob diese unechte Rückwirkung letztlich auf einer Rechtsprechungsänderung oder - wie das [X.] meint - auf einer Gesetzesänderung beruht ([X.], Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.] Widerruf, Rn. 33 f.; auch [X.], in: [X.], [X.] 10 <14 f.>), kann hier dahinstehen. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rückwirkung sind in beiden Konstellationen dieselben. Das [X.] hat das Vorliegen einer unechten Rückwirkung jedenfalls erkannt und geprüft ([X.], Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 24 zu § 7 [X.] Widerruf, [X.] 3 [X.]; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.] Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 [X.] -, juris, Rn. 29 f.).

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.] die unechte Rückwirkung für verfassungsrechtlich zulässig hält. Denn eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt ([X.] 74, 129 <155>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 -, [X.] Nr. 12 zu § 1 [X.] Unterstützungskassen [X.] a der Gründe). Diese Grundsätze hat das [X.] gesehen, seiner Prüfung zugrunde gelegt und dabei insbesondere den gebotenen Ausgleich zwischen [X.] an einem Arbeitsverhältnis Beteiligten in nachvollziehbarer Weise bejaht (vgl. [X.], Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.] Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 [X.] -, juris, Rn. 29 f.).

(1) Das [X.] hat den Vertrauensschutz der [X.] nicht verkannt, deren Handlungsspielraum durch den Wegfall des einseitigen Widerrufsrechts noch weiter eingeschränkt wird als durch dessen Einschränkung auf Fälle der wirtschaftlichen Notlage mit Inkrafttreten des [X.] in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. Schon letzteres war für die davon betroffenen [X.] nicht vorhersehbar, als sie Versorgungszusagen vor Inkrafttreten des [X.] begründet haben (vgl. [X.] 74, 129 <158, 159>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 -, [X.] Nr. 12 zu § 1 [X.] Unterstützungskassen, [X.] a der Gründe). Das gilt für den hier zu beurteilenden vollständigen Wegfall des Widerrufsrechts erst recht. Jedoch wird die mit diesem Wegfall des Widerrufsrechts verbundene, unvorhergesehene Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der [X.] durch das gleichzeitig mit der Streichung des [X.] eingeführte Insolvenzverfahren abgefedert. Im Gegensatz zum bisherigen Konkursverfahren dient das neue Insolvenzverfahren nicht nur der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen, sondern auch deren Sanierung und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen; es gibt mithin den Schutzinteressen der [X.] und der bei diesen aktuell Beschäftigten mehr Gewicht (BTDrucks 12/2443, [X.], 96; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.] Widerruf, Rn. 34). Nach § 18 [X.] ist es daher auch erstmals möglich, das Insolvenzverfahren auf Antrag des Insolvenzschuldners bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen (BTDrucks 12/2443, [X.]); §§ 217 ff. [X.] sehen dazu einen Insolvenzplan vor. Dies ist eine nach Wegfall des Widerrufsrechts gesetzgeberisch gewollte - wenn auch nicht ganz gleichwertige - Handlungsalternative zur Sanierung von Unternehmen (so auch: [X.], Betriebliche Altersversorgung, 2. Auflage, 2003, Rn. 856). Jedenfalls liegt darin ein wesentlicher Unterschied zu den Gegebenheiten zur [X.] der vorherigen einschlägigen Entscheidungen des [X.] ([X.] 74, 129 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 -, [X.] Nr. 12 zu § 1 [X.] Unterstützungskassen). Auch das hat das [X.] zutreffend gesehen und in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt ([X.], Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.], Rn. 34).

(2) Weiterhin haben [X.] die Möglichkeit, mit Zustimmung des [X.]s einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versorgungsempfängern zu schließen ([X.], Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.] Widerruf, Rn. 34). Solche Vergleiche haben in der Vergangenheit auch stets eine größere Rolle gespielt als der Widerruf (BTDrucks 12/3803, [X.]). Zwar liegt darin wegen des notwendigen Einverständnisses der Versorgungsempfänger und des [X.]s kein einseitiges Gestaltungsrecht (vgl. [X.], in: [X.], [X.] 10 <14> und in: [X.], [X.] <2492>). Doch bietet die Möglichkeit des Vergleichs den [X.]n einen gewissen Schutz. Der [X.] hat bei einer echten Sanierungschance ein Interesse an dem Abschluss eines Vergleichs, weil bei erfolgreicher Sanierung später wieder Versorgungsleistungen aus den Erträgen des sanierten Unternehmens erbracht werden können ([X.], Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.] Widerruf, Rn. 34). Mit dem Vergleich und dem Insolvenzverfahren verbleiben den [X.]n, hier der Beschwerdeführerin zu 2), nach Wegfall des Widerrufsrechts also durchaus noch Möglichkeiten zur Sanierung ([X.], Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.], Rn. 34; a.A. [X.], in: [X.], [X.] 10 <20>).

(3) Im Ergebnis entspricht dies auch dem Willen des Gesetzgebers, der die hier begehrte Sicherung wegen wirtschaftlicher Notlage auch angesichts der Folgen für die Betroffenen für entbehrlich hielt (BTDrucks 12/3803, [X.], 111). Dem widersprach zwar der Bundesrat (BTDrucks 12/3803, [X.]). Die Bundesregierung entgegnete darauf jedoch, dass für eine Beibehaltung des [X.] der wirtschaftlichen Notlage im Hinblick auf das neue Insolvenzverfahren kein Bedarf bestehe (BTDrucks 12/3803, [X.], 138).

(4) Das [X.] hat in der Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Unternehmen als [X.] und der Beschäftigten auch die lange Übergangsfrist einbezogen, die der Gesetzgeber mit über vier Jahren festgelegt hatte ([X.], Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 24 Widerruf zu § 7 [X.], [X.] 2 [X.]). Der Wegfall des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. wurde aufgrund der Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1994 in [X.]. 91 [X.] erst zum 1. Januar 1999 wirksam. Seit Beginn der Diskussionen über Änderungen dieser Regeln waren fast zehn Jahre vergangen. Die vom Wegfall des Widerrufsrechts betroffenen [X.] hatten entsprechend viel [X.], sich auf die Veränderung einzustellen und rechtliche und wirtschaftliche Dispositionen zu treffen. So hatten [X.] in [X.]n bis zur Neuregelung auch noch die Möglichkeit, ihr Widerrufsrecht aus sachlichen Gründen unter den dafür gerichtlich geklärten Voraussetzungen auszuüben und damit ihre betriebliche Altersversorgung für die Zukunft anzupassen.

(5) Durch das neu geschaffene Insolvenzverfahren und die weiterhin bestehende Möglichkeit des Vergleichs werden die Interessen der bei den [X.]n aktuell Beschäftigten wie auch die Interessen der weiteren Gläubiger der [X.] und des [X.]s ausreichend gewahrt ([X.], Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.] Widerruf, Rn. 39; a.A. [X.], in: [X.], [X.] 10 <22>).

(6) Eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts würde demgegenüber die Beschäftigten als Versorgungsempfänger völlig schutzlos stellen. [X.] das einseitige Widerrufsrecht trotz Streichung des damit korrespondierenden [X.] in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. bestehen, wären die Rechtspositionen der Versorgungsempfänger und der Inhaber unverfallbarer Anwartschaften vollständig entwertet. Das ist im Rahmen einer Abwägung, in der Interessen beider Seiten eingestellt werden müssen, verfassungsrechtlich nicht tragbar. Es ist insbesondere im Hinblick auf den Entgelt- und Versorgungscharakter ([X.] 65, 196 <212 f.>) von Versorgungsleistungen nicht zu rechtfertigen. Sie sind Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit eine besondere Form der Vergütung. Versorgungsempfänger haben dafür mit ihrer Betriebstreue vorgeleistet. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat zu einem [X.]punkt, als der Widerruf noch rechtlich möglich war, die Betriebsrentenzusagen aufrechterhalten und damit Beschäftigte an sich gebunden. Die mit dem Verbleib im Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdeführerin zu 2) somit erbrachte Vorleistung ginge bei Beibehaltung des Widerrufrechts des Arbeitgebers unwiederbringlich verloren. Das Vertrauen der Beschäftigten auf ihre betriebliche Altersversorgung wäre durch deren ersatzlosen vollständigen Verlust restlos enttäuscht. Sie sind regelmäßig auch nicht in der Lage, einen nach dem Versorgungsfall eintretenden Ausfall ihrer betrieblichen Altersversorgung zu kompensieren (vgl. [X.], Urteil des 3. Senats vom 17. Mai 1973 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, [X.] der Gründe).

cc) Eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. kommt - anders als zum [X.]punkt der einschlägigen Entscheidungen des [X.] aus dem Jahr 1987 ([X.] 74, 129 <161 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 -, [X.] Nr. 12 zu § 1 [X.] Unterstützungskassen, [X.] b der Gründe) - nicht in Betracht. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den Sicherungsfall in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. gestrichen ([X.], Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 [X.] -, [X.] Nr. 27 zu § 7 [X.], Rn. 37; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 [X.] -, juris, Rn. 33; a.A. [X.], in: [X.], [X.] 10 <21>). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Sicherungsfall wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr anerkennen will. Darüber können und dürfen sich die Instanzgerichte nicht hinwegsetzen.

d) Auch die Entscheidung des Gesetzgebers stößt auf keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] dem [X.] [X.]. 91 [X.][X.] nicht zur Normenkontrolle vorgelegt hat, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, [X.]. 91 [X.][X.], durch den § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. weggef[X.] ist, für verfassungswidrig zu erklären.

aa) Grundsätzlich gelten für eine mit der Gesetzesänderung verbundene unechte Rückwirkung die bereits geprüften Maßstäbe, wobei hier zudem der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten ist. Mit Blick auf die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen aller Beteiligten hatte der Erste Senat des [X.] das (damals noch zugelassene) Widerrufsrecht zwingend mit einer Sicherung der Betriebsrenten der Beschäftigten verknüpft. Das Widerrufsrecht müsse die Folge der Sicherung haben; eine Zusammenschaltung sei unverzichtbar ([X.] 74, 129 <161>). Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es erforderlich, die Betriebsrentenansprüche der Beschäftigten ausreichend zu sichern, da diese weder vom Zufall abhängen noch als "zweite Säule" der Altersversorgung erodieren dürften. Der Senat verwies ausdrücklich auf die "sorgfältige Regelung des Insolvenzschutzes", wonach der Gesetzgeber die "Sanierungsmaßnahmen auf Kosten der Versorgungsberechtigten" nur in gesetzlich geregelten Sicherungsfällen zulasse ([X.] 74, 129 <161>). Die Zulassung weiterer Fälle unter weniger gravierenden Voraussetzungen sei "mit dem gesetzgeberischen Anliegen [des [X.] zum Schutz der Versorgungsempfänger und Inhaber unverfallbarer Anwartschaften vor Zahlungsunfähigkeit] und mit dem Gleichheitssatz unvereinbar" ([X.] 74, 129 <161 f.>; vgl. auch [X.], Betriebliche Altersversorgung, 2. Auflage, 2003, Rn. 856). Desgleichen hat die [X.] des [X.] des [X.] es für verfassungsrechtlich zulässig gehalten, dass das [X.] die Einschaltung des [X.]s vor Ausübung eines Widerrufsrechts fordert, weil auch hier das Vertrauen der Beschäftigten auf kontinuierlichen Rentenbezug in der Abwägung mit dem Vertrauen der Arbeitgeber und der Unterstützungskassen auf sofortigen Widerruf überwiege ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Januar 1990 - 1 BvR 622/89 -, juris).

bb) Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber beachtet. Er hat weder das Widerrufsrecht entf[X.] lassen noch die Betriebsrenten schutzlos gestellt, sondern mit einer langen Übergangsfrist sowohl das Betriebsrentenrecht als auch das Insolvenzschutzrecht neu gefasst, um den Interessen beider Seiten gerecht zu werden.

cc) Der Gesetzgeber hat damit jedenfalls auch die Anforderungen beachtet, die sich im Hinblick auf den Eigentumsschutz nach [X.]. 14 Abs. 1 GG im Lichte von [X.]. 1 des [X.] ([X.], Hinweisbeschluss vom 25. November 2009 - [X.]/07- , [X.] 2010, [X.] 208 m.w.N. zu [X.] und [X.]; [X.] , Entscheidung vom 2. Februar 2006 - 51466/99, 70130/01 - , [X.], [X.] 1274 <1275>) und unverfallbare Anwartschaften ([X.]Z 174, 127 <141 f.>) ergeben.

dd) Desgleichen wird der Gesetzgeber so der Verpflichtung der [X.] als Mitgliedstaat der [X.] gerecht, sich nach [X.]. 8 der [X.] 2008/94/[X.] ([X.] [X.] 2008 Nr. L 283, [X.] 36 f.)über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers darüber zu "vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum [X.]punkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen [X.] außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der [X.] Sicherheit getroffen werden."

ee) Folglich sind sowohl die gesetzgeberische Weichenstellung, auf der die Rechtsprechungsänderung des [X.] beruht, als auch die sich darauf stützenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte mit dem Grundgesetz vereinbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2378/10

29.02.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. Februar 2010, Az: 11 Sa 98/09, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 7 Abs 1 S 3 Nr 5 BetrAVG vom 19.12.1974, § 7 Abs 1 S 3 Nr 5 BetrAVG vom 16.12.1997, Art 91 EGInsO, Art 8 EGRL 94/2008, Art 1 MRKZProt

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012, Az. 1 BvR 2378/10 (REWIS RS 2012, 8696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8696

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.