Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2016, Az. 3 AZR 412/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 5304

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2015 - 4 [X.] 1058/14 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für einen Anspruch des [X.] auf eine Versorgungsleistung einzustehen hat, die als Kapitalleistung zu zahlen war.

2

Der im Juni 1949 geborene Kläger war vom 3. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember 2007 als Arbeitnehmer bei [X.] der [X.], der späteren Insolvenzschuldnerin, beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung des [X.] richtet sich nach der zwischen der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Kapital Vorsorge Plan“ vom 27. November 1998 (im Folgenden [X.] [X.]). Diese bestimmt in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ua.:

        

1     

Allgemeine Bestimmungen Kapital Vorsorge Plan

        

…       

        
        

1.2     

Versorgungskonto

                 

Das Unternehmen richtet persönliche Versorgungskonten ein, für Beiträge nach Abschnitt 2 ein Basiskonto, für Beiträge nach Abschnitt 3 ein [X.].

        

1.3     

[X.], [X.], Rente

                 

Das Unternehmen kann das [X.] aus dem Basiskonto und dem [X.] als [X.] oder in [X.] auszahlen oder das [X.] ganz oder teilweise verrenten. Das Nähere bestimmt eine gesonderte Betriebsvereinbarung (‚Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan‘) in der im [X.] gültigen Fassung.

        

…       

        
        

1.5     

Unverfallbarkeit, Wechsel im Konzern

        

1.5.1 

Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.], so gilt für das Basiskonto die Ziffer 2.7 und für das [X.] die Ziffer 3.5. …

        

…       

        
        

2       

Kapital Vorsorge Plan - Basiskonto

        

…       

        
        

2.5     

Basiskonto - [X.], [X.], Versorgungsträger

        

2.5.1 

Das [X.] ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 2.5.2 bis 2.5.5 ([X.]) erreichte Stand des [X.]s Basiskonto.

        

2.5.2 

Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das [X.],

                 

•       

als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahrs endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der [X.] anschließt oder

                 

…       

        

2.5.6 

Die Ansprüche nach 2.5.2 bis 2.5.5 richten sich gegen das Unternehmen unmittelbar. …

        

…       

        
        

2.7     

Unverfallbarkeit Basiskonto

        

…       

        
        

2.7.2 

Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Bei Eintritt des [X.] werden die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt.

        

3       

Kapital Vorsorge Plan - [X.]

        

…       

        
        

3.4     

[X.] - [X.], [X.], Versorgungsträger

                 

Das [X.] ist der bei Eintritt des [X.]es erreichte Stand des [X.]s [X.]. Ziffer 2.5.1 bis 2.5.5 Basiskonto gelten entsprechend …“

3

Die zwischen der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „Betriebsvereinbarung [X.] Kapitalkontenplan‘“ vom 27. November 1998 (im Folgenden [X.] Auszahlungsgrundsätze [X.]) enthält ua. folgende Regelungen:

        

1     

Auszahlung als [X.]

        

1.1     

Bis zu einem [X.] von

                 

• DM 90.000,-- ([X.]grenze)

                 

erfolgt die Auszahlung als [X.].

        

1.2     

Als [X.] ist das [X.] am 28. Februar des auf den [X.] folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. Es wird ab dem [X.] bis zur Fälligkeit um 6 % p. a. angehoben.

        

2       

Auszahlung in [X.]

        

2.1     

Bei einem [X.] über der [X.]grenze erfolgt die Auszahlung in [X.].

        

2.2     

Zur Auszahlung in [X.] wird das [X.] in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem [X.] bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils 12 Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste Rate ist am 28. Februar des auf den [X.] folgenden Jahres fällig, weitere [X.] sind jeweils am 28. Februar der Folgejahre fällig. Das Unternehmen kann die Fälligkeit ausstehender [X.] vorverlegen.

        

2.3     

Die Teilbeträge werden so festgelegt, daß sie dem Wert von

                 

• DM 30.000,-- ([X.]richtwert)

                 

möglichst nahe kommen, wobei das Unternehmen nicht verpflichtet ist, das [X.] in mehr als 8 [X.] auszuzahlen.

        

3       

Auszahlung als Rente

        

3.1     

Das Unternehmen behält sich vor, das [X.] ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses den Betrag von

                 

• DM 240.000,--

                 

übersteigt.“

4

Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis teilte die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit, dass er einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des [X.] iHv. [X.] Euro habe. Auf eine, nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs, erfolgte Nachfrage des [X.] erklärte die Insolvenzschuldnerin, dass die Auszahlung des [X.]s den Bezug einer gesetzlichen Rente voraussetze.

5

[X.] machte der Kläger gegenüber der [X.] seinen Anspruch auf sein [X.] geltend, nachdem ihm am 26. April 2011 rückwirkend ab dem 1. Februar 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wurde. Eine Auszahlung des [X.]s erfolgte gleichwohl nicht. Daraufhin erhob der Kläger Klage gegen die Insolvenzschuldnerin, der im November 2011 durch [X.] stattgegeben wurde.

6

Das [X.] ordnete bereits durch Beschluss vom 15. September 2011 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der [X.] an und eröffnete schließlich mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 das Insolvenzverfahren.

7

Im Februar 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung die Auszahlung des [X.]s. Dies lehnte der Beklagte ab. Nach seiner Berechnung beläuft sich das vom Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdiente [X.] - bei taggenauer Berechnung - auf 25.583,29 Euro.

8

Mit seiner am 14. April 2014 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung des [X.]s gegen den Beklagten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für das [X.] einstandspflichtig. Der Anspruch sei erst mit der Antragstellung beim Beklagten entstanden. Die Insolvenzschuldnerin habe ihn unzutreffend über den Zeitpunkt der Leistung informiert und ihm kein Antragsformular übersandt. Selbst wenn sein Anspruch bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs im Juni 2009 entstanden sein sollte, stehe § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] der Einstandspflicht des Beklagten nicht entgegen. Diese Vorschrift finde auf Kapitalleistungen keine Anwendung. Jedenfalls dürften Zeiten des [X.], die einen Zeitraum von drei Monaten übersteigen, nicht berücksichtigt werden. Es sei gleichheitswidrig und unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben unbillig, wenn Kapitalleistungen in vollem Umfang entfielen, wenn sie früher als zwölf Monate vor dem Sicherungsfall entstanden seien. Auch das Unionsrecht verlange ein ausreichendes Schutzniveau; dies bestehe nicht, wenn die Anwendung der Zwölfmonatsfrist zu einem völligen Anspruchsverlust führe.

9

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem [X.] iHv. [X.] Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Seine Leistungspflicht sei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] erst am 1. Januar 2013 eingetreten, da der Sicherungsfall die Insolvenzeröffnung am 20. Dezember 2012 sei. Für die rückwirkende Einstandspflicht gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] komme es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an. Erfasst seien danach nur Versorgungsansprüche, die ab dem 1. Januar 2012 entstanden seien. Der Anspruch des [X.] sei aber bereits mit der Vollendung seines 60. Lebensjahrs im Juni 2009 entstanden. Die Bestimmungen zur [X.]zahlung in der [X.] Auszahlungsgrundsätze [X.] regelten lediglich die Fälligkeit des Versorgungsanspruchs. Auch der für die Gewährung des [X.]s erforderliche Antrag stelle nur ein Auszahlungs- bzw. Fälligkeitserfordernis dar. Im Übrigen stelle die [X.] Auszahlungsgrundsätze [X.] keine besonderen Anforderungen an einen Antrag. Die Nachfrage des [X.] im Jahr 2011 bei der Insolvenzschuldnerin sei ausreichend. § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] gelte auch für Ansprüche auf Kapitalleistungen. Er schneide Ansprüche auf rückständige Versorgungsleistungen nicht ab, sondern begründe erst deren Insolvenzschutz.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] den Beklagten zur Zahlung von 25.583,29 Euro brutto [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2014 verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Klage im noch rechtshängigen Umfang nicht stattgegeben werden. Es steht nicht fest und kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s vom Senat auch nicht abschließend beurteilt werden, ob zwischen dem Sicherungsfall und der Nichtleistung der Insolvenzschuldnerin der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Kausalzusammenhang besteht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Die dem Kläger bei Eintritt des [X.] mit Vollendung des 60. Lebensjahrs zustehende Kapitalleistung iHv. 25.583,29 Euro unterfällt grundsätzlich dem Insolvenzschutz durch den Beklagten nach § 7 Abs. 1 [X.].

1. Bei der Kapitalleistung iHv. 25.583,29 Euro nach der [X.] handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Vorschriften des [X.]es über die Insolvenzsicherung sind deshalb anwendbar.

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem [X.] dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [X.] genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der [X.] und die [X.] einen Teil der [X.] ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 133, 289). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen ([X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu I 3 a der Gründe; 30. September 1986 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 53, 131). Es genügt, dass der [X.] die Leistung und deren Regelung prägt ([X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 145, 314).

b) Danach handelt es sich bei der Kapitalleistung nach der [X.] um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 [X.]. Die Kapitalzahlung wurde aus Anlass des Arbeitsverhältnisses versprochen und dient nach Wortlaut, Zweck und Systematik der [X.] der Versorgung im Alter, bei Invalidität und Tod und damit der zumindest teilweisen Absicherung der im [X.] genannten biometrischen Risiken. Das gilt auch für die nach Nr. 1.2 [X.] Auszahlungsgrundsätze [X.] vorgesehene Verzinsung des [X.] im Zeitraum zwischen dem Eintritt des [X.] „Alter“ und dem festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung des [X.]. Damit wird die Höhe der Versorgungsleistung festgelegt, nicht aber der Versorgungscharakter berührt.

2. Bei Eintritt des [X.] war der Kläger auch bereits „Versorgungsempfänger“ iSv. § 7 Abs. 1 [X.].

a) § 7 [X.] unterscheidet zwischen Versorgungsempfängern nach Absatz 1 und Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2. Versorgungsempfänger sind in Abgrenzung zu § 7 Abs. 2 [X.] diejenigen Personen, denen bei Eintritt des [X.] gegen den insolventen [X.] ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen zusteht, bei denen mithin aus der bedingten Berechtigung (Anwartschaft) das Vollrecht entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, denn auch ein Anspruch auf künftige Leistungen kann ein Anspruch sein, der nicht erfüllt wird, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Zahlungsbeginn, sondern die bestehende Versorgungsberechtigung (vgl. schon [X.] 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 78, 73).

b) Danach war der Kläger bei Eintritt des [X.] - Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20. Dezember 2012 - Versorgungsempfänger iSd. § 7 Abs. 1 [X.]. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger alle Voraussetzungen für die Auszahlung seines Versorgungsguthabens nach Nr. 2.5.2 und Nr. 3.4 [X.] und der [X.] Auszahlungsgrundsätze [X.].

aa) Der Versorgungsfall war mit Vollendung des 60. Lebensjahrs im Juni 2009 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beendet und es bestand kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der [X.] (Nr. 2.5.2 und Nr. 3.4 [X.]). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

bb) Soweit nach Nr. 2.5.2 und Nr. 3.4 [X.] ein Antrag des Versorgungsberechtigten auf Auszahlung des Versorgungsguthabens verlangt wird, ist dies keine eigenständige Voraussetzung für den Eintritt des [X.]. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Regelungen soll damit lediglich klargestellt werden, dass der [X.] keine Rechtspflichten verletzt, wenn er nach Eintritt des [X.] nicht von sich aus tätig wird.

cc) Damit bestand nach Nr. 1.2 [X.] Auszahlungsgrundsätze [X.] die Auszahlungspflicht der späteren Insolvenzschuldnerin ab dem auf den Versorgungsfall folgenden 28. Febr[X.]r. Dies war vorliegend der 28. Febr[X.]r 2010.

3. Einer Haftung des [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] steht - entgegen seiner im Rechtsstreit geäußerten Rechtsauffassung - nicht entgegen, dass der Versorgungsfall bereits vor dem Eintritt des [X.] eingetreten ist. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ordnet eine Haftung des Beklagten auch für solche Versorgungsansprüche an, die bei Eintritt des [X.] bereits entstanden sind. Dies ergibt die Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] (zu den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen [X.]erfG 19. März 2013 - 2 [X.], 2 [X.], 2 BvR 2155/11 - Rn. 66, [X.]erfGE 133, 168).

a) Bereits der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht für dieses Verständnis der Norm. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.

Der Wortlaut der Vorschrift deckt sowohl Ansprüche auf rückständige als auch auf künftige Leistungen ab, denn in beiden Fällen können Ansprüche vorliegen, die nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sowohl das Ausbleiben künftiger als auch rückständiger Versorgungsleistungen hat im Insolvenzfall seinen Grund regelmäßig in der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, auf der die Insolvenzeröffnung ihrerseits beruht (vgl. schon [X.] 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 78, 73; ebenso wohl [X.] 30. Oktober 1980 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 34, 242).

b) Auch der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck der Vorschrift stützt dieses Verständnis.

Im Bericht des [X.] vom 22. November 1974 zum Entwurf des [X.]es ([X.]. 7/2843 S. 5), heißt es, dass eine wirksame Insolvenzsicherung erforderlich sei, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen. Diese Ausführungen sprechen gegen die Annahme, das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für rückständige Leistungen in § 7 Abs. 1 [X.] solle zum Ausdruck bringen, dass Rückstände durch diese Vorschrift nicht gesichert seien (vgl. [X.] 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 78, 73). Es entspricht vielmehr dem Zweck der Bestimmungen zur Insolvenzsicherung, wie er auch im Bericht des [X.] anklingt, bei Insolvenzeröffnung rückständige Versorgungsleistungen in den Insolvenzschutz durch den Beklagten einzubeziehen. Das [X.] will Versorgungsempfänger insgesamt gegen Ausfälle infolge wirtschaftlicher Schwäche ihres früheren Arbeitgebers schützen (vgl. [X.] 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 4 der Gründe, aaO).

Im Gegensatz zum [X.] enthielt das Gesetz über [X.] vom 17. Juli 1974 ([X.]I S. 1481) ausdrücklich Bestimmungen, die den Anspruch auf rückständige Bezüge bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zeitlich begrenzt sicherten. So hat es die Rechtsstellung sowohl der aktiven Arbeitnehmer als auch der Betriebsrentner im Konkurs zunächst in der Weise verbessert, dass es Lohn- und Pensionsansprüche für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zu [X.] erklärte (Art. 2 § 1 Nr. 1 zu § 59 Abs. 1 Nr. 3a und 3d KO). Darüber hinaus gewährte es aktiven Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor Konkurseröffnung ein [X.] (Art. 1 Nr. 5 zu §§ 141a ff. [X.]). Der Umstand, dass sich in dem nur wenige Monate später verkündeten [X.] keine entsprechende ausdrückliche Regelung für Betriebsrentner findet, erlaubt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe deren Ansprüche auf rückständige Leistungen ungesichert lassen wollen und sie damit bewusst schlechter als aktive Arbeitnehmer gestellt. Er hat vielmehr durch das [X.] die Lücke, die im Insolvenzschutz für Betriebsrentner noch bestand, durch eine weitgehend anders gestaltete Regelung geschlossen, die der besonderen Lage gerade dieses Personenkreises angepasst ist und grundsätzlich sowohl künftige als auch rückständige Versorgungsleistungen erfasst (vgl. [X.] 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 78, 73).

Dabei musste der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Betriebsrentner, die ihre Gegenleistung für ihre Versorgungsansprüche bereits vollständig erbracht haben, auf den Insolvenzschutz nicht weniger, sondern in mancher Hinsicht noch stärker angewiesen sind als noch im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer (vgl. [X.] 30. März 1973 - 3 [X.] - zu [X.] 5 a der Gründe, [X.]E 25, 146). Des Insolvenzschutzes bedarf es nicht nur für den Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung laufenden Bezüge. Auch den Ausfall rückständiger Bezüge kann ein Betriebsrentner in der Regel weder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft wettmachen noch mit Hilfe von Arbeitslosengeld überbrücken. Es trifft auch nicht zu, dass eine Betriebsrente neben den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Sozialversicherungszweige im Rahmen der Versorgung weniger ins Gewicht fällt (vgl. [X.] 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 78, 73; [X.] 4. Juli 1969 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 22, 105).

c) Diese Auslegung entsprach auch bereits seit dem Jahr 1980 der Rechtsprechung des [X.] (9. Juni 1980 - II ZR 255/78 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 77, 233; 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 78, 73) und des [X.] (30. Oktober 1980 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 34, 242).

d) Etwas anderes folgt auch nicht aus der erst mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 1999 durch das [X.] ([X.] 1999 - [X.] 1999) vom 16. Dezember 1997 ([X.]I S. 2998) eingefügten Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.], wonach der Anspruch „auch“ rückständige Versorgungsleistungen umfasst. Diese Vorschrift begründet entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erst einen durch § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht erfassten Anspruch auf Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen; sie begrenzt vielmehr den durch § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründeten Anspruch. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum [X.] 1999 wollte der historische Gesetzgeber lediglich einen Zeitpunkt festlegen, ab dem die rückständigen Ansprüche für die Eintrittspflicht des [X.] zu berechnen sind (vgl. [X.]. 13/8011 S. 71 f.), und damit die Grundregel des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] für laufende Rentenleistungen präzisieren.

II. Die Einstandspflicht des Beklagten für die Kapitalleistung des [X.] scheitert nicht an § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.]. Danach umfasst der Anspruch gegen den [X.] auch Ansprüche auf rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind. Diese Vorschrift ist auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die - wie hier - nach der Versorgungsordnung als Kapitalleistung zu erbringen sind, nicht anwendbar.

1. Schon der Wortlaut von § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] spricht dafür, die Vorschrift lediglich auf laufende Rentenleistungen und nicht auch Kapitalleistungen zu beziehen.

Zwar kann der Begriff „Versorgungsleistungen“ grundsätzlich alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umfassen und damit auch einmalige Kapitalleistungen. Allerdings zeigt die konkrete Formulierung in § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.], dass der Gesetzgeber ausschließlich laufende Rentenleistungen im Blick hatte. § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] verwendet den Begriff „Versorgungsleistungen“ im Plural. Damit zielt die Regelung - gerade in Verbindung mit dem Wort „rückständige“ - erkennbar auf periodische Rentenansprüche ab, die regelmäßig nicht einmalig, sondern zu mehreren aufeinanderfolgenden Zeitpunkten entstehen. Der Anspruch auf eine Kapitalleistung entsteht demgegenüber einmal im Zeitpunkt des Eintritts des [X.] und zwar selbst dann, wenn ggf. eine Auszahlung der Kapitalleistung in Raten erfolgt.

Auch die Formulierung in § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.], wonach der Anspruch rückständige Versorgungsleistungen umfasst, „soweit diese“ bis zu zwölf Monate vor Beginn der Einstandspflicht des Beklagten entstanden sind, belegt dieses Verständnis. Nur fortlaufend entstehende Ansprüche - wie es monatliche Rentenzahlungen sind - können teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Zwölfmonatszeitraums entstehen.

2. Der Sinnzusammenhang, in den die Worte „rückständige Versorgungsleistungen“ gestellt sind, unterstützt diese Auslegung ebenfalls. § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 [X.] regeln die Entstehung des Anspruchs gegen den [X.] und dessen Ende. Während der in § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] genannte Zeitpunkt der [X.] grundsätzlich auch für einmalige Leistungen gelten kann, zeigt § 7 Abs. 1a Satz 2 [X.] demgegenüber, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Absatzes 1a laufende Leistungen im Blick hatte. Nur laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können enden. § 7 Abs. 1a Satz 2 [X.] hat bei Kapitalleistungen keinen Anwendungsbereich. Die anschließende Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] bezieht sich deshalb ebenfalls auf die von § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 [X.] erfassten laufenden Leistungen.

3. Für diese Auslegung sprechen auch der Gesetzeszweck und die gesetzgeberische Konzeption, wie sie aus der Entstehungsgeschichte der Norm erkennbar sind.

a) In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 24. Juni 1997 zum [X.] 1999 ([X.]. 13/8011 S. 71 f.) heißt es zu § 7 Abs. 1a [X.]:

        

„Der neue Absatz 1a bestimmt, daß ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erst ab dem ersten des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monats besteht. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und entspricht dem Charakter der Betriebsrente als Monatsrente, die in aller Regel auch nach der Versorgungszusage ungeteilt für einen ganzen Monat zu zahlen ist, unabhängig davon, ab wann der Begünstigte in den Ruhestand tritt oder wann er verstirbt. Außerdem wird entsprechend der Rechtsprechung des [X.] in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Konkursordnung ausdrücklich klargestellt, dass rückständige Ansprüche gegen den Gemeinschuldner für 6 Monate ab dem ersten Eintrittsdatum des [X.] zu berechnen sind.“

Dies lässt die Zielsetzung des Gesetzgebers erkennen, mit der Frist in § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] die Einstandspflicht des Beklagten ausschließlich für Rentenleistungen in zeitlicher Hinsicht zu beschränken.

In den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich der „Charakter der Betriebsrente als Monatsrente“ erwähnt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Rentenleistungen im Blick hatte. Der Umstand, dass nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 1a [X.] rückständige Ansprüche gegen den Gemeinschuldner für sechs Monate ab dem Eintrittsdatum des [X.] zu berechnen sein sollen, verdeutlicht dies. Nur laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind für bestimmte Zeiträume zu leisten. Auch eine Berechnung der Ansprüche innerhalb des Zeitraums ist letztlich nur erforderlich, wenn sie teilweise innerhalb und teilweise außerhalb desselben entstehen. Bei Kapitalleistungen, die entweder innerhalb oder außerhalb der Frist entstehen können, bedarf es insoweit keiner Berechnung.

Im Übrigen nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs auf die in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KO entwickelte Rechtsprechung des [X.] Bezug. In der damit angesprochenen Entscheidung hatte der [X.] die Haftung des Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen auf sechs Monate begrenzt (vgl. [X.] 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - [X.]Z 78, 73). Diese Entscheidung betraf einen Fall laufender Leistungen.

b) Auch die spätere Verlängerung der Frist von sechs auf zwölf Monate in § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 ([X.]I S. 2940) spricht für dieses Verständnis. In der Beschlussempfehlung des [X.] zum Gesetzentwurf ([X.]. 16/10901 S. 18) heißt es hierzu [X.].:

        

„Mit der Änderung wird die Frist, in der der [X.] auf Gegenseitigkeit ([X.]) für rückständige Versorgungsleistungen insolventer Arbeitgeber einstehen muss, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Vor dem Hintergrund, dass Betriebsrenten für die Beschäftigten künftig zunehmend bedeutender werden, muss deren ununterbrochene Zahlung sichergestellt sein. Zuletzt waren jedoch vereinzelt Fälle bekannt geworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der [X.] und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich Betriebsrenten verloren gegangen waren.“

Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber noch bei der Neuregelung des § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] zum 1. Jan[X.]r 2009 die Zahlung von Betriebsrenten im Blick hat und deshalb auch von der „Einstellung der [X.]“ spricht. Kapitalleistungen können anders als laufende Rentenleistungen weder eingestellt noch ununterbrochen gezahlt werden.

III. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtleistung des [X.]s im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall voraus. Es darf keine weitere entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall geben. Für die Eintrittspflicht des [X.] als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist es erforderlich und ausreichend, dass sich der [X.] zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht - vorliegend dem 28. Febr[X.]r 2010 - bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und deshalb die geschuldete Versorgung nicht geleistet hat. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beklagte danach für den Anspruch des [X.] auf Zahlung des [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzustehen hat. Die Kausalität zwischen der Nichtleistung am 28. Febr[X.]r 2010 und dem Sicherungsfall wurde vom [X.] bislang nicht geprüft.

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Ansprüche auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung durch den [X.] insolvenzgeschützt, die vom [X.] nicht erfüllt werden, „weil“ über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der [X.] soll damit das Risiko absichern, dass der [X.] seine Verpflichtung, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, nicht mehr erfüllen kann. Es ist aber nicht der Zweck der gesetzlichen Regelung, den Träger der Insolvenzsicherung zum Bürgen für alle [X.] zu machen. Er ist deshalb nicht eintrittspflichtig, wenn die entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall in anderen Gründen liegt ([X.] 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu III 1 der Gründe, [X.]Z 78, 37).

2. Für laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht aber für Kapitalleistungen, enthält § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] eine typisierende Regelung, wonach für die im [X.] von zwölf Monaten entstandenen Versorgungsansprüche von einer Kausalität zwischen der Nichtleistung und dem Sicherungsfall auszugehen ist. Sind [X.] in diesem Zeitraum entstanden, ist nach der Intention des Gesetzgebers davon auszugehen, dass kein anderer entscheidender Grund für den Zahlungsausfall vorliegt. Sind die Ansprüche außerhalb dieses Zeitraums entstanden, ist davon auszugehen, dass ein anderer entscheidender Grund gegeben ist. Auf die konkreten Umstände kommt es dabei nicht an.

3. Da § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] auf Kapitalleistungen keine Anwendung findet, bedarf es in diesem Fall einer konkreten Prüfung, ob keine anderen entscheidenden Gründe für den Zahlungsausfall beim [X.] vorliegen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Kapitalleistung, ist entscheidend, ob der Zahlungsausfall die Folge des vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfassten Risikos ist. Dies ist der Fall, wenn sich der unmittelbare [X.] zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. In diesem Fall verwirklicht sich ein nach dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vom Versorgungsberechtigten zu tragendes Risiko. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Insolvenzeröffnungsgründe nach §§ 17 bis 19 [X.] vorliegen. Tritt später ein Sicherungsfall ein, wird regelmäßig von einem Zusammenhang zwischen dem Zahlungsausfall und den vorausgehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszugehen sein.

4. Dem Versorgungsberechtigten als Anspruchsteller gegen den [X.] obliegt es im Prozess darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Zahlungsausfall auf dem Sicherungsfall und nicht entscheidend auf einer anderen Ursache beruht. Der Versorgungsempfänger muss zunächst das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten behaupten. Soweit nach den Umständen hieran Zweifel bestehen, obliegt es ihm, Indiztatsachen vorzutragen, die einen Schluss auf das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des unmittelbaren [X.]s zulassen. Anzeichen bestehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten können sich etwa aus dem Verhalten der späteren Insolvenzschuldnerin nach der Geltendmachung des Versorgungsanspruchs oder dem Zahlungsverhalten gegenüber dem Anspruchsteller und anderen Versorgungsempfängern und aktiven Arbeitnehmern ergeben.

Im Rahmen der erforderlichen Beurteilung kann es auch von Bedeutung sein, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin dem geltend gemachten Anspruch mit einer bislang noch nicht herangezogenen Auslegung der Versorgungsordnung entgegentritt und dies auf den Willen schließen lässt, eine Auszahlung der Kapitalleistung zu verzögern. Dies kann nahe liegen, wenn die gegen die Forderung vorgebrachten Gründe rechtlich fernliegend sind. Ein Indiz kann ferner darin zu sehen sein, dass Zahlungen nicht oder erst auf eine entsprechende arbeitsgerichtliche Klage hin erfolgen oder der [X.] sich im Prozess gegen die Forderung nicht verteidigt. Auch die zeitliche Nähe zu einem Insolvenzantrag kann von Bedeutung sein. Daneben kann der Versorgungsempfänger, der als Insolvenzgläubiger zu behandeln ist, ein Einsichtsrecht in die Akten des Insolvenzgerichts nach § 4 [X.] iVm. § 299 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. [X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] - Rn. 36) und sich so die für die notwendigen Darlegungen erforderlichen Informationen verschaffen.

IV. Dieses Auslegungsergebnis verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.

1. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. statt vieler nur [X.]erfG 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 40).

b) Die in § 7 [X.] angelegte Unterscheidung zwischen Versorgungsempfängern, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehen und solchen Versorgungsempfängern, denen eine Kapitalleistung zugesagt wurde, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Versorgungsempfänger von laufenden Rentenleistungen werden durch § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Eintritt des [X.] vollständig gegen den Verlust ihrer Betriebsrente geschützt. Für weiter zurückliegende Rentenleistungen besteht hingegen keine Sicherung durch den [X.]. Demgegenüber ist bei Versorgungsempfängern von Kapitalleistungen der Zeitraum einer vollständigen Absicherung nicht bestimmt. Dies hat zur Folge, dass diese Versorgungsempfänger einen Zusammenhang zwischen der Nichtleistung bei Eintritt der Zahlungsverpflichtung des [X.]s und dem späteren Sicherungsfall darlegen und ggf. beweisen müssen. Ihnen kommt einerseits die in § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.] enthaltene Kausalitätsvermutung nicht zugute. Andererseits können auch länger als zwölf Monate vor dem Eintritt des [X.] entstandene Versorgungsansprüche noch erfolgversprechend geltend gemacht werden.

bb) Diese gesetzliche Unterscheidung ist gerechtfertigt. Zwischen den beiden Gruppen bestehen ausreichend gewichtige Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung zulassen. Die Versorgungsempfänger mit einer Kapitalleistung verlieren ggf. ihre gesamte betriebliche Altersversorgung nach einer Insolvenz des früheren Arbeitgebers, während die Rentenempfänger meist nur die Betriebsrente für einige Monate einbüßen. Die wirtschaftliche Tragweite bei einer fehlenden Eintrittspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist damit für die Empfänger von Kapitalleistungen viel weitgehender als für Versorgungsempfänger mit laufenden Leistungen. Dies rechtfertigt es, die Empfänger von Kapitalleistungen von der pauschalierenden Regelung des § 7 Abs. 1a [X.] auszunehmen.

2. Mit Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2008/94/[X.] und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ([X.]. [X.] vom 28. Oktober 2008 S. 36, zuletzt geändert durch die [X.] ([X.]) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015, [X.]. [X.] L 263 vom 8. Oktober 2015 S. 1; im Folgenden [X.] 2008/94/[X.]) ist die vom Gesetzgeber des [X.]es gewählte Ausgestaltung ebenfalls vereinbar. Einer Vorlage an den [X.] bedarf es nicht.

a) Der Insolvenzschutz von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist unionsrechtlich in Art. 8 der [X.] 2008/94/[X.] geregelt, der die frühere gleichlautende Bestimmung in Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abgelöst hat. Danach vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass die „notwendigen Maßnahmen“ [X.]. zum Schutz der Leistungen bei Alter getroffen werden. Sie erfasst die im [X.] vorgesehene Insolvenzsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den [X.]. Die Vorschrift verlangt jedoch keine vollständige Absicherung der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus [X.]. Zwar sieht Art. 8 [X.] 2008/94/[X.] nicht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau begrenzen können. Er gleicht darin Art. 7 [X.] 2008/94/[X.], der die einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der [X.] Sicherheit betrifft, unterscheidet sich aber von Art. 3 und Art. 4 [X.] 2008/94/[X.], die die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt betreffen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] lässt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises als solchem nicht unabhängig vom Wortlaut der betreffenden Vorschrift die Absicht des [X.] ableiten, eine Pflicht zur Absicherung der Gesamtheit der Leistungsansprüche zu begründen. Da Art. 8 [X.] 2008/94/[X.] lediglich allgemein den Erlass der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Betroffenen vorschreibt, räumt er den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Festlegung des Schutzniveaus ein, der eine Pflicht zur vollständigen Absicherung ausschließt (so zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 8 [X.] 80/987/[X.] 25. Jan[X.]r 2007 - [X.]/05 [[X.] [X.].] - Rn. 42 ff.; bestätigt durch [X.] 25. April 2013 - [X.]/11 [[X.] [X.].] - Rn. 41 ff.). Damit ist es vereinbar, den Insolvenzschutz auszuschließen, wenn nicht die Insolvenz, sondern andere Ursachen für den Zahlungsausfall entscheidend sind. Die dahin gehende Regelung ist vom Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten gedeckt.

b) Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V bedarf es nicht. Die Rechtslage hinsichtlich Art. 8 [X.] 2008/94/[X.] ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (25. Jan[X.]r 2007 - [X.]/05 [[X.] [X.].] -; 25. April 2013 - [X.]/11 [[X.] [X.].] -) ausreichend geklärt (zu den Vorlagepflichten [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [[X.]] Slg. 1982, 3415).

V. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]. Das [X.] hat den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Nichtleistung im Zeitpunkt der Zahlungspflicht am 28. Febr[X.]r 2010 und dem Eintritt des [X.] im Dezember 2012 vorliegend nicht geprüft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu diesem bislang von ihnen nicht problematisierten Gesichtspunkt vorzutragen.

Sollte das [X.] im neuerlichen Berufungsverfahren einen solchen Zusammenhang bejahen, wird es zu beachten haben, dass ein Zinsanspruch nach § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage bestünde (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] - Rn. 36, [X.]E 151, 331; 15. November 2000 - 5 [X.] - zu III der Gründe, [X.]E 96, 228) und deshalb Zinsen erst ab dem 15. April 2014 zuzusprechen wären.

VI. Auf die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es für die Entscheidung über die Revision nicht entscheidungserheblich an.

VII. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Lohre     

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 412/15

20.09.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 9. September 2014, Az: 18 Ca 2639/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2016, Az. 3 AZR 412/15 (REWIS RS 2016, 5304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5304

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