Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. II ZR 22/22

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1128

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HAFTUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT GESELLSCHAFT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 Bezug genommen.

Streitwert: bis 22.000 €

Born     

  

Bernau     

  

B. Grüneberg

  

C. Fischer     

  

von Selle     

  

Meta

II ZR 22/22

28.02.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 25. Oktober 2022, Az: II ZR 22/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. II ZR 22/22 (REWIS RS 2023, 1128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1128

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.