ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HAFTUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT GESELLSCHAFT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 Bezug genommen.
Streitwert: bis 22.000 €
Born |
|
Bernau |
|
B. Grüneberg |
|
C. Fischer |
|
von Selle |
|
Meta
28.02.2023
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 25. Oktober 2022, Az: II ZR 22/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. II ZR 22/22 (REWIS RS 2023, 1128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1128
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 362/17 (Bundesgerichtshof)
Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozesspartei
VIa ZR 956/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 251/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 137/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 489/21 (Bundesgerichtshof)