Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. XI ZR 251/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9131

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Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2022 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht über einen Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagte zu 2 wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung zum Nachteil des [X.] erkannt hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint ([X.] 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 ([X.], [X.], 718 Rn. 6 ff.) und vom 26. September 2023 ([X.], juris) Bezug genommen. Die Beklagte zu 1 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die [X.] den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 1 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu. Das Vorliegen einer unrichtigen mündlichen Zusicherung durch den Berater hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Streitwert: bis 800.000 €

Ellenberger     

      

Grüneberg     

      

Derstadt

      

Schild von [X.]

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 251/22

05.12.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. September 2022, Az: 11 U 39/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. XI ZR 251/22 (REWIS RS 2023, 9131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9131

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