Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2023, Az. XI ZR 489/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6512

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Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2021 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 ([X.], juris Rn. 6 ff.) Bezug genommen. Die Beklagten zu 1 und zu 3 tragen keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die [X.] den Vertrieb übernommen. Den Beklagten zu 1 und zu 3 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Zuständigkeit des [X.]. Zivilsenats gegeben. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2023 ([X.] ZB 11/21, juris Rn. 23).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Streitwert: bis 35.000 €.

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

Schild von Spannenberg

  

Sturm     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZR 489/21

26.09.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. August 2021, Az: 6 U 12/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2023, Az. XI ZR 489/21 (REWIS RS 2023, 6512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6512

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