Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014, Az. B 1 KR 48/12 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 4450

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch der Krankenkasse auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen an MDK - keine Verwirkung bei Geltendmachung kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist - Gebot der Waffengleichheit wirkt einer Ungleichgewichtslage zwischen Prozessparteien entgegen - kein Vorrang vor gesetzlichen Wertungen des SGB 5 zum Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen - Aufwandspauschale an Krankenhäuser wegen erfolgloser Prüfung der Krankenhausbehandlung - Beginn der Behandlung nach dem 31.3.2007


Leitsatz

1. Der Anspruch der Krankenkasse auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung eines Behandlungsfalls und auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung ist nicht allein deshalb verwirkt, weil die Krankenkasse ihn erst kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist geltend macht.

2. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Gebot der "Waffengleichheit" wirkt einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Prozesses entgegen, geht aber den gesetzlichen Wertungen des SGB 5 zum Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen nicht vor (Abgrenzung zu BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 18. April 2012 und der Gerichtsbescheid des [X.] vom 22. [X.]ebruar 2011 aufgehoben, soweit die Klage auf Herausgabe von medizinischen Unterlagen abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, den Krankenhausentlassungsbericht, die Pflegedokumentation, die Patientenkurve und den Operationsbericht über den stationären Aufenthalt der [X.] im Zeitraum vom 10. bis 27. Juni 2006 an den Medizinischen Dienst des [X.], [X.], herauszugeben.

Im Übrigen wird das Urteil des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst des Eisenbahnvermögens ([X.]).

2

Die bei der klagenden Krankenkasse ([X.]) versicherte [X.] (im [X.]olgenden: Versicherte) wurde in der Klinik der Beklagten vom 10. bis 27.6.2006 stationär wegen einer [X.]emurfraktur behandelt. Den hierfür in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 7202,15 Euro (Schlussrechnung vom [X.]) beglich die Klägerin vollständig. Die Klägerin beauftragte den [X.] mit einer gutachtlichen Stellungnahme, weil sie Auffälligkeiten bei der Kodierung des [X.] ([X.]) festgestellt hatte. Der [X.] unterrichtete die Beklagte über diesen Auftrag und forderte erfolglos die Überlassung des Krankenhausentlassungsberichts, der Pflegedokumentation, der Patientenkurve und des Operationsberichts (Schreiben vom 24.9.2010).

3

Die von der Klägerin erhobene Stufenklage auf Herausgabe der Unterlagen an den [X.] und (auf zweiter Stufe) Zahlung eines sich nach Prüfung der Unterlagen ergebenden [X.] nebst Zinsen ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des [X.] vom 22.2.2011; Urteil des L[X.] vom 18.4.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs stehe die verspätete Einleitung des Prüfverfahrens durch die Klägerin entgegen. Zwar habe es zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten insoweit keine landesvertraglichen oder gesetzlichen [X.]risten gegeben. Nach [X.] und Glauben bestehe aber die Pflicht zur beschleunigten Behandlung von [X.]. Die Klägerin habe die medizinische Überprüfung erst kurz vor der Verjährung eines eventuellen Erstattungsanspruchs eingeleitet. Dies habe zur [X.]olge, dass sie nicht nur mit Einwendungen ausgeschlossen sei, sondern auch, dass sie deshalb eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen an den [X.] nicht verlangen könne.

4

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 275 [X.]B V. Zu Unrecht sei das L[X.] davon ausgegangen, dass der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs der Grundsatz von [X.] und Glauben entgegenstehe.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. April 2012 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 22. [X.]ebruar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
(1.) den Krankenhausentlassungsbericht, die Pflegedokumentation, die Patientenkurve und den Operationsbericht über den stationären Aufenthalt der [X.] im Zeitraum vom 10. bis 27. Juni 2006 an den Medizinischen Dienst des [X.], [X.], herauszugeben und
(2.) an die Klägerin den sich aus dem Ergebnis der Prüfung der herauszugebenden Unterlagen ergebenden Rückforderungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Dezember 2010 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 18. April 2012 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage auf Übermittlung der die Versicherte betreffenden Behandlungsunterlagen an den [X.] ist begründet (dazu 1.). Der Gerichtsbescheid und das Urteil des [X.] sind insoweit aufzuheben und die beklagte [X.] ist antragsgemäß zu verurteilen. Im Übrigen (Rückforderungsbetrag) ist das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen (dazu 2.).

9

Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die klagende [X.] macht zu Recht ihren Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen der Versicherten über den stationären Aufenthalt vom 10. bis 27.6.2006 an den [X.] mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 [X.] gegen das beklagte Krankenhaus geltend (stRspr, zur Anwendung des § 54 Abs 5 [X.] im [X.] zwischen [X.] und Krankenhaus vgl nur [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] mwN). Das Begehren auf Herausgabe medizinischer Unterlagen sowie auf Begleichung etwaiger sich hieraus ergebender Erstattungsansprüche verfolgt die Klägerin im Wege der auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 202 [X.] iVm § 254 ZPO statthaften Stufenklage als einer Sonderform der objektiven Klagehäufung (eingehend [X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]1 f mwN; [X.], 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]2; B[X.] [X.]-2500 § 276 [X.] Rd[X.]1; vgl auch B[X.] [X.]-5408 Art 14 [X.] Rd[X.]0; [X.] Urteil vom [X.] - NJW 1994, 3102, 3103 Juris Rd[X.]2, mwN; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 56 Rd[X.] 5). Erst die Erfüllung des Herausgabebegehrens ermöglicht es, den Erstattungsanspruch zu beziffern ([X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]1 mwN). Gläubiger des [X.] wie auch des auf der zweiten Stufe der Stufenklage erhobenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (§ 812 BGB analog) ist die Klägerin. Dem steht die Regelung über den Herausgabeanspruch nach § 276 [X.] nicht entgegen, weil dort nur normiert ist, wie der Anspruch zu erfüllen ist (dazu 1. a), nicht aber, wem der Anspruch materiell-rechtlich zusteht und wie er prozessual geltend zu machen ist ([X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]2; [X.], 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]4).

1. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den [X.] ist entstanden (dazu a). Der Anspruch ist auch nicht erloschen. Anspruchsvernichtende Einwendungen bestehen nicht (dazu b).

a) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe der die Versicherte betreffenden Unterlagen über die stationäre Behandlung vom 10. bis 27.6.2006 an den [X.] ergibt sich aus § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 [X.] (idF durch Art 3 [X.] b Gesetz zur Änderung von Vorschriften des [X.] über den Schutz der [X.] sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom [X.], [X.] 1229; vgl [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.] 35; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]6 Rd[X.]0; [X.], 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]4 ff). Danach ist, wenn die [X.] nach § 275 Abs 1 bis 3 [X.] eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den [X.] veranlasst hat, der Leistungserbringer verpflichtet, [X.] auf Anforderung des [X.] unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist. Die Vorschrift berechtigt nur die [X.]n dazu, dies von den Leistungserbringern verlangen zu können. Sie weist dem [X.] keine "Verfahrensherrschaft" zu ([X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]5).

Der Anwendungsbereich dieses Herausgabeanspruchs ist eröffnet. Die Klägerin beauftragte als [X.] den [X.] gemäß § 275 Abs 1 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom [X.], [X.] 1412), eine gutachtliche Stellungnahme zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Krankenhausbehandlung der Versicherten durch die Beklagte abzugeben. Weder geht es um eine Überprüfung der [X.] und der vorgenommenen Abrechnung auf der Grundlage der an die [X.] zu übermittelnden Abrechnungsdaten des Krankenhauses (§ 301 [X.]; s hierzu zB [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.] 31, dort auch zur Unmaßgeblichkeit der früheren Substantiierungsanforderungen seit der Entscheidung des [X.], und Rd[X.] 39; [X.] 111, 58 = [X.]-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.]9) noch ist eine Stichprobenprüfung nach § 17c Krankenhausfinanzierungsgesetz (eingefügt durch Art 2 [X.] 5 [X.]) betroffen. Vielmehr will die Klägerin erreichen (sog dritte Stufe der [X.], vgl dazu [X.] 111, 58 = [X.]-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.]8 ff), dass die Beklagte verurteilt wird, dem [X.] die Unterlagen vorzulegen, die er zur Beantwortung der Prüfanfrage der Klägerin benötigt.

Die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs sind erfüllt. Nach § 275 Abs 1 [X.] [X.] sind die [X.]n in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, ua bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] einzuholen. Es bestehen Auffälligkeiten, die die [X.] zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des [X.] berechtigen, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der [X.] verwertbare Informationen (vgl zu Letzterem B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.] 33 und 35) Fragen nach der - insbesondere sachlich-rechnerischen - Richtigkeit der Abrechnung und/oder nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die [X.] aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den [X.] nicht beantworten kann (vgl zB [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.] 36: Entlassung aus stationärer Behandlung an einem Montagvormittag bei Vergütung nach Bundespflegesatzverordnung).

Jede Auffälligkeit begründet einen "Anfangsverdacht" (vgl Bericht des [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des [X.], BT-Drucks 14/7862 [X.] zu 2.7.), der die grundsätzlich vergütungspflichtige [X.] zur umfassenden Überprüfung berechtigt ([X.] vom 17.12.2013 - [X.] KR 52/12 R - Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 109 [X.] 36 vorgesehen; [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5; B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.]5 Rd[X.] 9). Es bedarf weder eines "konkreten" Verdachts noch muss ein solcher im Zweifel von der [X.] bewiesen werden ([X.] vom 17.12.2013 - [X.] KR 52/12 R - Juris Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 109 [X.] 36 vorgesehen; noch einen konkreten Verdacht fordernd: 3. [X.] des B[X.] im Urteil vom [X.] - B 3 KR 12/06 R - [X.], 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]2 mwN, überholt durch Beschluss des [X.] vom [X.] - [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0; vgl dazu 1. [X.] des [X.] vom 16.12.2008 - [X.] KN 3/[X.] R - [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.] 30 ff mwN).

Gemessen hieran bestanden bei der Abrechnung der Beklagten "Auffälligkeiten", die eine unzutreffende Abrechnung unter dem Gesichtspunkt der sachlich-rechnerischen Unrichtigkeit als eine Möglichkeit erscheinen lassen. Die Beklagte hatte bei ihrer Schlussrechnung die [X.] 5-790.5f (Geschlossene Reposition einer Fraktur oder Epiphysenlösung mit Osteosynthese: Durch Marknagel mit Gelenkkomponente: [X.] proximal) und 5-794.1f (Offene Reposition einer Mehrfragment-Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens mit Osteosynthese: Durch Draht oder Zuggurtung/Cerclage: [X.] proximal) kodiert. Die Klägerin beruft sich deshalb zu Recht darauf, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die "[X.]" nur eine Operationsleistung abbildet, obwohl es das Grundprinzip des [X.] ist, monokausal einen durchgeführten Eingriff möglichst mit allen Einzelaspekten in einem Kode abzubilden (B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]1 Rd[X.]9 ff, dort zum [X.]; insoweit ergaben sich durch die hier 2006 geltenden DKR P001e und P003d keine Abweichungen; vgl auch [X.] vom 1.7.2014 - [X.] KR 24/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Der Herausgabeanspruch scheitert nicht daran, dass der [X.] der Beklagten die bestehende Auffälligkeit erst im Berufungsverfahren konkret mitgeteilt hat. Eine sich aus [X.] nach § 112 Abs 1 [X.] ergebende Pflicht zur Mitteilung des konkreten Prüfauftrags ist - ungeachtet der Frage nach der bundesrechtlichen Zulässigkeit - weder vom [X.] festgestellt noch von der Beklagten geltend gemacht worden; auch Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht.

b) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe das Beschleunigungsgebot verletzt. [X.] Regelungen, die ein solches vorsehen, hat das [X.] für die hier betroffene [X.] nicht festgestellt. Auch eine Verschlechterung der Beweislage (vgl dazu [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.] 38; [X.] 89, 104 = [X.] 3-2500 § 112 [X.] - "[X.] Fälle"), die eine zeitnahe Überprüfung nahelegen könnte, ist nicht zu befürchten. Die von der Klägerin beabsichtigte Überprüfung kann auch noch geraume Zeit nach Abschluss der jeweiligen stationären Behandlungen anhand vorliegender Unterlagen und Dokumentationen sachgerecht vorgenommen werden, ohne dass die Gefahr einer Verschlechterung der Beweislage des Krankenhausträgers besteht. Hierbei ist es ohne Belang, dass die Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung ärztlichen Sachverstand erfordert. Maßgebend ist vielmehr, dass es in solchen Fällen auf die anschauliche Erinnerung des behandelnden [X.] nicht ankommt ([X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.] 35, 38; [X.], 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]0).

Auch auf § 275 Abs 1c [X.] ("prüfrechtliches Beschleunigungsgebot"), der mit Wirkung vom [X.] (Art 1 [X.]85 Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.] 378) Einzelheiten und besondere Pflichten sowie eine sechswöchige Ausschlussfrist für die Einleitung einer Einzelfallprüfung normiert, kann die Beklagte ihre Auffassung nicht stützen. Die Regelung galt im hier betroffenen Zeitraum noch nicht. Der erkennende [X.] hat hierzu entschieden, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich der Regelung nach den allgemeinen für das intertemporale Sozialrecht geltenden Grundsätzen bestimmt. Er ergreift nur Behandlungen, die nach dem [X.] begonnen haben (vgl B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] 4 Rd[X.]3).

Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den [X.] auch nicht den Rechtsgedanken der "Waffengleichheit" entgegenhalten. Das Gebot einer "Waffengleichheit" ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr schöpft "Waffengleichheit" als wertungsplausibles Bild innere, assoziative Strahlkraft aus dem Turnierkampf: Die Teilnehmer sollen sich dort nach fairen Regeln mit gleichen Waffen messen, um ihre Leistungen vergleichbar zu machen. Dementsprechend findet das Bild von der "Waffengleichheit" einen angemessenen Ort im [X.] der Gleichbehandlung im Prozessrecht (vgl zB [X.] NJW 2009, 3417 Rd[X.] 46; [X.], NStZ 2004, 181 ff; Vollkommer in Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag 1990, 503 ff; Tettinger, Fairneß und Waffengleichheit, 1984 S 18 ff, abgrenzend [X.], [X.]), mag es auch von diesem Ausgangspunkt her ins materielle Recht ausstrahlen (etwa in den Grenzbereich: Beweislastregeln, vgl zB [X.]E 52, 131, 144, 165; vgl [X.] in Festschrift für [X.] zum 65. Geburtstag 2008, [X.] ff). Das Gebot der "Waffengleichheit" wirkt dort einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Prozesses als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheits-satzes entgegen (vgl zB [X.]E 52, 131, 143 f; [X.]K 14, 118 Juris Rd[X.]0). Die Förderung der prozessualen Waffengleichheit ist ein im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) und allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verankertes Gemeinwohlziel, das die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem [X.] gewährleistet (vgl [X.]E 52, 131, 144; 69, 248, 254; 117, 163, 185 mwN). Es betrifft einen besonderen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit und des fairen Verfahrens (vgl zB [X.] NJW 2013, 1727, Rd[X.]0 f; [X.] NZS 2011, 775 Rd[X.]8; [X.] NJW-RR 2007, 1713 Juris Rd[X.]0; [X.]E 110, 226, 253 mwN; zu den Grenzen aufgrund rollenspezifischer Funktionsdifferenzierung vgl zB [X.]E 133, 168 Rd[X.] 59 mwN; [X.]E 122, 248, 275 mwN) sowie der Garantie [X.] effektiven Rechtsschutzes (vgl zB [X.] NZS 2002, 420).

Eine Übertragung des Bildes der "Waffengleichheit" ins materielle Recht wirkt verwässernd. Mag eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Waffengleichheit trotz genuin ungleicher Waffen der Kontrahenten noch als "Kampfparität" im [X.] verwendbar sein (vgl Art 9 Abs 3 GG; hierzu zB [X.], 291 und [X.] NJW 2014, 1874 Rd[X.] 36), so verliert es bei einer weiteren Ausweitung - etwa auf Mittel zum Ausgleich ungleicher Machtverhältnisse (vgl [X.], [X.] 166 <1966>, 30 ff, 65 ff) - völlig an Substanz. Gesetzliche Wertungen - hier insbesondere des [X.] zum Verhältnis zwischen Krankenhäusern und [X.]n - können mit einem schlichten Hinweis auf ein nicht weiter abgeleitetes und konkretisiertes, quasi überpositives "Gebot der Waffengleichheit" nicht überspielt werden. Das Gesetz zielt gerade darauf ab, bestehende Ungleichgewichte auszugleichen, etwa das [X.] zwischen Krankenhaus und [X.] durch Informationsgebote (zB §§ 301, 276 Abs 2 [X.]) und die Ablehnung einer Vermutung für die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung (vgl dazu [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]9; [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, [X.] und Rd[X.]0-22 mwN) oder die Vorleistungspflicht des Krankenhauses durch das kompensatorische Beschleunigungsgebot (vgl [X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]7).

Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den [X.] auch nicht die Verjährung einer etwaigen Erstattungsforderung entgegenhalten. Der Anspruch einer [X.] gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung unterliegt einer vierjährigen Verjährung (stRspr, vgl zB [X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 39; [X.], 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]5). Die Verjährung der streitigen Erstattungsforderung begann nach Ablauf des Jahres 2006. Sie beginnt nämlich gemäß § 45 Abs 1 [X.]B I nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im gleichgeordneten [X.] entsteht bereits im Augenblick der Überzahlung (vgl zB [X.] 69, 158, 163 = [X.] 3-1300 § 113 [X.]; Guckelberger, [X.], 2004, [X.]), hier also mit der vollständigen Begleichung der Schlussrechnung im Jahr 2006. Die Klägerin hat vor Eintritt der Verjährung im November 2010 Klage erhoben. Die Erhebung der Stufenklage hemmt den Eintritt der Verjährung des Rechnungslegungs- und des Erstattungsanspruchs (§ 45 Abs 2 [X.]B I analog iVm § 204 Abs 1 [X.] BGB; zur Rechtshängigkeit des unbezifferten Erstattungsanspruchs ausführlich [X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 44).

Der Herausgabeanspruch ist ferner nicht verwirkt. Das [X.] passt als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht. Es findet nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (vgl [X.] vom 12.11.2013 - [X.] KR 56/12 R - Rd[X.]5, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 264 [X.] 4 vorgesehen; [X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 37 mwN). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete [X.] des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach [X.] und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat ([X.]), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl [X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 37; [X.], 22 = [X.]-2400 § 7 [X.]4, Rd[X.] 36; B[X.] [X.]-2400 § 24 [X.] 5 Rd[X.] 31; B[X.] [X.]-2600 § 243 [X.] 4 Rd[X.] 36; B[X.] [X.]-4200 § 37 [X.] Rd[X.]7; B[X.] [X.] 3-2400 § 4 [X.] 5 S 13; [X.] vom [X.] - Juris Rd[X.]7; [X.] 80, 41, 43 = [X.] 3-2200 § 1303 [X.] 6 S 17 f; [X.] vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - [X.] 44, 478, 483 = Juris Rd[X.]3; B[X.] [X.] 2200 § 520 [X.] 3 S 7; [X.] vom [X.] - Juris Rd[X.]5; [X.] 47, 194, 196 = [X.] 2200 § 1399 [X.]1 S 15; [X.] vom [X.] - 9 RV 238/71 - Juris Rd[X.]7; vgl auch [X.], Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in [X.] (Hrsg), Der [X.] des [X.], 2012, [X.] ff, 167 f).

An solchen die Verwirkung auslösenden Umständen fehlt es vorliegend. Allein der Zeitablauf stellt ein solches Verwirkungsverhalten noch nicht dar. Denn die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung dadurch, dass der bloße Zeitablauf nicht genügt, um die Ausübung des Rechts als unzulässig anzusehen (s ferner ergänzend zu den bereits oben genannten Entscheidungen [X.] 51, 260, 262 = [X.] 2200 § 730 [X.] S 4; [X.] vom 30.10.1969 - 8 RV 53/68 - USK 6983 S 345 = Juris Rd[X.]3; [X.] 38, 187, 194 = [X.] 2200 § 664 [X.] S 9; [X.] 34, 211, 214 = [X.] [X.]4 zu § 242 BGB; [X.] 7, 199, 200 f; vgl auch [X.] NJW 2011, 445, 446). Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen in Ausnahmefällen allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf (vgl [X.] vom [X.] - USK 80292 S 1312 = Juris Rd[X.] 32; [X.] 47, 194, 197 f = [X.] 2200 § 1399 [X.]1 S 17; [X.] 45, 38, 48 = [X.]100 § 40 [X.]7 S 55). Hiervon kann bei unterlassener Erteilung eines Prüfauftrags innerhalb der kurzen, vierjährigen Verjährungsfrist nicht ausgegangen werden (zum Ganzen [X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 38 f).

Der erkennende [X.] weicht damit nicht in einer Weise von Rechtsprechung des 3. [X.]s des B[X.] ab, die eine Vorlage an den [X.] (§ 41 Abs 3 [X.]) erfordert (vgl hierzu [X.] 51, 23 = [X.] 1500 § 42 [X.] 7). Die Rechtsprechung des 3. [X.]s des B[X.] deutet offensichtlich lediglich in obiter dicta eine abweichende Auffassung an (vgl B[X.] [X.]-2500 § 276 [X.] Rd[X.]6; B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.]1 Rd[X.]1). Der 3. [X.] des B[X.] hat bei dem erkennenden 1. [X.] nicht wegen Abweichung von dessen Rechtsprechung (vgl [X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 36 ff mwN) angefragt (vgl § 41 Abs 3 S 1 [X.]). Soweit der 3. [X.] des B[X.] früher eine unzulässige Rechtsausübung bei einer routinemäßigen und pauschalen Weigerung einer [X.], eine Krankenhausrechnung wegen angeblicher Überschreitung der erforderlichen Verweildauer zu bezahlen, angenommen hat, sind diese Fälle mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Um eine solche Weigerung geht es nicht. Die Klägerin verstieß auch nicht - ungeachtet der Frage nach der bundesrechtlichen Zulässigkeit - gegen landesvertragliche Vorgaben für das vereinbarte Prüfverfahren (vgl dazu [X.] 89, 104, 109 f = [X.] 3-2500 § 112 [X.] S 16 f).

2. Soweit die Klägerin auf zweiter Stufe einen (möglichen) öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl dazu grundlegend [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 9 ff) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit geltend macht, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Bei einer Stufenklage stehen Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch, obwohl es sich prozessual um selbstständige Streitgegenstände handelt ([X.] Urteil vom [X.] - NJW 1994, 2895; [X.]Z 76, 9, 12), als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang ([X.], 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]3 mwN; [X.], 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]2). Über den [X.] hat das Gericht grundsätzlich vorab durch Teilurteil (§ 202 [X.] iVm § 301 Abs 1 ZPO) zu entscheiden ([X.] Urteil vom 28.11.2001 - [X.] - NJW 2002, 1042, 1044; [X.] Urteil vom [X.] - NJW 1991, 1893; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2008, [X.], § 254 Rd[X.]1; [X.] in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 254 Rd[X.] 7). Erst nach dessen Rechtskraft sind eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig. [X.] und [X.] haben allerdings ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil erlassen. Ein solches Endurteil kommt bei Unzulässigkeit der Klage oder dann in Betracht, wenn sich - wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind - bereits bei Prüfung des Herausgabeanspruchs ergibt, dass dem [X.] die materiell-rechtliche Grundlage fehlt ([X.] Urteil vom 28.11.2001 - [X.] - NJW 2002, 1042 Juris Rd[X.]0). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden (dazu oben, II.1.), sodass das [X.]-Urteil insoweit schon deshalb aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen ist (vgl entsprechend [X.], aaO, Juris Rd[X.]1).

3. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine isolierte Kostenentscheidung des [X.]s.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1, § 44 GKG. Bei [X.] der vorliegenden Art ist nach § 44 GKG für die [X.] nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der höhere (ausführlich zum höheren Anspruch iS von § 44 GKG: Siegel, [X.], 2009, [X.] ff). Der von der Klägerin geltend gemachte Rückerstattungsanspruch kann maximal die Höhe der von ihr für die Krankenhausbehandlung entrichteten Vergütung von 7202,15 Euro erreichen. Da nach Angaben der Klägerin im Revisionsverfahren eine monokausale Abbildung des [X.] aber (nur) mit einem Einspareffekt von ca 1475 Euro verbunden wäre und der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts des Erstattungsanspruchs im Übrigen keine genügenden Anhaltspunkte bietet, kann der Streitwert für den Erstattungsanspruch allenfalls den [X.] von 5000 Euro erreichen und damit jedenfalls nicht höher sein als der [X.] von 5000 Euro für den Herausgabeanspruch, sodass es bei einem Streitwert für das Revisionsverfahren von 5000 Euro verbleibt.

Meta

B 1 KR 48/12 R

01.07.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 22. Februar 2011, Az: S 23 KR 491/10, Gerichtsbescheid

§ 112 Abs 1 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom 23.04.2002, § 275 Abs 1c SGB 5 vom 26.03.2007, § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 13.06.1994, § 301 SGB 5, § 45 Abs 2 SGB 1, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 242 BGB, § 812 BGB, § 814 BGB, § 254 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014, Az. B 1 KR 48/12 R (REWIS RS 2014, 4450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4450

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