Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. B 1 KR 24/11 R

1. Senat | REWIS RS 2012, 1510

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Wege der Stufenklage - Krankenkasse - Zurechnung von Prüfanzeigefehlern des MDK - Wirkung des prüfrechtlichen Beschleunigungsgebots - Entscheidungsverbund von Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch bei einer Stufenklage - keine Verwirkung des Auskunftsanspruchs


Leitsatz

1. Die Krankenkasse kann ein Krankenhaus im Wege der Stufenklage auf Übermittlung von Behandlungsdaten an den MDK zur Abrechnungsprüfung und auf Erstattung überzahlter Vergütung in unbezifferter Höhe verklagen.

2. Die Krankenkasse muss sich im Rahmen der Abrechnungsprüfung Prüfanzeigefehler des MDK zurechnen lassen (Anschluss an BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R = BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24).

3. Das prüfrechtliche Beschleunigungsgebot hat allein die Wirkung, dass eine Krankenkasse vom Krankenhaus unbeschadet der vierjährigen Verjährungsfrist ihres Erstattungsanspruchs nur unter Achtung der gesetzlich abschließend geregelten sechswöchigen Anzeigefrist die Übermittlung von Sozialdaten an den MDK zur Abrechnungsprüfung verlangen kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2011 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2010 zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den beigeladenen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

2

Das beklagte Krankenhaus behandelte den bei der klagenden Krankenkasse ([X.]) versicherten [X.] (im Folgenden: Versicherter) vom 23.4. bis 3.5.2007 stationär und nahm ihn am [X.] erneut stationär auf. Die Klägerin zahlte an den Beklagten entsprechend der Schlussrechnung vom 2[X.] dafür 3244,17 Euro, behielt sich aber eine Rückforderung nach Rechnungsprüfung vor und erteilte dem Beigeladenen einen Prüfauftrag (Schreiben an den Beklagten und den Beigeladenen jeweils vom 5.6.2007). Der Beigeladene zeigte den Prüfauftrag dem Beklagten an (Schreiben vom 15.6.2007), blieb jedoch ansonsten untätig. Schließlich teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Frist für eine zeitnahe Prüfung sei verstrichen (Schreiben vom [X.]). Die Klägerin hat Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen vom Beklagten an den Beigeladenen und auf Zahlung eines unbezifferten Erstattungsbetrags erhoben (3.3.2008). Das [X.] hat die Zahlungsklage von der [X.] getrennt und den Beklagten verurteilt, die Unterlagen über die stationäre Behandlung des Versicherten vom 23.4. bis 3.5.2007 an den Beigeladenen herauszugeben (Urteil vom 1.12.2010). Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] das [X.]-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Herausgabeanspruch stehe eine aus Treu und Glauben abzuleitende Einwendung des Beklagten entgegen. Der Beigeladene, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, habe die Prüfung der Krankenhausbehandlung nicht mehr zeitnah iS von § 275 Abs 1c S 1 [X.]B V durchführen können (Urteil vom 4.10.2011).

3

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 275 Abs 1 S 1 Nr 1 und Abs 1c [X.]B V und des § 12 Abs 1 [X.]B V.

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2010 zurückzuweisen.

5

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält das L[X.]-Urteil für zutreffend.

7

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der klagenden [X.] ist begründet. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert (dazu 1.). Das L[X.] ist aufzuheben und die Berufung des [X.]n gegen das [X.] zurückzuweisen. Zu Recht hat das [X.] den [X.]n verurteilt, die für eine medizinische Begutachtung erforderlichen Unterlagen über den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 23.4. bis 3.5.2007 an den Beigeladenen herauszugeben (dazu 2.).

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

a) Die Klägerin macht zu Recht ihren Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Versicherten über den stationären Aufenthalt vom 23.4. bis 3.5.2007 an den beigeladenen [X.] mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 [X.] 5 [X.]G gegen das beklagte Krankenhaus geltend (stRspr, zur Anwendung des § 54 [X.] 5 [X.]G im [X.] zwischen [X.] und Krankenhaus vgl nur B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 8 mwN).

b) Der Zulässigkeit des im Wege der Stufenklage nach § 202 [X.]G iVm § 254 ZPO geltend gemachten Auskunftsanspruchs steht nicht entgegen, dass die Klägerin auf Rückzahlung gezahlter Vergütung für Leistungen des [X.]n nach § 39 [X.]B V klagt, ohne zu wissen, ob überhaupt ein solcher Anspruch besteht. § 254 ZPO bestimmt: Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der [X.] aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Die Besonderheit der Stufenklage als einer Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten ([X.], neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Sie ermöglicht die sofortige Rechtshängigkeit des [X.] trotz seiner fehlenden Bestimmtheit. Das Unvermögen des [X.] zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung muss gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt (vgl nur [X.], 79, 81 f; [X.] Urteil vom 3.7.2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 2748 f; [X.] in [X.], 3. Aufl 2008, § 254 Rd[X.] f; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2008, [X.], § 254 Rd[X.]; [X.] in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 254 Rd[X.]). Hauptanwendungsfall des § 254 ZPO ist - wie auch hier - der Vorbehalt der späteren Bezifferung eines noch unbestimmten Geldanspruchs ([X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2008, [X.], § 254 Rd[X.]). Die Stufenklage ist nicht nur zulässig bei Unvermögen des [X.], die Höhe des dem Grunde nach bestehenden Geldanspruchs zu beziffern, sondern auch dann, wenn ungewiss ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sofern diese Ungewissheit über den [X.] und den Anspruchsinhalt durch dieselben Tatsachen, auf die der Auskunftsanspruch gerichtet ist, geklärt werden kann (zulässige Stufenklage bei Ungewissheit über das Bestehen und die Höhe eines geltend gemachten Provisionsanspruchs: [X.] Urteil vom 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189; vgl auch [X.], [X.], 1990, [X.], 33 f; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2008, [X.], § 254 Rd[X.]). Wenn die Auskunft hingegen nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll, ist die Stufenklage unzulässig (so zum Auskunftsanspruch nach § 84a [X.]: [X.], 79, 82; s ferner [X.] Urteil vom [X.] - III ZR 65/99 - NJW 2000, 1645, 1646). Hier zielt das Auskunftsbegehren der Klägerin darauf, die medizinischen Voraussetzungen des von dem [X.]n in Rechnung gestellten Vergütungsanspruchs zu überprüfen, aus denen sich unmittelbar Folgerungen für dessen Höhe und - spiegelbildlich dazu - für das Vorliegen und die Höhe des Erstattungsanspruchs der Klägerin ergeben.

c) Die von der Klägerin im Wege der Stufenklage neben dem unbezifferten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erhobene, auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen gerichtete Leistungsklage ist zulässig, obwohl die Klägerin weder von dem [X.]n noch überhaupt eine kaufmännische Rechnungslegung begehrt, um ihre auf Erstattung bereits gezahlter Vergütung gerichtete Hauptklage beziffern zu können. Die Klage auf Rechnungslegung iS des § 254 ZPO erfasst Informationsansprüche jeglicher Art ([X.] in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 254 Rd[X.]; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2008, [X.], § 254 Rd[X.]1). Die Klage ist überall da gegeben, wo auf Erfüllung der durch Gesetz oder Vertrag begründeten Verpflichtung geklagt wird, die benötigte Auskunft über den Anspruch des [X.] gegen den [X.]n begründenden Tatsachen in sachdienlicher Weise zu erteilen (so schon [X.], 252, 254 f). Hierzu zählt auch ein von der [X.] klageweise geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen. Dieser Anspruch dient der Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat ihn wegen § 275 [X.] 1 [X.], § 276 [X.] 2 [X.]B V gegenüber dem [X.] zu erfüllen (näher dazu unter [X.]). Dieser Auskunftsanspruch ist zulässiger Gegenstand einer Klage auf Rechnungslegung iS des § 254 ZPO (zu einem gleichgelagerten Sachverhalt vgl B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]2; s ferner B[X.]E 108, 35 = [X.]-2500 § 115b [X.], Rd[X.]4; B[X.] [X.] 5550 § 13 [X.] [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 56 Rd[X.]).

d) Der Senat ist schließlich nicht an einer Entscheidung in der Sache dadurch gehindert, dass das [X.] mit Beschluss vom 1.12.2010 die auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen gerichtete Auskunftsklage von der den [X.] betreffenden Klage abgetrennt und mit Urteil vom selben Tage nur über den Herausgabeanspruch entschieden hat. Bei einer Stufenklage stehen Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch, obwohl es sich prozess[X.]l um selbstständige Streitgegenstände handelt ([X.] Urteil vom [X.] - NJW 1994, 2895; [X.]Z 76, 9, 12), als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang (B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]2; vgl auch [X.], [X.], 1990, [X.]: Stufenklage als "sukzessive Klagehäufung"). Über den [X.] hat das Gericht grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2008, [X.], § 254 Rd[X.]2 mwN) vorab durch Teilurteil (§ 202 [X.]G iVm § 301 [X.] 1 ZPO) zu entscheiden ([X.] Urteil vom 28.11.2001 - [X.] - NJW 2002, 1042, 1044; [X.] Urteil vom [X.] - NJW 1991, 1893; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2008, [X.], § 254 Rd[X.]1; [X.] in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 254 Rd[X.] 7). Wäre eine Trennung der Streitgegenstände hier möglich, wie dies vom [X.] fälschlich angenommen wurde, müsste es sich um eine kumulative Klagehäufung handeln, die aber voraussetzt, dass die Ansprüche voneinander unabhängig sind. Die unbezifferte und von der Klägerin noch nicht bezifferbare Leistungsklage ist hingegen nur deswegen zulässig, weil sie im Verbund mit dem [X.] erhoben worden ist (zum Erfordernis eines bezifferten Antrags bei [X.] nach § 54 [X.] 5 [X.]G vgl B[X.]E 92, 300 = [X.]-2500 § 39 [X.], Rd[X.]; B[X.]E 83, 254, 263 = [X.]-2500 § 37 [X.] [X.]0 f). Die verfahrensfehlerhafte Abtrennung der Klage auf Rechnungslegung führt jedoch nicht zu deren Unzulässigkeit, da die Klägerin diese Klage auch isoliert hätte erheben können. Die Stufenklage begünstigt die Klägerin lediglich insoweit, als die auf Zahlung gerichtete Klage sofort rechtshängig wird. Hingegen ist das [X.] aufgrund seines Verfahrensfehlers gehindert, über die Zahlungsklage trotz eines fehlenden bezifferten Klageantrags zu entscheiden. Dies bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung (zur Kostenentscheidung s unter 3.).

2. Die Klage auf Übermittlung der den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten an den Beigeladenen ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen ist entstanden (dazu a). Der Anspruch ist auch nicht erloschen. Anspruchsvernichtende Einwendungen bestehen nicht (dazu b).

a) Der Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n auf Herausgabe der den Versicherten betreffenden Unterlagen über die stationäre Behandlung vom 23.4. bis 3.5.2007 an den Beigeladenen ergibt sich aus § 276 [X.] 2 [X.] Halbs 2 [X.]B V (idF durch Art 3 [X.] b Gesetz zur Änderung von Vorschriften des [X.] über den Schutz der [X.] sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom [X.], [X.] 1229; vgl B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.]5; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]6 Rd[X.]0; B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]4 ff). Der Gesetzgeber schuf mit § 276 [X.] 2 [X.] Halbs 2 [X.]B V eine unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten geeignete Rechtsgrundlage zur direkten Übermittlung von Daten der Leistungserbringer an den [X.], um eine zügige Bearbeitung von Prüfungen nach § 275 [X.]B V zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 12/5187 [X.]). Die Vorschrift berechtigt nur die [X.]n dazu, dies von den Leistungserbringern verlangen zu können. Sie weist dem [X.] keine "Verfahrensherrschaft" zu.

Der Anwendungsbereich dieses Herausgabeanspruchs ist eröffnet. Weder geht es um eine Überprüfung der [X.] und der vorgenommenen Abrechnung auf der Grundlage der an die [X.] zu übermittelnden Abrechnungsdaten des Krankenhauses (§ 301 [X.]B V; s hierzu zB B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.]1, dort auch zur Unmaßgeblichkeit der früheren Substantiierungsanforderungen seit der Entscheidung des Großen Senats, und Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris Rd[X.]9, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 109 [X.]4 vorgesehen; Kurzbericht gemäß maßgeblichem Landesvertrag nach § 112 [X.]B V) noch ist eine Stichprobenprüfung nach § 17c [X.] (eingefügt durch Art 2 [X.] zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom [X.], [X.] 1412) betroffen. Vielmehr will die Klägerin erreichen (sog dritte Stufe der Sachverhaltserhebung, vgl dazu B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris Rd[X.]8 ff mwN, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 109 [X.]4 vorgesehen), dass der [X.] verurteilt wird, dem Beigeladenen alle weiteren Angaben zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die er zur Beantwortung der Prüfanfrage der Klägerin benötigt.

§ 276 [X.] 2 [X.] Halbs 2 [X.]B V verpflichtet den Leistungserbringer dann, wenn die [X.] nach § 275 [X.] 1 bis 3 [X.]B V eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den [X.] veranlasst hat, [X.] auf Anforderung des [X.] unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist. Maßgeblich ist im Falle der Klägerin § 275 [X.] 1 [X.] [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] vom [X.], [X.] 1412) iVm § 275 [X.] 1c [X.] und 2 [X.]B V (idF durch Art 1 [X.]85 Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.] 2007, 378). Mit dem 3. Senat des B[X.] leitet der erkennende 1. Senat des B[X.] aus § 276 [X.] 2 [X.] Halbs 2 [X.]B V her, dass die [X.] für die im Gesetz genannten Zwecke vom Krankenhaus die Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den [X.] beanspruchen kann (vgl B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.]5; B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.] Rd[X.]7; zu [X.] vgl [X.], [X.], 1987, [X.]27 ff mwN; zu dem im Zivilrecht auf der Grundlage des § 242 BGB richterrechtlich entwickelten "erweiterten" Auskunftsanspruch vgl [X.], 1, 7, seither dort stRspr, vgl nur [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/04 - NJW 2007, 1806, 1807 mwN; s ferner [X.] von Mohrenfels, Abgeleitete Informationsleistungspflichten im [X.] Zivilrecht, 1986, [X.] ff; Haeffs, [X.], 2010, [X.] f).

Die Voraussetzungen des § 276 [X.] 2 [X.] Halbs 2 [X.]B V sind erfüllt. Die Klägerin beauftragte als [X.] den beigeladenen [X.], gemäß § 275 [X.] 1 [X.] [X.]B V und § 275 [X.] 1c [X.] und 2 [X.]B V eine gutachtliche Stellungnahme zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Krankenhausbehandlung des Versicherten durch den [X.]n abzugeben. Nach § 275 [X.] 1 [X.] [X.]B V sind die [X.]n in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, [X.] bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] einzuholen. Es bestehen Auffälligkeiten, die die [X.] zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des [X.] berechtigen und verpflichten, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der [X.] verwertbare Informationen (vgl zu Letzterem Urteil vom 13.11.2012 - [X.] KR 14/12 R - Rd[X.]3 und 35, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) Fragen nach der - insbesondere sachlich-rechnerischen - Richtigkeit der Abrechnung und/oder nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die [X.] aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den [X.] nicht beantworten kann (vgl zB B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.]6: Entlassung aus stationärer Behandlung an einem Montagvormittag bei Vergütung nach [X.]). Liegt keine Auffälligkeit im dargelegten Rechtssinne vor, kann der [X.] bei einem solchen, auf bloß vermeintliche Auffälligkeiten gestützten Auftrag die [X.] hierauf verweisen. Das Krankenhaus darf die Herausgabe von dennoch angeforderten weiteren Behandlungsunterlagen, die über das für die Abrechnung Erforderliche (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 13.11.2012 - [X.] KR 14/12 R - Rd[X.]9 und 31, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) hinausgehen, an den [X.] unter Hinweis auf das Fehlen von Auffälligkeiten verweigern. Auch insoweit unterscheiden sich [X.] (§ 17c [X.] 2 [X.]). [X.] können dementsprechend auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 [X.] 1c [X.]B V auslösen (vgl B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]3).

Das Krankenhaus hat dagegen kein Recht, die Mitteilung angeforderter Informationen an den [X.] zu verweigern, soweit es seinen eigenen Informationspflichten im Rahmen der Abrechnung noch nicht nachgekommen ist (vgl zur Erfüllung der Informationspflichten als Beteiligtenvortrag in einem Berufungsverfahren B[X.] Urteil vom 13.11.2012 - [X.] KR 14/12 R - Rd[X.]1 f, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]B V ordnet § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V an, dass eine Prüfung nach [X.] 1 [X.] zeitnah durchzuführen ist. Dieses wird in [X.] 1c [X.] dahin präzisiert, dass eine Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der [X.] einzuleiten und durch den [X.] dem Krankenhaus anzuzeigen ist (vgl B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 109 [X.]4 vorgesehen; B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]0; B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.]0; zur Auslegung dieser Norm vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 13.11.2012 - [X.] KR 10/12 R - Rd[X.] 9, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Es bestanden bei der Abrechnung des [X.]n "Auffälligkeiten", die eine unzutreffende Abrechnung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit als auch unter dem der sachlich-rechnerischen Unrichtigkeit als eine Möglichkeit erscheinen lassen. Nach den [X.] und daher den Senat bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) begab sich nämlich der Versicherte am Tag nach seiner Entlassung bereits wieder in die stationäre Behandlung des [X.]n. Die Möglichkeit einer Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale nach § 2 Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das [X.] (Fallpauschalenvereinbarung 2007 - [X.] 2007) kommt hier ernsthaft in Betracht. Nicht auszuschließen ist auch, dass der [X.] den Versicherten - medizinisch kontraindiziert - zu früh aus der stationären Behandlung entlassen hat.

Die Klägerin erteilte auch innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V (vgl dazu B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 12/11 R - Juris Rd[X.]6, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 275 [X.] vorgesehen; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris Rd[X.]7, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 109 [X.]4 vorgesehen; [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.]5; B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.]7; [X.]-2500 § 109 [X.]6 Rd[X.]6) dem Beigeladenen den Prüfauftrag (Eingang der Rechnung des [X.]n bei der Klägerin am [X.], Prüfauftrag erteilt mit Schreiben der Klägerin vom 5.6.2007).

b) Die Einwendungen des [X.]n gegen den Herausgabeanspruch greifen nicht durch.

Die Klägerin muss sich zwar das Verhalten des Beigeladenen im Rahmen der Anzeige der Erteilung von Prüfaufträgen nach § 275 [X.] 1 bis 3 [X.]B V zurechnen lassen (dazu [X.]). Die Klägerin hat aber weder das kompensatorische (dazu [X.]) noch das prüfrechtliche Beschleunigungsgebot (dazu [X.]) verletzt. Auch ist der Auskunftsanspruch weder verwirkt (dazu [X.]) noch einer sonstigen Einwendung ausgesetzt (dazu ee). Der [X.] kann nicht der Klägerin entgegenhalten, dass jedenfalls wegen Ablaufs von vier Jahren seit Zugang der Rechnung ein Prüfverfahren ausgeschlossen sei (dazu ff). Es greift schließlich keine vertragliche Ausschlussfrist ein (dazu gg).

[X.]) Grundsätzlich kann ein Krankenhaus eine durch den [X.] verursachte Versäumung der Frist des § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V der [X.] entgegenhalten. Zeigt der [X.] die Einleitung der Prüfung dem Krankenhaus nicht oder nicht rechtzeitig nach § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V an, bewirkt dies - nachgelagert - ein sich auch auf das Gerichtsverfahren erstreckendes Beweisverwertungsverbot (vgl B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris Rd[X.]0, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 109 [X.]4 vorgesehen). Der erkennende 1. Senat des B[X.] geht in Übereinstimmung mit dem 3. Senat des B[X.] von einem solchen Verbot sowie auch davon aus, dass das Beweisverwertungsverbot auf Verfahren der Abrechnungsprüfung zwecks Minderung des abgerechneten Betrags nach § 275 [X.] 1c [X.]B V beschränkt ist, bei denen der [X.] [X.] gemäß § 276 [X.] 2 [X.] Halbs 2 [X.]B V benötigt. Über das Verwertungsverbot hinaus steht - vorgelagert - eine Verletzung der Informationspflicht des [X.] über die Einleitung der Prüfung schon einem Anspruch der [X.] aus § 276 [X.] 2 [X.] Halbs 2 [X.]B V auf Übermittlung der den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten an den [X.] entgegen, wenn es hierzu kommt. Insoweit muss sich die Klägerin das Verhalten des Beigeladenen hinsichtlich der Prüfanzeige im Rahmen der Erteilung von den genannten [X.] nach § 275 [X.]B V zurechnen lassen. Die Zurechnung des Handelns des [X.] in diesem Rechtsverhältnis mit Wirkung gegenüber den [X.]n ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung zivilrechtlicher Zurechnungstatbestände, sondern unmittelbar aus § 275 [X.]B V. Hiernach sind die [X.]n gehalten, das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 [X.] 1 [X.]B V) durch die entsprechende Vergabe von Prüfaufträgen an den [X.] durchzusetzen. Auch würde ansonsten der Regelungszweck des § 275 [X.] 1c [X.]B V unterlaufen werden. Krankenhäuser können sich danach gegenüber [X.]n auf das Unterlassen oder die Verspätung der Prüfanzeige als rechtserhebliche Mängel des Prüfverfahrens nach § 275 [X.] 1 [X.] und [X.] 1c [X.]B V berufen, obwohl sie der Sphäre des [X.] zuzurechnen sind (vgl ebenso B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris Rd[X.]9, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 109 [X.]4 vorgesehen, unter ausdrücklicher Aufgabe von B[X.] [X.]-2500 § 112 [X.] Rd[X.]7-18).

Der [X.] kann sich hier nicht darauf berufen, der Beigeladene habe ihn nicht rechtzeitig informiert. Der Beigeladene setzte nämlich den [X.]n im vorliegenden Falle alsbald nach Eingang des [X.] von diesem in Kenntnis (Prüfauftrag vom 5.6.2007, Information des [X.]n durch den Beigeladenen mit Schreiben vom 15.6.2007).

[X.]) Kein Einwand erwächst dem [X.]n aus einem vermeintlichen Verstoß gegen das "kompensatorische Beschleunigungsgebot". Dieses Gebot, zügig zu verfahren, beruht auf dem [X.] der gesetzlichen Zahlungspflichten, die mit der Vorleistungspflicht der Krankenhäuser korrespondieren. Zu Recht betont die Rechtsprechung des 3. Senats des B[X.], dass aus den gesetzlichen Vorgaben der Vorleistungspflicht der Krankenhäuser ein gesetzlicher [X.] hinsichtlich der Vergütung erwächst. Diese Pflicht zur Beschleunigung findet ihren Niederschlag in den Regelungen über [X.]chlagszahlungen, angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung (vgl § 8 [X.] 7 [X.] und [X.], § 11 [X.] 1 [X.] Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG); B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris Rd[X.]3 f, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 109 [X.]4 vorgesehen). Die genannten Regelungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass die [X.]n [X.]chlagszahlungen mit dem bloßen Argument verweigern, es sei nicht auszuschließen, dass eine - noch nicht abgeschlossene - Prüfung künftig ergeben könnte, die erbrachte Leistung sei nicht erforderlich gewesen. Eine unzulässige Rechtsausübung wäre es auch, wenn [X.]n unter Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Prüfungsverfahren routinemäßig und pauschal die Begleichung von [X.] verweigerten, weil angebliche Erfahrungswerte zur erforderlichen Verweildauer überschritten wären (vgl B[X.]E 89, 104 = [X.]-2500 § 112 [X.], sog "[X.] Fälle"; zustimmend ebenso B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.]2).

Sinn und Zweck der die Vorleistungen zunächst kompensierenden [X.]chlagszahlungen stehen einem Vorgehen der [X.]n entgegen, den Krankenhäusern - ohne Rechtfertigung durch ein konkretes Prüfergebnis - solche Zahlungen zu verweigern. Trotz erfolgter Zahlung bleiben die [X.]n bei Erklärung des erforderlichen Vorbehalts indes berechtigt, wenn ihnen die Prüfergebnisse vorliegen, die [X.]chlagszahlungen ohne Änderung der ursprünglichen Verteilung der objektiven Beweislast zurückzufordern. Die [X.]chlagszahlungen unter Vorbehalt verschaffen dem Krankenhaus keinerlei beweisrechtlichen Vorteil hinsichtlich der Notwendigkeit der erbrachten Leistung und der Richtigkeit der Abrechnung.

Ein Verstoß gegen das "kompensatorische Beschleunigungsgebot" besteht nicht. Der [X.] aufgrund der genannten Regelungen über [X.]chlags- und Teilzahlungen begründet hier schon deshalb keine Einwendungen des [X.]n gegen den Herausgabeanspruch, weil die Klägerin pflichtgemäß die Schlussrechnung des [X.]n vom [X.] - für sie rechtswahrend unter dem Vorbehalt medizinischer Überprüfung - beglich.

[X.]) Der [X.] kann auch keinen Einwand aus einem angeblichen Verstoß des Beigeladenen gegen das "prüfrechtliche Beschleunigungsgebot" der Vorgaben des § 275 [X.] 1c [X.]B V für sich ableiten, obwohl der Beigeladene bis zum [X.] (Datum des Schreibens des [X.]n, dass der [X.] sei) noch keine Prüfung der Abrechnung anhand der Krankenhausunterlagen vorgenommen hatte. § 275 [X.] 1c [X.]B V konkretisiert seit [X.] die allgemeinen Anforderungen von [X.] und Glauben, nach denen Krankenhaus und [X.]n angesichts ihrer auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung gehalten sind, so zügig zu kooperieren, dass es nicht zu treuwidrigen Verzögerungen kommt. Die Bestimmung regelt abschließend die sozialrechtlichen Sanktionen bei Verstößen. Das entspricht dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des Regelungssystems. Wie oben dargelegt ordnet § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V in Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]B V an, dass eine Prüfung nach [X.] 1 [X.] "zeitnah" durchzuführen ist. Dieses wird in [X.] 1c [X.] dahin präzisiert, dass eine Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der [X.] einzuleiten und durch den [X.] dem Krankenhaus anzuzeigen ist (vgl B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 109 [X.]4 vorgesehen; B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]0; B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.]0). Die Regelung schneidet den [X.]n - über das unter [X.]) umrissene Auskunfts- und Beweisverwertungsverbot hinaus - keine weiteren Rechte ab, mit Hilfe des [X.] Abrechnungen von Krankenhäusern zu überprüfen.

Das Vorgehen der [X.]n nach § 275 [X.]B V hat seinen Ursprung darin, dass es zu den elementaren Aufgaben einer [X.] gehört, auf die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 2 [X.] 1 [X.], § 4 [X.] 3, § 12 [X.] 1 [X.]B V) Acht zu geben, welches uneingeschränkt auch im Bereich des Leistungserbringungsrechts gilt (§ 70 [X.] 1 [X.]B V; vgl auch B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.]). Der Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung, die Pflicht der [X.] zu ihrer Bewilligung sowie die Pflicht des Krankenhausträgers zu ihrer Bewirkung hängen von der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ab.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verknüpft die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung, ihre Vergütung und die Kontrolle des Vorliegens ihrer Voraussetzungen durch [X.]n und [X.] untrennbar miteinander. Dieser enge Zusammenhang stellt keine auf die Krankenhausversorgung beschränkte Besonderheit dar, vielmehr findet sich Ähnliches auch zB bei den [X.] nach §§ 106, 106a [X.]B V im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung (zur Verklammerung vertragsärztlicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit den Leistungsansprüchen der Versicherten vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] - B 6 KA 3/08 R - USK 2009-14 = Juris Rd[X.]6 ff; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]1 Rd[X.]6 ff). Auch § 275 [X.] 1 [X.]B V basiert in diesem Sinne auf der gesetzlichen Pflicht einerseits der [X.]n, nur solche Leistungen zu bewilligen, und andererseits der Krankenhäuser, nur solche Leistungen zu bewirken, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]B V setzt deshalb [X.] voraus, dass die Behandlung notwendig bzw erforderlich war (vgl dazu und zu den sich daraus ergebenden Anforderungen näher nur: B[X.] - Großer Senat - B[X.]E 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]5 ff, 27 ff). § 275 [X.] 1 [X.]B V verpflichtet die [X.]n, eben diese Voraussetzungen zu überprüfen und hierzu ggf den [X.] einzuschalten (vgl zum Ganzen B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]9; ebenso 3. Senat des B[X.]: Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 12/11 R - Juris Rd[X.]0, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 275 [X.] vorgesehen; Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris Rd[X.]3, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2500 § 109 [X.]4 vorgesehen). [X.] zielt in diesem Zusammenhang § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen ab, die [X.]n ohne berechtigten Anlass, ggf gar durch "missbräuchliche" [X.] eingeleitet haben (vgl B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]1). Wortlaut, Regelungssystem und Zweck des § 275 [X.] 1c [X.]B V lassen sich auch nicht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durch Hinweise auf die Gesetzesmaterialien überspielen. Die Gesetzesmaterialien sprechen im Übrigen im [X.] auf der Grundlage der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen erkennbar nur die typischen unbefriedigend verlaufenen ("Bürokratie verursachenden") Verfahren an und machen sie zum Regelungsgegenstand des § 275 [X.] 1c [X.]B V, in denen es aus der Initiative der [X.]n heraus zu einer übermäßig starken, "streufeuerartigen", stark zeitversetzten und/oder verzögernden Inanspruchnahme der Prüfmöglichkeit gekommen war (zum Bedeutungsgehalt vgl B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]4).

Die Regelung des § 275 [X.] 1c [X.]B V begründet keine gesetzliche Ausschlussregelung jenseits der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V. Namentlich aus § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V und dem dort geregelten Erfordernis der zeitnahen Prüfung kann eine Ausschlussfrist nicht abgeleitet werden.

Soweit der [X.] darauf verweist, dass das Krankenhaus nach § 8 [X.] 7 [X.] KHEntgG vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung über eine zeitnahe Vergütung ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts eine angemessene [X.]chlagszahlung verlangen kann, dass in Umsetzung des § 11 [X.] 1 [X.] KHEntgG zur Festlegung zeitnaher Zahlungszeiträume zwei bis drei Wochen festgelegt werden und dass nach § 17c [X.] in Verbindung mit den jeweiligen Vereinbarungen eine Stichprobenprüfung binnen acht Wochen beendet sein muss, folgt daraus nichts für die Auslegung des § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V. Die beiden zuerst genannten Vorschriften stehen in einem völlig anderen, mit dem des § 275 [X.] 1c [X.]B V nicht vergleichbaren Regelungskontext. Auch § 17c [X.] ist keine tragfähige Grundlage für die Begründung einer auf § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V gestützten Ausschlussfrist. Obwohl es dem Gesetzgeber gerade darum ging, mit § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V auf eine zeitnahe Einzelfallprüfung hinzuwirken und dies für sämtliche Schritte der Einleitung durch die [X.] und der Durchführung der Prüfung durch den [X.] gelten soll (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.]71), hat er - im Gegensatz zu § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.]71) - von der Formulierung einer Ausschlussfrist abgesehen. Wenn im Gegensatz dazu § 2 [X.] 10 der Gemeinsamen Empfehlung zum Prüfverfahren nach § 17c [X.] vorsieht, dass der [X.] die Stichprobenprüfung innerhalb einer Frist von acht Wochen mit einem Prüfbericht abzuschließen hat, folgt daraus gerade nichts für § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V, wie auch das L[X.] zutreffend erkannt hat.

Der [X.] kann für sich nichts daraus herleiten, dass der 6. Senat des B[X.] für das Vertragsarztrecht seit dem Urteil vom [X.] (B[X.]E 72, 271 = [X.]-2500 § 106 [X.]9) in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht der Verjährung unterliegt, aber der die Wirtschaftlichkeitsprüfung abschließende Bescheid über Honorarkürzungen dem Vertragsarzt spätestens vier Jahre nach der vorläufigen Honorarabrechnung bekanntgegeben werden muss (zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]8 Rd[X.]8 f, 28 f, 31; s ferner [X.] in jurisPK-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 106 Rd[X.]86, 244). Die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Prüfverfahrens ergibt sich hier bereits aus dem rechtsst[X.]tlichen Gebot der Rechtssicherheit (Art 20 [X.] 3 GG); greifen die Verjährungsvorschriften nicht ein, so muss der Gefahr eines "ewigen Prüfverfahrens" auf andere Weise begegnet werden. Daher hat es das B[X.] als sachgerecht angesehen, die in den Büchern des [X.]B für die Verjährung einheitlich festgesetzte Frist von vier Jahren im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze als Ausschlussfrist auch auf das Verfahren zur endgültigen Festsetzung der vertragsärztlichen Honorare zu übertragen (B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]8 Rd[X.]8; B[X.]E 72, 271, 277 = [X.]-2500 § 106 [X.]9 [X.]12). Das B[X.] begründet die Notwendigkeit einer Ausschlussfrist unter analoger Anwendung der Verjährungsfrist des § 45 [X.]B I auf die richterrechtlich geschaffene Ausschlussfrist wesentlich mit dem fehlenden Anspruchscharakter des Rechts des Prüfungsausschusses, den Honoraranspruch endgültig und entsprechend dem Prüfergebnis anders als im Honorarbescheid festzusetzen (B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]8 Rd[X.]9; B[X.]E 72, 271, 273 = [X.]-2500 § 106 [X.]9 [X.]07). Diese Überlegungen treffen auf das Leistungserbringungsverhältnis zwischen Krankenhaus und [X.] nicht zu. Im hier bestehenden [X.] (vgl unter II. 1. a) kann kein am Leistungserbringungsverhältnis Beteiligter und keine Behörde die Vergütung für die stationären Krankenhausleistungen zu irgendeinem (späteren) [X.]punkt endgültig festsetzen. Denn im Gegensatz zu dem vorläufigen Charakter des begünstigenden Honorarbescheids, dessen Vorläufigkeit der Vertragsarzt nicht selbst beseitigen kann, haben die Krankenhäuser im [X.] die Möglichkeit, bei Nicht- oder Teilzahlung der abgerechneten Vergütung auf Leistung der (Rest-)Vergütung zu klagen (zu bundesrechtlich zulässigen Einbehalten von geforderten Vergütungen vgl B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]6 Rd[X.]8; B[X.] [X.]-2500 § 112 [X.] Rd[X.]). Auch fehlt es nicht bei typischen Problemlagen in Verfahren nach den §§ 275, 276 [X.]B V, wie die vorliegende Stufenklage zeigt, an dem Prüfverfahren zugeordneten Ansprüchen, die der Verjährung unterliegen.

([X.]) Die abschließende, abgestufte Regelungskonzeption des § 275 [X.] 1c [X.]B V, lediglich die kurze Frist des Satzes 2 zu sanktionieren, bei im [X.] an gezielte Abrechnungsprüfungen (zu dieser Grundvoraussetzung auch bei Vorliegen einer Rechnung vgl B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]3) nicht erfolgten Abrechnungskürzungen zu einer pauschalen Aufwandspauschale zu gelangen (vgl § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V) und nach erfolgter rechtskonformer Einleitung der Prüfung die Verjährungsfrist als [X.]grenze eingreifen zu lassen, eröffnet keinen Raum für die Krankenhäuser, sich etwa wegen zögerlicher Prüfbearbeitung des [X.] auf Verwirkung zu berufen.

Zudem passt das [X.] als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist nicht. Es ist als Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren [X.]raums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete [X.] des Rechts nach [X.] und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat ([X.]), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl B[X.]E 109, 22 = [X.]-2400 § 7 [X.]4, Rd[X.]6; B[X.] [X.]-2400 § 24 [X.] Rd[X.]1; B[X.] [X.]-2600 § 243 [X.] Rd[X.]6; B[X.] [X.]-4200 § 37 [X.] Rd[X.]7; B[X.] [X.]-2400 § 4 [X.] [X.]3; B[X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.]7; B[X.]E 80, 41, 43 = [X.]-2200 § 1303 [X.] [X.]7 f; B[X.] Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - [X.] 44, 478, 483 = Juris Rd[X.]3; B[X.] [X.] 2200 § 520 [X.] S 7; B[X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.]5; B[X.]E 47, 194, 196 = [X.] 2200 § 1399 [X.]1 [X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - 9 RV 238/71 - Juris Rd[X.]7; vgl auch [X.], Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in [X.] (Hrsg), Der [X.] des [X.], 2012, [X.]47 ff, 167 f).

Hat der [X.] die Prüfung nach § 275 [X.] 1c [X.]B V angezeigt, ohne sodann zügig in eine Prüfung einzutreten, fehlt es bereits an einem Verwirkungsverhalten. Allein der [X.]ablauf stellt ein solches Verwirkungsverhalten noch nicht dar. Denn die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung dadurch, dass der bloße [X.]ablauf nicht genügt, um die Ausübung des Rechts als unzulässig anzusehen (s ferner ergänzend zu den bereits oben genannten Entscheidungen B[X.]E 51, 260, 262 = [X.] 2200 § 730 [X.] S 4; B[X.] Urteil vom 30.10.1969 - 8 RV 53/68 - USK 6983 [X.]45 = Juris Rd[X.]3; B[X.]E 38, 187, 194 = [X.] 2200 § 664 [X.] [X.]; B[X.]E 34, 211, 214 = [X.] [X.]4 zu § 242 BGB; B[X.]E 7, 199, 201; vgl auch [X.] NJW 2011, 445, 446).

Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen ausnahmsweise allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - USK 80292 [X.]312 = Juris Rd[X.]2; B[X.]E 47, 194, 197 = [X.] 2200 § 1399 [X.]1 [X.]7; B[X.]E 45, 38, 48 = [X.]100 § 40 [X.]7 S 55). Davon ist bei Unterlassen von [X.] des [X.] innerhalb der kurzen, vierjährigen Verjährungsfrist bei von der [X.] als "Herrin" des Prüfverfahrens erteiltem Prüfauftrag nicht auszugehen.

ee) Der Verweis auf [X.] und Glauben begründet auch im Übrigen keine tragfähige Einwendung. Tragende Sachargumente, die in Verbindung mit der Prüfungsdauer Basis für den Vorwurf von [X.]widrigkeit sein könnten, ergeben sich weder aus den den Krankenhäusern durch die Prüfung entstehenden Kosten (1) noch aus einer etwaigen Beweisverschlechterung (2) noch aus zu bilanzierenden Rückstellungen der Krankenhäuser (3).

(1) Führt die Prüfung des [X.] bei Vorliegen einer Krankenhausrechnung aufgrund eines hierauf gerichteten gezielten [X.] der [X.] zu keiner Minderung der Rechnung, haben ausnahmsweise die [X.]n die Kosten des Aufwandes der Krankenhäuser in pauschalierter Form zu tragen (§ 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V; vgl näher B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]3 ff). Die Erfüllung gesetzlicher Prüfpflichten mit Hilfe der dazu bereichsspezifisch vorgesehenen Verfahren und Prüfsysteme kann grundsätzlich keine einseitigen Zahlungsansprüche eines Krankenhauses zu Lasten einer [X.] auslösen, seien sie auch in das Gewand einer Aufwandspauschale gekleidet. Die für Prüfverfahren entstehenden Kosten sind vielmehr grundsätzlich Teil der Kosten der Leistungserbringung selbst, dh schon in die Vergütung für die erbrachten Leistungen mit "eingepreist" und können daher nur ausnahmsweise - unter eng umrissenen Voraussetzungen - den [X.]n zusätzlich und allein auferlegt werden (vgl B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]9). Ist eine Rechnung überhöht und stellt dies der [X.] fest, versteht es sich vor diesem Hintergrund von selbst, dass die Krankenhäuser den ihnen im Rahmen der [X.]-Prüfung entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu tragen haben, den sie durch unzutreffende Abrechnungen letztlich selbst verursacht haben. Dies gilt umso mehr, als die dem [X.] dabei entstehenden Kosten auch im Erfolgsfall von der [X.] zur gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind (vgl § 281 [X.]B V; B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]9).

(2) Sinn der Prüfungsanzeigepflicht des § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V gegenüber den Krankenhäusern ist es insbesondere, ihnen die Vorbereitung der Prüfung zu erleichtern und eine eigene zeitnahe Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Behandlungsdokumentation zu ermöglichen. Die Krankenhäuser erfahren aus der Anzeige des [X.], welche Rechnungen aus der Sicht der [X.]n auffällig sind, und können im Rahmen ihrer ohnehin bestehenden Dokumentationspflichten dafür Sorge tragen, dass die Behandlungsunterlagen gesichert und im Falle einer unzureichenden Dokumentation zeitnah ergänzt werden. Auf ein frisches Erinnerungsvermögen der behandelnden Ärzte kommt es dann nicht mehr an. Insoweit ist den Interessen der Krankenhäuser bereits durch die kurze Ausschlussfrist des § 275 [X.] 1c [X.] [X.]B V hinreichend Rechnung getragen.

(3) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - und ihre wirtschaftliche Verursachung in der [X.] vor dem Bilanzstichtag. Zudem ist erforderlich, dass der Schuldner ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen muss. Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen), können Rückstellungen gebildet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (vgl zum Ganzen [X.]E 206, 25, 27 mwN; s ferner [X.] Urteil vom 6.6.2012 - I R 99/10 - DStR 2012, 1790, 1791). Wann dies im Zusammenhang mit [X.]-Abrechnungsprüfungen im Einzelnen der Fall ist, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gegenstand einer [X.]-Entscheidung gewesen (zur Rückstellung bei Prüfverfahren nach § 106 [X.]B V siehe FG Bremen Urteil vom 8.2.2012 - 1 K 32/10 (5) - [X.], 159 ff m abl Anm Schroeder-Printzen). Gleichwohl kann aus dieser ständigen [X.]-Rechtsprechung abgeleitet werden, dass in den Fällen, in denen [X.]n die Abrechnung zunächst in vollem Umfang begleichen und wegen Auffälligkeiten ein Prüfverfahren nach § 275 [X.] 1 [X.] [X.]B V einleiten, sich die Bildung von Rückstellungen nach § 5 [X.] 1 [X.] EStG iVm § 249 [X.] 1 [X.] HGB richtet. Sie ist danach nicht zulässig, wenn [X.], der wie die Krankenhäuser unmittelbar Zugang zu medizinischem Sachverstand hat und zu diesem [X.]punkt über alle abrechnungsrelevanten medizinischen Informationen verfügt, bei gewissenhafter Prüfung davon ausgehen darf, dass eine Minderung der Vergütung ernstlich nicht in Betracht kommt. Ist hingegen nach diesem Maßstab mit einer Minderung der Vergütung ernstlich zu rechnen, ist aus dem Verhalten der [X.]n, das zu solchen Rückstellungen Anlass gibt, gerade keine [X.]widrigkeit abzuleiten.

ff) Der [X.] kann eine angebliche Säumigkeit des Beigeladenen dem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung der Erstattungsforderung entgegenhalten. Die Klägerin hat nämlich vor Eintritt der Verjährung Klage erhoben. Die Erhebung der Stufenklage hemmt den Eintritt der Verjährung des Rechnungslegungs- und des Erstattungsanspruchs (§ 45 [X.] 2 [X.]B I analog iVm § 204 [X.] 1 [X.] BGB; zur Rechtshängigkeit des unbezifferten Erstattungsanspruch vgl oben II.1.b).

gg) Die Regelung des § 275 [X.] 1c [X.]B V bildet schließlich auch keine Rechtsgrundlage für eine vertragliche Ausschlussfrist. Wie der erkennende Senat am selben Tage entschieden hat, kann durch einen Vertrag nach § 112 [X.]B V weder das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 [X.] 1 [X.]B V) noch das dieses konkretisierende Prüf- und Beanstandungsrecht der [X.]n nach §§ 275, 276 [X.]B V eingeschränkt werden (vgl B[X.] Urteil vom 13.11.2012 - [X.] KR 27/11 R - Rd[X.]5 ff und 42 f, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Die Folge ist [X.], dass diesbezüglich weder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einer [X.] noch ein ihm vorgelagerter Auskunftsanspruch einer vertraglichen Ausschlussfrist unterworfen werden kann. Die "Vereinbarung für den Vereinbarungs-/Pflegezeitraum 2007 nach § 11 [X.]. 1 KHEntgG und § 17 [X.]. 1 BPflV" zwischen der [X.], des [X.] Bayern/[X.] und dem B[X.]-Landesverband Bayern e.V. einerseits und dem [X.]n andererseits in ihrem insoweit einschlägigen § 15 (Zahlungs- und andere Abrechnungsbestimmungen) sieht in Einklang mit dieser Rechtsprechung keine einschlägige Ausschlussfrist vor.

3. [X.] bleibt wegen der Einheit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten (vgl [X.] Beschluss vom 9.11.2005 - 10 [X.]/05 - FamRZ 2007, 161, 162; [X.] Beschluss vom 18.3.2002 - 2 WF 34/02 - FamRZ 2003, 943, 944; [X.] Urteil vom 25.3.1998 - 23 U 80/97 - NJW-RR 1998, 1536; [X.] in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 91 Rz 13 "Stufenklage"; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2004 [X.], § 91 Rd[X.] 7 und § 92 Rd[X.]; [X.] von Mohrenfels, Abgeleitete Informationsleistungspflichten im [X.] Zivilrecht, 1986, [X.]92; [X.], [X.], 1990, [X.]25 f; [X.], [X.], 633; Siegel, [X.], 2009, [X.]16 f; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70. Aufl 2012, § 254 Rd[X.]0). Insoweit ist es unerheblich, dass das [X.] verfahrensfehlerhaft Auskunfts- und [X.] getrennt hat. Für die Zwecke des Kostenrechts müssen das [X.] und gegebenenfalls die Rechtsmittelinstanz den Entscheidungsverbund der Stufenklage mit der Folge weiter beachten, dass auch über die Kosten der Auskunftsklage bei der Kostenentscheidung im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin, das noch beim [X.] anhängig ist, in der Weise zu entscheiden ist, dass das Urteil über die Auskunftsklage als Teilurteil im Kostenerstattungsverfahren zu behandeln ist.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a [X.] 1 Halbs 1 [X.]G iVm § 63 [X.] 2, § 52 [X.] 2, § 44 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts für alle Instanzen folgt aus § 63 [X.] 3 GKG. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs richtet sich nach dem zu schätzenden Erstattungsanspruch der Klägerin. Denn der Streitwert des Auskunftsanspruchs kann nicht höher sein als der eventuelle Erstattungsanspruch (ausführlich zum höheren Anspruch iS von § 44 GKG: Siegel, [X.], 2009, [X.] ff). Der Senat hat den [X.] von 5000 Euro zugrunde gelegt, weil der Rechnungsbetrag von 3244,17 Euro mit Blick auf die weitere, in ihren Einzelheiten nicht bekannte Krankenhausbehandlung des Versicherten nach dem 3.5.2007 keine zwingende Obergrenze für einen möglichen, in seinem Umfang unbekannten Erstattungsanspruch der Klägerin darstellt, die Klägerin den Anspruch auch nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt hat und Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht vorliegen.

Meta

B 1 KR 24/11 R

13.11.2012

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 1. Dezember 2010, Az: S 3 KR 400/08, Urteil

§ 45 Abs 2 SGB 1, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom 23.04.2002, § 275 Abs 1c S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 13.06.1994, § 301 SGB 5, § 54 Abs 5 SGG, § 202 SGG, § 254 ZPO, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. B 1 KR 24/11 R (REWIS RS 2012, 1510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1510

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VIII ZR 62/09

I R 99/10

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