Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 09.02.2011, Az. VIII ZR 162/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9651

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EUROPA- UND VÖLKERRECHT WIRTSCHAFT

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Gegenstand

Vorlage an den EuGH: Anforderungen an Preisänderungsklauseln in Gaslieferverträgen mit Sonderkunden


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Gaslieferungsverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind ?

2. Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständliche Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz genügen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen ?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 1 Absatz 2 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in [X.] mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die für [X.] im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind?

Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. [X.] 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in [X.] mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständliche Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz genügen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das [X.] seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom [X.], wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?

Gründe

I.

1

Der Kläger, die [X.], nimmt die [X.]klagte, ein [X.], aus abgetretenem Recht von 25 Verbrauchern auf Rückzahlung von Gaspreisentgelten in Anspruch, die diese auf Preiserhöhungen der [X.] geleistet haben.

2

Die 25 Kunden bezogen von der [X.] leitungsgebunden Erdgas an Verbrauchsstellen in den Gasvertriebsregionen "Ost-Südwestfalen" und "[X.]". In diesen Regionen erfolgte die Gasversorgung vormals durch Unternehmen des mit dem R.-Konzern verschmolzenen [X.]-Konzerns, und zwar teilweise durch die frühere [X.] (im Folgenden: [X.]) und teilweise durch die [X.] (im Folgenden: [X.]), deren Rechtsnachfolgerin die [X.]klagte bei der [X.]lieferung mit Erdgas jeweils geworden ist. Die [X.] in den genannten Versorgungsgebieten ist uneinheitlich. Die in Rede stehenden 25 Kunden lassen sich nach dem Gebiet, in dem sie ansässig sind, und nach dem [X.]punkt, zu dem sie die [X.] geschlossen haben, in fünf Gruppen unterscheiden, von denen für das Vorabentscheidungsverfahren zwei Gruppen von Interesse sind, nämlich:

3

Gruppe 1: Kunden des nicht "tarifierten" Gebiets der [X.] (Kunden [X.] und Z.);

4

Gruppe 3: Kunden des "tarifierten" Gebiets der [X.], deren Verträge vor der "Tarifierung" geschlossen wurden (Kunden B., [X.], [X.], [X.]., [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]., E.), und die der betreffende Versorger nach dem Vorbringen der [X.] zu einem nach dem jeweiligen Versorgungsbeginn liegenden [X.]punkt wie folgt mit dem Ziel angeschrieben haben soll, [X.] ([X.]) herbeizuführen:

"… ändert sich unser Tarifierungssystem. Aus diesem Grund werden Sie zukünftig als Tarifkunde eingestuft und zu inhaltsgleichen [X.]dingungen versorgt.

Ab dem 1. Oktober 1999 setzen wir daher das Vertragsverhältnis mit Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen [X.]dingungen für die Gasversorgung von [X.] ([X.]) fort. Ein entsprechendes Exemplar ist als Anlage beigefügt.

Der [X.] ändert sich für Sie durch diese formelle Umstellung nicht."

5

Zum genauen Inhalt der Vertragsgrundlagen, insbesondere zu der hier interessierenden Vereinbarung eines Preisänderungsrechts, hat das [X.]rufungsgericht bei den Kunden dieser beiden Gruppen, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien die Versorgungsverträge ursprünglich als Sondervertragskunden geschlossen hatten, keine abschließenden Feststellungen getroffen, sondern es dahinstehen lassen, ob und in welcher Weise insoweit auf die [X.] oder auf die [X.] der [X.] (AVB-[X.]), die nach dem Vorbringen der [X.] ein mit § 4 [X.] gleichlautendes [X.] enthalten sollen, [X.]zug genommen worden ist.

6

In der [X.] vom 1. Januar 2003 bis 1. Oktober 2005 erhöhte die [X.]klagte die Gaspreise [X.]. In diesem [X.]raum bestand für die 25 Kunden faktisch keine Möglichkeit, den Gasversorger zu wechseln. Die Kunden bezahlten - zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die ihnen von der [X.] im [X.]raum von 2003 bis 2005 für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten erhöhten Entgelte.

7

Der Kläger, der alle 25 Kunden als Sondervertragskunden ansieht und die genannten Gaspreiserhöhungen für unwirksam hält, beansprucht die Rückzahlung derjenigen [X.]träge, die über die von der [X.] bis Ende 2002 verlangten Preise hinaus im [X.]raum von 2003 bis 2005 von den 25 Kunden jeweils gezahlt worden sind. Das [X.] hat der auf Zahlung von 16.128,63 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die [X.]rufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.]rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.]klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

II.

8

Das [X.]rufungsgericht ([X.], [X.], 261) hat zur [X.]gründung seiner Entscheidung, soweit für das Vorabentscheidungsverfahren von Interesse, ausgeführt:

9

Der Kläger habe aus wirksam abgetretenem Recht einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der im [X.]raum von 2003 bis 2005 von den Kunden auf die [X.] geleisteten Zahlungen von 16.128,63 €, weil dafür kein Rechtsgrund bestanden habe. Die [X.] stellten einen solchen rechtlichen Grund nicht dar, weil die Preiserhöhungen weder vereinbart worden seien noch der [X.] sonst ein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht zugestanden habe.

Ein Tariferhöhungsrecht der [X.] ergebe sich nicht aus § 4 [X.], da diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 2 [X.] nur auf [X.]-, nicht dagegen auf [X.]verträge anwendbar sei, wie sie hier vorlägen. Unstreitig habe es sich bei den Kunden der hier interessierenden Kundengruppen ursprünglich um Sondervertragskunden gehandelt. Auch seien im Nachhinein keine wirksamen Vertragsänderungen dahin durchgeführt worden, dass es sich nunmehr um [X.] handele. Insbesondere hätten die betreffenden Kunden nicht davon ausgehen müssen, dass ein Weiterbezug von Gas nach der in den genannten [X.] angekündigten Tarifumstellung als Annahme eines Vertragsänderungsangebots hätte ausgelegt werden können.

Die mit den hier interessierenden Kunden vereinbarten [X.] verstießen gegen § 307 BGB, wobei dahinstehen könne, ob bei ihnen auf die [X.] oder auf die AVB-[X.], die nach dem Vortrag der [X.] ein mit § 4 [X.] gleich lautendes [X.] enthielten, [X.]zug genommen worden sei. Denn die Klauseln seien nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligten die Kunden unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), weil die Kunden die [X.]rechtigung einer Preisänderung nicht zuverlässig nachprüfen könnten. Dadurch werde es der [X.] ermöglicht, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern. Daran ändere nichts, dass bei längerfristigen Vertragsverhältnissen grundsätzlich ein Interesse des Verwenders anzuerkennen sei, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und Kostensteigerungen nachträglich auf den Kunden abwälzen zu können. Denn gerade in Verträgen mit Verbrauchern, bei denen an die Ausgewogenheit und Klarheit von [X.] hohe Anforderungen zu stellen seien, könnten Klauseln nicht hingenommen werden, die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem [X.]lieben gestatteten. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die Preisänderungsklausel dem gesetzlichen Leitbild der Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] entspreche. Eine hiervon ausgehende Leitbildfunktion könne nur für die [X.]wertung von [X.] von [X.]deutung sein, die hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung eine klare und transparente Regelung enthielten.

III.

Die Entscheidung über den Rückforderungsanspruch des Klägers hängt hinsichtlich der Kundengruppen 1 und 3 von der Frage ab, ob bei einem Gasversorgungsvertrag, der von einem [X.] mit einem Verbraucher außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit geschlossen worden ist ([X.]vertrag), eine darin enthaltene Preisänderungsklausel, die sich darauf beschränkt, das bei [X.] im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht gegenüber [X.] bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine [X.]dingungen für die Gasversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.] I S. 676 - [X.]) unverändert zu übernehmen, eine unangemessene [X.]nachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB darstellt. Dies wiederum hängt, da § 4 Abs. 1 und 2 [X.] hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthält, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen von Art. 3 und Art. 5 Satz 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in [X.]n ([X.]. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; im Folgenden: [X.]), sofern einer Anwendbarkeit dieser Richtlinie nicht bereits deren Art. 1 Abs. 2 entgegensteht, oder von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.]. b oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.] ([X.]. EG Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, [X.]; im Folgenden: [X.]) gefordert werden.

1. Im nationalen [X.] Recht waren die allgemeinen [X.]dingungen, zu denen im streitgegenständlichen [X.]raum [X.] jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen hatten ([X.]), in den [X.]stimmungen der [X.] geregelt. Diese [X.]stimmungen waren nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugleich unmittelbarer [X.]standteil des [X.] mit [X.]. § 4 Abs. 1 und 2 [X.] enthält zur "Art der Versorgung" unter anderem folgende Regelungen:

(1) Das [X.] stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und [X.]dingungen Gas zur Verfügung…

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und [X.]dingungen werden erst nach öffentlicher [X.]kanntgabe wirksam.

Diesen [X.]stimmungen entnimmt die Rechtsprechung des [X.], dass dem [X.] das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen (§ 315 des [X.] Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) zu ändern. Ferner finden sich in § 32 Abs. 1 und 2 [X.] folgende Kündigungsbestimmungen:

(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird…

(2) Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert das [X.] im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen [X.]dingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen [X.]kanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.

2. [X.]i den mit den Kunden der Gruppen 1 und 3 geschlossenen Verträgen handelt es sich zwar nicht um Verträge mit [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.], sondern um [X.]verträge. Für derartige Verträge gelten die [X.]stimmungen der [X.] nur dann, wenn sie als Vertragsklauseln wirksam vereinbart werden. Nach dem der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das beklagte Versorgungsunternehmen in den in das Versorgungsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Frage einer Preisänderung auf die Regelungen der [X.] oder auf die AVB-[X.], die ein mit § 4 [X.] gleichlautendes [X.] enthält, [X.]zug genommen.

Was die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbelangt, enthält § 307 Abs. 1 BGB - in §§ 308 f. BGB ergänzt durch eine Reihe von [X.] - folgende Regelung:

[X.]stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene [X.]nachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die [X.]stimmung nicht klar und verständlich ist.

Zugleich bestimmt § 310 Abs. 2 BGB:

Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Abnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Abnehmers von Verordnungen über allgemeine [X.]dingungen für die Versorgung von [X.] mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen…

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein [X.] das ihm nach dem Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 oder 2 [X.] kraft Gesetzes zukommende Recht zur Preisänderung nicht nach freiem [X.]lieben ausüben; eine solche Preisänderung hat gemäß § 315 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu erfolgen. Sie ist deshalb für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zu diesem Zweck kann dieser die Preisänderung auch gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.], 315 Rn. 16 ff.; vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 41 Rn. 20; [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 26).

Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen [X.]punkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - [X.], [X.], 481 Rn. 18 mwN; [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], aaO).

b) Für Versorgungsverträge mit [X.] geht der erkennende Senat in [X.]zug auf hierin enthaltene [X.] in seiner Rechtsprechung davon aus, dass aufgrund einer in § 310 Abs. 2 BGB dahingehend zum Ausdruck gebrachten [X.]wertung des [X.] Gesetzgebers eine Preisänderungsklausel, die das im [X.]verhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] - und zwar einschließlich der insoweit bestehenden Kündigungsmöglichkeiten - unverändert in den [X.]vertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene [X.]nachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Dessen Satz 2 besagt zwar, dass eine unangemessene [X.]nachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass die [X.]stimmung nicht klar und verständlich ist. Den hieran zu messenden Anforderungen, wie sie die [X.] höchstrichterliche Rechtsprechung auch in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt, genügt eine § 4 Abs. 1 und 2 [X.] nachgebildete vertragliche Preisänderungsklausel an sich nicht.

Gleichwohl steht dies nach Auffassung des Senats der Wirksamkeit einer unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in einen [X.]vertrag nicht entgegen, weil es den Versorgungsunternehmen nach dem in § 310 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Willen des [X.] Gesetzgebers freistehen soll, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern, deren Schutz nicht weitergehen soll als derjenige der Tarifabnehmer, entsprechend den [X.] auszugestalten. Mit einer unveränderten Übernahme von § 4 [X.] in das [X.]verhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, [X.] nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als [X.]. Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im [X.]reich von [X.] höhere Anforderungen an die [X.]stimmtheit und die Konkretisierung einer Preisänderungsregelung gestellt werden müssten, als sie im [X.]reich der [X.]versorgung durch § 4 [X.] unmittelbar erfüllt werden, zumal dem [X.] ebenso wie dem [X.] eine Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen steht (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 21 ff. und [X.], [X.], 59 Rn. 19 ff.; vom 14. Juli 2010 - [X.], [X.], 1762 Rn. 32 ff.).

3. Der Kläger ist dieser Sichtweise im Revisionsverfahren entgegengetreten, weil er meint, sie berücksichtige nicht hinreichend die Vorgaben der bis zum 1. Juli 2004 umzusetzenden [X.] und die danach bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts an die Transparenz von [X.] zu stellenden Anforderungen, die nicht unter Hinweis auf § 310 Abs. 2 BGB unterlaufen werden dürften. Namentlich hätten die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der [X.] einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in [X.]zug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, zu gewährleisten, wozu nach Maßgabe von [X.]. c der [X.] sicherzustellen sei, dass bei [X.] die Kunden transparente Informationen über geltende Preise und Tarife erhielten. Diesen im nationalen Recht umzusetzenden Vorgaben stehe es entgegen, die sonst an die Transparenz von [X.] zu stellenden Anforderungen gerade für den [X.]reich der Versorgung der Endkunden mit Gas herabzusetzen, ganz abgesehen davon, dass auch fraglich sei, ob das aus § 4 Abs. 1 und 2 [X.] hergeleitete gesetzliche Preisänderungsrecht hinreichend transparent sei, um den Vorgaben der [X.] an den Verbraucherschutz zu genügen (vgl. auch [X.], Vorlagebeschluss vom 14. Dezember 2010 - 12 U 49/07, juris; [X.], [X.], 836, 837).

4. Die [X.], deren Anwendbarkeit vorliegend bereits Zweifeln unterliegt, bedarf, falls dies zu bejahen sein sollte, genauso wie die [X.] hinsichtlich ihrer inhaltlichen Anforderungen an die Transparenz von [X.] in Verträgen mit Verbrauchern über die Erdgasversorgung der Auslegung.

a) Ob die [X.] auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung findet, ist umstritten. Überwiegend wird Art. 1 Abs. 2 der [X.], wonach unter anderem Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den [X.]stimmungen dieser Richtlinie unterliegen, dahin verstanden, dass die Richtlinie nur vertragliche Vereinbarungen, nicht aber Rechtsvorschriften der Kontrolle unterwerfen wolle. Das gelte nicht nur für eine unmittelbare Kontrolle von Rechtsvorschriften, sondern insbesondere auch für vertragliche Vereinbarungen, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhten. Da eine indirekte Missbrauchskontrolle von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vermieden und deren Rechtsetzungsautonomie, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, gewahrt werden solle, würden deshalb alle vertraglichen Vereinbarungen, die inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übereinstimmten, von Art. 1 Abs. 2 der [X.] erfasst und unterlägen nicht der Missbrauchskontrolle (vgl. [X.][X.]/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., [X.]. 1 Rn. 33 ff. mwN).

Dem wird entgegengehalten, dass dadurch, dass im nationalen [X.] Recht die Versorgungsbedingungen im [X.]bereich mit der [X.] in Form einer Rechtsverordnung geregelt worden sind, ein wirtschaftlicher Sektor gemeinschaftsrechtswidrig aus dem Anwendungsbereich der [X.] ausgeklammert worden sei. Dieser [X.]reich müsse deshalb bei funktionaler [X.]trachtung einer Klauselkontrolle nach Maßgabe dieser Richtlinie zugeführt werden ([X.], [X.], 423, 430; [X.], Die Stellung des Energievertragsrechts im Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht, 2007, [X.] ff.).

Ebenso hält das [X.] (aaO Rn. 12 f.) die [X.] für anwendbar, weil es sich bei der vertraglichen Einbeziehung einer Norm - hier der [X.] - nicht um eine bindende Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der [X.] handele. Es bestehe kein durchgreifender Grund, einen Verwender von allgemeinen Vertragsbedingungen unter Umgehung des durch die Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes von dem Risiko der Unwirksamkeit freizustellen, wenn er auf eine gesetzliche [X.]stimmung zurückgreife, die für die betroffene Verbrauchergruppe und den herangezogenen [X.] nicht erlassen worden sei. Zumindest bestünden Zweifel, ob ein Anwendungsausschluss auch für das in Art. 5 der [X.] niedergelegte Transparenzgebot gelte, bei dem es sich um ein zentrales Instrument des Verbraucherschutzes handele.

b) Hinsichtlich der Anforderungen der [X.] an die Transparenz von [X.] wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts eine Klauselgestaltung nicht zu beanstanden sei, wenn der Kunde über die Preiserhöhung unterrichtet werde und er kumulativ ein Sonderkündigungsrecht erhalte. Zwar [X.]. j des Anhangs der [X.] eine Klausel als tendenziell missbräuchlich auf, nach der es einem Gewerbetreibenden gestattet ist, die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund zu ändern. Dies habe in Nr. 2 Buchst. b des Anhangs der [X.] aber eine wesentliche Einschränkung dahin erfahren, dass [X.]. [X.], durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die [X.]dingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, dann nicht entgegensteht, wenn es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es dem Verbraucher freisteht, den [X.] ([X.], [X.], 262, 269; aA [X.], aaO, Rn. 16; [X.], aaO).

Auch hinsichtlich der Anforderungen der [X.] ist darauf hingewiesen worden, dass nach deren [X.]. g die Mitgliedstaaten lediglich dafür Sorge zu tragen hätten, dass die Kunden, soweit sie an das Gasnetz angeschlossen seien, über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert würden, dass insoweit allerdings nur auf die Regelungsbefugnis der nationalen Gesetzgeber verwiesen worden sei ([X.], aaO). Außerdem ist in diesem Zusammenhang ausgeführt worden, dass das Recht zur einseitigen Änderung von Preisen in dieser Richtlinie vorausgesetzt sei und [X.]. b insoweit lediglich vorschreibe, dass der Kunde rechtzeitig vor der Preisänderung über diese informiert werden und ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen müsse, über das er ebenfalls zu informieren sei ([X.], aaO; [X.], aaO, S. 269 f.).

5. Die [X.], die für die Zulässigkeit der bis zum 30. Juni 2004, dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der [X.] in innerstaatliches Recht (Art. 33 Abs. 1 der [X.]), vorgenommenen Preisänderungen den alleinigen gemeinschaftsrechtlichen Maßstab bilden würde, hält der Senat vorliegend für nicht anwendbar. Davon abgesehen neigt der Senat der Auffassung zu, dass die Anforderungen, die nach Art. 3 und Art. 5 Satz 1 der [X.] sowie nach Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der [X.] an [X.] zu stellen oder durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten sind, in [X.]zug auf die Klarheit und Verständlichkeit oder Transparenz der Klausel bei der Fallgestaltung, wie sie der Senat seiner revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen hat, gewahrt sind.

a) Der in Art. 1 Abs. 2 der [X.] geregelte Anwendungsausschluss ist in Erwägungsgrund 13 der [X.] dahin erläutert, dass bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für [X.] festgelegt werden, davon ausgegangen wird, dass sie keine missbräuchliche Klauseln enthalten, so dass Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht der Richtlinie zu unterwerfen sind. Dies und der Umstand, dass die in [X.] für [X.] bestehenden rechtlichen Gegebenheiten bei Schaffung des Art. 1 Abs. 2 der [X.] aufgrund des ursprünglichen Richtlinienvorschlags der [X.] bekannt waren (vgl. [X.]] 322 endg. - [X.] 285, [X.]), führen nach Auffassung des Senats dazu, dass auch solche Klauseln vom Anwendungsbereich der [X.] ausgenommen sein sollten, die sich auf die unveränderte Übernahme von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beschränken, weil auf diese Weise die betreffenden Rechtsvorschriften indirekt den Inhalt der Klauseln festlegen (ebenso Wolf, aaO).

b) Klauseln, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die [X.]dingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sind abweichend von [X.]. j des Anhangs der [X.] nach dessen Nr. 2 Buchst. b nicht als missbräuchlich zu werten, wenn es dem Gewerbetreibenden obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den [X.]. In die gleiche Richtung zielt [X.]. b der [X.], wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Dabei haben die Dienstleister im Falle einer Gebührenerhöhung ihren Kunden jede Erhöhung mit angemessener Frist, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, auf die die Gebührenerhöhung folgt, mitzuteilen; zudem haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass es den Kunden freisteht, den [X.], wenn sie die neuen [X.]dingungen nicht akzeptieren, die ihnen der [X.] mitgeteilt hat.

Nach Auffassung des Senats wird aus den in [X.]. b der [X.] und in Nr. 2 Buchst. b des Anhangs der [X.] getroffenen Regelungen deutlich, dass der [X.] Normgeber das Interesse der Versorgungsunternehmen anerkennt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen. Auf den gleichen Erwägungen beruht auch im nationalen [X.] Recht das gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] (jetzt: § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine [X.]dingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz [Gasgrundversorgungsverordnung - [X.]] vom 26. Oktober 2006 [[X.] I S. 2391]; vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 22; vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 24). Aus dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der [X.] wie auch in Art. 5 Satz 1 der [X.] lediglich in allgemeiner Weise formulierten Transparenzgebot ergeben sich nach Auffassung des Senats jedoch keine Vorgaben, welche der Gültigkeit von [X.] entgegenstehen, die inhaltlich mit den genannten nationalen Vorschriften übereinstimmen.

Insbesondere hat der Senat Zweifel, ob die vom Kläger aus [X.]. c der [X.] hergeleiteten Transparenzanforderungen, die sich nur auf "geltende Preise und Tarife" beziehen, bei Preisänderungen überhaupt zur Anwendung kommen können. Es spricht mehr dafür, die Anforderungen an künftige Preisänderungen nach den auf diese Fallgestaltung eigens zugeschnittenen Vorgaben von [X.]. b der [X.] als der spezielleren Norm zu bestimmen. Dies kommt ebenso im Verhältnis von [X.]. j und Nr. 2 Buchst. [X.] 2 des Anhangs der [X.] zum Ausdruck, die dadurch bei Preisänderungen zugleich die Transparenzanforderungen lockert und nicht verlangt, dass im Vertrag ein Grund für die Preisänderung aufgeführt ist (vgl. [X.][X.]/[X.], aaO, [X.] Rn. 257 f.). Diesen Transparenzanforderungen wird nach Auffassung des Senats eine Preisänderungsklausel gerecht, die § 4 [X.] inhaltlich unverändert übernimmt. Denn jedenfalls durch eine richtlinienkonforme Auslegung ist sichergestellt, dass der Kunde von einer bevorstehenden Preisänderung so frühzeitig Kenntnis erlangt, dass er neben der ihm durch § 315 BGB eröffneten Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung der Preiserhöhung am Maßstab des billigen Ermessens auch ausreichend Gelegenheit hat, sich vom Versorgungsvertrag zu lösen.

I[X.]

Die Entscheidung über die Vorlagefragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem [X.] vorbehalten.

[X.]                                  Dr. Frellesen                                     Dr. Hessel

              Dr. [X.]                                    Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 162/09

09.02.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 29. Mai 2009, Az: I-19 U 52/08

§ 307 BGB, § 310 Abs 2 BGB, § 315 BGB, § 1 AVBGasV, § 4 AVBGasV, § 32 Abs 2 AVBGasV, Art 1 Abs 2 EWGRL 13/93, Art 3 Abs 3 Anh 1 Nr 1 Buchst j EWGRL 13/93, Art 3 Abs 3 Anh 1 Nr 2 Buchst b S 2 EWGRL 13/93, Art 5 EWGRL 13/93, Art 3 Abs 3 Anh A Buchst b EGRL 55/2003, Art 3 Abs 3 Anh A Buchst c EGRL 55/2003, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 09.02.2011, Az. VIII ZR 162/09 (REWIS RS 2011, 9651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9651


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 162/09

Bundesgerichtshof, VIII ZR 162/09, 31.07.2013.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 162/09, 09.02.2011.


Az. 19 U 52/08

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 52/08, 29.05.2009.


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