Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2021, Az. IX ZR 6/18

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5102

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Gegenstand

Versorgungsausgleich in der Insolvenz des ausgleichspflichtigen Ehegatten: Erwerb von Versorgungsanrechten aus einer privaten Altersversorgung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; notwendige Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich; Beginn der Beschwerdefrist für den erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Insolvenzverwalter


Leitsatz

1. Versorgungsanrechte können durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ergehende rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung erworben werden.

2. Der Insolvenzverwalter ist am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu beteiligen, wenn ein Versorgungsanrecht betroffen ist, welches zur Insolvenzmasse gehören kann.

3. Für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Beteiligten, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdebefugt ist, wird die Beschwerdefrist jedenfalls dann in Lauf gesetzt, sobald ihm die vollständige Entscheidung vorliegt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 lehnte der Kläger die weitere Erfüllung des vom Schuldner mit der [X.] geschlossenen privaten [X.] unter Berufung auf § 103 [X.] ab und forderte die Beklagte zur Auszahlung des Guthabens auf. Noch vor der Auszahlung des Guthabens wurde dem Schuldner am 27. August 2010 der Scheidungsantrag seiner Ehefrau - der Streithelferin - zugestellt.

2

Auf das gerichtliche Ersuchen über die Erteilung von Auskunft über Grund und Höhe von Versorgungsanrechten des Schuldners informierte die Beklagte das Familiengericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und die Kündigung des [X.] durch den Kläger, regte die Beteiligung des [X.] an dem [X.] an und bat um Mitteilung, ob die Abwicklung des Versorgungsausgleichs dem Insolvenzverfahren vorzuziehen sei. Mit Beschluss vom 13. Juli 2011, der ohne Beteiligung des [X.] erging, wurde die Ehe des Schuldners geschieden und der Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei teilte das Familiengericht das streitgegenständliche Anrecht des Schuldners bei der [X.] intern und übertrug zugunsten der Streithelferin ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 32.298,20 €. Gegen die Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

3

In Umsetzung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich änderte die Beklagte den [X.] ab und entnahm den Ausgleichsbetrag von 32.298,20 € zugunsten eines Altersvorsorgevertrags für die Streithelferin. Die [X.] des Schuldners wurden entsprechend reduziert. Im April 2012 fragte der Kläger bei der [X.] nach dem Stand des [X.]s an und forderte sie zur Auskehr der der Insolvenzmasse zustehenden Ansprüche aus der Rentenversicherung auf. Daraufhin zahlte die Beklagte am 30. April 2012 an den Kläger einen Betrag von 37.438,21 € aus, wobei es sich um den unter Berücksichtigung der Vertragsänderung im Rahmen des Versorgungsausgleichs verbliebenen Rückkaufswert der Rentenversicherung handelte.

4

Der Kläger verlangt nunmehr von der [X.] die Zahlung von 32.298,20 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen [X.]rfolg. Der wirksamen Übertragung von Rentenanrechten des Schuldners auf die Streithelferin durch die Versorgungsausgleichsentscheidung des [X.]s steht § 91 Abs. 1 [X.] nicht entgegen, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die Auszahlung eines restlichen Versicherungsguthabens gegen die Beklagte hat. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger nicht zu.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch des [X.] gegen die Beklagte scheitere daran, dass die [X.]ntscheidung des [X.]s zum Versorgungsausgleich einen Hoheitsakt darstelle, der einen Rechtserwerb durch die Streithelferin trotz der Regelung des § 91 Abs. 1 [X.] möglich mache. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der [X.]hegatten auf die gleichberechtigte Teilhabe an dem während der [X.]he erworbenen Versorgungsvermögen erfordere es, Ansprüche des nicht von der Insolvenz betroffenen [X.]hegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vom Anwendungsbereich des § 91 Abs. 1 [X.] auszunehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des [X.]s in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Für den [X.]intritt der materiellen Rechtskraft sei unerheblich, ob der Beschluss des [X.]s inhaltlich zutreffend sei. Die eingetretene Rechtskraft verbiete es, die Frage der materiellen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung nochmals aufzuwerfen. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 [X.] wegen [X.]rteilung einer unrichtigen Auskunft im [X.]. Die von der [X.] erteilten Auskünfte seien richtig und vollständig gewesen; die Beklagte habe das [X.] über die [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners informiert und angeregt, den Insolvenzverwalter am Verfahren zu beteiligen. Zudem habe sie um Mitteilung gebeten, ob die Abwicklung des Versorgungsausgleichs dem Insolvenzverfahren vorzuziehen sei.

II.

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im [X.]rgebnis stand.

8

1. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von weiteren 32.298,20 €. In Höhe dieses Betrags ist die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger durch die in Umsetzung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung erfolgte Übertragung von [X.] mit einem entsprechenden Ausgleichswert auf die Streithelferin freigeworden. Der Übertragung der Versorgungsanrechte des Schuldners auf die Streithelferin im Wege des Versorgungsausgleichs steht § 91 Abs. 1 [X.] nicht entgegen.

9

a) Gemäß § 91 Abs. 1 [X.] können nach der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners (§ 81 [X.]) und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger (§ 89 [X.]) zugrunde liegt. Grundsätzlich sind danach alle Arten des [X.]rwerbs von Rechten an Massegegenständen nach § 91 Abs. 1 [X.] unwirksam. Sinn und Zweck der als Auffangtatbestand gefassten Regelung ist der Schutz der haftungsrechtlichen Zuweisung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger; diesen soll die Insolvenzmasse in dem Umfang zur Verfügung stehen, wie sie im [X.]punkt der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden war (Jaeger/Windel, [X.], § 91 Rn. 5 f; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 91 Rn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 91 Rn. 1).

§ 91 [X.] kann aber einen Rechtserwerb, der haftungsrechtliche Zuweisungen schlechthin zerstören kann, nicht hindern. Die haftungsrechtliche Zuweisung kraft [X.]s ist nicht stärker als andere haftungsrechtliche Zuweisungen (Jaeger/Windel, [X.], § 91 Rn. 7). So hindert § 91 Abs. 1 [X.] etwa nicht den [X.]rwerb von [X.]igentum im Wege der Zwangsvollstreckung durch den [X.] in der Zwangsversteigerung bei der [X.] nach § 90 [X.] (Jaeger/Windel, aaO Rn. 96 ff; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 91 Rn. 57 ff; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 91 Rn. 45 ff; dort jeweils auch zu weiteren Fällen des [X.]rwerbs kraft Hoheitsakts). Der [X.] ist ein privatrechtsgestaltender Hoheitsakt in Form eines der materiellen Rechtskraft fähigen Richterspruchs ([X.], Urteil vom 8. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 31 Rn. 8). Durch den Zuschlag erwirbt der [X.]rsteher originäres [X.]igentum an dem Grundstück ([X.], Urteil vom 29. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 397, 400). Sein [X.]igentum ist nicht vom Schuldner abgeleitet, sondern wird durch den Zuschlag neu begründet. Zugleich geht das bisherige [X.]igentum mit dem [X.]igentumserwerb des [X.] unter ([X.], Urteil vom 8. November 2013, aaO Rn. 16).

b) Danach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass § 91 Abs. 1 [X.] dem [X.]rwerb von [X.] im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen [X.]ntscheidung zum Versorgungsausgleich nicht entgegensteht.

Das [X.] aus der privaten Rentenversicherung bei der [X.] wurde im Versorgungsausgleich vom Amtsgericht im Wege der internen Teilung geteilt. Bei der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 [X.] wird für den ausgleichsberechtigten [X.]hegatten bei demselben Versorgungsträger ein eigenständiges Anrecht begründet. Die interne Teilung erfolgt durch einen richterlichen [X.] (BT-Drucks. 16/10144, [X.]), durch den der übertragene Teil des [X.] in Höhe des [X.] unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht ([X.], Beschluss vom 7. März 2018 - [X.] 408/14, [X.]Z 218, 44 Rn. 39). [X.]ntscheidet das [X.] rechtskräftig über den Versorgungsausgleich, so greift es gestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Der übertragene Teil des [X.] geht in Höhe des [X.] unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht. Gleichzeitig greift das Gericht auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zu seinem Versorgungsträger ein. Da die Übertragung "zulasten des [X.]" (§ 10 Abs. 1 [X.]) der ausgleichspflichtigen Person erfolgt, führt die gerichtliche [X.]ntscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer Kürzung des [X.] der ausgleichspflichtigen Person (BT-Drucks. 16/10144, [X.], 70). Der vom [X.] ausgesprochenen internen Teilung kommt sowohl bezüglich der Begründung eines neuen [X.] für die ausgleichsberechtigte Person als auch bezüglich der Kürzung des [X.] der ausgleichspflichtigen Person eine rechtsgestaltende Wirkung zu.

[X.]ntscheidungen zum Versorgungsausgleich erwachsen - unabhängig von ihrer Richtigkeit - mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft ([X.], Beschluss vom 24. Juli 2013 - [X.] 340/11, [X.]Z 198, 91 Rn. 28). Mit [X.]intritt der Rechtskraft (§ 224 FamFG) führt die [X.]ntscheidung über die interne Teilung eines [X.] unmittelbar zur Herstellung oder Umgestaltung von Versicherungs- oder Versorgungsverhältnissen. Lediglich der Vollzug der Teilung im [X.]inzelnen unter Berücksichtigung der Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 [X.]) obliegt den Versorgungsträgern.

Durch den Ausspruch der internen Teilung in der Versorgungsausgleichsentscheidung erwirbt die ausgleichsberechtigte Person damit im [X.]rgebnis unmittelbar ein eigenes Versorgungsanrecht. Dieser Rechtserwerb ist - ähnlich wie bei einem Rechtserwerb durch [X.] nach § 90 [X.] - nicht von der ausgleichspflichtigen Person abgeleitet, sondern erfolgt unmittelbar durch einen der materiellen Rechtskraft fähigen Richterspruch als rechtsgestaltender Hoheitsakt. Die Übertragung von [X.] auf den ausgleichsberechtigten [X.]hegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird daher von § 91 Abs. 1 [X.] nicht erfasst (im [X.]rgebnis ebenso: [X.], [X.], 485, 486; [X.], Versorgungsausgleich, 8. Aufl., [X.]. 3 Rn. 243; [X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 460; [X.], Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 1214; [X.]/Sternal, [X.], 19. Aufl., § 91 Rn. 40; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 91 Rn. 71; [X.]/[X.]s, 9. Aufl., § 10 [X.] Rn. 49; [X.]/[X.], 2021, § 6 [X.] Rn. 262).

c) Das Berufungsgericht ist im [X.]rgebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des [X.]s in Rechtskraft erwachsen ist, was zu einer Kürzung des [X.] des Schuldners bei der [X.] geführt hat.

aa) [X.]ine [X.]ntscheidung zum Versorgungsausgleich wird wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung gemäß § 224 Abs. 1 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam. Der [X.]intritt der formellen Rechtskraft bestimmt sich nach § 45 FamFG. Danach tritt die formelle Rechtskraft erst ein, wenn die Frist für die [X.]inlegung des zulässigen Rechtsmittels abgelaufen ist (MünchKomm-FamFG/[X.], 3. Aufl., § 224 Rn. 74).

Zulässiges Rechtsmittel gegen Versorgungsausgleichsentscheidungen ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist (§ 63 Abs. 1 FamFG). Die Frist beginnt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach [X.]rlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann.

[X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des [X.]s vom 13. Juli 2011, welche dem Schuldner, der Streithelferin und den Versorgungsträgern zugestellt worden ist, rechtskräftig geworden sei. Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Kläger am erstinstanzlichen [X.] hätte beteiligt werden und ihm der erstinstanzliche Beschluss hätte zugestellt werden müssen.

(1) Am [X.] sind gemäß § 219 FamFG die [X.]hegatten, die betroffenen Versorgungsträger sowie die Hinterbliebenen und [X.]rben der [X.]hegatten zu beteiligen. § 219 FamFG bestimmt den Kreis der Beteiligten in [X.] aber nicht abschließend. Die Beteiligung von weiteren Personen kann sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergeben, wonach als Beteiligte diejenigen Personen hinzuzuziehen sind (Muss-Beteiligte), deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist (Keidel/[X.], FamFG, 20. Aufl., § 219 Rn. 1; [X.] in Johannsen/[X.]/[X.], Familienrecht, 7. Aufl., § 219 FamFG Rn. 1).

Zu den Personen, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] an dem - gegebenenfalls zuvor aus dem Scheidungsverbund entsprechend § 140 Abs. 1 FamFG abzutrennenden - [X.] zu beteiligen sind, gehört bei der Insolvenz eines [X.]hegatten der Insolvenzverwalter, soweit der von der Insolvenz betroffene [X.]hegatte über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 [X.] zur Insolvenzmasse gehören kann.

(a) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Insolvenzverwalter am [X.] zu beteiligen ist.

Verbreitet ist die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter an dem [X.] nicht zu beteiligen ist und ihm daher auch kein Beschwerderecht gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung zusteht ([X.], NJW-RR 2015, 386 f; [X.] in [X.]/Rehbein/[X.]s, [X.], 3. Aufl., § 219 Rn. 17; Keidel/[X.], FamFG, 20. Aufl., § 219 Rn. 2; MünchKomm-FamFG/[X.], 3. Aufl., § 59 Rn. 38; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 219 FamFG Rn. 2).

Nach anderer Auffassung ist der Insolvenzverwalter immer dann am [X.] zu beteiligen, wenn sich der Wertausgleich bei der Scheidung auf in die Insolvenzmasse des insolventen [X.]hegatten fallendes Altersvorsorgevermögen auswirken kann ([X.] in Johannsen/[X.]/[X.], Familienrecht, 7. Aufl., § 219 Rn. 1; [X.]., [X.] 2019, 771, 776; vgl. auch [X.], Familienrecht kompakt 2004, 201; an[X.] aber [X.]., [X.], 4. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 584).

(b) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Gemäß § 80 Abs. 1 [X.] geht mit der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Wenn sich der Versorgungsausgleich auf ein in die Insolvenzmasse fallendes Anrecht auswirken kann, was insbesondere bei privaten [X.] der Fall sein kann, ist die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters betroffen.

(aa) Die Insolvenzmasse erfasst gemäß § 35 Abs. 1 [X.] das Vermögen, das dem Schuldner zur [X.] der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Diese Voraussetzungen können auch bei einem Altersvorsorgevermögen des Schuldners erfüllt sein, welches zugleich ein auszugleichendes Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] darstellt.

Vermögenswerte, die der Sicherung der Altersvorsorge dienen, können grundsätzlich in der Insolvenz des Schuldners - wie auch in der [X.]inzelzwangsvollstreckung - dem Gläubigerzugriff ausgesetzt sein. Allerdings gehören diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gemäß § 36 Abs. 1 [X.] nicht zur Insolvenzmasse; insoweit gelten die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend. Während der Anwartschaftsphase eines [X.] ist der Zugriff auf dem Schuldner zustehende Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ausgeschlossen (zum [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2002 - [X.], NJW 2003, 1457, 1458; [X.], Versorgungsausgleich, 8. Aufl., [X.]. 3 Rn. 240; [X.], [X.] 2019, 771 ff). Gleiches gilt für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 2013 - [X.], [X.], 86 Rn. 2; [X.], aaO; [X.], aaO S. 774 f).

Auch privates Altersvorsorgevermögen kann im [X.]inzelfall unpfändbar und damit dem [X.] entzogen sein. Dies ist etwa bei privaten [X.] der Fall, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entsprechen. Das so gebildete [X.]ital unterliegt nur insoweit der Pfändung und dem [X.], als es die dort genannten Höchstgrenzen übersteigt. [X.]benfalls dem Pfändungsschutz unterliegen private Rentenversicherungen wie die sogenannte "[X.]" (§§ 10a, 97 [X.]StG; vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2017 - [X.], [X.], 137 ff), bei denen ein kapitalgedecktes Anrecht steuerlich gefördert wird. Liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, unterliegt das angesparte Deckungskapital der Pfändung und fällt entsprechend in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann das im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrags angesparte [X.]ital dadurch verwerten, dass er den Versicherungsvertrag kündigt und den vereinnahmten Rückkaufswert zur Masse zieht ([X.], [X.] 2019, 771, 775). [X.]in derartiges Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag kann demnach ganz oder teilweise dem Versorgungsausgleich entzogen sein. Dies hat zur Folge, dass ein massezugehöriges Versorgungsanrecht im Versorgungsausgleich nicht intern geteilt werden kann ([X.], [X.], 590 f, demzufolge eine Übertragung des [X.] mit "den sich aus dem [X.] ergebenden Beschränkungen" möglich sei). Insoweit unterscheidet sich der [X.] des im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrags angesparten [X.]itals, welches der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters insgesamt unterliegt, von der Belastung eines Versorgungsanrechts mit einem Pfandrecht, welches auch bei Durchführung der internen Teilung erhalten bleibt ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2020 - [X.] [X.], 411 Rn. 20 ff).

([X.]) Der Beteiligung des Insolvenzverwalters an dem [X.] steht nicht entgegen, dass der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 [X.] die familienrechtliche Stellung des Schuldners nicht berührt (vgl. [X.]/Sternal, [X.], 19. Aufl., § 80 Rn. 8). Daraus folgt zwar, dass der Insolvenzverwalter an dem Scheidungsverfahren des Schuldners nicht zu beteiligen ist, weil es sich insoweit um die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten des Schuldners handelt. Das [X.] ist demgegenüber vermögensrechtlicher Natur.

(2) Ist der Insolvenzverwalter nach alledem gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am [X.] zu beteiligen, so ist ihm auch die Versorgungsausgleichsentscheidung zuzustellen. [X.]in Beschwerderecht gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht ihm dann zu, wenn er durch die [X.]ntscheidung in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass durch die angefochtene [X.]ntscheidung ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufgehoben, beschränkt, gemindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts gestört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschwert wird ([X.], Beschluss vom 8. Oktober 2014 - [X.] 406/13 -, [X.], 42 Rn. 14 mwN). § 59 Abs. 1 FamFG schützt dabei jedes materielle Recht, das dem Beschwerdeführer zugeordnet ist. Gleichgültig ist, ob es dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht angehört (Prütting/Helms/[X.], FamFG, 5. Aufl., § 59 Rn. 2). [X.]ine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht.

Nach diesen Grundsätzen kann der Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 [X.] die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen hat, beschwerdeberechtigt sein, wenn er geltend macht, dass die Insolvenzmasse durch den Versorgungsausgleich betroffen ist ([X.], [X.] 2019, 771, 776; siehe auch [X.], Familienrecht kompakt 2004, 201).

cc) Obwohl die Versorgungsausgleichsentscheidung dem Kläger, der am Verfahren hätte beteiligt werden müssen, vom [X.] nicht zugestellt worden ist, ist die [X.]ntscheidung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

(1) Zwar gelten die [X.] des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der erstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist. Denn andernfalls würde der Anspruch eines in seinen Rechten Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und auf die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. [X.]inen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist ([X.], Beschluss vom 15. Februar 2017 - [X.] 405/16, [X.], 727 Rn. 13 ff).

(2) Obwohl die [X.] des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2FamFG für den Kläger mangels Zustellung der [X.]ntscheidung des [X.]s vom 13. Juli 2011 zunächst nicht in Gang gesetzt worden sind, ist die [X.]ntscheidung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Denn der Kläger hat spätestens mit der Zustellung der Klageerwiderung am 29. Dezember 2014, der eine Ablichtung der Verbundentscheidung beigefügt war, Kenntnis von dem Inhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung erlangt und gleichwohl hiergegen zu keinem [X.]punkt ein Rechtsmittel eingelegt.

(a) Die vom [X.] bislang offen gelassene Frage, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt ([X.], Beschluss vom 15. Februar 2017, aaO Rn. 24; vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 411 Rn. 35), ist in letztgenanntem Sinn zu beantworten.

Der Anspruch des [X.]inzelnen auf die Gewährleistung von Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG darf nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. [X.]r verlangt aber keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtswegs (BVerfG[X.] 101, 397, 408 mwN; [X.], Beschluss vom 15. Februar 2017, aaO Rn. 15). Zwar trifft eine Person, die keine Kenntnis von einem Verfahren erlangt hat, weil sie trotz ihrer Stellung als Muss-Beteiligter vom Gericht nicht förmlich am Verfahren beteiligt worden ist, keine Pflicht, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2015 - [X.] 571/13, [X.], 839 Rn. 37 mwN). Für sie beginnt keine Frist zu laufen. [X.]rlangt sie jedoch auf andere Weise Kenntnis von der [X.]ntscheidung, kann von ihr spätestens dann, wenn ihr die [X.]ntscheidung in Textform vorliegt und sie Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte, verlangt werden, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte ein Rechtsmittel gegen die [X.]ntscheidung einlegt ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], FamFG, 6. Aufl., § 63 Rn. 11; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 63 FamFG Rn. 8a; [X.], [X.], 306, 307). Andernfalls hätte es die betroffene Person trotz Kenntnis von einer für sie nachteiligen [X.]ntscheidung durch bloßes [X.] in der Hand, dass diese [X.]ntscheidung für unbestimmte [X.] nicht in Rechtskraft erwächst. Nicht erforderlich ist, dass ihr die [X.]ntscheidung auf Veranlassung des Gerichts bekannt gegeben wird (aA Prütting/Helms/[X.], FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 8). [X.]s ist regelmäßig nicht zu erwarten, dass das Gericht eine [X.]ntscheidung einer bislang nicht beteiligten Person ohne entsprechende Anfrage bekannt gibt, wenn es diese zuvor absichtlich oder versehentlich nicht förmlich an dem Verfahren beteiligt hat. Bleibt aber die betroffene Person untätig und ersucht das Gericht nicht um Übermittlung der [X.]ntscheidung, hätte sie es wiederum in der Hand, den [X.]intritt der Rechtskraft auf unbestimmte [X.] zu verhindern.

(b) Hier kann offenbleiben, ob eine Pflicht zum Tätigwerden für die betroffene Person schon dann besteht, wenn sie von der bloßen [X.]xistenz einer [X.]ntscheidung Kenntnis erlangt, ohne deren Inhalt zu kennen ([X.]/[X.], aaO). Denn der Kläger hatte bereits durch ein Schreiben der [X.] vom 9. April 2014 Kenntnis davon, dass und wie das Anrecht im Versorgungsausgleich geteilt worden ist. Jedenfalls nach Zustellung der Klageerwiderung nebst Anlagen lag ihm ein Abdruck der vollständigen [X.]ntscheidung vor.

[X.]benfalls muss nicht entschieden werden, ob nach Kenntniserlangung vom Inhalt der [X.]ntscheidung eine Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG), von fünf Monaten (entsprechend § 63 Abs. 3 FamFG) oder sogar von einem Jahr (entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 FamFG) zu laufen begann. Denn der Kläger hat zu keinem [X.]punkt ein Rechtsmittel gegen die [X.]ntscheidung des [X.]s eingelegt.

dd) Für den [X.]intritt der Rechtskraft ist unerheblich, dass die [X.]ntscheidung des [X.]s fehlerhaft ist.

Der Kläger bemängelt zu Recht, dass eine interne Teilung des [X.] durch das [X.] nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Zum einen hatte der Kläger gegenüber der [X.] mit Schreiben vom 26. Februar 2010 die [X.]rfüllung des [X.] nach § 103 [X.] abgelehnt; die Ablehnung der [X.]rfüllung wird regelmäßig als Kündigungserklärung auszulegen sein (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 103 Rn. 118) und wurde von der [X.] auch dergestalt verstanden. Mit der Kündigung des Vertrags wurde die Beendigung des Vertrags und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis bewirkt mit der Folge, dass der Schuldner nur noch einen Anspruch auf Auszahlung des [X.] hatte (§ 169 [X.]). Nach Ausspruch der Kündigung lag damit kein "bestehendes Anrecht" des Schuldners im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] mehr vor. [X.]ine [X.]inbeziehung des [X.] in den Versorgungsausgleich schied aus, weil lediglich im [X.]punkt der letzten tatrichterlichen [X.]ntscheidung noch vorhandene Anrechte und keine nach der Kündigung eines [X.] bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Versicherung geteilt werden können ([X.]/[X.], [X.] 2018, 18, 19; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.]/Fricke, 2020, § 29 [X.] Rn. 31 ff; aA [X.], [X.] 2014, 65, 67, 70). Zum anderen spricht einiges dafür, dass das von dem Schuldner bei der [X.] im Rahmen des privaten [X.] angesparte Deckungskapital zur Insolvenzmasse nach § 35 [X.] gehörte und auch aus diesem Grund nicht uneingeschränkt im Versorgungsausgleich hätte geteilt werden dürfen.

Jedoch erwachsen auch materiell fehlerhafte [X.]ntscheidungen zum Versorgungsausgleich in Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel gegen sie eingelegt wird ([X.], Beschluss vom 24. Juli 2013 - [X.] 340/11, [X.]Z 198, 91 Rn. 28). Dies gilt auch dann, wenn die vom [X.] ausgesprochene Teilung zu Unrecht erfolgt, weil ein zu teilendes Anrecht nicht mehr vorhanden ist (vgl. [X.], [X.] 2017, 148, 151).

2. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 [X.] wegen einer Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag hat der Kläger nicht dargetan.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte das [X.] im [X.] über die [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und die Kündigung des [X.] durch den Kläger informiert, die Beteiligung des [X.] an dem Insolvenzverfahren angeregt und um Mitteilung gebeten hat, ob das [X.] gegenüber dem Insolvenzverfahren vorrangig ist. Des Weiteren hat die Beklagte den Kläger ausweislich des vom Kläger vorgelegten und bei ihm am 15. April 2011 eingegangenen Schreibens vom 7. April 2011 darüber informiert, dass der [X.] nach Auffassung des Amtsgerichts dem Versorgungsausgleich unterfalle und eine Auszahlung des Guthabens wegen § 29 [X.] nicht in Betracht komme. Im Übrigen ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zur [X.]rteilung von Auskunft über Grund und Höhe der Anrechte gemäß § 220 Abs. 1 FamFG und zur Mitteilung der nach § 5 [X.] erforderlichen Werte gemäß § 220 Abs. 4 FamFG nachgekommen. Dass ihr hierbei rechnerische Fehler unterlaufen seien, behauptet der Kläger nicht.

Die Beklagte hat durch die [X.]rteilung der Auskunft im [X.] keine ihr obliegenden Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit dem Schuldner verletzt.

b) Soweit der Kläger eine weitere Pflichtverletzung der [X.] darin erblickt, dass diese das Abrechnungsguthaben nicht sogleich nach der Kündigung des [X.] zum 1. April 2010 zur Auszahlung gebracht und so erst einen Zugriff auf das [X.]ital im Wege des Versorgungsausgleichs ermöglicht habe, bleibt die Revision ebenfalls ohne [X.]rfolg. Die hiermit gerügte Pflichtverletzung stellt gegenüber der behaupteten Pflichtverletzung durch [X.]rteilung einer unzutreffenden Auskunft einen eigenen Streitgegenstand dar, der nach dem Inhalt des Berufungsurteils nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die Geltendmachung in der Revisionsinstanz stellt eine unzulässige Klageerweiterung dar.

Grupp     

      

Schoppmeyer     

      

Röhl   

      

Selbmann     

      

Harms     

      

Meta

IX ZR 6/18

10.06.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 12. Dezember 2017, Az: I-4 U 119/15

§ 35 Abs 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 91 Abs 1 InsO, § 103 InsO, § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 3 S 1 FamFG, § 219 FamFG, § 10 Abs 1 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2021, Az. IX ZR 6/18 (REWIS RS 2021, 5102)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1028-1029 WM2021,1346 REWIS RS 2021, 5102


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 6/18

Bundesgerichtshof, IX ZR 6/18, 10.06.2021.


Az. 4 U 119/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 119/15, 12.12.2017.


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