Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2018, Az. XII ZB 624/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7520

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren


Leitsatz

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018, XII ZB 466/16).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6. [X.] des [X.] in [X.] vom 7. Dezember 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 24. September 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 28. November 1985 ([X.].: [X.]) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2015 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Gerichtskosten werden in den [X.] nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 [X.].

2

Die am 10. August 1962 geschlossene Ehe des 1939 geborenen Antragstellers mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 9. Februar 1985 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 28. November 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

3

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1962 bis zum 31. Januar 1985 haben beide früheren Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Antragsteller ein Anrecht nach soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften bei dem weiteren Beteiligten zu 1 ([X.]) und die Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2 ([X.]) sowie ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 3 ([X.]). Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.849,44 [X.] und den Ehezeitanteil der Versorgung von [X.] mit monatlichen volldynamischen [X.] von 461,60 [X.] (gesetzliche Rente) bzw. 17,95 [X.] (Zusatzversorgung) ermittelt hatte, begründete es in Höhe der hälftigen [X.] im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten des soldatenversorgungsrechtlichen Anrechts des Antragstellers bei der [X.] monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 1985 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 684,94 [X.] auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

4

Die frühere Ehefrau ist im Oktober 2012 verstorben.

5

Mit einer am 30. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Das Amtsgericht hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass mit Wirkung ab 1. Februar 2015 zulasten des soldatenversorgungsrechtlichen Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1 im Wege interner Teilung zugunsten der verstorbenen Ehefrau ein auf den 31. Januar 1985 bezogenes Anrecht in Höhe von 256,77 € begründet wird. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller den Ausspruch erstrebt, dass der Versorgungsausgleich mit Wirkung ab 1. Februar 2015 insgesamt nicht stattfindet; die Beteiligte zu 1 hat das Begehren für gerechtfertigt gehalten. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat - wie zuvor das Amtsgericht - die Auffassung vertreten, dass im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe.

6

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der sein Begehren weiterverfolgt.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

8

1. Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 [X.] vorliegen. Insbesondere sind die Grenzwerte für die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2 [X.] iVm § 225 Abs. 3 FamFG in Bezug auf das soldatenversorgungsrechtliche Anrecht des Antragstellers überschritten. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist der in der Ausgangsentscheidung vom 28. November 1985 zu Grunde gelegte hälftige Ehezeitanteil des soldatenversorgungsrechtlichen Anrechts in Höhe von 924,72 [X.] zwischenzeitlich auf monatlich 840,38 [X.] gesunken. Der [X.] von 84,34 [X.] überschreitet sowohl die relative Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG (5  % des bisherigen [X.], hier: 46,24 [X.]) als auch die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG (1  % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit, hier: 28 [X.], vgl. [X.], 103).

9

2. Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren. Sie vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 [X.] teilt. Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 [X.] angeordnet, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 [X.] stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]), die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

a) Wie der [X.] bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 635/12 - [X.], 1287 Rn. 24 ff.), sind diese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) [X.] - wie hier - nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 [X.] an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Falle eines Vorversterbens des [X.] folgerichtig dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden [X.]n und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen [X.] sind unvermeidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsverfahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen Rechts anordnet, andererseits keine Neubegründung von [X.] zu Gunsten Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe.

b) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. [X.] [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; [X.] [17. Zivilsenat] [X.], 759 f.; [X.] [X.], 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrifttums (vgl. [X.]/[X.] [Stand: März 2018] [X.] § 51 Rn. 90.1 ff.; [X.]/[X.] [Stand: Dezember 2017] § 51 [X.] Rn. 61 ff.; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 51 [X.] Rn. 10; [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; [X.] 2015, 315, 316; [X.] FF 2015, 326 f.) angeschlossen. Darüber hinaus besteht - soweit ersichtlich - mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass § 31 [X.] zu den materiell-rechtlichen Vorschriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer "Totalrevision" im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] grundsätzlich anwendbar sind (aA noch [X.] [3. [X.] für Familiensachen] FamRZ 2012, 36, 37). Auch das Beschwerdegericht stellt dies offensichtlich nicht mehr in Frage.

Die [X.]srechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren (vgl. [X.] [1. [X.] für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und [X.], 757, 758 f.; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 51 [X.] Rn. 16; [X.]/[X.] [Stand: Februar 2018] [X.] § 31 Rn. 65 ff.; [X.] BGB/[X.] [Stand: November 2017] § 51 [X.] Rn. 10a; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 3 Rn. 198 ff.; [X.] 2016, 303, 304; [X.] NZFam 2015, 539, 544), als der [X.] aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Verfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 [X.] verstorben war.

c) Der [X.] hält auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik an seiner Auffassung fest (vgl. [X.]sbeschluss vom 16. Mai 2018 - [X.] 466/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

aa) Die Begründung oder Erweiterung von [X.] zugunsten eines verstorbenen Ehegatten ist nicht nur dem Sozialversicherungsrecht, sondern sämtlichen Versorgungssystemen grundsätzlich fremd. Für die ausgleichsberechtigte Person ist das Bedürfnis, sich gegen einen durch Alter oder Invalidität bedingten Einkommensausfall abzusichern, mit dem Tode entfallen (vgl. bereits BT-Drucks. 7/650 S. 163 f. zu § 1587e Abs. 2 BGB). Aus diesem Grunde schließt § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] - wie bereits § 1587 e Abs. 2 BGB nach früherem Recht - einen auf die Erben übergehenden Teilhabeanspruch des verstorbenen Ehegatten an den vom überlebenden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechten aus. Im Übrigen werden sich solche Teilungsvorgänge, bei denen die Höhe des durch interne oder externe Teilung begründeten Anrechts von dem biometrischen Risiko des ausgleichsberechtigten Ehegatten (Alter, Gesundheit) abhängig ist, sinnvoll überhaupt nur zugunsten eines lebenden Ehegatten durchführen lassen.

bb) Das vollständige Entfallen des [X.], wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 [X.] verstirbt, stellt auch keine Missachtung der Rechtskraft der abzuändernden Altentscheidung dar (aA [X.]/[X.] 7. Aufl. § 51 [X.] Rn. 16; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 3 Rn. 198). Zwar wäre im Ergebnis des Abänderungsverfahrens nach § 10 a [X.] zunächst nur eine Änderung des Versorgungsausgleichs entsprechend der eingetretenen Wertänderung in Betracht gekommen. Im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] hat das Gericht sämtliche Anrechte eigenständig neu zu bewerten und erstmals auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Vorschriften des reformierten Rechts auszugleichen - oder beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Durchführung des Ausgleichs abzusehen. Die aus der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 [X.] nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangsentscheidung einbezogen worden waren (vgl. [X.]/[X.] [Stand: Februar 2018] [X.] § 31 Rn. 64; vgl. auch [X.]sbeschluss [X.], 91 = [X.], 1548 Rn. 28).

cc) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe, lässt sich auch nicht aus dem "Besserstellungsverbot" des § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] herleiten (aA [X.] [1. [X.] für Familiensachen] [X.], 757, 758; [X.]/[X.] [Stand: Februar 2018] [X.] § 31 Rn. 69; [X.] NZFam 2015, 539, 544).

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf der überlebende Ehegatte "durch den Wertausgleich" nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes soll eine Besserstellung der überlebenden Person ausgeschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen Wertausgleich und nicht durch das Absehen von diesem Ausgleich herbeigeführt werden würde. Dies ist auch systematisch zwingend: Denn während § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichsanspruch wegen der von ihm selbst in der Ehezeit erworbenen Anrechte ausgesetzt ist, soll durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an den Anrechten des verstorbenen Ehegatten in einem Umfang partizipieren kann, der über die hälftige Teilhabe an dem gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsvermögen hinausgeht. Das Gesetz sieht deshalb keine "Besserstellung" des Ehegatten darin, dass ihm (lediglich) die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verbleiben.

Ein darüber hinausgehendes Verständnis, wonach der überlebende Ehegatte bereits durch die Durchführung des Abänderungsverfahrens nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn dieses unter Beteiligung des verstorbenen Ehegatten durchgeführt worden wäre, und deshalb schon die Wiedererlangung der in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte eine unzulässige Besserstellung sei, lässt sich der Vorschrift - anders als das Beschwerdegericht meint - auch durch eine teleologische Norminterpretation nicht beilegen.

(1) Ein solcherart extensives Verständnis des Besserstellungsverbots lässt sich nicht schon auf den Gedanken der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs stützen.

Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es für den betroffenen Versorgungsträger nicht kostenneutral ist, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der Totalrevision nach neuem Recht seine Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, obwohl der Versorgungsausgleich nach früherem Recht bereits zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt war. Eine wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger wird sich dabei meistens noch nicht aus der isolierten Betrachtung des einzelnen Versorgungsausgleichsfalls ergeben. Sie ergibt sich aber in der Gesamtbetrachtung aus der Störung des Risikoausgleichs, welche mit der Kumulation ungünstiger Versorgungsrisiken beim Versorgungsträger einhergeht (vgl. dazu etwa [X.]/[X.] [Stand: Februar 2018] [X.] § 31 Rn. 67). Betroffen hiervon sind in den Fällen des § 51 Abs. 1 [X.] in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung, mithin die großen Regelsicherungssysteme. Die Regelsicherungssysteme sind indessen in einem stärkeren Maße dem Gedanken der wechselseitigen Verantwortung und des [X.] Ausgleichs unterworfen als solche Versorgungssysteme, die sich in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis aus Beitragszahlung und Leistungserbringung fügen müssen. Wie bereits die Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. [X.] verdeutlichen, ist es dem Gesetz nicht fremd, den Gedanken des versicherungstechnischen Risikoausgleichs und der Kostenvermeidung bei den Regelsicherungssystemen zurücktreten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten abzumildern, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. dazu [X.] FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37 [X.]).

(2) In diesem Zusammenhang besteht auch kein Wertungswiderspruch zu §§ 32, 37 [X.], wonach eine Anpassung wegen Todes nur dann möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betreffende Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 [X.]). Dies beruht schon auf der unterschiedlichen Zielrichtung des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 [X.] einerseits und des [X.] nach § 37 [X.] andererseits: Während § 51 [X.] einen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit faktisch eine unbeschränkte Erstentscheidung nach neuem Recht anordnet, wollen die §§ 32, 37 [X.] lediglich eine rechtskräftig bleibende Versorgungsausgleichsentscheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu vermeiden (vgl. [X.] 2015, 315, 316).

Im Übrigen hat der [X.] bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, die bisherige [X.] des § 10 a [X.] auch für die Abwicklung von [X.] nicht fortbestehen zu lassen, bewusst deshalb getroffen hat, damit die [X.] und [X.] des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über [X.]en über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 88; vgl. [X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 635/12 - [X.], 1287 Rn. 24). Wenn die zeitlich unbeschränkte Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] hiernach zur Folge hat, dass der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anrechte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der verstorbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat, hat der Gesetzgeber dies offensichtlich zur Erreichung seines Ziels in Kauf genommen, die als unbefriedigend empfundene Notwendigkeit, Anrechte unterschiedlichster Art zum Zwecke einer saldierenden Gegenüberstellung miteinander vergleichbar machen zu müssen, unter der Geltung des neuen Rechts weitestmöglich zurückzudrängen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit lediglich um ein Problem des Übergangsrechts handelt (zutreffend KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 17).

(3) Es ist auch nicht sachwidrig, nur denjenigen Abänderungsinteressierten den Zugang zum Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] zu gewähren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen [X.] im Sinne von § 51 Abs. 2 [X.] iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl die im Abänderungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Diese Privilegierung beruht auf einem Sachgrund, denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können (vgl. dazu [X.] FamRZ 1993, 161, 162 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 88), der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für [X.] außer [X.] gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht.

dd) Schließlich gebieten auch die Interessen etwaiger Hinterbliebener des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten keine andere Beurteilung.

(1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf [X.] nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - [X.] 635/12 - [X.], 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - [X.] 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).

(2) In diesem Zusammenhang hat der [X.] auch in Erwägung gezogen, dass § 52 Abs. 1 [X.] iVm § 226 Abs. 1 FamFG den Hinterbliebenen der Ehegatten ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] zubilligt. Insoweit hat der [X.] ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - [X.] 635/12 - [X.], 1287 Rn. 28).

Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des [X.]s zu § 10 a Abs. 4 [X.], dass die dem Hinterbliebenen eines [X.] eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen [X.] zustehende materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB hergeleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr (vgl. [X.]sbeschluss vom 15. August 2007 - [X.] 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12). Der [X.] teilt indessen nicht die darauf gegründete Schlussfolgerung, wonach in der (undifferenzierten) Zuerkennung eines Antragsrechts für die Hinterbliebenen der Ehegatten in § 52 Abs. 1 [X.] iVm § 226 Abs. 1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen sei, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] eine materiell-rechtliche Position einräumen wollte (so aber [X.]/[X.] 7. Aufl. § 51 [X.] Rn. 16; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 3 Rn. 200).

Denn das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] unterscheidet sich - indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hin-und-Her-Ausgleich nach neuem Recht transformiert - in seinen Wirkungen deutlich vom Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.], weil dem Gericht im Verfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wird, deren Anrechte in die Ausgangsentscheidung lediglich als Rechenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten - als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs - tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos hinausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden Ehegatten zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein zugunsten der Hinterbliebenen eines insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführter Hin-und-Her-Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von [X.] führen könnte, aus denen - wie es bei der internen Teilung von betrieblichen [X.] häufig der Fall sein dürfte (arg. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]) - keine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.

(3) Letztlich bedarf dies unter den hier obwaltenden Umständen auch keiner weiteren Erörterung mehr, weil versorgungsberechtigte Hinterbliebene der verstorbenen Ehefrau offensichtlich nicht vorhanden sind. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Vertrauen der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand ihrer Versorgung durch Besitzschutzvorschriften des Sozialversicherungsrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu [X.]/[X.] [Stand: Februar 2018] [X.] § 31 Rn. 68).

3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Es ist in Abänderung der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich anzuordnen, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab 1. Februar 2015 nicht stattfindet.

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 624/15

20.06.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 7. Dezember 2015, Az: 14 UF 91/15

§ 31 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2018, Az. XII ZB 624/15 (REWIS RS 2018, 7520)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1063-1064 REWIS RS 2018, 7520

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