Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 813/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 2684

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsausgleich bei Scheidung - Bindungswirkung des Urteils des Familiengerichts


Leitsatz

Trifft das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 10 VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts, so entfaltet diese Bindungswirkung in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2014 - 4 Sa 413/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der [X.] berechtigt ist, die betriebliche Altersrente des [X.] infolge eines Versorgungsausgleichs um mehr als 522,61 [X.] zu kürzen.

2

Der im November 1941 geborene Kläger war von März 1963 bis Juli 2002 beim [X.]ernsehen ([X.]) beschäftigt. Ihm wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem vom [X.] abgeschlossenen Versorgungstarifvertrag vom 1. Dezember 1972 zugesagt. Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von dem [X.]n - der Pensionskasse des [X.] - eine Altersrente, die sich aus einem „Pensionskassenanteil“ sowie einem „[X.]-Anteil“ zusammensetzt.

3

Die Ehe des [X.] mit seiner im [X.]ebruar 1946 geborenen Ehefrau wurde im Januar 1991 geschieden. Durch Beschluss des [X.] vom 24. [X.]ebruar 1992 wurde ein Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Im April 2011 leitete die frühere Ehefrau des [X.] ein Verfahren zur Abänderung des Versorgungsausgleichs vor dem [X.] ein, an dem auch der [X.] beteiligt wurde. Der [X.] unterbreitete dem Amtsgericht gemäß § 5 Abs. 3 des zum 1. September 2009 in [X.] getretenen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - [X.]) einen Vorschlag für die Bestimmung der Hälfte des Werts des Ehezeitanteils des [X.] (Ausgleichswert). Dabei errechnete er unter Verwendung der nach seinem Technischen Geschäftsplan für den Kläger maßgeblichen alters- und geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren zunächst die Höhe des [X.] für das in der Ehezeit erworbene Anrecht des [X.] [X.]. 14.621,76 [X.] jährlich. Nach Abzug der [X.] gemäß § 13 [X.] ermittelte er dann mithilfe der für den Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nach dem Technischen Geschäftsplan maßgeblichen unterschiedlichen Barwertfaktoren einen sog. berechneten Ehezeitanteil [X.]. 12.542,69 [X.] jährlich. Hieraus ergab sich ein Ausgleichswert [X.]. 6.271,35 [X.] und damit eine monatliche Rente für die geschiedene Ehefrau des [X.] [X.]. 522,61 [X.]. Das [X.] folgte diesem Vorschlag und änderte durch Beschluss vom 28. November 2011 seine Entscheidung vom 24. [X.]ebruar 1992 ab. Es übertrug im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des [X.] bei dem [X.]n zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht [X.]. monatlich 522,61 [X.] bezogen auf den 30. April 1990. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die er in der [X.]olgezeit zurücknahm.

4

Die für den Kläger maßgeblichen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des [X.] Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - [X.] A - für Personen, die bis 31.12.1987 Mitglied der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des [X.] wurden oder ihre Ansprüche von diesen Personen ableiten“ (im [X.]olgenden AVB) enthalten in § 20 ua. folgende Regelung zur internen Teilung bei einem Versorgungsausgleich:

        

„1.     

Wird die Ehe eines Mitgliedes geschieden, so findet die interne Teilung gemäß § 10 [X.] statt, soweit nicht ein anderweitiger Ausgleich gemäß den Bestimmungen des [X.] beabsichtigt ist. ...

        

2.    

[X.]ür die ausgleichsberechtigte Person wird das sich aus der internen Teilung für sie ergebende Anrecht in [X.]orm beitragsfreier Versorgungsleistungen begründet. Gleichzeitig vermindert sich der Anspruch auf Versorgungsleistungen für die ausgleichspflichtige Person; die Minderung gilt nicht für die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person. ...

                 

Das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person wird zum [X.], der auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des [X.]amiliengerichtes folgt, begründet.

        

…       

        
        

3.    

[X.]ür die interne Teilung bleiben die allgemeinen Leistungsbegrenzungen nach § 19 unberücksichtigt, d. h. es wird von den Versorgungsleistungen ausgegangen, die nach dem Versorgungstarifvertrag für die ausgleichspflichtige Person insgesamt vorgesehen sind. Von diesen Versorgungsleistungen wird höchstens der Teil berücksichtigt, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit beim [X.] zu der Zeit vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 i.V.m. § 235 SGB VI in der [X.]assung vom 20.04.2007 … entspricht (maximal auszugleichendes Anrecht); an die Stelle der Regelaltersgrenze tritt der Rentenbeginn, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits Versorgungsleistungen bezieht. Der in die interne Teilung tatsächlich einzubeziehende Teil der Versorgungsleistungen der ausgleichspflichtigen Person richtet sich nach der gerichtlichen Entscheidung.

                 

[X.]ür die interne Teilung ist das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital, abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von max. 3 v. H., maßgeblich. [X.]ür die ausgleichsberechtigte und ausgleichspflichtige Person ergeben sich gleich hohe intern geteilte Versorgungsleistungen, wobei dann die Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person gemäß den Bestimmungen des Technischen Geschäftsplans erhöht werden. ...

                 

… Das intern zu teilende ehezeitbezogene Deckungskapital ergibt sich nach den Grundsätzen des Technischen Geschäftsplanes der Pensionskasse.

        

…“    

5

Der [X.] kürzte infolge des Versorgungsausgleichs vom 28. November 2011 ab dem 1. März 2012 den Pensionskassenanteil der Altersrente des [X.] um monatlich 695,87 [X.].

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei nicht berechtigt, seine Altersrente um monatlich mehr als 522,61 [X.] zu kürzen. Daher schulde der [X.] ihm die Zahlung einer monatlich um 173,26 [X.] höheren Altersrente. Die Kürzung seiner Altersrente um mehr als 522,61 [X.] bewirke eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts, da die Höhe der Kürzung geringer ausgefallen wäre, wenn er eine [X.]rau gewesen wäre. Dies verstoße gegen Unionsrecht. Aus dem Beschluss des [X.] vom 28. November 2011 folge nichts anderes. Das Amtsgericht habe seiner geschiedenen Ehefrau zulasten seines Anrechts lediglich ein Anrecht [X.]. 522,61 [X.] übertragen. Eine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über die Höhe der Kürzung seiner Altersrente habe es nicht getroffen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, an ihn ab Januar 2013 monatliche Betriebsrente unter Verminderung aus dem Versorgungsausgleich durch eine Kürzung in Höhe von 522,61 [X.] zu zahlen.

8

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der [X.] ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab Januar 2013 eine monatlich um 173,26 [X.] höhere Altersrente zu zahlen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Klageantrag bedarf jedoch der Auslegung. Aus der Klagebegründung ergibt sich - abweichend vom Wortlaut des Antrags - das Begehren des [X.] festzustellen, dass der [X.] ihm ab Januar 2013 eine um monatlich 173,26 [X.] brutto höhere Altersrente zu zahlen hat.

2. Mit diesem Verständnis ist der Klageantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Antrag betrifft die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Altersrente und damit den Umfang der Leistungspflicht des [X.]n. Da der [X.] bestreitet, eine um 173,26 [X.] brutto monatlich höhere Altersrente zahlen zu müssen, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Möglichkeit, Klage auf künftige Leistung nach § 258 ZPO zu erheben, steht dem nicht entgegen (vgl. nur [X.] 18. November 2003 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe).

II. Die Klage ist unbegründet. Der [X.] ist berechtigt, infolge des Versorgungsausgleichs vom 28. November 2011 die Altersrente des [X.] um monatlich 695,87 [X.] zu kürzen. Daher kann der Kläger von dem [X.]n nicht die Zahlung einer monatlich um 173,26 [X.] höheren Altersrente verlangen.

1. Entgegen der Ansicht des [X.] bedingt die rechtskräftige Entscheidung des [X.] vom 28. November 2011 eine Kürzung seiner Altersrente um monatlich 695,87 [X.].

a) Nach § 1 Abs. 1 [X.] hat das [X.] im [X.] die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Im Fall der internen Teilung überträgt es nach § 10 Abs. 1 [X.] für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des [X.] der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen [X.] ([X.] 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn. 17; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 23 mwN; [X.]. 16/10144 S. 54). Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des [X.] in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen [X.] unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht ([X.] 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - aaO; [X.]. 16/10144 S. 54). Gleichzeitig greift das Gericht mit seiner Ausgleichsentscheidung auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zum Versorgungsträger ein (vgl. [X.]. 16/10144 S. 70). Da die Übertragung nach § 10 Abs. 1 [X.] „zulasten des [X.]“ der versorgungspflichtigen Person erfolgt, führt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer Kürzung des [X.] der ausgleichspflichtigen Person.

b) Zwar hat das [X.] in der [X.] seiner Entscheidung vom 28. November 2011 nicht ausgesprochen, in welchem Umfang sich das Anrecht des [X.] durch die Übertragung eines [X.] auf seine geschiedene Ehefrau vermindert. Dies ist jedoch unerheblich. Entgegen der Ansicht des [X.] bedingt die durch die Entscheidung des Amtsgerichts erfolgte Übertragung eines [X.] zugunsten seiner früheren Ehefrau iHv. 522,61 [X.] nicht lediglich eine Kürzung seiner Altersrente um diesen Betrag. Der Umfang der Kürzung der vom Versorgungsträger geschuldeten Versorgungsleistung ergibt sich vielmehr aus dem vom [X.] im Versorgungsausgleich vorgenommenen Vollzug der internen Teilung nach § 10 [X.]. Der Vollzug der internen Teilung richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 [X.] nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Regelungen (vgl. [X.] 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25). Bei der Ausgestaltung dieser Regelungen steht den Versorgungsträgern zwar ein gewisser Gestaltungsspielraum für die rechnerische Aufteilung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Ehezeitanteils zu (vgl. nur [X.]. 16/10144 S. 55, wonach § 11 [X.] einen „Regelungsauftrag“ für die Versorgungsträger begründet). Entgegen der Rechtsauffassung der Revision fällt den [X.]en im [X.] wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung jedoch die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 [X.] heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht und damit auch mit Unionsrecht zu überprüfen (vgl. [X.] 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - Rn. 11; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25 mwN; [X.]. 16/10144 S. 55). Liegen etwa die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 Abs. 1 [X.] nicht vor, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Teilungs- oder Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. [X.] 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - Rn. 25).

c) Sieht die Teilungsordnung - wie vorliegend § 20 Nr. 3 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] - vor, dass für die interne Teilung das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital maßgeblich ist und dieses nach Abzug der Verwaltungskosten des Versorgungsträgers zwischen der ausgleichspflichtigen und ausgleichsberechtigten Person so aufzuteilen ist, dass für beide gleich hohe intern geteilte Versorgungsleistungen entstehen, so hat das [X.], anders als von der Revision angenommen, daher auch zu prüfen, ob bei der Berechnung des für die Höhe des zu übertragenden [X.] maßgeblichen [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden dürfen (vgl. etwa [X.] 6. Januar 2015 - II-12 UF 91/14 - Rn. 10 ff.; [X.] 24. Oktober 2013 - 10 [X.] - Rn. 8 und 29 ff.; [X.] 6. Dezember 2010 - 14 UF 128/10 - Rn. 7 ff.; OLG des [X.] 7. August 2014 - 8 UF 15/14 - Rn. 5). Einer solchen Prüfung steht nicht entgegen, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren nicht ausdrücklich in der maßgeblichen Teilungsordnung vorgesehen ist, sondern sich, wie vorliegend (vgl. § 20 Nr. 3 Unterabs. 3 Satz 2 [X.]), dadurch ergibt, dass die Berechnung des ehezeitbezogenen [X.] nach den Grundsätzen des Technischen Geschäftsplans des Versorgungsträgers zu erfolgen hat (in diesem Sinne auch [X.] 24. Oktober 2013 - 10 [X.] - aaO; [X.] 6. Dezember 2010 - 14 UF 128/10 - aaO; OLG des [X.] 7. August 2014 - 8 UF 15/14 - aaO).

d) Hat das [X.] auf der Grundlage der von ihm herangezogenen und rechtlich zu überprüfenden Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine mit Eintritt der Rechtskraft nach § 224 Abs. 1 FamFG wirksam werdende Entscheidung über die interne Teilung nach § 10 [X.] getroffen, so entfaltet diese in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem gemäß § 219 Nr. 2 FamFG am [X.] beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden [X.] der Versorgung Bindungswirkung. Die Präjudizialität der Entscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich für das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar in der [X.] zum Ausdruck kommende Gestaltungswirkung, sondern erfasst auch den Berechnungsweg, den das [X.] auf der Basis der von ihm angewandten Teilungsordnung bei der Durchführung der internen Teilung des in der Ehezeit erworbenen [X.] zwischen den geschiedenen Ehegatten zugrunde gelegt hat.

Dies folgt sowohl aus § 10 Abs. 1 [X.] als auch aus dem Sinn und Zweck des familiengerichtlichen [X.]s. Durch das gerichtliche Verfahren über den Versorgungsausgleich soll - vorbehaltlich der in den §§ 32 ff. [X.] vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten - sowohl für die früheren Ehegatten als auch für den am Verfahren beteiligten Versorgungsträger verbindlich entschieden werden, wie das in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Dementsprechend führt die in § 10 Abs. 1 [X.] angeordnete Übertragung eines [X.] „zulasten“ des [X.] der ausgleichspflichtigen Person zwangsläufig zu einer Kürzung seiner Versorgungsrechte, deren Höhe untrennbar mit der Art und Weise der internen Teilung verbunden ist. Nur durch eine erweiterte Bindungswirkung können Widersprüche zwischen den familiengerichtlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich und etwaigen von den Gerichten für Arbeitssachen zu treffenden Entscheidungen über die Folgen des Versorgungsausgleichs für die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden. Gründe, derartige Widersprüche zuzulassen, bestehen nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen unter Einbeziehung aller materiell betroffenen Personen im [X.] geklärt werden können. Um eine sowohl bruchlose als auch effektive Durchsetzung des höherrangigen Rechts zu gewährleisten, ist es daher allein Aufgabe der für die Durchführung der [X.] zuständigen Gerichte, die rechtlichen Vorgaben des [X.]s zu klären.

e) Danach hat der [X.] die Altersrente des [X.] zu Recht um 695,87 [X.] gekürzt. Die Höhe des [X.] ergibt sich aus der vom [X.] im rechtskräftigen Beschluss vom 28. November 2011 durchgeführten internen Teilung des vom Kläger während seiner Ehezeit bei dem [X.]n erworbenen [X.].

Durch den Beschluss des [X.] vom 28. November 2011 wurde der früheren Ehefrau des [X.] zu seinen Lasten ein Anrecht an seinen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsrechten bei dem [X.]n iHv. 522,61 [X.] übertragen. Bei dem Vollzug der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 [X.] ist das [X.] dem Vorschlag des [X.]n nach § 5 Abs. 3 [X.] über die Bestimmung des [X.] gefolgt und hat die Teilung des in der Ehezeit erworbenen [X.] nach § 20 Nr. 3 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] vorgenommen. Demgemäß wurde das ehezeitbezogene Deckungskapital nach Abzug der Verwaltungskosten so aufgeteilt, dass sich für beide ehemaligen Ehegatten gleich hohe Versorgungsleistungen ergaben. Damit steht auch dem Kläger von seinem in der Ehezeit bei dem [X.]n erworbenen Versorgungsanrecht nur noch ein Anrecht in Höhe einer monatlichen Rente von 522,61 [X.] zu. Da sich der vom Kläger in der Ehezeit erworbene Anteil seiner Versorgungsanrechte bei dem [X.]n vor der internen Teilung auf 14.621,76 [X.] jährlich, mithin auf 1.218,48 [X.] monatlich belief, ergibt sich ein Kürzungsbetrag iHv. 695,87 [X.] (1.218,48 [X.] - 522,61 [X.]).

f) Infolge der erweiterten Bindungswirkung der Entscheidung des [X.] vom 28. November 2011 kann der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg einwenden, die von dem [X.]n vorgenommene Kürzung seiner Altersrente um 695,87 [X.] bewirke eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil bei einer ausgleichspflichtigen Frau der Kürzungsbetrag geringer ausgefallen wäre. Die von ihm geltend gemachte Benachteiligung wegen des Geschlechts resultiert aus der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei dem Vollzug der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 [X.]. Einwände hiergegen hätte der Kläger im [X.] geltend machen müssen.

aa) Entgegen der Ansicht des [X.] wird die von ihm im Hinblick auf die Höhe des [X.] gerügte Diskriminierung wegen des Geschlechts dadurch bewirkt, dass das [X.] bei der Durchführung der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 [X.] dem Vorschlag des [X.]n nach § 5 Abs. 3 [X.] über die Bestimmung des [X.] gefolgt ist. Danach wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Nr. 3 Unterabs. 3 Satz 2 [X.] das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital mithilfe von sich aus dem Technischen Geschäftsplan des [X.]n ergebenden, geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren ermittelt und so auf die geschiedenen Ehegatten aufgeteilt, dass für beide gleich hohe Versorgungsleistungen entstanden. Erst dadurch ergibt sich für den Kläger ein höherer Kürzungsbetrag seines Ehezeitanteils als sich ergeben hätte, wenn er weiblich gewesen wäre. Die Höhe des [X.] ist eine zwangsläufige Folge davon, dass zur Ermittlung der gleich hohen Versorgungsleistungen für beide geschiedenen Ehegatten geschlechtsspezifische Barwertfaktoren verwendet wurden. Diese führen dazu, dass jedem geschiedenen Ehegatten von dem vom Kläger in der Ehezeit erworbenen Anrecht bei der [X.]n iHv. 1.218,48 [X.] monatlich - nach Abzug der [X.] - ein Anrecht iHv. monatlich 522,61 [X.] zusteht und sich damit für die Versorgungsansprüche des [X.] ein Kürzungsbetrag iHv. 695,87 [X.] ergibt.

bb) Zwar hat das [X.] - wie der Inhalt seines Beschlusses zeigt - nicht überprüft, ob die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren zur Berechnung des [X.] iSd. § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1 [X.] mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Damit ist es seiner ihm obliegenden Prüfungsverpflichtung im Rahmen des [X.]s nicht hinreichend nachgekommen. Dennoch ist der Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Ob und inwieweit der Kläger dadurch mit seinen unionsrechtlichen Einwänden ausgeschlossen ist, muss im Verfahren nach dem FamFG geklärt werden.

cc) Soweit das Amtsgericht - anders als von der Rechtsprechung des [X.] verlangt (vgl. [X.] 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn. 18; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 22 ff.; 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - Rn. 9) - die für die interne Teilung maßgebliche Teilungs- und Versorgungsregelung in seiner [X.] nicht konkret bezeichnet hat, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die fehlende Bezeichnung hat nicht zur Folge, dass der Beschluss in seinem Tenor zu unbestimmt ist (vgl. dazu etwa [X.] 13. März 2013 - 7 [X.] - Rn. 20). Vielmehr lässt sich aus der Bezugnahme in den Ausführungen des Beschlusses auf den Vorschlag des [X.]n nach § 5 Abs. 3 [X.] über die Bestimmung des [X.] entnehmen, dass das [X.] bei seiner Teilungsentscheidung dem Vorschlag des [X.]n gefolgt ist und dabei die Teilungsordnung in § 20 [X.] in der ab dem 1. Februar 2011 geltenden Fassung zugrunde gelegt hat.

2. Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.]päischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Der Senat hat sich nicht mit der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen, sondern lediglich mit der Wirkung von Entscheidungen im [X.] befasst. Es geht allein darum, welcher Gerichtszweig nach nationalem Recht mit der Prüfung der rechtlichen Vorgaben bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs befasst ist.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Knüttel    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 813/14

10.11.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mainz, 12. Juni 2013, Az: 1 Ca 2286/12, Urteil

§ 1 Abs 1 VersAusglG, § 1 Abs 2 VersAusglG, § 5 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 3 VersAusglG, § 10 Abs 1 VersAusglG, § 10 Abs 3 VersAusglG, § 11 Abs 1 VersAusglG, § 219 Nr 2 FamFG, § 224 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 813/14 (REWIS RS 2015, 2684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2684

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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