§ 103 InsO

Wahlrecht des Insolvenzverwalters

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. 2Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. 3Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:49

G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

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INSOLVENZRECHT PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS PROZESSSTANDSCHAFT 1040 ZPO SCHIEDSRICHTERLICHES VERFAHREN SCHIEDSKLAUSEL SCHIEDRICHTERLICHES VERFAHREN

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