Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. XII ZB 433/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 960

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Teilrechtskraft im Rechtsbeschwerdeverfahren; unwirksame Bestimmung in Teilungsanordnung des Versorgungsträgers; materielle Beschwer eines Ehegatten


Leitsatz

1. Ficht ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, können die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag auf der Grundlage seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mehr erweitern kann und es nach Ablauf der einmonatigen Anschließungsfrist gemäß § 73 FamFG für keinen anderen Beteiligten mehr möglich ist, die vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Anrechte durch Anschließung zur Überprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu stellen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

2. Eine Bestimmung in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers, die es ihm gestattet, bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ermittlung des Barwerts einer Versorgungszusage den am Ehezeitende maßgeblichen handelsbilanziellen Rechnungszins als Abzinsungsfaktor nach billigem Ermessen durch den im Zeitpunkt des gerichtlichen Auskunftsersuchens geltenden handelsbilanziellen Rechnungszins ersetzen zu können, ist unabhängig davon, ob eine interne oder eine externe Teilung angestrebt wird, unwirksam.

3. Ein Ehegatte ist im Versorgungsausgleichsverfahren nur dann materiell beschwert, wenn die von ihm angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung für ihn verbunden ist; kann er dies nicht begründet geltend machen, ist sein Rechtsmittel in jedem Fall unbegründet, ohne dass es auf die objektive Richtigkeit der Entscheidung oder darauf ankommt, ob die Entscheidung nachteilig in die subjektiven Rechte anderer Verfahrensbeteiligter - insbesondere des anderen Ehegatten oder des Versorgungsträgers - eingreift.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] als Familiensenat des [X.] vom 15. August 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 7.321 €

Gründe

A.

1

Das Verfahren betrifft die Regelung eines aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichs.

2

Die Antragstellerin ist Erbin und Rechtsnachfolgerin des während des [X.] am 13. Februar 2022 verstorbenen vormaligen Antragstellers. Die im Juni 1983 geschlossene Ehe des vormaligen Antragstellers (Ehemann) mit der Antragsgegnerin (Ehefrau) wurde auf einen im Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag durch insoweit rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts im Januar 2016 geschieden und der Versorgungsausgleich abgetrennt. In der gesetzlichen Ehezeit (1. Juni 1983 bis 30. November 2004) hat der Ehemann ein gesetzliches Rentenanrecht bei der [X.], betriebliche Anrechte bei der [X.] und bei der [X.] sowie ein berufsständisches Anrecht bei der Rechtsanwaltsversorgung [X.] erworben. Die Ehefrau hat in der Ehezeit ein gesetzliches Rentenanrecht bei der [X.] Bund erlangt.

3

Die einzelnen Versorgungsträger haben Auskünfte zu den Ehezeitanteilen der einzelnen Anrechte erteilt, wobei die [X.] unter dem 29. August 2012 ([X.]: 389.756,52 €) und dem 31. Januar 2018 ([X.]: 684.591,26 €) unterschiedliche Auskünfte erteilt hat; dabei wurden die in der jeweiligen Auskunft mitgeteilten Kapitalwerte insbesondere unter Heranziehung verschiedener Rechnungszinssätze und eines unterschiedlichen [X.]s ermittelt. Die maßgebliche [X.] der [X.] hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„3.3.1 Wert des Ehezeitanteils in der Anwartschaftsphase, [X.]

…Die Barwertermittlung erfolgt auf den Stichtag des [X.] bezogen nach versicherungsmathematischen [X.]rundsätzen entsprechend § 4 Abs. 5 [X.] unter Zugrundelegung derjenigen Bewertungsprämissen, insbesondere

* [X.] (…),

* Rechnungszins,

* [X.] (…)

* sowie biometrische Rechnungsgrundlagen,

die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen der [X.] in der inländischen Handelsbilanz für das letzte spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene [X.]eschäftsjahr maßgeblich sind. Sofern die inländische Handelsbilanz nicht nach den [X.]rundsätzen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMo[X.]) erstellt wurde, erfolgt die Barwertermittlung auf [X.]rundlage von fiktiven [X.] zum Ehezeitende. Sollten sich hiernach auf [X.]rund eines zu großen zeitlichen Abstandes zwischen Ehezeitende und dem Auskunftsersuchen des Familiengerichts Bewertungsprämissen ergeben, welche zum letztgenannten [X.]punkt nicht mehr mit den [X.]rundsätzen der Portabilität nach § 4 Abs. 5 [X.] vereinbar erscheinen, können nach billigem Ermessen die Bewertungsprämissen vom letzten abgeschlossenen [X.]eschäftsjahr vor dem [X.]punkt des [X.] angewendet werden. (…)

(…)

4.1 Anrechtskürzung beim [X.]

Das Anrecht des [X.] wird mit Wirkung zum [X.]punkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung entsprechend dem auf die ausgleichsberechtigte Person übertragenen [X.] zuzüglich der vollen [X.] gekürzt. Hierfür wird der [X.] zuzüglich der vollen [X.] (…) nach versicherungsmathematischen [X.]rundsätzen in einen festen Kürzungsbetrag umgerechnet. Bei der versicherungsmathematischen Umrechnung gemäß Satz 2 ist auf die Rechnungsgrundlagen abzustellen, die gemäß 3.3 der Wertermittlung für den Ehezeitanteil zu [X.]runde gelegt wurden. [X.] für die Umrechnung ist der Stichtag des [X.].

Das Unternehmen behält sich vor, in Fällen, in welchen eine Umrechnung zu dem Bewertungsstichtag nach Satz 4 zu einer unzumutbaren Belastung des Unternehmens führt, die Umrechnung mit Wertstellung auf den [X.]punkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorzunehmen.“

4

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und alle von den Ehegatten erworbenen Anrechte entsprechend den letzten Teilungsvorschlägen der Versorgungsträger durch interne Teilung ausgeglichen. Dabei hat es unter anderem zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der [X.] zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2004 bezogenes Anrecht mit einem [X.] als Kapitalwert in Höhe von 684.591,26 € und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der [X.] zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht mit einem [X.] als monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 531,44 € übertragen. [X.]egen diesen Beschluss haben sich der Ehemann mit der Beschwerde und die Ehefrau mit der Anschlussbeschwerde gewendet. Das Beschwerdegericht hat den Ausspruch zur internen Teilung der gesetzlichen Rentenanrechte der Ehefrau bei der [X.] Bund abgeändert und die Rechtsmittel der Ehegatten im Übrigen zurückgewiesen.

5

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat sich der Ehemann gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde in Bezug auf die Teilung seiner betrieblichen Anrechte bei der [X.] und der [X.] gewendet. Nach dem Tod des Ehemanns hat die Antragstellerin das Verfahren aufgenommen.

B.

6

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

7

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

8

1. Die Beschwerdebefugnis des Ehemanns für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat sich bereits daraus ergeben, dass seine Erstbeschwerde in Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen betrieblichen Versorgungsanrechte zurückgewiesen worden ist (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.], 86 = [X.], 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - [X.] 117/14 - [X.], 249 Rn. 4 mwN).

9

2. Der Ehemann hat sein Rechtsmittel wirksam auf die Ausgleichsentscheidung zu den betrieblichen [X.] bei der [X.] und der [X.] beschränkt. Dem [X.] ist daher die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung auch nur in Bezug auf diese beiden Anrechte angefallen.

a) Weil nach neuem [X.] alle Versorgungsanrechte grundsätzlich unabhängig voneinander auszugleichen sind, ist eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der [X.] grundsätzlich möglich. Für eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der [X.] ist nur dann kein Raum, wenn und soweit es besondere [X.]ründe zwingend gebieten, die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auf weitere Anrechte zu erstrecken. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 [X.] in Betracht kommt oder wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 [X.] eine [X.]esamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 23. September 2020 - [X.] 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 11 und vom 3. Februar 2016 - [X.] 629/13 - FamRZ 2016, 694 Rn. 7).

b) Zwischen den betrieblichen [X.] des Ehemanns einerseits und den sonstigen in den Versorgungsausgleich einbezogenen [X.] der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der berufsständischen Versorgung andererseits besteht in diesem Sinne keine wechselseitige Abhängigkeit, die eine Teilanfechtung ausschließen könnte. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Anwendung des § 27 [X.] zugunsten des Ehemanns und dies wird mit der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht geltend gemacht. Eine wechselseitige Abhängigkeit der von den beteiligten Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte ist auch nicht (nachträglich) durch den Tod des Ehemanns am 13. Februar 2022 und den dadurch grundsätzlich eröffneten Anwendungsbereich von § 31 [X.] entstanden.

aa) Allerdings hat der [X.] entschieden, dass die Erstbeschwerde gegen eine [X.] nicht oder nicht mehr auf den Ausgleich einzelner Versorgungsanrechte beschränkt werden kann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt. Das Beschwerdegericht muss in diesem Fall mit Blick auf § 31 [X.] eine [X.]esamtsaldierung der [X.] aller dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte beider Ehegatten vornehmen. Ergibt sich danach aus der [X.]esamtbilanz, dass der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Anrechte von höherem [X.]esamtausgleichswert erworben hat, hat das [X.]ericht zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe der Differenz zwischen den jeweiligen Summen der [X.] einen Wertausgleich durchzuführen und gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, welches Anrecht oder welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten es zum Ausgleich heranzieht. Dies gebietet notwendigerweise die Einbeziehung sämtlicher dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte der Ehegatten in das Beschwerdeverfahren (vgl. [X.]sbeschluss vom 13. April 2016 - [X.] 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15 ff.).

bb) Diese Rechtsprechung kann auf den Tod eines Ehegatten während des [X.] allerdings nicht ohne weiteres übertragen werden.

(1) Ist der Versorgungsausgleich über einen Teil der Anrechte bereits formell rechtskräftig durchgeführt worden, verbleibt es bei der insoweit getroffenen Ausgleichsentscheidung grundsätzlich auch dann, wenn ein Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die verbliebenen, noch nicht ausgeglichenen Anrechte stirbt (vgl. [X.] FamRZ 2013, 1046, 1047; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 31 Rn. 25; [X.]/[X.] [Stand: 1. August 2022] [X.] § 31 Rn. 149). So ist der Fall hier bezüglich der Anordnungen zu den sonstigen [X.] der Ehegatten bei der [X.] Bund, der [X.] und der Rechtsanwaltsversorgung [X.] zu beurteilen, die bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sind.

In [X.] der freiwilligen [X.]erichtsbarkeit kann [X.] eintreten, sobald zum einen der Führer des [X.] seinen Antrag nicht mehr erweitern kann und zum anderen die anderen Beteiligten die Möglichkeit verloren haben, sich der Beschwerde anzuschließen, so dass eine Änderung dieses Entscheidungsteils im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist (vgl. Sternal/[X.] FamF[X.] 21. Aufl. § 45 Rn. 21 mwN; MünchKommFamF[X.]/[X.]. § 45 Rn. 10 mwN).

Der verstorbene Ehemann hat seine Rechtsbeschwerde ausdrücklich auf die Entscheidung zu den [X.] bei der [X.] und der [X.] beschränkt, und auch seine Rechtsbeschwerdebegründung verhält sich ausschließlich zur Teilung seiner beiden betrieblichen Anrechte. Eine auf die sonstigen Versorgungsanrechte der Ehegatten bezogene Antragserweiterung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist danach nicht mehr möglich, weil sie nicht auf eine innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 FamF[X.] eingereichte Rechtsbeschwerdebegründung gestützt werden könnte.

Bezüglich der Anschließungsmöglichkeit hat der [X.] zwar für das Beschwerdeverfahren entschieden, dass die rechtzeitige Einlegung der Erstbeschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft auch für solche Teile der Entscheidung hemmt, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die - nicht fristgebundene - Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde nach § 66 FamF[X.] anzuschließen und dadurch die mit dem [X.] nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. [X.]sbeschluss vom 3. Februar 2016 - [X.] 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 27). Im Rechtsbeschwerdeverfahren liegt die Sache aber insoweit anders, als die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels nach § 73 Satz 1 FamF[X.] nur fristgebunden eröffnet ist und es deshalb nach Ablauf der [X.] nicht mehr möglich ist, den Eintritt der formellen Rechtskraft für die vom [X.] nicht betroffenen Teile der [X.] durch Anschließung zu verhindern.

Die Rechtsbeschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 ist im vorliegenden Fall allen Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß zugestellt worden. Beim Tod des Ehemanns am 13. Februar 2022 war die Monatsfrist des § 73 Satz 1 FamF[X.] für alle anderen Beteiligten abgelaufen, so dass zu diesem [X.]punkt bereits [X.] bezüglich aller von der Rechtsbeschwerde des Ehemanns nicht angegriffenen Teile der [X.] eingetreten war.

(2) Darüber, wie § 31 [X.] in Fällen eines rechtskräftig durchgeführten Teilausgleichs im Einzelnen anzuwenden ist, besteht in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings keine Einigkeit. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Bilanz aufzustellen sei, in der lediglich die [X.] der noch nicht ausgeglichenen beiderseitigen Anrechte einander gegenübergestellt werden (vgl. [X.] FamRZ 2013, 1046, 1047; [X.]/[X.] [Stand: 1. August 2022] [X.] § 31 Rn. 149; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 31 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.] [Stand: 15. November 2022] § 31 [X.] Rn. 28). Nach anderer Ansicht sollen darüber hinaus auch die [X.] der bereits rechtskräftig ausgeglichenen Anrechte in die [X.]esamtbetrachtung einzubeziehen sein, um damit insbesondere eine gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbotene Besserstellung des überlebenden Ehegatten vermeiden zu können (vgl. [X.]/[X.]/[X.]. § 31 [X.] Rn. 4b; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 31 Rn. 25; [X.]/[X.] Aufl. § 31 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 31 [X.] Rn. 6; [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 545; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557).

Einer näheren Befassung mit dieser Streitfrage bedarf es unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht. Denn es sind ausschließlich Anrechte des verstorbenen Ehemanns in die [X.] gelangt, während über die Teilung des einzigen von der überlebenden Ehefrau erworbenen Anrechts bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Die Ehefrau kann deshalb ihren Teilhabeanspruch bezüglich der beiden betrieblichen Anrechte gegenüber der Erbin des verstorbenen Ehemanns weiterverfolgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]), ohne dass eine insoweit noch zu treffende gerichtliche Entscheidung das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] berühren oder mit einer unzulässigen Begründung von [X.] zugunsten eines verstorbenen Ehegatten einhergehen würde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der [X.] nicht vorgeworfen werden könne, sie habe entgegen ihrer eigenen [X.] willkürlich andere [X.]punkte für die Berechnung gewählt. Ausweislich der vorliegenden [X.] sei das Ehezeitende der maßgebliche [X.]punkt. Der Versorgungsträger habe nicht auf die Rechtskraft der Scheidung oder der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Bezug genommen. Hinsichtlich des [X.] habe die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Versorgungsträger zugestanden, die Berechnungsparameter im Sinne von § 4 Abs. 5 [X.] und damit auch den Rechnungszins grundsätzlich nach eigenem Ermessen festzulegen. Dieses ihm durch die [X.] eingeräumte Ermessen habe der Versorgungsträger nicht überschritten, zumal dem [X.] keine willkürliche Verschlechterung seiner Anwartschaft drohe. Die maßgeblichen Berechnungsfaktoren seien zweimal für die Verfahrensbeteiligten erläutert worden und wichen nicht von den [X.]rundsätzen des § 4 Abs. 5 [X.] ab. Weil der Vertrauensschutz des [X.] vorrangig sei, bedürfe es insoweit auch keiner gerichtlichen Maßgabenanordnung. Es sei zudem vertretbar, dass die betrieblichen Versorgungsträger die [X.] herangezogen hätten. Diese gehörten zu den anerkannten [X.]rundlagen der Versicherungsmathematik, und angesichts des [X.] im Jahr 2004 sei eine Umstellung auf die neuen Sterbetafeln 2018 nicht geboten gewesen.

2. [X.]egen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Im Hinblick auf die interne Teilung des betrieblichen Anrechts bei der [X.] weist die Rechtsbeschwerde allerdings zutreffend auf die rechtlichen Bedenken hin, denen die Ermittlung des Ehezeitanteils und des [X.] im vorliegenden Fall begegnen muss.

aa) Diese Bedenken gründen sich aber nicht darauf, dass der Versorgungsträger die [X.] [X.] als biometrische Rechnungsgrundlage für die Barwertermittlung durch den Versorgungsträger herangezogen und das Beschwerdegericht dies nicht beanstandet hat.

(1) Am 20. Juli 2018 wurden die neuen [X.] veröffentlicht, die anschließend im Laufe des Jahres 2018 aufgrund von Nachbesserungsbedarf noch mehrfach aktualisiert wurden. Die neugefassten [X.] wurden durch das [X.] mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (BStBl. I S. 1107) als eine im Einklang mit den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik stehende biometrische Rechnungsgrundlage im Sinne von § 6 a Abs. 3 Satz 3 ESt[X.] gebilligt. Sie konnten der steuerrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, welches nach dem Tag der Veröffentlichung der neuen [X.] am 20. Juli 2018 endete. Die bisherigen [X.] [X.] konnten in der Steuerbilanz letztmalig für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30. Juli 2019 endet. Nach den Empfehlungen des [X.] ([X.]) sollten die [X.] grundsätzlich auch in handelsbilanziellen Abschlüssen angewendet werden, deren Bilanzstichtag zeitlich nach der Veröffentlichung des Schreibens des [X.] vom 19. Oktober 2018 liegt oder deren Aufstellung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen war (vgl. [X.]/Rasch/[X.] 2018, 3001, 3005 f.).

(2) Es entspricht einer verbreiteten und auch von der Rechtsbeschwerde geteilten Auffassung, dass die Veröffentlichung der neugefassten [X.] und die damit verbundene Aktualisierung der biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Barwertermittlung als „tatsächliche Veränderung“ mit Bezug zur Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen sei, so dass sie der Barwertermittlung grundsätzlich auch in noch laufenden Verfahren mit einem Ehezeitende vor dem 31. Dezember 2018 zugrunde gelegt werden müssten (vgl. [X.]/[X.] 9. Aufl. [X.] § 5 Rn. 41; [X.]/[X.] 9. Aufl. [X.] § 51 Rn. 73; [X.]/Kischkel [Stand: 1. August 2022] [X.] § 39 Rn. 109; [X.] FamRZ 2018, 1488, 1489; vgl. auch [X.] FamRZ 2018, 905, 908). Nach anderer Ansicht könne sich die Anwendung der Sterbetafeln im Versorgungsausgleich an deren Übernahme in der handelsbilanziellen Bewertung orientieren, so dass die aktualisierten [X.] bei der Barwertermittlung zwingend nur für solche Verfahren heranzuziehen seien, deren Ehezeitende nach dem Tag liegt, an dem das Unternehmen seine Handelsbilanz erstmals unter Zugrundelegung der neuen [X.] aufgestellt hat (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1. November 2022] [X.] § 45 Rn. 71; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 45 [X.] Rn. 54); dies solle auf jeden Fall dann gelten, wenn die [X.] des [X.] eine Anbindung der biometrischen Rechnungsgrundlagen an die handelsbilanzielle Bewertung der für die Versorgungszusage gebildeten Pensionsrückstellung vorgibt (vgl. [X.]/[X.], 334, 336).

(3) Einer grundlegenden Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es im vorliegenden Fall nicht.

(a) Im rechtlichen Ausgangspunkt sind für die Berechnung des [X.] nach § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] die „Rechnungsgrundlagen“ sowie „die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ maßgebend. Darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des [X.] lassen sich weder dem [X.] noch dem [X.] entnehmen. Hinsichtlich der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ existiert im Betriebsrentenrecht keine zwingende Bindung an Vorgaben des Steuerrechts oder des Handelsrechts (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [Stand: Mai 2022] Band I § 4 [X.] Rn. 133; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 8. Aufl. § 4 Rn. 162). Allenfalls mag die Billigung bestimmter biometrischer Rechnungsgrundlagen bei der steuer- und handelsbilanziellen Bewertung der für die Versorgungszusage gebildeten Pensionsrückstellung ein gewisses Indiz für die Beurteilung liefern, was auch im Rahmen einer nach § 4 Abs. 5 [X.] vorzunehmenden Barwertermittlung an einem bestimmten Stichtag zweckmäßig und zulässig sein könnte (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [Stand: Mai 2022] Band I § 4 [X.] Rn. 133).

(b) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Aktualisierung der Heubeck-[X.] eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] darstellt und deshalb grundsätzlich auch für laufende Verfahren mit einem Ehezeitende vor dem 31. Dezember 2018 zu berücksichtigen ist, darf der Tatrichter auch in den Blick nehmen, dass die materiellen Auswirkungen der modifizierten [X.] gerade in der von Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren besonders häufig betroffenen mittleren Altersgruppe eher gering ausfallen. Während im niedrigen Altersbereich bei Verwendung der neuen [X.] teilweise erhebliche Anstiege der Barwerte zu erwarten sind, wird in der Altersgruppe von 45 bis 60 Jahren eine [X.]teigerung häufig nur um wenige Prozent oder sogar ein Absinken des [X.] zu erwarten sein (vgl. [X.]/[X.], 334, 335 f.). Auch wenn diese Annahmen im Einzelfall stark vom Inhalt der jeweiligen Versorgungszusage abhängig sind, ist es aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter in Sachverhaltskonstellationen, die mit dem hier vorliegenden Fall - bei einem Alter des Ehemanns von 49 Jahren und 2 Monaten am Bewertungsstichtag zum Ende der Ehezeit - vergleichbar sind, aus [X.]ründen der Verfahrensökonomie die vom Versorgungsträger vorgeschlagene Berechnung des Ehezeitanteils unter Heranziehung der [X.] [X.] nicht beanstandet.

bb) Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, dass die Wahl des vom Versorgungsträger in seinem letzten (und vom Beschwerdegericht gebilligten) [X.] vom 31. Januar 2018 herangezogenen [X.] von 2,88 % nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s steht.

(1) Allerdings ist die Wahl des [X.] grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des [X.] der künftigen Leistungen aus einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 H[X.]B iVm §§ 1 Satz 2, 6, 6 a [X.] (BilMo[X.]-Zins) heranzieht (vgl. zuletzt [X.]sbeschluss B[X.]HZ 229, 213 = FamRZ 2021, 1103 Rn. 29 ff.). Von dieser Möglichkeit hat die [X.] [X.]ebrauch gemacht. Mit Blick auf das gesetzliche [X.] des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Barwertermittlung in diesen Fällen aber [X.] derjenige Zinssatz zugrunde zu legen, der sich für das Ende der Ehezeit aus den monatlich von der [X.] auf der [X.]rundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen ergibt. Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit und im Einklang mit den Intentionen des [X.]esetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56) gewährleistet, dass beim Versorgungsausgleich bezüglich aller Versorgungen zum maßgeblichen Stichtag durchgehend ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur für die externe, sondern auch für die interne Teilung von [X.] [X.]/[X.]/Hoenes BetrAV 2016, 303, 306). Die in der Auskunftspraxis vieler Versorgungsträger verbreitete Übung, auf den Rechnungszins am letzten Bilanzstichtag vor dem Ende der Ehezeit abzustellen, kann nicht nur zu unterschiedlichen Bewertungsansätzen bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern, sondern auch zu Wertverschiebungen führen, die jedenfalls bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Ehezeit nicht ohne weiteres vernachlässigt und aus verfahrensökonomischen [X.]ründen in tatrichterlicher Verantwortung nur dann hingenommen werden können, wenn diese Wertverschiebung geringfügig erscheint (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - [X.] 248/15 - FamRZ 2016, 1651 Rn. 23 und vom 18. Mai 2016 - [X.] 649/14 - FamRZ 2016, 1435 Rn. 26).

Liegt das Ende der Ehezeit - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMo[X.]-Zinssätze durch die [X.] im Dezember 2008, wird es in den meisten Fällen nicht zu beanstanden sein, wenn der Versorgungsträger einen Rechnungszins heranzieht, der sich ungefähr in einer Bandbreite zwischen dem erstveröffentlichten BilMo[X.]-Zinssatz (5,25 %) und dem nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 ESt[X.] für die steuerbilanzielle Bewertung maßgeblichen Rechnungszinsfuß (6 %) bewegt (vgl. [X.]sbeschluss B[X.]HZ 229, 213 = FamRZ 2021, 1103 Rn. 60 f.).

(2) Mit diesen [X.]rundsätzen ist das auf Ziffer 3.3.1 ihrer [X.] gestützte Vorgehen der [X.], bei einem länger zurückliegenden Ehezeitende als Abzinsungsfaktor nach billigem Ermessen den im [X.]punkt des gerichtlichen [X.] maßgeblichen BilMo[X.]-Rechnungszins heranziehen und damit einen Diskontierungszinssatz zu wählen, der sich vollständig vom Bewertungsstichtag des [X.] löst, nicht zu vereinbaren.

(a) Abweichungen von dem gesetzlichen [X.] des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind grundsätzlich nur insoweit zulässig, als sie unabdingbar erforderlich sind, um für den Versorgungsträger die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs zu gewährleisten (vgl. [X.]sbeschluss vom 24. August 2016 - [X.] 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 36). Dieser [X.]esichtspunkt kommt hier nicht zum Tragen. Es ist zwar richtig, dass bei der Bilanzierung des Wertes der Versorgungsverpflichtung der Rechnungszins des Jahres der Umsetzung der [X.] maßgeblich ist und nicht der historische Zins zum vorgelagerten Bewertungszeitpunkt des [X.]; dies kann bei zwischenzeitlich gesunkenem Zins dazu führen, dass der Versorgungsträger für das - hinsichtlich des [X.] - historisch festgestellte Versorgungsanrecht im Umsetzungszeitpunkt in der Handelsbilanz einen höheren Kapitalwert ausweisen muss und der Versorgungsausgleich deshalb für ihn bilanziell nicht aufwandsneutral ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [Stand: Mai 2022] Band [X.]. 14 Versorgungsausgleich Rn. 154.3). Bei zwischenzeitlich gestiegenen Rechnungszinsen stellt sich indessen ein umgekehrter Effekt ein, und der Umstand, dass sich der Wert eines Vermögensgegenstands nach dem fixierten Bewertungszeitpunkt in die eine oder andere Richtung verändern kann, ist grundsätzlich jedem [X.] immanent.

(b) Auch die Bestimmungen in 3.3.1 der [X.] können das Vorgehen des [X.], nach freiem Ermessen den im [X.]punkt des gerichtlichen [X.] maßgeblichen Rechnungszins heranzuziehen, nicht legitimieren. Unabhängig davon, dass der Versorgungsträger über das gesetzliche [X.] des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht disponieren kann, ist die Regelung auch deshalb unangemessen, weil sie dem Versorgungsträger ermöglicht, einseitig wirtschaftliche Eigeninteressen bei der Wahl des [X.] gegenüber dem [X.] durchzusetzen. Ein Versorgungsträger, der einen externen Versorgungsausgleich verlangen will, wird für die Ermittlung des [X.] tendenziell einen möglichst hohen Zinssatz anstreben, um den [X.] stark abzinsen und sich dadurch mit möglichst geringem Mittelabfluss von einem Teil seiner Versorgungsverpflichtungen trennen zu können. Bei der internen Teilung spielt die Wahl des [X.] zwar keine so offensichtlich große Rolle, ist aber auch nicht ohne jede Bedeutung. Bei einem deutlich lebensjüngeren [X.] wird der Versorgungsträger - wie hier - eher an einem möglichst geringen Rechnungszins interessiert sein, um die Wiederaufzinsung des [X.] in der [X.] bis zum Renteneintritt des [X.] zu dämpfen und dementsprechend ein geringeres Versorgungsanrecht einrichten zu müssen. Diesen Effekt verdeutlichen die von der [X.] im vorliegenden Verfahren erteilten Auskünfte: Die erste Versorgungsauskunft vom 28. August 2012, die auf der [X.]rundlage eines [X.] von 5,13 % erteilt wurde, stellte für die ausgleichsberechtigte Ehefrau die Begründung eines Rentenanrechts in Höhe von monatlich 5.222,25 € in Aussicht. Nach der - vom Beschwerdegericht gebilligten - zweiten Versorgungsauskunft vom 31. Januar 2018, die auf einem Rechnungszins von 2,88 % (und einem etwas geringeren [X.] von 1,6 % statt 1,75 %) beruhte, war für die ausgleichsberechtigte Ehefrau noch ein monatliches Rentenanrecht in Höhe von 4.805,72 € einzurichten.

cc) Der aufgezeigte Rechtsfehler gebietet indessen keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, denn er wirkt sich nicht zu Lasten des Ehemanns aus. Für ihn begründet die angefochtene Entscheidung insoweit keine materielle Beschwer.

(1) Eine Rechtsbeschwerde kann in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn der Rechtsbeschwerdeführer begründet geltend machen kann, dass er durch die angefochtene Entscheidung nachteilig in einem eigenen subjektiven Recht betroffen ist. Kann er dies nicht, ist die Rechtsbeschwerde - auch wenn sich die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende Beschwerdebefugnis aus dem Bestehen einer formellen Beschwer ergeben hat - mangels einer materiellen Beschwer in jedem Fall unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht zu seinem Nachteil unrichtig ist. Auf die Frage, ob die Entscheidung objektiv an [X.] leidet oder nicht, sie also gegebenenfalls in einer vom [X.]esetz nicht vorgesehenen Weise in materielle Rechte anderer Verfahrensbeteiligter - insbesondere des anderen Ehegatten oder des [X.] - eingreift, kommt es dann nicht mehr an (vgl. BS[X.] AP S[X.][X.] § 75 Nr. 1 zum sozialgerichtlichen Verfahren).

(2) Ehegatten können im Verfahren über den Versorgungsausgleich nur dann materiell beschwert sein, wenn die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich für sie mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung verbunden ist. Ihnen steht dagegen nicht die Befugnis zu, ebenso wie die Versorgungsträger unabhängig von einer feststellbaren wirtschaftlichen Belastung über die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wachen zu können. Eine materielle Beschwer besteht für den ausgleichspflichtigen Ehegatten deshalb nicht schon bei jeder Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern grundsätzlich nur dann, wenn sich diese Unrichtigkeit für ihn wirtschaftlich nachteilig auswirkt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er mehr als rechtlich geboten von seinen eigenen [X.] abgeben muss oder wenn das Familiengericht gesetzwidrig eine für ihn ungünstigere Ausgleichsform gewählt hat (vgl. [X.]sbeschluss B[X.]HZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 12 f.; vgl. dazu auch MünchKommFamF[X.]/[X.] 3. Aufl. § 59 Rn. 26; MünchKommFamF[X.]/[X.]. § 228 Rn. 5). Der ausgleichspflichtige Ehemann kann deshalb durch eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Regelung zur internen Teilung seines betrieblichen Anrechts bei der [X.] nur dann materiell beschwert werden, wenn diese Regelung auch mit einer zu hohen Kürzung seines Anrechts einherginge. So liegt der Fall hier nicht.

(a) Nach Ziffer 4.1 der [X.] wird der [X.] zuzüglich der vollen [X.] nach versicherungsmathematischen [X.]rundsätzen in einen festen Kürzungsbetrag umgerechnet, wobei für diese Umrechnung die gleichen Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rechnungszins und biometrische Rechnungsgrundlagen) heranzuziehen sind, wie sie auch der Wertermittlung für den Ehezeitanteil zu [X.]runde gelegt wurden. Wird bei einer solchen Berechnung des [X.] der [X.]ablauf bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung versicherungsmathematisch ignoriert und der rechtskräftig festgestellte [X.] - wie es im ersten Absatz von Ziffer 4.1 der [X.] vorgesehen ist - zum [X.] des [X.] in einen für den [X.] maßgeblichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, ist dadurch sichergestellt, dass dem [X.] stets die Hälfte seines Anrechts (abzüglich der anteiligen [X.]) verbleibt (vgl. auch [X.]/Hoenes BetrAV 2017, 320, 322; [X.] FamRZ 2014, 1425, 1426 f.). Dieser Befund ist von der Höhe des gewählten [X.] grundsätzlich unabhängig, sofern nur gewährleistet ist, dass für die Ermittlung des Ehezeitanteils und des [X.] einerseits und für die Rückrechnung des [X.] in einen Kürzungsbetrag andererseits die gleichen Rechnungsgrundlagen verwendet werden und beide Berechnungen auf die biometrischen Daten des [X.] am Ende der Ehezeit bezogen sind. Das verdeutlichen auch die von der [X.] zur Verfügung gestellten Berechnungen zur Höhe des voraussichtlichen [X.]: Die Höhe des [X.] bei Verwendung eines [X.] von 5,13 % gemäß der Auskunft vom 28. August 2012 hat der Versorgungsträger mit monatlich 4.038,39 € angegeben. Der sich nach Mitteilung des [X.] bei Heranziehung eines [X.] von 2,88 % entsprechend seiner Auskunft vom 31. Januar 2018 ergebende Kürzungsbetrag von 4.059,72 € weicht davon nur marginal (um rund 0,5 %) ab, wobei dieser späteren Auskunft - insoweit von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - auch ein leicht abgesenkter [X.] von 1,6 % (statt 1,75 %) zugrunde liegt.

(b) Die angefochtene Regelung zur internen Teilung des betrieblichen Anrechts bei der [X.] hat daher gegenüber der Rechtsbeschwerde Bestand, weil im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine vom Tatrichter veranlasste Neuberechnung des [X.] mit einem höheren Rechnungszins keinen (nennenswert) geringeren Kürzungsbetrag und damit keine wirtschaftliche Besserstellung für den Rechtsbeschwerdeführer erwarten lässt, die den Aufwand einer neuen Auskunftserteilung rechtfertigen könnte. Es spielt dabei keine Rolle, dass andere Verfahrensbeteiligte - hier die ausgleichsberechtigte Ehefrau - durch den rechtsfehlerhaften Ansatz eines zu geringen [X.] bei der Ermittlung des [X.] wirtschaftlich nachteilig betroffen sein können.

(3) Es sind in Bezug auf die [X.] der [X.] auch keine Maßgabenanordnungen veranlasst.

Allerdings begegnet der zweite Absatz von Ziffer 4.1 der [X.], wonach es dem Versorgungsträger in Fällen einer „unzumutbaren Belastung des Unternehmens“ gestattet ist, sich bei der Berechnung des [X.] vom Stichtag des [X.] zu lösen und eine Wertstellung auf den [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorzunehmen, durchaus rechtlichen Bedenken. Wird der historisch zum Ende der Ehezeit festgestellte [X.] im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in unveränderter Höhe mit den im Umsetzungszeitpunkt maßgeblichen biometrischen Daten des [X.] in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, besteht wegen der altersbedingten biometrischen Entwicklung beim [X.] die [X.]efahr, dass seine Versorgung um mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils seiner Rente gekürzt wird (vgl. [X.]sbeschluss B[X.]HZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 45). Einer familiengerichtlichen Intervention bedarf es insoweit allerdings nicht.

(a) Zwar sind die Familiengerichte grundsätzlich dazu befugt, die von ihnen geprüfte und in der [X.] in Bezug genommene [X.] auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des [X.] bei der Kürzung seines Anrechts zu untersuchen (vgl. [X.]sbeschluss B[X.]HZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 43). Denn eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung eines betrieblichen Anrechts auf der [X.]rundlage einer vom Familiengericht herangezogenen und rechtlich überprüften [X.] entfaltet für das nachfolgende arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem [X.] und seinem Versorgungsträger Bindungswirkung zu der sich nach der [X.] ergebenden Berechnungsmethode für den Kürzungsbetrag. Die fachgerichtliche Kontrolle durch die Arbeitsgerichte beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung teilungsordnungsgemäß berechnet und umgesetzt hat (vgl. BA[X.]E 153, 206 = FamRZ 2016, 535 Rn. 19 f.). Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die [X.] hinreichend konkrete Regelungen zur Rückrechnung des [X.] in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten enthält (vgl. [X.]sbeschluss B[X.]HZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 42; OL[X.] Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 56; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 224 FamF[X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 10 [X.] Rn. 23).

(b) Die verfahrensgegenständliche [X.] der [X.] lässt im Hinblick auf den [X.] für die Umrechnung des [X.] in einen Kürzungsbetrag (Ende der Ehezeit oder Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) zwei alternative Berechnungsmethoden zu. Jedenfalls in dem Fall, in dem der Versorgungsträger - wie hier - im familiengerichtlichen Verfahren konkrete Angaben zur Höhe des voraussichtlichen [X.] macht, ist es evident, dass das Familiengericht die ihm zur Prüfung vorliegende [X.] im Hinblick auf die Bestimmungen zur Kürzung des Anrechts beim [X.] nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nur wegen des [X.] geprüft und gebilligt hat, auf dem der Versorgungsträger zu dem von ihm mitgeteilten Kürzungsbetrag gelangt ist. Dies ist hier die - rechtlich nicht zu beanstandende - Berechnungsmethode, welche die Ermittlung des [X.] auf das Ende der Ehezeit bezieht. Der [X.] kann die Anwendung dieser Berechnungsmethode bei der Ermittlung des [X.] verlangen und muss im Streit mit dem Versorgungsträger hierfür gegebenenfalls um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung zur internen Teilung des betrieblichen Anrechts bei der [X.].

Soweit die Rechtsbeschwerde auch bezüglich dieses Anrechts die Heranziehung der [X.] [X.] als biometrische Rechnungsgrundlage beanstandet, führt dies aus den bereits genannten [X.]ründen nicht zum Erfolg. Ob die [X.] des [X.] möglicherweise unwirksame und den [X.] wirtschaftlich belastende Regelungen zur Kürzung seines Anrechts nach Durchführung des Versorgungsausgleichs enthält, entzieht sich der Nachprüfung durch den [X.], obwohl es dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 FamF[X.] obliegt, die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt ohne Bindung an die Sachrügen in jede Richtung zu prüfen. Denn das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zum Inhalt der maßgeblichen [X.] getroffen; eine diesbezügliche Verfahrensrüge erhebt die Rechtsbeschwerde nicht.

[X.]uhling     

      

[X.]     

      

[X.]ünter

      

Botur     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZB 433/19

11.01.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Zweibrücken, 15. August 2019, Az: 6 UF 170/18

§ 45 Abs 1 S 1 FamFG, § 71 Abs 2 FamFG, § 73 S 1 FamFG, § 5 Abs 2 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 S 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. XII ZB 433/19 (REWIS RS 2023, 960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 960

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