§ 59 FamFG

Beschwerdeberechtigte

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. Dezember 2024 01:00

G. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2024 I Nr. 237

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) FAMILIENRECHT FAMILIE VORMUNDSCHAFT

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