Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2017, Az. B 1 KR 66/16 B

1. Senat | REWIS RS 2017, 13301

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Vergütung von Krankenhäusern bei ambulanten Operationen sowie stationsersetzenden Eingriffen


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70,33 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Vergütung von im Krankenhaus ambulant durchgeführter Krankenbehandlung.

2

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus, das zu ambulanten [X.]en sowie stationsersetzenden Eingriffen (§ 115b [X.]) zugelassen ist. Die Klägerin operierte 2012 - ohne vorherige Überweisung durch einen Vertragsarzt - die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) Versicherte [X.] ambulant. In zwei weiteren Behandlungsfällen überwiesen facharztgruppenfremde Vertragsärzte die ebenfalls bei der Beklagten Versicherten V.K. und [X.] operierte diese ambulant (20.9. und 24.9.2012). Die Beklagte lehnte es ab, die von der Klägerin in allen drei Fällen in Rechnung gestellte chirurgische Grundpauschale für Versicherte ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr nach Gebührenordnungsposition ([X.]) 07211 Einheitlicher Bewertungsmaßstab ([X.]) für vertragsärztliche Leistungen zu zahlen (insgesamt 70,33 Euro). Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 70,33 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 10.7.2014). Das L[X.] hat die vom [X.] zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das L[X.] ua ausgeführt, bei nicht facharztgleichen Überweisungen und Selbsteinweisungen entstehe der Anspruch auf die Grundpauschale mit dem ersten [X.], zu dem es hier in allen drei Fällen gekommen sei. Eine den Anspruch auf die Grundpauschale ausschließende Auftragsüberweisung habe in den Behandlungsfällen V.K. und J.K. nicht vorgelegen. Der Anspruch auf die Grundpauschale sei nicht durch 31.2.1 [X.] 5 [X.] ausgeschlossen. Auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung einer ambulanten [X.] nach § 115b [X.] habe die Klägerin erfüllt (Urteil vom 22.6.2016).

3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

4

II. Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der von der Beklagten gestellten Rechtsfrage (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) liegt nicht vor (dazu 1.). Die außerdem als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensrüge (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G) ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechenden Weise dargelegt (dazu 2.).

5

1. Die Beschwerde, mit der die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) ist zulässig. Ihr Vortrag genügt den Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hieran fehlt es.

6

Die Beklagte wirft die Rechtsfrage auf,

        

"ob der AOP-Vertrag und die Präambel zu Abschnitt 31.2 [X.] es gestatten, dass die Grundpauschale des Operateurs bei [X.] Überweisungen oder Direktzugängen im Falle der Durchführung von ambulanten [X.]en für jeglichen [X.] am [X.]stag kumulativ neben der operativen Leistung in Ansatz gebracht werden kann, auch wenn der [X.] - wie die Prüfung der [X.]sfähigkeit oder das Aufklärungsgespräch - zwingender und standardisierter Bestandteil jeder ambulanten [X.] ist".

7

Die aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das B[X.] die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht (vgl auch B[X.] Beschluss vom 16.4.2012 - [X.] KR 25/11 B - Juris Rd[X.] 7) und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist. So liegt der Fall hier.

8

Krankenhäuser sind bei Vergütung ambulanter Leistungen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen (§ 7 Abs 4 [X.] nach § 115b Abs 1 [X.] - Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - ). Die gesetzliche Regelungskonzeption des § 115b [X.] will zugelassenen Krankenhäusern ermöglichen, zusätzlich in einem Bereich als Krankenhaus ambulant tätig zu sein, in dem auch vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Die Krankenhäuser stehen insoweit vertragsärztlichen Leistungserbringern lediglich gleich. Der vertragliche Leistungskatalog (vgl § 115b Abs 1 [X.]) umfasst ambulant durchführbare [X.]en und stationsersetzende Eingriffe. Er sieht einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte vor (vgl § 115b [X.] [X.] 2 [X.]). Dementsprechend können in der Vereinbarung nach § 115b Abs 1 [X.] Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten [X.]sleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen (vgl § 115b Abs 5 [X.]). Diese Leistungen sind mit den [X.]n nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des [X.] und des § 7 AOP-Vertrag abzurechnen (vgl B[X.]E 116, 146 = [X.]-2500 § 115b [X.] 5, Rd[X.] 15).

9

Vergütungsregelungen auf ([X.] Grundlage sind allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten [X.], ergänzend auch nach dem systematischen Zusammenhang anzuwenden; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben dagegen außer Betracht (stRspr des erkennenden Senats, vgl nur B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.] 2, Rd[X.] 27; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] 1 Rd[X.] 14; B[X.]E 116, 165 = [X.]-2500 § 301 [X.] 4, Rd[X.] 12). Nichts anderes gilt für die Auslegung von [X.]-Bestimmungen (B[X.] [X.]-2500 § 115b [X.] 7 Rd[X.] 16; vgl ergänzend - hier ohne Belang - zur Auslegung des [X.] anhand von Dokumenten der Urheber der Bestimmungen zB B[X.]E 88, 126, 127 = [X.]-2500 § 87 [X.] 29 S 146; B[X.] [X.]-5540 § 44 [X.] 1 Rd[X.] 13; B[X.] [X.]-2500 § 106a [X.] 13 Rd[X.] 21 mwN).

Nach diesen Auslegungsmaßstäben wirft die Beantwortung der von der Beklagten gestellten Rechtsfrage keine ernsthaften, noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Zweifel auf. Anzuwenden ist der - im Hinblick auf die nachfolgenden relevanten Regelungen - wortgleiche [X.] in den 2012 geltenden Fassungen. Die hier maßgebliche [X.] (31.2.1 [X.]) bestimmt zwar in ihrer [X.] 5 S 1, dass die [X.]en des Abschnitts 31.2 [X.] (ambulante [X.]en) sämtliche durch den Operateur erbrachten ärztlichen Leistungen, Untersuchungen am [X.]stag, Verbände, ärztliche Abschlussuntersuchung(en), einen post-operativen [X.] ab dem ersten Tag nach der [X.], Dokumentation(en) und Beratungen einschließlich des Abschlussberichtes an den [X.] Vertragsarzt und Hausarzt umfassen. Schon aus Wortlaut und Binnensystematik ergibt sich aber, dass [X.] 8 der [X.] abweichend davon ergänzende Vergütungen vorsieht: In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem [X.]stag, können vom Operateur neben der ambulanten [X.] nur die dort genannten [X.]en und Pauschalen abgerechnet werden. Ausdrücklich genannt als zusätzlich abrechenbare Vergütungsposition ist auch die Grundpauschale. Nach 4.1 [X.] [X.] sind ua Grundpauschalen von den in der [X.] der entsprechenden arztgruppenspezifischen oder arztgruppenübergreifenden Kapitel genannten Leistungserbringern beim ersten kurativ-ambulanten persönlichen [X.] im Behandlungsfall zu berechnen. Nach 4.3.1 Abs 1 [X.] setzt ein persönlicher [X.] die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben voraus. Der erkennende Senat hat - wie auch vom L[X.] zutreffend gesehen - diese durch Wortlaut und Binnensystematik klare Regelung, dass Anspruch auf eine Grundpauschale schon am [X.]stag dann entsteht, wenn der [X.] iS von 4.3.1 Abs 1 [X.] vorliegt, seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (vgl B[X.]E 116, 146 = [X.]-2500 § 115b [X.] 5, Rd[X.] 21; B[X.] [X.]-2500 § 115b [X.] 7 Rd[X.] 15). In der letztgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat einen Anspruch auf die Grundpauschale nur verneint, weil dort zwar am Tag vor der [X.], nicht aber am [X.]stag selbst eine direkte Interaktion zwischen Arzt und der Patientin stattgefunden hatte.

Soweit die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung auf § 2 Abs 2 S 2 iVm § 7 [X.] AOP-Vertrag hinweist, ergibt sich daraus kein eigenständiger Klärungsbedarf für die Frage, ob es für den Anspruch auf die Grundpauschale ausreicht, dass der mit direkter Interaktion verbundene [X.] dazu dient, die Durchführbarkeit der [X.] am Tag der [X.] festzustellen. Soweit nach dem [X.] mit direkter Interaktion eine abrechnungsfähige ambulante [X.] erfolgt ist wie in den Behandlungsfällen [X.], V.K. und J.K., sind nach § 7 [X.] AOP-Vertrag die nach den §§ 4, 5 und 6 AOP-Vertrag erbrachten Leistungen des Krankenhauses zu vergüten. Dies schließt den Anspruch auf die Grundpauschale mit ein, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind (dazu oben) und keine im [X.] anderweit geregelten Einschränkungen, wie etwa im Fall der Konsultationspauschale (vgl 01436 [X.]), vorliegen. Eines in § 7 [X.] AOP-Vertrag enthaltenen Verweises auf § 2 Abs 2 S 2 AOP-Vertrag bedarf es hierzu nicht. § 2 AOP-Vertrag regelt keine abrechenbaren Leistungen, sondern den Zugang der Patienten zu Eingriffen nach § 115b [X.]. Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinen zitierten Entscheidungen (B[X.]E 116, 146 = [X.]-2500 § 115b [X.] 5, Rd[X.] 21; B[X.] [X.]-2500 § 115b [X.] 7 Rd[X.] 15) Einschränkungen des Anspruchs auf eine Grundpauschale auch nicht aus § 7 [X.] iVm § 2 Abs 2 S 2 AOP-Vertrag abgeleitet oder auch nur diskutiert.

2. Die Beklagte legt nicht in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G entsprechenden Weise dar, dass das L[X.]-Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G). Der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 [X.] [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G). Mit Blick auf § 160a Abs 2 [X.] [X.]G sind die Umstände zu bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB B[X.] SozR 1500 § 160a [X.] 14, 24, 36). Wer - wie hier die Beklagte - die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.], Art 6 Abs 1 [X.]) rügt, muss ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB B[X.] SozR 1500 § 160a [X.] 36; B[X.] Beschluss vom 10.3.2011 - [X.] KR 134/10 B - Juris Rd[X.] 6 mwN). Daran fehlt es.

Die Beklagte macht geltend, das L[X.] habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zu einem Anspruchsausschluss auf Grundlage von § 7 [X.] iVm § 2 Abs 2 AOP-Vertrag vollständig übergangen und diesen weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen erwähnt habe. Auch gehe das L[X.] nicht auf den von ihr aufgezeigten Widerspruch zur Entscheidung des Bayerischen L[X.] (Urteil vom [X.] - L 5 KR 473/10) zur Auslegung der [X.] ein.

Die Beklagte legt mit ihrem unter Beachtung der Begründungsfrist allein berücksichtigungsfähigen Vorbringen (Schriftsatz vom 27.9.2016) schon nicht dar, wieso das L[X.] den [X.] nicht im Tatbestand durch die Worte berücksichtigt hat: "Jedenfalls sei der Ansatz der Grundpauschale für standardisierte Kontakte nach dem AOP-Vertrag ausgeschlossen. Voruntersuchungen seien danach nicht vergütungsfähig (§§ 2, 7 AOP-Vertrag)." Die Beklagte legt auch mit ihrem Hinweis auf die fehlende Erwähnung des Urteils des Bayerischen L[X.] eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dar. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist aber erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl zB [X.] 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 [X.] 5; B[X.] Beschluss vom [X.] KR 133/06 B - Juris Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris Rd[X.] 5). Ein Gericht muss sich dagegen nicht ausdrücklich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass es das Vorbringen auch ohne explizite Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl B[X.] Beschluss vom 18.10.2016 - [X.] AS 1/16 C - Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 136 Rd[X.] 7a mwN). Im [X.] wendet sich die Beklagte dagegen, dass das L[X.] das von der Beklagten aus § 7 [X.] iVm § 2 Abs 2 AOP-Vertrag abgeleitete Argument schon im Ansatz als nicht tragfähig angesehen hat. Die Beklagte behauptet damit letztlich nur, das L[X.] habe das materielle Recht fehlerhaft angewendet. Dies kann jedoch nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein.

3. [X.] beruht auf § 197a [X.] Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a [X.] Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 1 KR 66/16 B

28.03.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Stuttgart, 10. Juli 2014, Az: S 11 KR 2677/13, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 115b Abs 1 SGB 5, Abschn 4.1 Abs 1 S 1 EBM-Ä 2008, Abschn 31.2.1 Nr 8 EBM-Ä 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2017, Az. B 1 KR 66/16 B (REWIS RS 2017, 13301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13301

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