Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 11/10 R

6. Senat | REWIS RS 2011, 8375

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte bei rechtswidrigen Betätigungen anderer Leistungserbringer - ambulantes Operieren - Berücksichtigung des AOP-Vertrages durch Krankenhäuser - Vorlage - Großer Senat - Wirksamkeit - Zulassung einer Sprungrevision - Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Wettbewerbsrechts - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungen durch AOP-Vertrag


Leitsatz

1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig.

2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu.

3. Den Krankenhäusern sind ambulante Tätigkeiten auf der Grundlage des § 115b SGB 5 iVm dem AOP-Vertrag nur in den Formen gestattet, die im AOP-Vertrag angeführt sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.]vom 9. September 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob vertragsärztlich zugelassene Anästhesisten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen ein Krankenhaus geltend machen können, wenn die dort angestellten Anästhesisten in Kooperation mit vertragsärztlich zugelassenen Chirurgen ambulante Operationen im Krankenhaus durchgeführt haben.

2

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, der zwei Fachärzte für Anästhesiologie angehören. Sie hat ihren Vertragsarztsitz in der [X.]S.; ihrer Praxis ist ein ambulantes Operationszentrum angegliedert, in dem Chirurgen unter Mitwirkung dieser Anästhesisten ambulante Operationen durchführen.

3

Die Beklagte, eine gemeinnützige GmbH, betreibt - ebenfalls in [X.]- ein Krankenhaus, das im Krankenhausplan mit Hauptabteilungen für Gefäßchirurgie und für Unfallchirurgie ausgewiesen ist; Belegbetten und Belegärzte sind diesen Bereichen nicht zugeordnet. Das Krankenhaus teilte entsprechend den Vorgaben des § 115b Abs 2 Satz 2 SGB V seine Absicht mit, Operationen und stationsersetzende Eingriffe (im Folgenden zusammengefasst: ambulante Operationen) gemäß dem "[X.]nach § 115b SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -" (AOP-Vertrag) durchzuführen bzw daran mitzuwirken. In der Folgezeit - in der Zeit vom Quartal II/2005 bis August 2006 - ließ das Krankenhaus durch drei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Chirurgen, die Gefäßchirurgen Dres. P. und [X.]sowie den Neurochirurgen Dr. B., unter Mitwirkung eines Anästhesisten des Krankenhauses ambulante Operationen durchführen. Dieses rechnete seine anästhesistischen Leistungen nach dem [X.]bei den Krankenkassen ab, die Chirurgen erhielten die Vergütungen für ihre Leistungen von der [X.](KÄV).

4

Die Klägerin macht(e) gegenüber der Beklagten geltend, § 115b SGB V und der [X.]sähen ambulante Operationen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden seien, in Kooperation mit Ärzten des Krankenhauses nicht vor. Ohne die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal durch das Krankenhaus würden die Chirurgen die ambulanten Operationen in ihrem - der Klägerin - Operationszentrum unter Mitwirkung ihrer Anästhesisten durchgeführt haben. Es habe "begründete Erwartungen und Absprachen" dafür gegeben, dass die Chirurgen die ambulanten Operationen in ihrem Operationszentrum durchführen würden.

5

Die Klägerin beantragte im März 2006 beim [X.]den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, dass die Beklagte es unterlasse, in ihrem Krankenhaus aufgrund des § 115b SGB V iVm dem [X.]ambulante Operationen unter Heranziehung von solchen Vertragsärzten, die nicht belegärztlich mit ihm verbunden seien, durchzuführen bzw daran mitzuwirken. Die Beklagte gab im August 2006 eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin erklärte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; dem schloss sich die Beklagte sinngemäß an; das [X.]erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf (Beschluss vom 16.11.2006).

6

Die Klägerin hat im November 2006 Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte solle Auskunft über die von ihr - der Beklagten - für Dres. P., [X.]und B. durchgeführten Anästhesieleistungen geben, die im Zusammenhang mit den von diesen gegenüber der [X.]abgerechneten Leistungen stehen, sowie - beruhend auf dieser Auskunft - Ersatz für den daraus errechenbaren Schaden nebst Zinsen leisten. Das [X.]hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.9.2009). Es hat ausgeführt, die Klägerin habe weder Anspruch auf Auskunft noch auf Schadensersatz. Mit der Bereitstellung anästhesiologischer Leistungen habe die Beklagte keine Rechtsverletzung begangen. In Abgrenzung zu den für die belegärztliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen seien beim ambulanten Operieren gemäß § 115b SGB V dem Krankenhaus alle Handlungsmöglichkeiten und Kooperationsformen eröffnet, die weder § 115b SGB V noch der [X.]verbiete. Das Verbot einer Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten könne weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 115b SGB V oder des [X.]abgeleitet werden. Der [X.]enthalte keine Regelung, wonach Krankenhäuser nur dann Vergütungen beanspruchen könnten, wenn angestellte Krankenhausärzte oder Belegärzte des Krankenhauses die ambulanten Operationen durchgeführt hätten. Der im [X.]verwendete Begriff "Operateur des Krankenhauses" sei nicht eng zu verstehen. Davon sei jeder Arzt erfasst, den das Krankenhaus für die ambulanten Operationen heranziehe; dies könne auch ein niedergelassener Vertragsarzt sein, auch einer, der nicht Belegarzt des Krankenhauses sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und ggf Schadensersatz scheitere auch daran, dass ihr kein Schaden entstanden sei. Es sei nicht sicher, dass die Operateure gerade die Klägerin zu den anästhesiologischen Leistungen herangezogen haben würden. Die Zahl der möglichen Konkurrenten für die Leistungserbringung sei nicht überschaubar. Ein möglicher Schaden käme im Übrigen nur bis zum August 2006 in Betracht, weil davon auszugehen sei, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt entsprechend ihrer Unterlassungserklärung keine Leistungen der von der Klägerin beanstandeten Art mehr erbracht habe.

7

Mit ihrer ([X.]macht die Klägerin geltend, dass sich ihr Begehren auf Auskunft darauf richte, welche Leistungen die Beklagte im Zusammenwirken mit den Chirurgen Dres. P., [X.]und B. erbracht habe. Den Zeitraum könne sie nicht exakt angeben, sie wisse nur, dass die Kooperation wohl im Quartal II/2005 begonnen und bis zur Unterlassungserklärung im August 2006 angedauert habe. Entsprechend dem Ergebnis der Auskunft werde sie dann ihr Begehren auf Schadensersatz konkretisieren können. Ihr seien die Vergütungen für anästhesistische Leistungen, jedenfalls aber diejenigen für die postoperative Überwachung entgangen. Dass die Chirurgen ihr Operationszentrum in Anspruch genommen hätten, sei hinreichend wahrscheinlich. Dies liege schon deshalb nahe, weil bei keinem anderen in [X.]niedergelassenen Facharzt für Anästhesiologie angefragt worden sei. Das Motiv der Beklagten, den Chirurgen ambulante Operationen im Krankenhaus - wohl zu besonders günstigen Konditionen oder gar unentgeltlich - zu ermöglichen, könne darin liegen, im Gegenzug bei Krankenhauseinweisungen möglichst bevorzugt berücksichtigt zu werden. Sie - die Klägerin - habe Anspruch auf die begehrte Auskunft und ggf auch auf Schadensersatz; denn die Handlungsweise der Beklagten, in ihrem Krankenhaus unter Mitwirkung ihrer Anästhesisten niedergelassene Vertragsärzte ambulante Operationen durchführen zu lassen, sei nicht durch § 115b SGB V und den [X.]gedeckt. Diese Bestimmungen sähen ambulante Operationen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden seien, nicht vor. Ohne Ermächtigungsgrundlage dürften Krankenhäuser nicht an der ambulanten Versorgung teilnehmen. Dies verstoße gegen den Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte. Ambulante Operationen seien nur durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte, jeweils in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses vorgesehen. Der Begriff des belegärztlich tätigen Vertragsarztes könne nicht dahin verstanden werden, dass auch solche Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden seien, auf der Grundlage des [X.]in dessen Räumen ambulant operieren dürften. Der Einbeziehung der Belegärzte in den Kreis der zugelassenen Operateure liege der [X.]zugrunde, diese von unnötigen stationären Behandlungen abzuhalten. Eine erweiternde Auslegung könne auch nicht aus dem Begriff "insbesondere" in § 7 Abs 4 Satz 2 [X.]abgeleitet werden. In dieselbe Richtung weise § 18 Abs 1 AOP-Vertrag, der "nur eine Rechnung" vorsehe und mit dem eine gesonderte Abrechnung des operierenden Vertragsarztes gegenüber der [X.]nicht vereinbar sei.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]vom 9. September 2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückweisen.

Das [X.]habe das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen. Diese könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Schadensverursachung durch sie - die Beklagte - nicht belegt und auch nicht einmal wahrscheinlich sei. Es könne nicht angenommen werden, dass das Abrechnungsvolumen, das die Beklagte mit den anästhesiologischen Leistungen erzielt habe, mit Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit gerade der klägerischen Praxis zugute gekommen wäre; denn in [X.]und vor allem im näheren Umkreis gebe es weitere Fachärzte für Anästhesiologie. Das [X.]habe auch in der Sache zutreffend das Verhalten des Krankenhauses als rechtmäßig angesehen. Das Krankenhaus habe den niedergelassenen Chirurgen, die nicht Belegärzte gewesen seien, für ihre ambulanten Operationen in seinen Räumen anästhesiologische Leistungen zur Verfügung stellen dürfen. Der [X.]verwende einen rechtstechnisch fehlerhaften Begriff des Belegarztes.

Die Beigeladenen zu 1. und 3. schließen sich - ohne Anträge zu stellen - den Ausführungen der Klägerin an. Die Beigeladene zu 7. macht ebenfalls Rechtsausführungen, positioniert sich aber nicht. Die übrigen Beigeladenen äußern sich nicht.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (unten A. 1. und 2.) und die Zuständigkeit des [X.](unten A. 3. und 4.) sind gegeben. Die Zulassung der Sprungrevision ist wirksam erfolgt und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision sind erfüllt (unten B.). Die rechtliche Würdigung in der Sache (s im Einzelnen unten C.) ergibt, dass das Begehren der Klägerin auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]begründet ist. Zur abschließenden Beurteilung ihrer Stufenklage auf Auskunft und ggf auf Schadensersatz, die sie beim [X.]geführt hat und die ihrem revisionsgerichtlichen Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]weiterhin zugrunde liegt, sind ergänzende Tatsachenfeststellungen des [X.]erforderlich. Ein Auskunfts- und ggf auch Schadensersatzanspruch kommt jedenfalls in Betracht.

A. Die Entscheidungszuständigkeit des erkennenden Senats ist sowohl vom Rechtsweg her (unten 1. und 2.) als auch von der Spruchkörperzuständigkeit her (unten 3. und 4.) gegeben.

1. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten folgt bereits daraus, dass das [X.]ihn als gegeben erachtet hat und dies gemäß § 17a [X.]5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von den weiteren Instanzen im Rechtsmittelzug nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

§ 17a [X.]5 GVG verbietet dem Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs. Die Bindungswirkung besteht unabhängig davon, ob ein Beteiligter die Zulässigkeit des Rechtswegs vor dem [X.]in Frage gestellt hat (vgl [X.]NJW 2008, 3572, 3573 Rd[X.]16; zur Reichweite der Bindungswirkung s [X.]auch [X.]77, 119, 120 = [X.]3-2500 § 133 [X.]1 S 2; B[X.][X.]3-1720 § 17a [X.]f; B[X.]vom 6.10.2008 - B 3 SF 2/08 R - Juris Rd[X.]19-21) . Sie gilt auch dann, wenn das [X.]den Rechtsweg nur inzident bejaht hat (B[X.][X.]4-1720 § 17a [X.]und [X.]aaO Rd[X.]10, 17, 19).

Diese Bindungswirkung des § 17a [X.]5 [X.]greift hier ein; denn das SG hat über das Klagebegehren der Klägerin in der Sache entschieden und den Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 SGG) somit inzident für gegeben erachtet (zum speziellen Fall des § 17a [X.]2 Satz 3 GVG vgl [X.]83, 128 = [X.]3-2500 § 116 [X.]17: Verweisung der Schadensersatzklage eines Vertragsarztes gegen einen ermächtigten Arzt vom [X.]an das SG) .

2. Die Bejahung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten ist auch inhaltlich zutreffend. Dies ergibt sich aus § 51 [X.]1 [X.]2, [X.]2 Satz 1 SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) ([X.]1 [X.]2), dies auch dann, wenn die Streitigkeiten privatrechtliche Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen ([X.]2 Satz 1), und jeweils auch insoweit, als durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden ([X.]1 [X.]Halbsatz 2 und [X.]2 Satz 1 Halbsatz 2). Damit sind die Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem [X.]umfassend, auch soweit die Rechtsbeziehungen der Leistungserbringer untereinander betroffen sind, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen (zum hierzu parallel formulierten Tatbestand des § 69 Satz 4 <heute: [X.]1 Satz 4> SGB V: vgl unten Rd[X.]43 am Ende).

3. Innerhalb der Sozialgerichte sind diejenigen Spruchkörper zuständig, die gemäß § 10 [X.]2 SGG (im Rechtsmittelzug iVm §§ 31 [X.]2, 40 Satz 2 SGG) für Angelegenheiten des [X.]bestehen. Eine Zuständigkeit der Spruchkörper für Rechtsstreitigkeiten des allgemeinen Krankenversicherungsrechts (Angelegenheit der Sozialversicherung gemäß § 10 [X.]1 SGG) steht nicht in Frage (unten a), und es besteht auch kein Anlass für eine Vorlage an den [X.](unten b).

a) Die Zuordnung der vorliegenden Streitigkeit zu § 10 [X.]2 SGG entspricht der bisherigen Rechtsprechung (zur Abgrenzung s zuletzt [X.]105, 243 = [X.]4-2500 § 116b [X.]2, Rd[X.]15 ff mwN - auch zur teilweise abweichenden Auffassung des 3. Senats -; jüngst auch L[X.]Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2011 - L 11 [X.]91/10 [X.]- Juris Rd[X.]29 ff). Dies ergibt sich sowohl aus der Perspektive, welche Prozessparteien am Rechtsstreit beteiligt sind, als auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.]hergeleitet wird.

Wird darauf abgestellt, zwischen welchen Beteiligten der Rechtsstreit geführt wird, so ist eine Konstellation gegeben, für die die Zuordnung zum Vertragsarztrecht iS des § 10 [X.]2 SGG vorgezeichnet ist. Kläger ist ein Vertragsarzt bzw eine vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis. Beklagte ist zwar ein Krankenhaus, betroffen ist aber der Bereich ambulanter Tätigkeit. Die in § 115b SGB V vorgesehenen Leistungen gehören zur ambulanten Versorgung, wie auch § 39 [X.]1 Satz 1 SGB V ungeachtet der Zuordnung zur Krankenhausbehandlung ausdrücklich klarstellt ("Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär … sowie ambulant <§ 115b> erbracht."). Steht die Teilnahme von Krankenhäusern oder von Krankenhausärzten an der ambulanten Versorgung in Frage, so sind die Rechtsstreitigkeiten von oder gegen Krankenhäuser(n) nach der bisherigen Rechtsprechung dem Vertragsarztrecht zuzuordnen. Dies gilt nicht nur insoweit, als für die Eröffnung dieses Tätigkeitsfeldes eine Entscheidung des mit Vertragsärzten besetzten [X.]notwendig ist (so in den Fällen des § 116, des § 117 und des § 118 [X.]1 SGB V, vgl [X.]- zuletzt zu § 118 SGB V - [X.]102, 219 = [X.]4-2500 § 118 [X.]1), sondern auch soweit einem Krankenhaus der ambulante Tätigkeitsbereich unmittelbar durch gesetzliche Regelung - ohne Erforderlichkeit einer ausdrücklichen behördlichen Entscheidung - eröffnet wird bzw worden ist: Dies betrifft die Konstellation des § 118 [X.]2 SGB V, aber auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen um Vergütungen für ambulante Leistungen gemäß § 120 [X.]1 und 3 [X.](vgl dazu [X.]76, 48, 49 iVm 51 = [X.]3-2500 § 120 [X.]5 S 27 iVm 29; B[X.]USK 97 80 S 452, insoweit in [X.]3-1500 § 166 [X.]6 nicht abgedruckt; vgl ferner B[X.][X.]3-1500 § 51 [X.]26 [X.]mwN). Vergleichbar gelagert mit diesen Fällen, in denen Krankenhäuser im Bereich ihrer ambulanten Tätigkeit betroffen sind, sind Rechtsstreitigkeiten, die den Bereich ihrer ambulanten Tätigkeit gemäß § 115b SGB V betreffen. Entsprechend den von § 118 [X.]2 SGB V erfassten Verfahren ist auch hier die Zuordnung zum Vertragsarztrecht iS des § 10 [X.]2 SGG nicht zweifelhaft: Ebenso wie im Fall des § 118 [X.]2 SGB V ist auch hier unschädlich, dass es keiner gesonderten Entscheidung der mit Vertragsärzten besetzten [X.]bedarf, damit das Krankenhaus an der ambulanten Versorgung gemäß § 115b SGB V iVm dem [X.]teilnehmen kann. Nach der Regelung des § 115b SGB V iVm dem [X.]muss das Krankenhaus lediglich eine "Mitteilung" gemäß § 115b [X.]2 Satz 2 SGB V iVm § 1 [X.]abgeben, um zur Erbringung der in § 115b SGB V iVm dem [X.]umschriebenen ambulanten Leistungen berechtigt zu sein (vgl hierzu B[X.][X.]3-2500 § 116 [X.]19 S 92). Sind mithin schon generell Streitigkeiten von Krankenhäusern um die Teilnahme an der ambulanten Versorgung dem Vertragsarztrecht iS des § 10 [X.]2 SGG zuzuordnen, so gilt dies jedenfalls fraglos dann, wenn ein Vertragsarzt sich gegen die Betätigung eines Krankenhauses im ambulanten Bereich wendet. Eine solche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Vertragsarzt und einem Krankenhaus ist schon wegen der Beteiligung des Vertragsarztes als Kläger gegen einen im ambulanten Bereich konkurrierenden Leistungserbringer dem Vertragsarztrecht zuzuordnen.

In der vorliegenden Konstellation ergibt sich die Zuordnung zum Vertragsarztrecht iS des § 10 [X.]2 SGG zusätzlich bei Abstellen auf [X.]des Rechtsstreits bzw - so vielfach die Terminologie - auf die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.]hergeleitet wird (zu diesem Kriterium vgl [X.]B[X.][X.]3-1500 § 51 [X.]26 S 70 f mit BGH-Angaben; ebenso [X.][X.]1500 § 51 [X.]53 S 108; vgl auch derselbe in BGHZ 187, 105 = NJW 2011, 1211, 1212 Rd[X.]7 ff): Die klagende vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis stützt ihr Klagebegehren auf ihren [X.]und die in ständiger Rechtsprechung daraus abgeleiteten Abwehrrechte der niedergelassenen Vertragsärzte gegen andere Leistungserbringer, die rechtswidrigerweise in der ambulanten Versorgung tätig sind (so schon [X.]83, 128 = [X.]3-2500 § 116 [X.]17). Nach dem System des [X.]ist die ambulante Versorgung primär durch Vertragsärzte sicherzustellen; die ambulante Versorgung ist als vertragsärztliche Versorgung konzipiert (vgl § 72 SGB V). Die Mitwirkung an der ambulanten Versorgung durch andere Leistungserbringer als Vertragsärzte bedarf entsprechender gesetzlicher Regelung. In welchem Umfang und zu welchen Bedingungen § 115b SGB V iVm dem [X.]den Krankenhäusern eine derartige Leistungsberechtigung einräumt, wie sie hier von der [X.]in Anspruch genommen wird, und ob ein niedergelassener Vertragsarzt aufgrund seines [X.]einen Unterlassungs- bzw Schadensersatzanspruch - und ggf auch Auskunftsanspruch - gegen ein Krankenhaus hat, wenn dieses seine ambulante Tätigkeit über das durch § 115b SGB V iVm dem [X.]gestattete Ausmaß hinaus ausdehnt, ist die zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits. Auch der 3. Senat des B[X.]grenzt danach ab, ob wie hier der rechtliche Status des Vertragsarztes unmittelbar betroffen ist (vgl B[X.]- 3. Senat - [X.]104, 95 = [X.]4-2500 § 139 [X.]4, Rd[X.]12: "Vertragsarztrecht … rechtlichen Status als Vertragsarzt … bloß mittelbare Betroffenheit … vertragsärztliche Leistungserbringung im Streit").

b) Ergibt sich somit unter mehreren Aspekten die Zuordnung des Rechtsstreits zu den Angelegenheiten des Vertragsarztrechts, so besteht auch kein Anlass für eine Vorlage an den [X.]gemäß § 41 SGG. Keiner der in § 41 [X.]2 und 4 [X.]aufgeführten Tatbestände ist erfüllt.

aa) Eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats iS des § 41 [X.]2 SGG liegt nicht vor. Soweit sich der 1. und der 3. Senat des B[X.]zu [X.]geäußert haben, handelte es sich jeweils um nicht-tragende Ausführungen (s die Zusammenfassung in [X.]105, 243 = [X.]4-2500 § 116b [X.]2, Rd[X.]19). Eine Vorlage wegen Divergenz erfordert aber eine Abweichung in entscheidungserheblichen Ausführungen (vgl hierzu [X.]<GrS> 51, 23, 24 ff = [X.]1500 § 42 [X.]7 S 10 ff; [X.]<GrS> 58, 183, 186 f = [X.]1500 § 42 [X.]10 S 14; im selben Sinne [X.]<GrS> 53, 30, 32; 69, 134, 138 <unter 2>, 141; 97, 150, 152; BGHSt <GrS> 19, 7, 9; BVerwG <GrS> [X.]310 § 11 [X.]6 S 13 oben; [X.]<GrS> 132, 244, 250 = [X.]1981, 164, 166 f; [X.]<GrS> 144, 124, 127 = [X.]1985, 587, 588 f; [X.]<GrS> 145, 147, 150 = [X.]1986, 207, 208; [X.]<GrS> 154, 556, 560 f = [X.]1989, 164, 166 f; s ferner BGHSt <GrS> 40, 138, 145; inhaltlich ebenso - zur Anrufung des Plenums des [X.]gemäß § 16 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - [X.]77, 84, 104; 96, 375, 404; [X.]96, 409 f; [X.]112, 1, 23; 112, 50, 63).

bb) Eine Vorlage an den [X.]ist auch nicht etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage iS des § 41 [X.]4 SGG veranlasst. Die Grundsatzvorlage eines Senats setzt nach dieser Bestimmung zum einen voraus, dass sie "nach seiner Auffassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist", und zum anderen, dass der Senat sein Ermessen ("kann … vorlegen") im Sinne der Vorlegung ausübt. Mithin bestehen auf zwei Ebenen bei der Entscheidung über eine Vorlage Einschätzungs- bzw Entscheidungsspielräume (vgl hierzu [X.][X.]<GrS> 62, 255, 259 oben = [X.]5050 § 15 [X.]35 S 118 oben; das Ermessen hervorhebend [X.][X.]182, 506, 513 = [X.]1997, 787, 790; [X.]in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, [X.]<Bearbeitungsstand Mai 2010>, § 11 Rd[X.]56 mwN; [X.]in Hennig, SGG, [X.]<Stand September 2010>, § 41 Rd[X.]21). Unter welchen Voraussetzungen eine Vorlage "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" iS des § 41 [X.]4 Variante 2 [X.]"erforderlich ist" bzw von ihr abgesehen werden kann, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch sich abzeichnende entscheidungstragende Divergenzen besteht (so das Paradebeispiel, vgl [X.][X.]<GrS> 62, 255, 259 oben = [X.]5050 § 15 [X.]35 S 118 oben; ebenso B[X.]- 3. Senat - [X.]2010, 415 Rd[X.]13, 16 am Ende, 26, 30). Ist dies noch nicht der Fall, so kann von einer Vorlage ermessensfehlerfrei abgesehen werden; zeichnen sich dagegen bereits entscheidungstragende Divergenzen ab, so kann das Vorlegungsermessen sogar auf Null reduziert sein.

Diese Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.]wegen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht gegeben. Sie ist schon nicht "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich", und überdies wäre eine Vorlage nicht ermessensgerecht.

Für die Annahme, im Sinne des Erfordernisses "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 41 [X.]4 Variante 2 SGG) könnten in absehbarer Zeit Konkurrenzstreitverfahren von Vertragsärzten gegen Krankenhäuser wegen gemäß § 115b SGB V unzulässiger Kooperation bei [X.]des allgemeinen Krankenversicherungsrechts anhängig werden, gibt es keinen realen Ansatzpunkt. In diese Richtung laufende Gerichtsverfahren sind nicht ersichtlich. Aus demselben Grund ist auch die andere Tatbestandsvariante, eine Vorlage an den [X.]"zur Fortbildung des Rechts" (§ 41 [X.]4 Variante 1 SGG), nicht einschlägig: Ein Fortbildungsbedürfnis ist dem Senat nicht ersichtlich, solange nicht entscheidungstragende divergente Zuständigkeitsentscheidungen vorliegen oder jedenfalls in greifbarer Nähe sind. Für eine Vorlage lässt sich auch nichts aus dem seit ca einem Jahr beim [X.]anhängigen Vorlageverfahren ([X.]1/10) herleiten; dieses betrifft einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Rechtmäßigkeit einer Schiedsstellenentscheidung gemäß § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz zur Vergütung von Leistungen einer zahnärztlichen Hochschulambulanz.

Auch aus dem im Vorlagebeschluss des 3. Senats (B[X.]vom [X.]- B 3 KR 36/09 B - [X.]2010, 415) angeführten Gesichtspunkt "prozessuales Querschnittsrecht" (aaO Rd[X.]12) lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung herleiten. Konkurrenzstreitverfahren von Vertragsärzten gegen Krankenhäuser wie hier betreffen den Fall, dass ein Vertragsarzt aufgrund seines [X.]und der daraus ableitbaren Abwehrrechte gegenüber einem anderen Leistungserbringer geltend macht, dieser sei in gemäß § 115b SGB V unzulässiger Kooperation in der ambulanten Versorgung tätig. Dies ist eine besondere Konstellation, die ein Problem prozessualen Querschnittsrechts im Rahmen von [X.]nicht erkennen lässt.

Eine Anrufung des [X.]kann auch nicht deshalb erfolgen, weil jedenfalls wegen weiterer [X.]- außerhalb von Klagen von Vertragsärzten wegen gemäß § 115b SGB V unzulässiger Kooperation - eine "umfassende Klärung der Problematik durch den Großen Senat" veranlasst sei (hierzu B[X.]- 3. Senat - [X.]2010, 415 Rd[X.]44). Eine Vorlage, die wie hier in einem Rechtsstreit an sich nicht veranlasst ist, zwecks Klärung von [X.]in anderen Bereichen zu beschließen (so die Zielrichtung in B[X.]- 3. Senat - aaO Rd[X.]37), wäre nicht zulässig. Dies liefe darauf hinaus, "bei der Gelegenheit" eines Rechtsstreits den [X.]dafür in Anspruch zu nehmen, dass er ein Rechtsgutachten mit umfassenden Ausführungen über zusätzliche weitere Fragen erstellen solle. Ein solches Ansinnen wäre unzulässig; denn der [X.]hat nicht die Aufgabe, Rechtsgutachten zu erstatten, wie in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte geklärt ist ([X.]<GrS> 102, 166 = [X.]4-1500 § 41 [X.]1, Rd[X.]26; [X.]<GrS> 91, 213, 215 = [X.]1968, 285, 286; [X.]<GrS> 95, 31, 33 = [X.]1969, 291, 292; [X.]<GrS> 20, 175, 183; 48, 122, 129; 69, 134, 145; inhaltlich ebenso BGHSt <GrS> 19, 6, 9 <unter I>).

Scheitert eine Vorlage mithin schon am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen, weil sie weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, so besteht keine tatbestandsmäßige Grundlage für eine Ausübung des Ermessens ("kann … vorlegen").

4. Der Senat entscheidet im vorliegenden Verfahren in der sich aus § 12 [X.]3 Satz 2 SGG (iVm §§ 33, 40 Satz 1 SGG) ergebenden Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte. Dies folgt daraus, dass der vorliegende Rechtsstreit weder unmittelbar die Krankenkassen betrifft noch die Entscheidung eines Gremiums, in dem Vertreter von Krankenkassen mitgewirkt haben, angefochten wird. Allein der Gesichtspunkt, dass der Bereich der gemäß § 115b SGB V zugelassenen ambulanten Operationen im Krankenhaus durch einen dreiseitigen Vertrag unter Beteiligung der Krankenkassen umgrenzt wird und dass eine erweiternde Auslegung des § 115b SGB V bzw des [X.]durch Einbeziehung [X.]aller Vertragsärzte zu höheren Ausgaben der gemäß § 115b [X.]2 Satz 4 SGB V vergütungsverpflichteten Krankenkassen führen würde, reicht nicht aus für eine Zuordnung des Rechtsstreits zu den Angelegenheiten des [X.]iS des § 12 [X.]3 Satz 1 SGG. In diesem Sinne hat der Senat bereits den Fall, dass ein Vertragsarzt einen ermächtigten Arzt, der bereits vor dem Wirksamwerden der ihm erteilten Ermächtigung Leistungen erbracht hatte, auf Schadensersatz in Anspruch nahm, als Angelegenheit der Vertragsärzte iS des § 12 [X.]3 Satz 2 SGG angesehen und seine Entscheidung unter Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte getroffen (s [X.]83, 128 = [X.]3-2500 § 116 [X.]17).

B. 1. Die ([X.]gegen das Urteil des [X.]ist statthaft (§ 161 SGG), denn dieses hat die Sprungrevision mit Beschluss vom [X.]zugelassen.

Dabei kann offen bleiben, ob der Beschluss des [X.]über die Zulassung der Sprungrevision unter ordnungsgemäßer Mitwirkung [X.]zustande gekommen ist. Die Zweifel daran könnten sich darauf gründen, dass diese lediglich im Umlaufverfahren auf unterschiedlichen, ihnen per Fax übersandten Beschlussabschriften unterschrieben haben und insoweit keine einheitliche Urkunde vorliegt. Das stellt die Zulässigkeit der Sprungrevision aber nicht in Frage. Denn der Wirksamkeit der Zulassung der Sprungrevision stünde nicht einmal entgegen, wenn [X.]überhaupt nicht mitgewirkt haben, sondern der Berufsrichter allein über die Zulassung der Revision entschieden hat. Der [X.]ist dann zwar fehlerhaft, aber dennoch wirksam und das Revisionsgericht an ihn gebunden (so zuletzt B[X.]vom [X.]- [X.][X.]14/09 R - [X.]4-2500 § 106 [X.]29 Rd[X.]13 und vom 9.2.2011 - [X.][X.]3/10 R - Rd[X.]16, zur Veröffentlichung in [X.]und [X.]vorgesehen; vgl zur früheren Rspr: B[X.]<GrS> [X.]51, 23, 26 ff, 29 f = [X.]1500 § 161 [X.]27 S 54 ff; [X.]64, 296, 297 f = [X.]1500 § 161 [X.]33 S 69 f; B[X.]vom 11.12.2007 - B 8/9b [X.]- Juris Rd[X.]9).

2. Die Parteistellung als Klägerin und Revisionsführerin kommt im vorliegenden Verfahren der Gemeinschaftspraxis zu, die die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff BGB hat. Diese gilt für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten als fortbestehend (vgl § 730 [X.]2 Satz 1 BGB; s dazu zuletzt BSG vom 8.12.2010 - [X.][X.]33/09 R - Rd[X.]11 mwN; B[X.]vom 9.2.2011 - [X.][X.]5/10 R - Rd[X.]23). Dementsprechend hat der Senat das Rubrum berichtigt (vgl hierzu B[X.][X.]4-1500 § 86 [X.]Rd[X.]8; B[X.][X.]4-2500 § 85 [X.]57 Rd[X.]12); seinem entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung ist keiner der Beteiligten entgegengetreten.

3. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der mit der Revision verfolgten Klage. Diese ist auch in der Form der von der Klägerin erhobenen Stufenklage zulässig, mit der sie zunächst Auskunft und - erst auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft - Schadensersatz begehrt. Diese beiden Begehren können, da sie miteinander im Zusammenhang stehen und das eine Begehren auf dem anderen aufbaut, im Wege der Klagehäufung zusammen verfolgt werden (objektive Klagehäufung, vgl § 56 SGG; zum speziellen Fall der Stufenklage gemäß § 202 SGG iVm § 254 ZPO: [X.]in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 56 Rd[X.]5) . Dabei reicht es aus, dass die Klägerin erst nach Erlangung der Auskunft über die von der [X.]abgerechneten Leistungen den Schadensersatzanspruch beziffern will (vgl Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, § 254 Rd[X.]1; [X.]in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl 2011, § 254 Rd[X.]4, 6; jeweils mit Rspr-Angaben).

[X.]Die rechtliche Würdigung in der Sache ergibt, dass das Begehren der Klägerin auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]begründet ist. Zur abschließenden Beurteilung der Stufenklage auf Auskunft und ggf auf Schadensersatz sind ergänzende Tatsachenfeststellungen des [X.]erforderlich, an das der Rechtsstreit deshalb gemäß § 170 [X.]2 Satz 2 SGG zurückzuverweisen ist.

Es ist nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass die Klägerin mit ihrem Auskunfts- und ggf auch Schadensersatzbegehren Erfolg hat; denn in dem Verhältnis zwischen der klagenden Gemeinschaftspraxis und dem Krankenhaus bzw der beklagten [X.]können Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen (unten 1. a-c). Die Voraussetzungen, dass ein der Klägerin vom Krankenhaus zugefügter Schaden möglich bzw wahrscheinlich erscheint (unten 1. d) und dass die Handlungsweise des Krankenhauses gegen die Vorgaben des § 115b SGB V iVm dem [X.]verstieß (unten 2.), sind gegeben.

1. In dem Verhältnis zwischen der klagenden Gemeinschaftspraxis und dem Krankenhaus der [X.]sind die allgemeinen Regelungen des [X.]über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche anzuwenden.

Auskunfts- und Schadensersatzbegehren hängen im Falle der Klägerin in der Weise zusammen, dass die Klägerin zunächst Auskunft von der [X.]darüber fordert, wann Dres. P., S. und B. welche ambulanten Operationen in Kooperation mit Anästhesisten des Krankenhauses der [X.]erbrachten. Nach Erhalt dieser Auskunft will sie den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch errechnen.

Ist mithin das Auskunftsbegehren ein Hilfsanspruch für das Schadensersatzbegehren, so ist für die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs notwendig, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt möglich erscheint, dh dass ein Schadensersatzanspruch rechtlich denkbar ist (unten a-c) und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Klägerin durch das rechtswidrige Verhalten der [X.]einen Schaden erlitt (unten d).

a) Aus dem vertragsärztlichen Status ist abzuleiten, dass der Vertragsarzt einen Schadensersatzanspruch gegen einen konkurrierenden Leistungserbringer haben kann, der die für seine Mitwirkung an der ambulanten Versorgung geltenden Vorgaben nicht beachtet hat. Davon ist der Senat bereits in seinem früheren Urteil vom 25.11.1998 - [X.][X.]75/97 R - ausgegangen (s [X.]83, 128, 131 ff = [X.]3-2500 § 116 [X.]S 84 ff). In dieser Entscheidung hatte der Senat die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für Schadensersatzansprüche eines Vertragsarztes gegen eine ermächtigte Ärztin herangezogen, die von ihrer Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht hatte, ehe diese bestandskräftig war.

Dieselben Grundsätze gelten ebenso in anderen Fällen rechtswidriger Betätigung in der ambulanten Versorgung. Ein Vertragsarzt bzw eine vertragsärztliche Berufsausübungsgemeinschaft kann Schadensersatz nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen beanspruchen, wenn er bzw sie geltend machen kann, ein Krankenhaus habe die ihm durch § 115b SGB V eingeräumten Möglichkeiten ambulanter Tätigkeit überschritten. Auch in dieser Konstellation stehen der [X.]und das daraus ableitbare Abwehrrecht gegenüber anderen, in rechtswidriger Weise ambulant tätigen Leistungserbringern (vgl oben Rd[X.]21) in Frage. In einer solchen Lage muss dem betroffenen Vertragsarzt ein Mindestmaß an Rechtsschutz gewährt werden, dh die Möglichkeit der Abwehr und eines Schadensersatzes zuerkannt werden. Damit wird die Linie der Rechtsprechung von [X.]und B[X.]zur Abwehr rechtswidrig tätiger Konkurrenten konsequent weitergeführt (vgl zur Konkurrentenabwehr zuletzt [X.]105, 10 = [X.]4-5520 § 24 [X.]3, Rd[X.]17, 19 f mwN; vgl schon früher [X.]83, 128, 131 ff = [X.]3-2500 § 116 [X.]S 84 ff). Würden die Möglichkeiten der Abwehr und eines Schadensersatzes nicht anerkannt, so bliebe eine empfindliche Rechtsschutzlücke, die der zentralen Funktion des [X.]des Vertragsarztes im [X.]nicht entspräche.

b) Der Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des [X.]steht § 69 SGB V nicht entgegen. Zwar verweist diese Vorschrift nur auf bestimmte zivilrechtliche Regelungen, nämlich in § 69 Satz 3 SGB V (Fassung vom 14.11.2003, [X.]1412) - und später im neuen [X.]2 zusätzlich auf einige Bestimmungen des [X.](GWB, s die Fassungen vom 15.12.2008, [X.]2426, und vom 22.12.2010, [X.]2262) -. Daraus folgt aber keine Anwendungssperre für allgemeine zivilrechtliche Regelungen und Grundsätze. Vielmehr gebieten das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art 19 [X.]4 GG) - und ebenso der für [X.]einschlägige allgemeine Justizgewährleistungsanspruch (Art 2 [X.]1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) -, dass in dem Fall rechtswidriger Schädigungen ein Mindestmaß an Primär- und/oder Sekundärrechtsschutz zuerkannt wird, dh Möglichkeiten der Abwehr und/oder eines Schadensersatzes bestehen (vgl dazu [X.]116, 135, 154-159, und [X.]99, 218 = [X.]4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]31) .

Der Anwendung allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Grundsätze iVm § 115b SGB V auf das vorliegende Streitverhältnis zwischen Vertragsarzt und Krankenhaus steht auch nicht entgegen, dass §§ 69 ff und § 115b SGB V gemäß der Überschrift zum Vierten Kapitel (§§ 69-140h SGB V) auf das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zugeschnitten sind. Heute ist anerkannt, dass die Regelungen der §§ 69 ff [X.]auch im Verhältnis der Leistungserbringer untereinander zu beachten sind (zur Rechtsprechungsentwicklung s [X.]in Schlegel/Voelzke/Engelmann, jurisPraxisKommentar SGB V, 2008, § 69, insbesondere Rd[X.]57 ff, 119 ff, 210 ff) . Deren Geltung auch im Verhältnis der Leistungserbringer und die Anwendung der darauf bezogenen Schadensersatzregelungen auch in diesem Verhältnis ergibt sich zumal ausdrücklich aus dem den § 69 (heute: [X.]1) [X.]abschließenden letzten Satz: "Die Sätze 1 bis 3 [die das gesamte Vierte Kapitel in Bezug nehmen] gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind." In diesem Sinne hat der [X.]wiederholt ausgeführt, dass "die Vorschrift des § 69 SGB V … auch auf die Beziehungen von Leistungserbringern untereinander" anzuwenden ist, "soweit es um Handlungen in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen [X.]der Krankenkassen geht" ([X.]NJW-RR 2006, 1046, 1048 Rd[X.]23 am Ende; ebenso BGHZ 175, 333 Rd[X.]18 = NJW-RR 2008, 1426, 1427 Rd[X.]18 = NZS 2008, 653, 654 Rd[X.]18) . Dem ist zuzustimmen.

c) Wenn demnach allgemeine Schadensersatzregelungen auch für den Wettbewerb der Leistungserbringer untereinander gelten bzw gelten müssen, liegt es nahe, für nähere Einzelheiten die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze des UWG heranzuziehen (Ansätze in dieser Richtung auch bei [X.]in Schlegel/Voelzke/Engelmann, jurisPraxisKommentar SGB V, 2008, § 69 Rd[X.]217 f). Das [X.]bei wettbewerbswidrigem Verhalten hat im UWG in dessen §§ 2, 3 iVm § 4 [X.]11 und §§ 9, 10 eine allgemeine Ausprägung erfahren (s dazu für die vorliegend betroffenen Jahre 2005/2006 die Fassung des UWG vom 3.7.2004, [X.]1414). In Anlehnung an diese Regelungen ergibt sich, dass ein Marktteilnehmer jedenfalls dann einem Konkurrenten Schadensersatz leisten muss, wenn er im geschäftlichen Verkehr gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandelt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (sog Rechtsbruchtatbestand, vgl dazu [X.]in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl 2011, § 4 Rd[X.]11.7; [X.]in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl 2010, § 4 Rd[X.]11/11 und 11/52; vgl auch [X.]in Piper/Ohly/[X.]aaO § 2 Rd[X.]7).

Bei entsprechender Anwendung der §§ 2, 3 iVm § 4 [X.]11 und §§ 9, 10 UWG sind im Sinne dieser UWG-Bestimmungen die Regelungen des § 115b SGB V iVm dem [X.]"dazu bestimmt, im Interesse der Leistungserbringer ihr Verhältnis zueinander zu regeln". Denn der zur Konkretisierung des § 115b SGB V vereinbarte [X.]soll die Interessen der verschiedenen Gruppen der Leistungserbringer miteinander zum Ausgleich bringen (vgl die "Grundsätze" im Vorspann zum AOP-Vertrag). Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber die Zusammenstellung des Katalogs, welche Operationen und Eingriffe ambulant durchgeführt werden können, und die Festlegung näherer Regelungen den [X.]der betroffenen Leistungserbringer im Zusammenwirken mit den [X.]der Krankenkassen zugewiesen hat: Gemäß § 115b [X.]1 SGB V haben die Spitzenverbände der Krankenkassen (seit dem 1.7.2008: der Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die [X.]und die [X.]die Aufgabe, in einer dreiseitigen Vereinbarung entsprechende Regelungen zu normieren. Dies haben sie - bzw mangels Einigung ersatzweise das [X.]gemäß § 115b [X.]3 iVm § 89 SGB V - im [X.]getan. Dies dient dem Interessenausgleich zwischen den Krankenhäusern und der Gruppe der Vertragsärzte insgesamt, zu der auch die Klägerin gehört, die sich mithin ebenfalls auf die Schutzwirkung des [X.]berufen kann und damit befugt ist, auf Verletzungen des [X.]gegründete Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Nach alledem ergibt sich - in Anlehnung an §§ 2, 3 iVm § 4 [X.]11 und §§ 9, 10 UWG (vgl oben Rd[X.]44) -, dass ein Leistungserbringer einem Konkurrenten zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er bei der Krankenversorgung gegen eine Rechtsvorschrift wie § 115b SGB V - iVm dem [X.]- verstößt, die auch das [X.]der Leistungserbringer untereinander betrifft.

d) Bestehen mithin hier anwendbare Regelungen über einen Schadensersatzanspruch, so ist aber zusätzlich erforderlich, dass ein solcher auch im vorliegenden Fall ernstlich in Betracht kommen kann. Es muss möglich erscheinen, dass die Klägerin durch die Handlungsweise der [X.]einen Schaden erlitt. Nur dann ist ein Schadensersatzanspruch denkbar und kann auch der Hilfsanspruch der Klägerin gegeben sein, Auskunft darüber zu erhalten, bei welchen ambulanten Operationen - und mit welcher Vergütung - die Anästhesisten des Krankenhauses der [X.]mit den Chirurgen Dres. P., S. und B. kooperierten (vgl dazu schon oben Rd[X.]39).

Die Anforderungen an die Darlegungen zur konkreten Schadensverursachung sind - entsprechend der Fundierung des Schadensersatzanspruchs in Anlehnung an die Regelungen des UWG - an den Maßstäben auszurichten, die die Rechtsprechung auch sonst bei Schadensersatzbegehren nach dem UWG zugrunde legt. Der [X.]hat in einem Urteil vom 17.9.2009 - in einem Streit zwischen zwei laborärztlichen Gemeinschaftspraxen wegen unzulässiger Anlockhandlungen durch Angebote nicht kostendeckender Preise bei [X.]und [X.]- herausgestellt, dass es keine Vermutung dafür gebe, dass die Anlockhandlung auch die angestrebte Anlockwirkung - mit Schädigung der Konkurrenten - entfalte; es gebe nicht einmal eine Vermutung dafür, dass Ärzte ihre O III-Laboraufträge denselben [X.]gäben, denen sie die [X.]und [X.]geben ([X.]NJW-RR 2010, 1059, Rd[X.]14 = [X.]2010, 197, Rd[X.]14) . Andererseits bedürfe es aber auch nicht des Nachweises eines strengen Kausalzusammenhangs. Ausreichend sei die Feststellung, dass die Ärzte tendenziell eher ihre [X.]denselben [X.]gäben, denen sie auch die [X.]und [X.]geben; dies könne vom Tatrichter aufgrund seiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Falles entschieden werden ([X.]aaO Rd[X.]16, 21).

Nach diesem Maßstab bedarf es noch weiterer Tatsachenfeststellungen des [X.]für die Entscheidung, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ernstlich in Betracht kommt. Das [X.]hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils einerseits ausgeführt, es habe "begründete Erwartungen und Absprachen" dafür gegeben, dass die Chirurgen ihre Operationen, wenn sie diese nicht im Krankenhaus der [X.]hätten durchführen können, im Operationszentrum der Klägerin durchgeführt (und hier deren Anästhesisten herangezogen) haben würden. Hierfür könnte die örtliche Nähe zwischen der Klägerin und den niedergelassenen Chirurgen sprechen. Andererseits hat das [X.]in den Entscheidungsgründen dargelegt, es sei "in keinem Fall sicher", dass die Operateure die Anästhesisten der Klägerin herangezogen hätten: Denkbar ist, dass Missstimmigkeiten zwischen ihnen und den Ärzten der Klägerin aufgekommen waren und sie schon deshalb nicht das Operationszentrum der Klägerin in Anspruch genommen haben würden. Angesichts dieser ungeklärten Sachlage kann das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs weder sicher bejaht noch ausgeschlossen werden; daher bedarf es noch näherer Ermittlungen und Feststellungen des SG.

2. Schließlich war die Handlungsweise des Krankenhauses auch rechtswidrig. Sie war nicht vereinbar mit den Vorgaben des § 115b SGB V (zur hier maßgeblichen - bis zum [X.]unveränderten - Fassung s das [X.]vom 22.12.1999, [X.]2626) iVm dem [X.](hier zugrunde zu legen idF vom 18.3.2005, [X.]2005, A 1232) .

Mit der Regelung des § 115b SGB V wurden neue Möglichkeiten für die Krankenhäuser geschaffen, ambulante Operationen durchzuführen bzw an ihnen mitzuwirken (unten a). Durch § 115b SGB V iVm dem [X.]sind aber nur bestimmte Kooperationsformen für ambulante Operationen im Krankenhaus geregelt worden (unten b und b aa). Die Bestimmungen des [X.]können nicht in der von der [X.]begehrten Weise erweiternd ausgelegt werden, allgemeine Wendungen in der [X.]reichen dafür nicht aus (unten [X.]und cc). Dafür können auch nicht spätere Bestimmungen iS einer rückwirkenden Klarstellung herangezogen werden (unten b dd). Die daraus resultierenden Begrenzungen für die Durchführung ambulanter Operationen durch Krankenhäuser bzw für deren Mitwirkung an ihnen sind mit Art 12 und Art 14 GG vereinbar (unten b ee). Die Regelungen des § 115b SGB V iVm dem [X.]ergeben keine Grundlage für die von der [X.]praktizierte - von der Klägerin beanstandete - Kooperation zwischen einem Vertragsarzt als Operateur und einem Anästhesisten des Krankenhauses (unten [X.]und 3.).

a) Die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesundheitsstrukturgesetz sowie Sinn und Zweck des § 115b SGB V ergeben, dass mit dieser Regelung neue Möglichkeiten geschaffen wurden, in Krankenhäusern ambulante Operationen durchzuführen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 115b SGB V sollten mit dieser Regelung die Möglichkeiten ambulanten Operierens - sowohl im Krankenhaus als auch in der Arztpraxis - ausgebaut werden (BT-Drucks 12/3608 [X.]und [X.]<Zu § 115b>). Dies sollte dazu beitragen, stationäre Behandlungen bei Patienten, die auch ambulant ausreichend und angemessen versorgt werden können, zu vermeiden (BT-Drucks 12/3608 [X.]<Zu § 115b>, vgl auch [X.]<unter 3.a> und S 87 <Zu Absatz 3a>; B[X.][X.]3-2500 § 116 [X.]19 S 92). Auf der Grundlage dieser Regelungen erhielten die Krankenhäuser, wie der Senat bereits ausgeführt hat, zusätzliche Möglichkeiten ambulanter Operationen, die sie zuvor nicht hatten (B[X.][X.]3-2500 § 116 [X.]19 S 92; ebenso BT-Drucks 12/3608 [X.]<Zu Nummer 23>: "neues Leistungsspektrum"; ebenso [X.]<Zu § 115b>). Damit kommt der Regelung des § 115b SGB V eine konstitutive Funktion im Sinne einer Erweiterung des Rechtskreises der Krankenhäuser zu.

Der kompetenzerweiternde und nicht lediglich klarstellende Charakter des § 115b SGB V findet darin seine Bestätigung, dass das Krankenhaus die Zulassung zu den in § 115b SGB V iVm dem [X.]normierten Möglichkeiten ambulanter Operationen durch schlichte Mitteilung gemäß § 115b [X.]2 Satz 2 iVm [X.]4 Satz 2 [X.]erlangt. Das Krankenhaus führt in seiner Mitteilung diejenigen nach dem [X.]zulässigen ambulanten Operationen auf, die es in seinem Krankenhaus durchzuführen beabsichtigt (vgl hierzu die Mitteilungen des Krankenhauses der Beklagten, zunächst vom 28.12.1993 und in der Folgezeit stetig aktualisiert). Aus dieser Mitteilung folgt unmittelbar kraft Gesetzes die Zulassung gemäß § 115b SGB V; diese bedarf nicht etwa erst noch einer Bestätigung durch den Zulassungsausschuss (vgl B[X.][X.]3-2500 § 116 [X.]19 S 92). Die Zulassung setzt vielmehr allein voraus, dass das Krankenhaus die entsprechende Mitteilung abgibt (zum Rechtscharakter der Mitteilung vgl [X.]in [X.]Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 115b Rd[X.]4 <Bearbeitungsstand Juni 2005>; [X.]in jurisPraxisKommentar SGB V, 2008, § 115b Rd[X.]14). Dieses Konzept einer gesetzlichen, aber doch einer Mitteilung gemäß § 115b [X.]2 Satz 2 SGB V bedürftigen Zulassung zeigt, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, die Krankenhäuser wären zur Durchführung solcher ambulanten Operationen schon bisher generell berechtigt gewesen.

b) Welche Arten ambulanter Operationen das Krankenhaus durchführen bzw in welcher Weise das Krankenhaus an ambulanten Operationen mitwirken darf, richtet sich nach dem Inhalt seiner Mitteilung gemäß § 115b [X.]2 Satz 2 [X.]und dem Katalog der in der Anlage zum [X.]aufgeführten ambulanten Operationen iVm den sonstigen Regelungen des AOP-Vertrages. Der Katalog wird gemäß § 115b [X.]1 [X.]durch eine sog dreiseitige Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen - bzw seit dem 1.7.2008: dem [X.]-, der [X.]und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausgeformt bzw, wenn diese Partner kein Einvernehmen erzielen können, durch das gemäß § 115b [X.]3 [X.]berufene - erweiterte - [X.]festgesetzt. Diejenige Fassung des AOP-Vertrages, die für die vorliegend umstrittene Leistungserbringung zwischen Frühjahr 2005 und August 2006 maßgebend ist, wurde vom [X.]am 18.3.2005 festgesetzt (DÄ 2005, A 1232; - zur Aktualisierung vom [X.]mit Wirkung zum 1.1.2006 s im [X.]unter http://www.dkgev.de/pdf/1383.pdf - abgerufen im März 2011) . In der beigefügten Anlage 1 sind die ambulant durchführbaren Operationen aufgeführt. Zur Frage, wer diese ambulanten Operationen durchführen und an ihnen mitwirken darf, kann weder der Anlage selbst eine Regelung entnommen werden, noch enthält der Vorschriftenteil des [X.](§§ 1-22 AOP-Vertrag; heute: §§ 1-23) dazu eine eigenständige Bestimmung (vgl ebenso SächsL[X.][X.]2009, 114, 114 f). Aus dem Gesamtzusammenhang des AOP-Vertrages, vor allem aus seinen Regelungen über die Abrechnungsverfahren, ergeben sich jedoch ausreichend deutliche Hinweise darauf, welche Konstellationen im Rahmen des § 115b [X.]als zulässig anzusehen sind, dh inwieweit und in welchen Konstellationen das Krankenhaus bzw seine Ärzte ambulante Operationen durchführen bzw an ihnen mitwirken dürfen. So werden in § 7 [X.]4 Satz 2 [X.](dessen Fassung vom 18.3.2005 im Übrigen mit der heutigen identisch ist) für die Abrechnung des Krankenhauses die Konstellationen genannt,

·       

dass "sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind" oder

·       

dass die ambulante [X.]"durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt".

Letztere Konstellation wird in § 18 [X.]1 Satz 4 [X.]aufgegriffen: Dort heißt es, dass "die ambulante [X.]durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt" erfolgt.

Damit geht der [X.]davon aus, dass es im Rahmen des § 115b SGB V nur diese zwei Arten von Kooperationsformen gibt, wie ein Krankenhaus ambulante Operationen durchführen bzw an ihnen mitwirken darf: Die ambulante [X.]muss entweder von einem "Operateur des Krankenhauses" oder von einem am Krankenhaus tätigen Belegarzt durchgeführt werden, wobei die Anästhesieleistungen jeweils von einem Arzt des Krankenhauses erbracht werden. Nicht aufgeführt ist die Konstellation, dass ein Anästhesist des Krankenhauses an ambulanten Operationen mitwirkt, die ein Vertragsarzt durchführt; diese Art der Kooperation würde zu einer der zwei genannten nur passen, wenn der Vertragsarzt zugleich - evtl teilzeitig beschäftigter - "Operateur des Krankenhauses" oder Belegarzt des Krankenhauses wäre. - Zur Auslegung dieser Begriffe ist im Einzelnen auszuführen:

aa) Soweit im [X.]die Durchführung ambulanter Operationen durch einen "Operateur des Krankenhauses" angesprochen ist, muss es sich um einen Arzt des Krankenhauses handeln. Dies bedeutet, dass dieser im Krankenhaus - in Voll- oder Teilzeit - als Angestellter oder Beamter fest angestellt sein muss.

Der Begriff "Operateur des Krankenhauses" würde dagegen überdehnt, wenn man ihm auch einen Arzt zuordnen wollte, der vom Krankenhaus nur als freier Mitarbeiter herangezogen wird. Ein nur punktuell hinzugezogener Vertragsarzt, der nicht zugleich Beschäftigter des Krankenhauses ist (im Sinne einer Nebentätigkeit im Umfang von [X.]13 bzw 26 Wochenstunden, vgl hierzu zuletzt B[X.]vom 13.10.2010 - [X.][X.]40/09 R - Rd[X.]16 ff, zur Veröffentlichung in [X.]vorgesehen), ist kein "Operateur des Krankenhauses". Dem steht schon entgegen, dass im weiteren Text des § 7 [X.]4 Satz 2 [X.]als Alternative zum "Operateur des Krankenhauses" nur der belegärztlich tätige Vertragsarzt genannt ist: Diese Eingrenzung würde unterlaufen, wenn jeder im Krankenhaus tätige Arzt bzw Vertragsarzt dem Begriff "Operateur des Krankenhauses" zugeordnet werden würde. Hierfür muss es sich vielmehr um einen wenigstens teilzeitig am Krankenhaus beschäftigten und sozialversicherten oder dort beamteten Arzt handeln (zu § 121 [X.]5 SGB V <"Honorararzt"> vgl unten Rd[X.]68).

Gegen die Auslegung, "Operateur des Krankenhauses" sei jeder im Krankenhaus tätige (Vertrags-)Arzt, spricht auch das Nebeneinander von "Krankenhausarzt" und "Vertragsarzt" in anderen Bestimmungen des AOP-Vertrages. So werden in dessen § 4 [X.]4 und [X.]5 die beiden Begriffe deutlich als nicht identisch zugrunde gelegt (ebenso SächsL[X.][X.]2009, 114, 115).

Die Vorgabe, dass die Leistungserbringung des Krankenhauses grundsätzlich durch dessen eigenes Personal erfolgen soll, entspricht auch dem Ziel der Qualitätssicherung; denn bei eigenem Personal, das in die [X.]eingebunden ist, kann am ehesten davon ausgegangen werden, dass dieses nach dem Maßstab höchstmöglicher Qualifikation ausgewählt, angeleitet und überwacht wird. Auch der Gesichtspunkt der Transparenz der Leistungserbringung aus der Perspektive des Patienten spricht für diese Sicht. Entscheidet dieser sich dafür, eine ambulante [X.]im Krankenhaus und nicht in einer ambulanten Vertragsarztpraxis durchführen zu lassen, so dürfte er typischerweise die Erwartung haben, von einem Arzt des Krankenhauses operiert zu werden, der dort fest angestellt und an der stationären Versorgung beteiligt ist. Schließlich entspricht es auch dem gesetzlichen Regelfall, dass Krankenhäuser mit eigenem Personal arbeiten. Ausnahmen davon sind nur enumerativ normiert; so werden im stationären Bereich durch § 2 [X.]2 Satz 2 [X.]Krankenhausentgeltgesetz vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter miteinbezogen (zu dessen Ausnahmecharakter vgl ebenso SächsL[X.][X.]2009, 114, 115 ; - zum Kriterium der Gesamtverantwortung vgl [X.]Wagener/Haag, [X.]2009, 72, 73). Diese Regelung ist weder im ambulanten Bereich anwendbar noch ist eine dem vergleichbare Ausnahmeregelung in § 115b SGB V oder im [X.]enthalten. Im Übrigen könnte ein vorrangig seiner Praxistätigkeit verpflichteter Vertragsarzt auch nicht ohne Weiteres als "jederzeit verfügbares" Personal des Krankenhauses iS des § 107 [X.]1 [X.]3 SGB V angesehen werden.

Die Operationsleistung kann allerdings kraft ausdrücklicher Regelung alternativ auch durch einen "belegärztlich tätigen Vertragsarzt" (§ 7 [X.]4 Satz 2 AOP-Vertrag) bzw durch einen "am Krankenhaus tätigen Belegarzt" (§ 18 [X.]1 Satz 4 AOP-Vertrag) erfolgen. Mit beiden Formulierungen ist ersichtlich dasselbe gemeint, nämlich dass der ohnehin am Krankenhaus stationär tätige Belegarzt zusätzlich im Rahmen ambulanter Operationen gemäß § 115b SGB V tätig werden darf. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie in § 7 [X.]4 Satz 2 [X.]"belegärztlich tätiger Vertragsarzt" ungenau ist, weil der Belegarzt im Rahmen ambulanter Operationen gemäß § 115b SGB V gerade nicht [X.]tätig ist; präziser ist die Formulierung in § 18 [X.]1 Satz 4 AOP-Vertrag: "ambulante Operationen durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt". Gerade dem Belegarzt das ambulante Operieren zu ermöglichen, soll entsprechend dem Sinn und Zweck des § 115b SGB V dazu beitragen, stationäre Behandlungen bei solchen Patienten zu vermeiden, die auch ambulant ausreichend und angemessen versorgt werden können (hierzu vgl oben Rd[X.]52): Dem Belegarzt soll der Anreiz gegeben werden, vorrangig ambulant zu operieren und nur diejenigen Patienten [X.]zu operieren, bei denen dies unerlässlich ist. Ist mithin die Ausrichtung des § 7 [X.]4 Satz 2 [X.]gerade auf den Belegarzt sachgerecht, so kann dies nicht als vermeintliche redaktionelle Ungenauigkeit oder als nur technische Regelung außer [X.]gelassen werden (zu Art 3 [X.]1 GG vgl unten Rd[X.]73).

Zurückzuweisen ist die Ansicht, der in § 7 [X.]4 Satz 2 letzter Satzteil [X.]vorgenommenen Eingrenzung auf den Belegarzt komme deshalb keine Bedeutung zu, weil damit nur ein Streit über die separate Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen habe beigelegt werden sollen (so Wagener/Haag, [X.]2009, 72, 74; vgl auch [X.]in Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 8 Rd[X.]27 am Ende). Hätte dies das Ziel der Vorschrift sein sollen, so hätte es nahegelegen, auf den angefügten Nebensatz ("sofern …") zu verzichten. Durch diesen Nebensatz wird indessen klargestellt, dass die separate Abrechenbarkeit überhaupt nur unter bestimmten, darin aufgeführten Voraussetzungen in Betracht kommen kann.

Eine erweiternde Auslegung des § 7 [X.]4 Satz 2 [X.]kann auch nicht aus dem Wort "insbesondere" abgeleitet werden. Bei der Vergütung ambulanter Leistungen sind Krankenhäuser gemäß Satz 1 wie niedergelassene Vertragsärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Dies gilt gemäß Satz 2 insbesondere auch für die separate Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen/Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen gemäß § 115b SGB V entweder sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind oder die Operationsleistung durch einen Belegarzt erfolgt und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt. Das Wort "insbesondere" hat nach diesem grammatischen Kontext keinen Bezug zu den erst im nachfolgenden Nebensatz benannten Arzttypen Krankenhausarzt und Belegarzt.

Anders als bei der Operationsleistung, die gemäß § 7 [X.]4 Satz 2 [X.]alternativ entweder durch einen Krankenhausarzt oder durch einen Belegarzt des Krankenhauses erbracht werden kann, geht § 7 [X.]4 Satz 2 [X.]für die anästhesistischen Leistungen davon aus, dass diese stets durch einen Krankenhausarzt erbracht werden; dafür werden - inhaltlich austauschbar - die Formulierungen "Anästhesisten des Krankenhauses" und "Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt" verwendet. Der Rahmen des § 115b SGB V iVm dem [X.]ist mithin nur eingehalten, wenn die Anästhesieleistung von einem Arzt erbracht wird, der - entsprechend obigen Ausführungen (Rd[X.]56 f) - voll- oder teilzeitig am Krankenhaus beschäftigt und sozialversichert oder dort beamtet sein muss.

bb) Eine erweiternde Auslegung des § 7 [X.]4 Satz 2 [X.]- mit Einbindung auch derjenigen Vertragsärzte, die nicht Belegärzte des Krankenhauses sind - lässt sich auch nicht auf die [X.]des [X.]und die dort niedergelegten "Grundsätze" stützen. Darin wird als Ziel der Regelungen bezeichnet, "die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern zu fördern" und "die Kooperation zwischen niedergelassenem Bereich und Krankenhausbereich zu verbessern, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von [X.]im Krankenhaus" (Satz 2 der "Grundsätze"). [X.]handelt es sich hierbei nur um den Vorspann des Vertrages, der lediglich allgemein die Zielrichtung vorgibt. Der daran anschließende [X.]selbst benennt bestimmte Konstellationen, durch die die allgemeinen Passagen der [X.]konkretisiert werden. Diese speziellen Regelungen werden durch die allgemeiner formulierte und ausgerichtete [X.]nicht erweitert.

Auch die Ansicht der Beklagten, die Vertragspartner des [X.]hätten durch spätere zusätzliche Bestimmungen im [X.]im Sinne einer Klarstellung die Richtigkeit einer erweiternden Auslegung deutlich gemacht bzw deutlich machen wollen, greift nicht durch. Solche "Klarstellungen" haben nicht stattgefunden, insbesondere nicht durch die später zusätzlich in die "Grundsätze" aufgenommene Bestimmung, dass "auch die nach dem [X.]zulässigen neuen Kooperationsformen" "umfasst" seien (Satz 2 der dem Paragraphenteil vorangestellten "Grundsätze"). Durch dieses Gesetz ist zwar dem § 20 [X.]2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) der Satz angefügt worden, dass "die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus … mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar" ist. Dies indessen beseitigt lediglich das bis dahin bestehende - insbesondere von der Rechtsprechung des B[X.]herausgestellte - weitgehende Verbot gleichzeitiger Tätigkeit im stationären wie im ambulanten Bereich (vgl hierzu B[X.][X.]4-2500 § 95 [X.]Rd[X.]18 mwN zum grundsätzlichen Verbot stationärer Patientenversorgung eines im Einzugsbereich praktizierenden Vertragsarztes; - zur Zielrichtung des [X.]BT-Drucks 16/2474 S 29). Daraus kann aber nicht allgemein die Gestattung aller denkbaren Kooperationsformen zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern abgeleitet werden. Insbesondere gibt es keinen ausreichenden Anhaltspunkt, dass eine solche Gestattung gerade in die Regelungen des § 115b SGB V und des [X.]hineinzuinterpretieren sei. Die Ergänzung des § 20 [X.]2 Ärzte-ZV durch Anfügung des Satzes 2 war nach den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens darauf ausgerichtet, den Vertragsärzten - über die Möglichkeiten hinaus, im stationären Bereich in nicht patientenbezogenen Bereichen wie der Pathologie oder als Konsiliararzt tätig zu werden - zusätzliche Betätigungen als angestellter Krankenhausarzt und in Medizinischen Versorgungszentren, die mit Krankenhäusern verzahnt sind, zu ermöglichen ([X.]aaO S 29). Nicht erkennbar ist eine gezielte Ausrichtung auf § 115b SGB V in dem Sinne, dass gerade auch die in § 115b SGB V iVm dem [X.]geregelten Kooperationsformen hätten erweitert werden sollen auf die Möglichkeit der Kooperation von Anästhesisten des Krankenhauses mit nicht belegärztlich tätigen Vertragsärzten (ebenso [X.]auch [X.][X.]2010, 597, 600 iVm 607 f; differenzierend [X.]in Rieger/Dahm/Steinhilper, [X.]Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht, Beitrag [X.]60 Rd[X.]64 - 66; zu weitgehend [X.][X.]2009, 459, 460 <unter c>; aA [X.]Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztänderungsgesetz, 2. Aufl 2008, [X.]f; [X.]aaO § 8 Rd[X.]27). Eine "Erweiterung" des § 115b SGB V durch § 20 [X.]2 Satz 2 Ärzte-ZV wäre auch vom [X.]her problematisch (zum bloßen Verordnungsrang auch solcher Rechtsverordnungen, die durch förmliches Gesetz geändert worden sind: [X.]114, 303, 312 f).

cc) Fehl geht schließlich auch die These, durch den [X.]ergebe sich keine "Beschränkung" des [X.]der im Krankenhaus "zulässigerweise tätigen" Ärzte (in diesem Sinne Kuhlmann, [X.]2008, 1313, 1316; Quaas, [X.]2009, 459 ff, insbesondere 464; Volkmer/Karthus, [X.]2010, 215, 218). Eine solche Argumentation setzt implizit voraus, dass von einer zunächst umfassenden Gestattung ambulanter Operationen im Krankenhaus im Rahmen des § 115b SGB V ausgegangen werden könnte. Dies lässt sich jedoch dem Konzept des § 115b SGB V iVm dem [X.]gerade nicht entnehmen: Hierdurch sind überhaupt erst Möglichkeiten für die Krankenhäuser, ambulante Operationen durchzuführen bzw an ihnen mitzuwirken, neu eröffnet worden (vgl oben Rd[X.]51 - 53).

dd) Auch weder aus dem später in § 20 [X.]2 Ärzte-ZV angefügten Satz 2 noch aus dem späteren § 121 [X.]5 SGB V noch aus der [X.]lässt sich ableiten, damit habe (auch rückwirkend) klargestellt werden sollen, dass jeder Vertragsarzt, auch der nicht belegärztlich tätige, zu ambulanten Operationen iS des § 115b SGB V iVm dem [X.]berechtigt sei. Zu § 20 [X.]2 Satz 2 Ärzte-ZV ist bereits oben das Erforderliche ausgeführt worden (oben Rd[X.]65). Zu § 121 [X.]5 SGB V und zur [X.]ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die durch § 121 [X.]5 SGB V (durch Art 3 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom 17.3.2009, [X.]S 534) geschaffene Möglichkeit für die Krankenhäuser, zur Vergütung der Belegärzte nunmehr Honorarverträge mit ihnen zu schließen, betrifft nur Belegärzte, nicht auch sonstige Vertragsärzte. Die These, mit dieser Regelung sei den Krankenhäusern ermöglicht worden, jeden Vertragsarzt auf der Grundlage eines Honorarvertrages zu Leistungen heranzuziehen, ist weder mit dem klaren Wortlaut der Regelung noch mit der systematischen Verortung des [X.]5 innerhalb des § 121 SGB V vereinbar (aA Quaas, [X.]2009, 459, 460 iVm 461).

In der [X.](Änderung vom 17.3.2009, [X.]534) sind in § 3 Satz 1 [X.]11 neben den hauptamtlichen Ärzten weiterhin nur die (sonstigen) angestellten und die Belegärzte erwähnt. Die Regelung des § 3 Satz 1 [X.]13, wonach nunmehr auch Personal ohne "direktes" Beschäftigungsverhältnis anzugeben ist, macht Sinn schon mit Blick auf das sog Outsourcing, bei dem Leistungen von Personen erbracht werden, die bei einem anderen Träger beschäftigt sind. Nur diese Konstellation wird auch in der Gesetzesbegründung erwähnt (vgl BT-Drucks 16/11429 <Zu Art 4b KHRG, zu Nummer 1, letzter Absatz> S 49; zu weitgehend [X.]aaO S 464). Diesen Regelungen lässt sich eine Zielrichtung im Sinne einer Erweiterung der Regelungen des § 115b SGB V oder des [X.]nicht entnehmen.

ee) Die dargestellte Auslegung des § 115b SGB V und des [X.]verstößt auch nicht gegen Grundrechte der [X.](vgl Art 19 [X.]3 GG zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen). Eine Verfassungsverletzung ergibt sich weder im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht des Art 14 GG noch im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Art 12 GG noch im Hinblick auf Art 3 [X.]1 GG.

Die Möglichkeit für Krankenhäuser, auf der Grundlage des § 115b SGB V im ambulanten Bereich tätig zu werden, ist von vornherein nur in dem im [X.]näher zu regelnden Ausmaß eröffnet worden (vgl oben Rd[X.]51 ff). Damit kann "Eigentum" von vornherein nur in diesem - nach Maßgabe des [X.]- eingeschränkten Umfang entstanden sein; die durch § 115b SGB V ermöglichten Tätigkeiten können vom Eigentumsschutz nur in dem Umfang umfasst sein, wie der [X.]dies näher ausführt (in demselben Sinne [X.]126, 233, 256 = [X.]4-8570 § 6 [X.]5 Rd[X.]63 mwN). Ein Anspruch darauf, mehr Möglichkeiten zur Mitwirkung an ambulanten Operationen zu erhalten, als ihnen durch den [X.]eingeräumt worden ist, kann nicht aus Art 14 [X.]1 GG hergeleitet werden, denn diesem lässt sich nur ein Schutz für bereits erlangte Rechtspositionen entnehmen.

Für das Vorbringen, die Regelungen des § 115b SGB V iVm dem [X.]ergäben keine ausreichende Erweiterung der Aktionsfelder der Krankenhäuser bzw die Regelungen seien nicht angemessen ausgestaltet worden, kann allenfalls Art 12 [X.]1 GG in Betracht kommen (zu dieser Abgrenzung zwischen Art 14 und Art 12 GG vgl zuletzt [X.]126, 112, 135 f = [X.]4-1100 Art 12 [X.]21 Rd[X.]84; ebenso [X.][X.]100, 43 = [X.]4-2500 § 95 [X.]14, Rd[X.]13; B[X.][X.]4-2500 § 73 [X.]4 Rd[X.]21). [X.]steht das Grundrecht des Art 12 GG unter dem Vorbehalt, dass die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt - auch beschränkt - werden kann (Art 12 [X.]1 Satz 2 GG). Diese Grenze ist im Falle von Regelungen der Berufsausübung unter leichteren Voraussetzungen eingehalten als bei Regelungen der Berufswahl. Dies ermöglicht aber auch dann, wenn - wie hier - nur die Berufsausübung betroffen ist, keine Beschränkungen in unbegrenztem Ausmaß; insbesondere dürfen Eingriffe nicht unverhältnismäßig schwer wiegen. Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall gewahrt. Durch § 115b iVm dem [X.]sind den Krankenhäusern, wie bereits mehrfach klargestellt, die hierin angelegten Möglichkeiten, ambulante Operationen durchzuführen bzw an ihnen mitzuwirken, überhaupt erst eröffnet worden (vgl oben Rd[X.]51 - 53). Greifbare Ansatzpunkte dafür, dass es keine angemessene Ausgestaltung bzw eine unverhältnismäßige Beschränkung für die Krankenhausträger darstelle, wenn diesen im Rahmen des § 115b SGB V die Durchführung ambulanter Operationen und die Mitwirkung an ihnen nur im Rahmen bestimmter Kooperationen und nicht in weitergehendem oder gar vollem Umfang eröffnet werde, bestehen nicht. Dem Krankenhaus verbleiben mit der Ausgestaltung des § 115b SGB V iVm dem [X.]genügend Spielräume; insbesondere hat es Dispositionsfreiheit bei der grundlegenden Entscheidung, welche ambulanten Leistungen es zu den Bedingungen des [X.]erbringen will.

Im Übrigen liegt auch kein Verstoß gegen Art 3 [X.]1 GG vor. Einem Krankenhaus im Rahmen des § 115b SGB V die Kooperation mit einem Belegarzt zu gestatten, nicht aber auch mit jedem sonstigen Vertragsarzt, stellt keine sachwidrige Differenzierung dar, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt (vgl oben Rd[X.]60).

c) Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Rahmen des § 115b [X.]iVm dem [X.]nur eingehalten ist, wenn eine der beiden Kooperationsformen gegeben ist, nämlich

· 

entweder sowohl der Operateur als auch der Anästhesist Ärzte des Krankenhauses

  ·   

oder der Operateur ein an dem Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Arzt des Krankenhauses

sind. Nur in diesen Kooperationsformen hat § 115b [X.]iVm dem [X.]den Krankenhäusern die Möglichkeiten zur Durchführung von ambulanten Operationen und zur Mitwirkung an ihnen eingeräumt. [X.]ein Krankenhaus dagegen mit einem Partner, der zu keiner der beiden aufgeführten Kooperationsformen passt, so stellt es sich außerhalb des Reglements des § 115b [X.]iVm dem [X.]- und hat dementsprechend auch keinen Honoraranspruch auf der Grundlage des § 115b [X.]-.

3. Sind die Bestimmungen des § 115b SGB V iVm dem [X.]mithin in der dargestellten Weise auszulegen, so folgt daraus für den vorliegenden Rechtsstreit, dass diese Regelungen keine Grundlage dafür bilden konnten, dass das Krankenhaus mit seinen Anästhesisten an ambulanten Operationen von nicht belegärztlich tätigen Vertragsärzten mitwirkte, die ihre Leistungen auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen mit ihrer [X.]abrechneten. Für eine derartige Kooperation mit einer solchen Abrechnungsweise ist auch keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich; die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung ihrer Handlungsweise auch allein auf § 115b SGB V iVm dem [X.]berufen. Es fehlt demnach an einer Rechtsgrundlage, und deshalb war die Handlungsweise der [X.]rechtswidrig.

D. Das [X.]wird nunmehr zu überprüfen haben, ob die rechtswidrige Handlungsweise der [X.]mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Klägerin geschädigt hat. Bei seiner erneuten Entscheidung wird es auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 6 KA 11/10 R

23.03.2011

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Dortmund, 9. September 2009, Az: S 9 KA 105/06, Urteil

§ 17a Abs 5 GVG, § 10 Abs 2 SGG, § 12 Abs 3 S 1 SGG, § 12 Abs 3 S 2 SGG, § 31 Abs 2 SGG, § 33 SGG, § 40 S 1 SGG, § 40 S 2 SGG, § 41 Abs 2 SGG, § 41 Abs 4 Alt 1 SGG, § 41 Abs 4 Alt 2 SGG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 S 1 SGG, § 161 SGG, § 2 UWG 2004, § 3 UWG 2004, § 4 Nr 11 UWG 2004, § 9 UWG 2004, § 10 UWG 2004, § 69 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 69 Abs 2 SGB 5 vom 15.12.2008, § 69 Abs 2 SGB 5 vom 22.12.2010, § 115b Abs 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 115b Abs 2 S 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 115b Abs 3 SGB 5 vom 21.12.1992, § 115b Abs 4 S 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 121 Abs 5 SGB 5 vom 17.03.2009, § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 20 Abs 2 S 2 Ärzte-ZV, § 3 S 1 Nr 11 KHStatV, § 3 S 1 Nr 13 KHStatV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 11/10 R (REWIS RS 2011, 8375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8375

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