Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 11/10 R

6. Senat | REWIS RS 2011, 8375

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte bei rechtswidrigen Betätigungen anderer Leistungserbringer - ambulantes Operieren - Berücksichtigung des AOP-Vertrages durch Krankenhäuser - Vorlage - Großer Senat - Wirksamkeit - Zulassung einer Sprungrevision - Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Wettbewerbsrechts - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungen durch AOP-Vertrag


Leitsatz

1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig.

2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu.

3. Den Krankenhäusern sind ambulante Tätigkeiten auf der Grundlage des § 115b SGB 5 iVm dem AOP-Vertrag nur in den Formen gestattet, die im AOP-Vertrag angeführt sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. September 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob vertragsärztlich zugelassene Anästhesisten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen ein Krankenhaus geltend machen können, wenn die dort angestellten Anästhesisten in Kooperation mit vertragsärztlich zugelassenen Chirurgen ambulante Operationen im Krankenhaus durchgeführt haben.

2

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, der zwei Fachärzte für Anästhesiologie angehören. Sie hat ihren [X.]sarztsitz in der [X.] [X.]; ihrer Praxis ist ein ambulantes Operationszentrum angegliedert, in dem Chirurgen unter Mitwirkung dieser Anästhesisten ambulante Operationen durchführen.

3

Die Beklagte, eine gemeinnützige GmbH, betreibt - ebenfalls in [X.] - ein Krankenhaus, das im Krankenhausplan mit Hauptabteilungen für Gefäßchirurgie und für Unfallchirurgie ausgewiesen ist; Belegbetten und Belegärzte sind diesen Bereichen nicht zugeordnet. Das Krankenhaus teilte entsprechend den Vorgaben des § 115b Abs 2 Satz 2 [X.] seine Absicht mit, Operationen und stationsersetzende Eingriffe (im Folgenden zusammengefasst: ambulante Operationen) gemäß dem "[X.] nach § 115b [X.] - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -" ([X.]) durchzuführen bzw daran mitzuwirken. In der Folgezeit - in der [X.]/2005 bis August 2006 - ließ das Krankenhaus durch drei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Chirurgen, die Gefäßchirurgen [X.]. P. und [X.] sowie den Neurochirurgen [X.], unter Mitwirkung eines Anästhesisten des Krankenhauses ambulante Operationen durchführen. Dieses rechnete seine anästhesistischen Leistungen nach dem [X.] bei den Krankenkassen ab, die Chirurgen erhielten die Vergütungen für ihre Leistungen von der [X.] ([X.]).

4

Die Klägerin macht(e) gegenüber der Beklagten geltend, § 115b [X.] und der [X.] sähen ambulante Operationen durch [X.]särzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden seien, in Kooperation mit Ärzten des Krankenhauses nicht vor. Ohne die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal durch das Krankenhaus würden die Chirurgen die ambulanten Operationen in ihrem - der Klägerin - Operationszentrum unter Mitwirkung ihrer Anästhesisten durchgeführt haben. Es habe "begründete Erwartungen und Absprachen" dafür gegeben, dass die Chirurgen die ambulanten Operationen in ihrem Operationszentrum durchführen würden.

5

Die Klägerin beantragte im März 2006 beim [X.] den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, dass die Beklagte es unterlasse, in ihrem Krankenhaus aufgrund des § 115b [X.] iVm dem [X.] ambulante Operationen unter Heranziehung von solchen [X.]särzten, die nicht belegärztlich mit ihm verbunden seien, durchzuführen bzw daran mitzuwirken. Die Beklagte gab im August 2006 eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin erklärte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; dem schloss sich die Beklagte sinngemäß an; das [X.] erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf (Beschluss vom 16.11.2006).

6

Die Klägerin hat im November 2006 Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte solle Auskunft über die von ihr - der Beklagten - für [X.]. P., [X.] und B. durchgeführten Anästhesieleistungen geben, die im Zusammenhang mit den von diesen gegenüber der [X.] abgerechneten Leistungen stehen, sowie - beruhend auf dieser Auskunft - Ersatz für den daraus errechenbaren Schaden nebst Zinsen leisten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Es hat ausgeführt, die Klägerin habe weder Anspruch auf Auskunft noch auf Schadensersatz. Mit der Bereitstellung anästhesiologischer Leistungen habe die Beklagte keine Rechtsverletzung begangen. In Abgrenzung zu den für die belegärztliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen seien beim ambulanten Operieren gemäß § 115b [X.] dem Krankenhaus alle Handlungsmöglichkeiten und Kooperationsformen eröffnet, die weder § 115b [X.] noch der [X.] verbiete. Das Verbot einer Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen [X.]särzten könne weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 115b [X.] oder des [X.]es abgeleitet werden. Der [X.] enthalte keine Regelung, wonach Krankenhäuser nur dann Vergütungen beanspruchen könnten, wenn angestellte Krankenhausärzte oder Belegärzte des Krankenhauses die ambulanten Operationen durchgeführt hätten. Der im [X.] verwendete Begriff "Operateur des Krankenhauses" sei nicht eng zu verstehen. Davon sei jeder Arzt erfasst, den das Krankenhaus für die ambulanten Operationen heranziehe; dies könne auch ein niedergelassener [X.]sarzt sein, auch einer, der nicht Belegarzt des Krankenhauses sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und ggf Schadensersatz scheitere auch daran, dass ihr kein Schaden entstanden sei. Es sei nicht sicher, dass die Operateure gerade die Klägerin zu den anästhesiologischen Leistungen herangezogen haben würden. Die Zahl der möglichen Konkurrenten für die Leistungserbringung sei nicht überschaubar. Ein möglicher Schaden käme im Übrigen nur bis zum August 2006 in Betracht, weil davon auszugehen sei, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt entsprechend ihrer Unterlassungserklärung keine Leistungen der von der Klägerin beanstandeten Art mehr erbracht habe.

7

Mit ihrer ([X.] macht die Klägerin geltend, dass sich ihr Begehren auf Auskunft darauf richte, welche Leistungen die Beklagte im Zusammenwirken mit den Chirurgen [X.]. P., [X.] und B. erbracht habe. Den Zeitraum könne sie nicht exakt angeben, sie wisse nur, dass die Kooperation wohl im Quartal II/2005 begonnen und bis zur Unterlassungserklärung im August 2006 angedauert habe. Entsprechend dem Ergebnis der Auskunft werde sie dann ihr Begehren auf Schadensersatz konkretisieren können. Ihr seien die Vergütungen für anästhesistische Leistungen, jedenfalls aber diejenigen für die postoperative Überwachung entgangen. Dass die Chirurgen ihr Operationszentrum in Anspruch genommen hätten, sei hinreichend wahrscheinlich. Dies liege schon deshalb nahe, weil bei keinem anderen in [X.] niedergelassenen Facharzt für Anästhesiologie angefragt worden sei. Das Motiv der Beklagten, den Chirurgen ambulante Operationen im Krankenhaus - wohl zu besonders günstigen Konditionen oder gar unentgeltlich - zu ermöglichen, könne darin liegen, im Gegenzug bei Krankenhauseinweisungen möglichst bevorzugt berücksichtigt zu werden. Sie - die Klägerin - habe Anspruch auf die begehrte Auskunft und ggf auch auf Schadensersatz; denn die Handlungsweise der Beklagten, in ihrem Krankenhaus unter Mitwirkung ihrer Anästhesisten niedergelassene [X.]särzte ambulante Operationen durchführen zu lassen, sei nicht durch § 115b [X.] und den [X.] gedeckt. Diese Bestimmungen sähen ambulante Operationen durch [X.]särzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden seien, nicht vor. Ohne Ermächtigungsgrundlage dürften Krankenhäuser nicht an der ambulanten Versorgung teilnehmen. Dies verstoße gegen den Vorrang der niedergelassenen [X.]särzte. Ambulante Operationen seien nur durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte, jeweils in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses vorgesehen. Der Begriff des belegärztlich tätigen [X.]sarztes könne nicht dahin verstanden werden, dass auch solche [X.]särzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden seien, auf der Grundlage des [X.]es in dessen Räumen ambulant operieren dürften. Der Einbeziehung der Belegärzte in den Kreis der zugelassenen Operateure liege der [X.] zugrunde, diese von unnötigen stationären Behandlungen abzuhalten. Eine erweiternde Auslegung könne auch nicht aus dem Begriff "insbesondere" in § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] abgeleitet werden. In dieselbe Richtung weise § 18 Abs 1 [X.], der "nur eine Rechnung" vorsehe und mit dem eine gesonderte Abrechnung des operierenden [X.]sarztes gegenüber der [X.] nicht vereinbar sei.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9. September 2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückweisen.

Das [X.] habe das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen. Diese könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Schadensverursachung durch sie - die Beklagte - nicht belegt und auch nicht einmal wahrscheinlich sei. Es könne nicht angenommen werden, dass das [X.], das die Beklagte mit den anästhesiologischen Leistungen erzielt habe, mit Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit gerade der klägerischen Praxis zugute gekommen wäre; denn in [X.] und vor allem im näheren Umkreis gebe es weitere Fachärzte für Anästhesiologie. Das [X.] habe auch in der Sache zutreffend das Verhalten des Krankenhauses als rechtmäßig angesehen. Das Krankenhaus habe den niedergelassenen Chirurgen, die nicht Belegärzte gewesen seien, für ihre ambulanten Operationen in seinen Räumen anästhesiologische Leistungen zur Verfügung stellen dürfen. Der [X.] verwende einen rechtstechnisch fehlerhaften Begriff des Belegarztes.

Die Beigeladenen zu 1. und 3. schließen sich - ohne Anträge zu stellen - den Ausführungen der Klägerin an. Die Beigeladene zu 7. macht ebenfalls [X.], positioniert sich aber nicht. Die übrigen Beigeladenen äußern sich nicht.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Der Re[X.]htsweg zu den Sozialgeri[X.]hten (unten A. 1. und 2.) und die Zuständigkeit des [X.] (unten A. 3. und 4.) sind gegeben. Die Zulassung der Sprungrevision ist wirksam erfolgt und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision sind erfüllt (unten B.). Die re[X.]htli[X.]he Würdigung in der Sa[X.]he (s im Einzelnen unten [X.]) ergibt, dass das Begehren der Klägerin auf Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits an das [X.] begründet ist. Zur abs[X.]hließenden Beurteilung ihrer Stufenklage auf Auskunft und ggf auf S[X.]hadensersatz, die sie beim [X.] geführt hat und die ihrem revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Antrag auf Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits an das [X.] weiterhin zugrunde liegt, sind ergänzende Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] erforderli[X.]h. Ein Auskunfts- und ggf au[X.]h S[X.]hadensersatzanspru[X.]h kommt jedenfalls in Betra[X.]ht.

A. Die Ents[X.]heidungszuständigkeit des erkennenden Senats ist sowohl vom Re[X.]htsweg her (unten 1. und 2.) als au[X.]h von der Spru[X.]hkörperzuständigkeit her (unten 3. und 4.) gegeben.

1. Die Eröffnung des Re[X.]htswegs zu den Sozialgeri[X.]hten folgt bereits daraus, dass das [X.] ihn als gegeben era[X.]htet hat und dies gemäß § 17a [X.] 5 Geri[X.]htsverfassungsgesetz ([X.]) von den weiteren Instanzen im Re[X.]htsmittelzug ni[X.]ht mehr in Frage gestellt werden kann.

§ 17a [X.] 5 [X.] verbietet dem Geri[X.]ht, das über ein Re[X.]htsmittel gegen eine Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he zu ents[X.]heiden hat, die Prüfung der Zulässigkeit des Re[X.]htswegs. Die Bindungswirkung besteht unabhängig davon, ob ein Beteiligter die Zulässigkeit des Re[X.]htswegs vor dem [X.] in Frage gestellt hat (vgl [X.], 3572, 3573 Rd[X.] 16; zur Rei[X.]hweite der Bindungswirkung s [X.] au[X.]h B[X.]E 77, 119, 120 = [X.]-2500 § 133 [X.]; B[X.] [X.]-1720 § 17a [X.] f; B[X.] vom 6.10.2008 - B 3 SF 2/08 R - Juris Rd[X.] 19-21) . Sie gilt au[X.]h dann, wenn das [X.] den Re[X.]htsweg nur inzident bejaht hat (B[X.] [X.]-1720 § 17a [X.] und [X.] aaO Rd[X.] 10, 17, 19).

Diese Bindungswirkung des § 17a [X.] 5 [X.] greift hier ein; denn das [X.] hat über das Klagebegehren der Klägerin in der Sa[X.]he ents[X.]hieden und den Re[X.]htsweg zu den Sozialgeri[X.]hten (§ 51 [X.]G) somit inzident für gegeben era[X.]htet (zum speziellen Fall des § 17a [X.] 2 Satz 3 [X.] vgl B[X.]E 83, 128 = [X.]-2500 § 116 [X.]: Verweisung der S[X.]hadensersatzklage eines Vertragsarztes gegen einen ermä[X.]htigten Arzt vom [X.] an das [X.]) .

2. Die Bejahung des Re[X.]htsweges zu den Sozialgeri[X.]hten ist au[X.]h inhaltli[X.]h zutreffend. Dies ergibt si[X.]h aus § 51 [X.] 1 [X.], [X.] 2 Satz 1 [X.]G. Dana[X.]h ents[X.]heiden die Geri[X.]hte der Sozialgeri[X.]htsbarkeit über Angelegenheiten der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]B V) ([X.] 1 [X.]), dies au[X.]h dann, wenn die Streitigkeiten privatre[X.]htli[X.]he Angelegenheiten der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung betreffen ([X.] 2 Satz 1), und jeweils au[X.]h insoweit, als dur[X.]h diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden ([X.] 1 [X.] Halbsatz 2 und [X.]). Damit sind die Angelegenheiten der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung na[X.]h dem [X.]B V umfassend, au[X.]h soweit die Re[X.]htsbeziehungen der Leistungserbringer untereinander betroffen sind, den Geri[X.]hten der Sozialgeri[X.]htsbarkeit zugewiesen (zum hierzu parallel formulierten Tatbestand des § 69 Satz 4 [X.]B V: vgl unten Rd[X.] 43 am Ende).

3. Innerhalb der Sozialgeri[X.]hte sind diejenigen Spru[X.]hkörper zuständig, die gemäß § 10 [X.] 2 [X.]G (im Re[X.]htsmittelzug iVm §§ 31 [X.] 2, 40 Satz 2 [X.]G) für Angelegenheiten des [X.] bestehen. Eine Zuständigkeit der Spru[X.]hkörper für Re[X.]htsstreitigkeiten des allgemeinen Krankenversi[X.]herungsre[X.]hts (Angelegenheit der Sozialversi[X.]herung gemäß § 10 [X.] 1 [X.]G) steht ni[X.]ht in Frage (unten a), und es besteht au[X.]h kein Anlass für eine Vorlage an den [X.] (unten b).

a) Die Zuordnung der vorliegenden Streitigkeit zu § 10 [X.] 2 [X.]G entspri[X.]ht der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung (zur Abgrenzung s zuletzt B[X.]E 105, 243 = [X.]-2500 § 116b [X.], Rd[X.] 15 ff mwN - au[X.]h zur teilweise abwei[X.]henden Auffassung des 3. Senats -; jüngst au[X.]h L[X.] Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2011 - L 11 [X.] 91/10 [X.] - Juris Rd[X.]9 ff). Dies ergibt si[X.]h sowohl aus der Perspektive, wel[X.]he Prozessparteien am Re[X.]htsstreit beteiligt sind, als au[X.]h aus der Natur des Re[X.]htsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird.

Wird darauf abgestellt, zwis[X.]hen wel[X.]hen Beteiligten der Re[X.]htsstreit geführt wird, so ist eine Konstellation gegeben, für die die Zuordnung zum Vertragsarztre[X.]ht iS des § 10 [X.] 2 [X.]G vorgezei[X.]hnet ist. Kläger ist ein Vertragsarzt bzw eine vertragsärztli[X.]he Gemeins[X.]haftspraxis. Beklagte ist zwar ein Krankenhaus, betroffen ist aber der Berei[X.]h ambulanter Tätigkeit. Die in § 115b [X.]B V vorgesehenen Leistungen gehören zur ambulanten Versorgung, wie au[X.]h § 39 [X.] 1 Satz 1 [X.]B V ungea[X.]htet der Zuordnung zur Krankenhausbehandlung ausdrü[X.]kli[X.]h klarstellt ("Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär … sowie ambulant <§ 115b> erbra[X.]ht."). Steht die Teilnahme von Krankenhäusern oder von Krankenhausärzten an der ambulanten Versorgung in Frage, so sind die Re[X.]htsstreitigkeiten von oder gegen Krankenhäuser(n) na[X.]h der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung dem Vertragsarztre[X.]ht zuzuordnen. Dies gilt ni[X.]ht nur insoweit, als für die Eröffnung dieses Tätigkeitsfeldes eine Ents[X.]heidung des mit Vertragsärzten besetzten [X.] notwendig ist (so in den Fällen des § 116, des § 117 und des § 118 [X.] 1 [X.]B V, vgl [X.] - zuletzt zu § 118 [X.]B V - B[X.]E 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.] 1), sondern au[X.]h soweit einem Krankenhaus der ambulante Tätigkeitsberei[X.]h unmittelbar dur[X.]h gesetzli[X.]he Regelung - ohne Erforderli[X.]hkeit einer ausdrü[X.]kli[X.]hen behördli[X.]hen Ents[X.]heidung - eröffnet wird bzw worden ist: Dies betrifft die Konstellation des § 118 [X.] 2 [X.]B V, aber au[X.]h Re[X.]htsstreitigkeiten zwis[X.]hen Krankenhäusern und Krankenkassen um Vergütungen für ambulante Leistungen gemäß § 120 [X.] 1 und 3 [X.]B V (vgl dazu B[X.]E 76, 48, 49 iVm 51 = [X.]-2500 § 120 [X.] 5 S 27 iVm 29; B[X.] USK 97 80 S 452, insoweit in [X.]-1500 § 166 [X.] 6 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; vgl ferner B[X.] [X.]-1500 § 51 [X.]6 [X.] mwN). Verglei[X.]hbar gelagert mit diesen Fällen, in denen Krankenhäuser im Berei[X.]h ihrer ambulanten Tätigkeit betroffen sind, sind Re[X.]htsstreitigkeiten, die den Berei[X.]h ihrer ambulanten Tätigkeit gemäß § 115b [X.]B V betreffen. Entspre[X.]hend den von § 118 [X.] 2 [X.]B V erfassten Verfahren ist au[X.]h hier die Zuordnung zum Vertragsarztre[X.]ht iS des § 10 [X.] 2 [X.]G ni[X.]ht zweifelhaft: Ebenso wie im Fall des § 118 [X.] 2 [X.]B V ist au[X.]h hier uns[X.]hädli[X.]h, dass es keiner gesonderten Ents[X.]heidung der mit Vertragsärzten besetzten [X.] bedarf, damit das Krankenhaus an der ambulanten Versorgung gemäß § 115b [X.]B V iVm dem [X.] teilnehmen kann. Na[X.]h der Regelung des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] muss das Krankenhaus ledigli[X.]h eine "Mitteilung" gemäß § 115b [X.] 2 Satz 2 [X.]B V iVm § 1 [X.] abgeben, um zur Erbringung der in § 115b [X.]B V iVm dem [X.] ums[X.]hriebenen ambulanten Leistungen bere[X.]htigt zu sein (vgl hierzu B[X.] [X.]-2500 § 116 [X.] 19 S 92). Sind mithin s[X.]hon generell Streitigkeiten von Krankenhäusern um die Teilnahme an der ambulanten Versorgung dem Vertragsarztre[X.]ht iS des § 10 [X.] 2 [X.]G zuzuordnen, so gilt dies jedenfalls fraglos dann, wenn ein Vertragsarzt si[X.]h gegen die Betätigung eines Krankenhauses im ambulanten Berei[X.]h wendet. Eine sol[X.]he Re[X.]htsstreitigkeit zwis[X.]hen einem Vertragsarzt und einem Krankenhaus ist s[X.]hon wegen der Beteiligung des Vertragsarztes als Kläger gegen einen im ambulanten Berei[X.]h konkurrierenden Leistungserbringer dem Vertragsarztre[X.]ht zuzuordnen.

In der vorliegenden Konstellation ergibt si[X.]h die Zuordnung zum Vertragsarztre[X.]ht iS des § 10 [X.] 2 [X.]G zusätzli[X.]h bei [X.]tellen auf [X.] des Re[X.]htsstreits bzw - so vielfa[X.]h die Terminologie - auf die Natur des Re[X.]htsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird (zu diesem Kriterium vgl [X.] B[X.] [X.]-1500 § 51 [X.]6 S 70 f mit [X.]-Angaben; ebenso [X.] [X.] 1500 § 51 [X.] 53 S 108; vgl au[X.]h derselbe in [X.]Z 187, 105 = NJW 2011, 1211, 1212 Rd[X.] 7 ff): Die klagende vertragsärztli[X.]he Gemeins[X.]haftspraxis stützt ihr Klagebegehren auf ihren [X.] und die in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung daraus abgeleiteten Abwehrre[X.]hte der niedergelassenen Vertragsärzte gegen andere Leistungserbringer, die re[X.]htswidrigerweise in der ambulanten Versorgung tätig sind (so s[X.]hon B[X.]E 83, 128 = [X.]-2500 § 116 [X.]). Na[X.]h dem System des [X.]B V ist die ambulante Versorgung primär dur[X.]h Vertragsärzte si[X.]herzustellen; die ambulante Versorgung ist als vertragsärztli[X.]he Versorgung konzipiert (vgl § 72 [X.]B V). Die Mitwirkung an der ambulanten Versorgung dur[X.]h andere Leistungserbringer als Vertragsärzte bedarf entspre[X.]hender gesetzli[X.]her Regelung. In wel[X.]hem Umfang und zu wel[X.]hen Bedingungen § 115b [X.]B V iVm dem [X.] den Krankenhäusern eine derartige Leistungsbere[X.]htigung einräumt, wie sie hier von der [X.] in Anspru[X.]h genommen wird, und ob ein niedergelassener Vertragsarzt aufgrund seines [X.] einen Unterlassungs- bzw S[X.]hadensersatzanspru[X.]h - und ggf au[X.]h Auskunftsanspru[X.]h - gegen ein Krankenhaus hat, wenn dieses seine ambulante Tätigkeit über das dur[X.]h § 115b [X.]B V iVm dem [X.] gestattete Ausmaß hinaus ausdehnt, ist die zentrale Frage des vorliegenden Re[X.]htsstreits. Au[X.]h der 3. Senat des B[X.] grenzt dana[X.]h ab, ob wie hier der re[X.]htli[X.]he Status des Vertragsarztes unmittelbar betroffen ist (vgl B[X.] - 3. Senat - B[X.]E 104, 95 = [X.]-2500 § 139 [X.] 4, Rd[X.] 12: "Vertragsarztre[X.]ht … re[X.]htli[X.]hen Status als Vertragsarzt … bloß mittelbare Betroffenheit … vertragsärztli[X.]he Leistungserbringung im Streit").

b) Ergibt si[X.]h somit unter mehreren Aspekten die Zuordnung des Re[X.]htsstreits zu den Angelegenheiten des [X.], so besteht au[X.]h kein Anlass für eine Vorlage an den [X.] gemäß § 41 [X.]G. Keiner der in § 41 [X.] 2 und 4 [X.]G aufgeführten Tatbestände ist erfüllt.

aa) Eine Abwei[X.]hung von der Ents[X.]heidung eines anderen Senats iS des § 41 [X.] 2 [X.]G liegt ni[X.]ht vor. Soweit si[X.]h der 1. und der 3. Senat des B[X.] zu [X.] geäußert haben, handelte es si[X.]h jeweils um ni[X.]ht-tragende Ausführungen (s die Zusammenfassung in B[X.]E 105, 243 = [X.]-2500 § 116b [X.], Rd[X.] 19). Eine Vorlage wegen Divergenz erfordert aber eine Abwei[X.]hung in ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Ausführungen (vgl hierzu B[X.]E 51, 23, 24 ff = [X.] 1500 § 42 [X.] 7 S 10 ff; B[X.]E 58, 183, 186 f = [X.] 1500 § 42 [X.] 10 S 14; im selben Sinne [X.] 53, 30, 32; 69, 134, 138 , 141; 97, 150, 152; [X.]St 19, 7, 9; BVerwG [X.] 310 § 11 [X.] 6 S 13 oben; BFHE 132, 244, 250 = [X.] 1981, 164, 166 f; BFHE 144, 124, 127 = [X.] 1985, 587, 588 f; BFHE 145, 147, 150 = [X.] 1986, 207, 208; BFHE 154, 556, 560 f = [X.] 1989, 164, 166 f; s ferner [X.]St 40, 138, 145; inhaltli[X.]h ebenso - zur Anrufung des Plenums des [X.] gemäß § 16 Bundesverfassungsgeri[X.]htsgesetz - [X.]E 77, 84, 104; 96, 375, 404; [X.]E 96, 409 f; [X.]E 112, 1, 23; 112, 50, 63).

bb) Eine Vorlage an den [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht etwa wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung einer Re[X.]htsfrage iS des § 41 [X.] 4 [X.]G veranlasst. Die Grundsatzvorlage eines Senats setzt na[X.]h dieser Bestimmung zum einen voraus, dass sie "na[X.]h seiner Auffassung zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung oder zur Fortbildung des Re[X.]hts erforderli[X.]h ist", und zum anderen, dass der Senat sein Ermessen ("kann … vorlegen") im Sinne der Vorlegung ausübt. Mithin bestehen auf zwei Ebenen bei der Ents[X.]heidung über eine Vorlage Eins[X.]hätzungs- bzw Ents[X.]heidungsspielräume (vgl hierzu [X.] B[X.]E 62, 255, 259 oben = [X.] 5050 § 15 [X.] 35 S 118 oben; das Ermessen hervorhebend [X.] [X.], 506, 513 = [X.] 1997, 787, 790; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, [X.] , § 11 Rd[X.] 56 mwN; [X.] in [X.], [X.]G, [X.] , § 41 Rd[X.]1). Unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Vorlage "zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung" iS des § 41 [X.] 4 Variante 2 [X.]G "erforderli[X.]h ist" bzw von ihr abgesehen werden kann, hängt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung davon ab, ob eine Gefahr für die Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung dur[X.]h si[X.]h abzei[X.]hnende ents[X.]heidungstragende Divergenzen besteht (so das Paradebeispiel, vgl [X.] B[X.]E 62, 255, 259 oben = [X.] 5050 § 15 [X.] 35 S 118 oben; ebenso B[X.] - 3. Senat - [X.] 2010, 415 Rd[X.] 13, 16 am Ende, 26, 30). Ist dies no[X.]h ni[X.]ht der Fall, so kann von einer Vorlage ermessensfehlerfrei abgesehen werden; zei[X.]hnen si[X.]h dagegen bereits ents[X.]heidungstragende Divergenzen ab, so kann das Vorlegungsermessen sogar auf Null reduziert sein.

Diese Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.] wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung sind ni[X.]ht gegeben. Sie ist s[X.]hon ni[X.]ht "zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung oder zur Fortbildung des Re[X.]hts erforderli[X.]h", und überdies wäre eine Vorlage ni[X.]ht ermessensgere[X.]ht.

Für die Annahme, im Sinne des Erfordernisses "zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung" (§ 41 [X.] 4 Variante 2 [X.]G) könnten in absehbarer Zeit Konkurrenzstreitverfahren von Vertragsärzten gegen Krankenhäuser wegen gemäß § 115b [X.]B V unzulässiger Kooperation bei [X.] des allgemeinen Krankenversi[X.]herungsre[X.]hts anhängig werden, gibt es keinen realen Ansatzpunkt. In diese Ri[X.]htung laufende Geri[X.]htsverfahren sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Aus demselben Grund ist au[X.]h die andere Tatbestandsvariante, eine Vorlage an den [X.] "zur Fortbildung des Re[X.]hts" (§ 41 [X.] 4 Variante 1 [X.]G), ni[X.]ht eins[X.]hlägig: Ein Fortbildungsbedürfnis ist dem Senat ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, solange ni[X.]ht ents[X.]heidungstragende divergente Zuständigkeitsents[X.]heidungen vorliegen oder jedenfalls in greifbarer Nähe sind. Für eine Vorlage lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]hts aus dem seit [X.]a einem Jahr beim [X.] anhängigen Vorlageverfahren ([X.] 1/10) herleiten; dieses betrifft einen anderen Streitgegenstand, nämli[X.]h die Re[X.]htmäßigkeit einer S[X.]hiedsstellenents[X.]heidung gemäß § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz zur Vergütung von Leistungen einer zahnärztli[X.]hen Ho[X.]hs[X.]hulambulanz.

Au[X.]h aus dem im Vorlagebes[X.]hluss des 3. Senats (B[X.] vom [X.] - B 3 KR 36/09 B - [X.] 2010, 415) angeführten Gesi[X.]htspunkt "prozessuales Quers[X.]hnittsre[X.]ht" (aaO Rd[X.] 12) lässt si[X.]h keine grundsätzli[X.]he Bedeutung herleiten. Konkurrenzstreitverfahren von Vertragsärzten gegen Krankenhäuser wie hier betreffen den Fall, dass ein Vertragsarzt aufgrund seines [X.] und der daraus ableitbaren Abwehrre[X.]hte gegenüber einem anderen Leistungserbringer geltend ma[X.]ht, dieser sei in gemäß § 115b [X.]B V unzulässiger Kooperation in der ambulanten Versorgung tätig. Dies ist eine besondere Konstellation, die ein Problem prozessualen Quers[X.]hnittsre[X.]hts im Rahmen von [X.] ni[X.]ht erkennen lässt.

Eine Anrufung des [X.]s kann au[X.]h ni[X.]ht deshalb erfolgen, weil jedenfalls wegen weiterer [X.] - außerhalb von Klagen von Vertragsärzten wegen gemäß § 115b [X.]B V unzulässiger Kooperation - eine "umfassende Klärung der Problematik dur[X.]h den [X.]" veranlasst sei (hierzu B[X.] - 3. Senat - [X.] 2010, 415 Rd[X.] 44). Eine Vorlage, die wie hier in einem Re[X.]htsstreit an si[X.]h ni[X.]ht veranlasst ist, zwe[X.]ks Klärung von [X.] in anderen Berei[X.]hen zu bes[X.]hließen (so die Zielri[X.]htung in B[X.] - 3. Senat - aaO Rd[X.] 37), wäre ni[X.]ht zulässig. Dies liefe darauf hinaus, "bei der Gelegenheit" eines Re[X.]htsstreits den [X.] dafür in Anspru[X.]h zu nehmen, dass er ein Re[X.]htsguta[X.]hten mit umfassenden Ausführungen über zusätzli[X.]he weitere Fragen erstellen solle. Ein sol[X.]hes Ansinnen wäre unzulässig; denn der [X.] hat ni[X.]ht die Aufgabe, Re[X.]htsguta[X.]hten zu erstatten, wie in der Re[X.]htspre[X.]hung der obersten Bundesgeri[X.]hte geklärt ist (B[X.]E 102, 166 = [X.]-1500 § 41 [X.] 1, Rd[X.]6; BFHE 91, 213, 215 = [X.] 1968, 285, 286; BFHE 95, 31, 33 = [X.] 1969, 291, 292; [X.] 20, 175, 183; 48, 122, 129; 69, 134, 145; inhaltli[X.]h ebenso [X.]St 19, 6, 9 ).

S[X.]heitert eine Vorlage mithin s[X.]hon am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen, weil sie weder zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung no[X.]h zur Fortbildung des Re[X.]hts erforderli[X.]h ist, so besteht keine tatbestandsmäßige Grundlage für eine Ausübung des Ermessens ("kann … vorlegen").

4. Der Senat ents[X.]heidet im vorliegenden Verfahren in der si[X.]h aus § 12 [X.] 3 Satz 2 [X.]G (iVm §§ 33, 40 Satz 1 [X.]G) ergebenden Besetzung mit zwei ehrenamtli[X.]hen Ri[X.]htern aus dem Kreis der Vertragsärzte. Dies folgt daraus, dass der vorliegende Re[X.]htsstreit weder unmittelbar die Krankenkassen betrifft no[X.]h die Ents[X.]heidung eines Gremiums, in dem Vertreter von Krankenkassen mitgewirkt haben, angefo[X.]hten wird. Allein der Gesi[X.]htspunkt, dass der Berei[X.]h der gemäß § 115b [X.]B V zugelassenen ambulanten [X.]en im Krankenhaus dur[X.]h einen dreiseitigen Vertrag unter Beteiligung der Krankenkassen umgrenzt wird und dass eine erweiternde Auslegung des § 115b [X.]B V bzw des [X.]es dur[X.]h Einbeziehung [X.] aller Vertragsärzte zu höheren Ausgaben der gemäß § 115b [X.] 2 Satz 4 [X.]B V vergütungsverpfli[X.]hteten Krankenkassen führen würde, rei[X.]ht ni[X.]ht aus für eine Zuordnung des Re[X.]htsstreits zu den Angelegenheiten des [X.] iS des § 12 [X.] 3 Satz 1 [X.]G. In diesem Sinne hat der Senat bereits den Fall, dass ein Vertragsarzt einen ermä[X.]htigten Arzt, der bereits vor dem Wirksamwerden der ihm erteilten Ermä[X.]htigung Leistungen erbra[X.]ht hatte, auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h nahm, als Angelegenheit der Vertragsärzte iS des § 12 [X.] 3 Satz 2 [X.]G angesehen und seine Ents[X.]heidung unter Mitwirkung von zwei ehrenamtli[X.]hen Ri[X.]htern aus dem Kreis der Vertragsärzte getroffen (s B[X.]E 83, 128 = [X.]-2500 § 116 [X.]).

B. 1. Die ([X.] gegen das Urteil des [X.] ist statthaft (§ 161 [X.]G), denn dieses hat die Sprungrevision mit Bes[X.]hluss vom [X.] zugelassen.

Dabei kann offen bleiben, ob der Bes[X.]hluss des [X.] über die Zulassung der Sprungrevision unter ordnungsgemäßer Mitwirkung [X.] zustande gekommen ist. Die Zweifel daran könnten si[X.]h darauf gründen, dass diese ledigli[X.]h im Umlaufverfahren auf unters[X.]hiedli[X.]hen, ihnen per Fax übersandten Bes[X.]hlussabs[X.]hriften unters[X.]hrieben haben und insoweit keine einheitli[X.]he Urkunde vorliegt. Das stellt die Zulässigkeit der Sprungrevision aber ni[X.]ht in Frage. Denn der Wirksamkeit der Zulassung der Sprungrevision stünde ni[X.]ht einmal entgegen, wenn [X.] überhaupt ni[X.]ht mitgewirkt haben, sondern der Berufsri[X.]hter allein über die Zulassung der Revision ents[X.]hieden hat. Der [X.] ist dann zwar fehlerhaft, aber denno[X.]h wirksam und das Revisionsgeri[X.]ht an ihn gebunden (so zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 14/09 R - [X.]-2500 § 106 [X.]9 Rd[X.] 13 und vom 9.2.2011 - [X.] [X.] 3/10 R - Rd[X.] 16, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; vgl zur früheren Rspr: B[X.] B[X.]E 51, 23, 26 ff, 29 f = [X.] 1500 § 161 [X.]7 S 54 ff; B[X.]E 64, 296, 297 f = [X.] 1500 § 161 [X.] 33 S 69 f; B[X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] - Juris Rd[X.] 9).

2. Die Parteistellung als Klägerin und Revisionsführerin kommt im vorliegenden Verfahren der Gemeins[X.]haftspraxis zu, die die Re[X.]htsform einer Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts gemäß §§ 705 ff BGB hat. Diese gilt für s[X.]hwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindli[X.]hkeiten als fortbestehend (vgl § 730 [X.] 2 Satz 1 BGB; s dazu zuletzt B[X.] vom 8.12.2010 - [X.] [X.] 33/09 R - Rd[X.] 11 mwN; B[X.] vom 9.2.2011 - [X.] [X.] 5/10 R - Rd[X.]3). Dementspre[X.]hend hat der Senat das Rubrum beri[X.]htigt (vgl hierzu B[X.] [X.]-1500 § 86 [X.] Rd[X.] 8; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 57 Rd[X.] 12); seinem entspre[X.]henden Hinweis in der mündli[X.]hen Verhandlung ist keiner der Beteiligten entgegengetreten.

3. S[X.]hließli[X.]h bestehen au[X.]h keine dur[X.]hgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der mit der Revision verfolgten Klage. Diese ist au[X.]h in der Form der von der Klägerin erhobenen Stufenklage zulässig, mit der sie zunä[X.]hst Auskunft und - erst auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft - S[X.]hadensersatz begehrt. Diese beiden Begehren können, da sie miteinander im Zusammenhang stehen und das eine Begehren auf dem anderen aufbaut, im Wege der Klagehäufung zusammen verfolgt werden (objektive Klagehäufung, vgl § 56 [X.]G; zum speziellen Fall der Stufenklage gemäß § 202 [X.]G iVm § 254 ZPO: [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 56 Rd[X.] 5) . Dabei rei[X.]ht es aus, dass die Klägerin erst na[X.]h Erlangung der Auskunft über die von der [X.] abgere[X.]hneten Leistungen den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h beziffern will (vgl Greger in: [X.], ZPO, 28. Aufl 2010, § 254 Rd[X.] 1; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl 2011, § 254 Rd[X.] 4, 6; jeweils mit Rspr-Angaben).

[X.] Die re[X.]htli[X.]he Würdigung in der Sa[X.]he ergibt, dass das Begehren der Klägerin auf Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits an das [X.] begründet ist. Zur abs[X.]hließenden Beurteilung der Stufenklage auf Auskunft und ggf auf S[X.]hadensersatz sind ergänzende Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] erforderli[X.]h, an das der Re[X.]htsstreit deshalb gemäß § 170 [X.] 2 Satz 2 [X.]G zurü[X.]kzuverweisen ist.

Es ist ni[X.]ht aus Re[X.]htsgründen ausges[X.]hlossen, dass die Klägerin mit ihrem Auskunfts- und ggf au[X.]h S[X.]hadensersatzbegehren Erfolg hat; denn in dem Verhältnis zwis[X.]hen der klagenden Gemeins[X.]haftspraxis und dem Krankenhaus bzw der beklagten [X.] können Auskunfts- und S[X.]hadensersatzansprü[X.]he bestehen (unten 1. a-[X.]). Die Voraussetzungen, dass ein der Klägerin vom Krankenhaus zugefügter S[X.]haden mögli[X.]h bzw wahrs[X.]heinli[X.]h ers[X.]heint (unten 1. d) und dass die Handlungsweise des Krankenhauses gegen die Vorgaben des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] verstieß (unten 2.), sind gegeben.

1. In dem Verhältnis zwis[X.]hen der klagenden Gemeins[X.]haftspraxis und dem Krankenhaus der [X.] sind die allgemeinen Regelungen des [X.] über Auskunfts- und S[X.]hadensersatzansprü[X.]he anzuwenden.

Auskunfts- und S[X.]hadensersatzbegehren hängen im Falle der Klägerin in der Weise zusammen, dass die Klägerin zunä[X.]hst Auskunft von der [X.] darüber fordert, wann [X.]. P., S. und B. wel[X.]he ambulanten [X.]en in Kooperation mit Anästhesisten des Krankenhauses der [X.] erbra[X.]hten. Na[X.]h Erhalt dieser Auskunft will sie den ihr zustehenden S[X.]hadensersatzanspru[X.]h erre[X.]hnen.

Ist mithin das Auskunftsbegehren ein Hilfsanspru[X.]h für das S[X.]hadensersatzbegehren, so ist für die Zuerkennung eines Auskunftsanspru[X.]hs notwendig, dass ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt mögli[X.]h ers[X.]heint, dh dass ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h re[X.]htli[X.]h denkbar ist (unten a-[X.]) und es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ers[X.]heint, dass die Klägerin dur[X.]h das re[X.]htswidrige Verhalten der [X.] einen S[X.]haden erlitt (unten d).

a) Aus dem vertragsärztli[X.]hen Status ist abzuleiten, dass der Vertragsarzt einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen einen konkurrierenden Leistungserbringer haben kann, der die für seine Mitwirkung an der ambulanten Versorgung geltenden Vorgaben ni[X.]ht bea[X.]htet hat. Davon ist der Senat bereits in seinem früheren Urteil vom 25.11.1998 - [X.] [X.] 75/97 R - ausgegangen (s B[X.]E 83, 128, 131 ff = [X.]-2500 § 116 [X.] S 84 ff). In dieser Ents[X.]heidung hatte der Senat die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für S[X.]hadensersatzansprü[X.]he eines Vertragsarztes gegen eine ermä[X.]htigte Ärztin herangezogen, die von ihrer Ermä[X.]htigung bereits Gebrau[X.]h gema[X.]ht hatte, ehe diese bestandskräftig war.

Dieselben Grundsätze gelten ebenso in anderen Fällen re[X.]htswidriger Betätigung in der ambulanten Versorgung. Ein Vertragsarzt bzw eine vertragsärztli[X.]he Berufsausübungsgemeins[X.]haft kann S[X.]hadensersatz na[X.]h wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen beanspru[X.]hen, wenn er bzw sie geltend ma[X.]hen kann, ein Krankenhaus habe die ihm dur[X.]h § 115b [X.]B V eingeräumten Mögli[X.]hkeiten ambulanter Tätigkeit übers[X.]hritten. Au[X.]h in dieser Konstellation stehen der [X.] und das daraus ableitbare Abwehrre[X.]ht gegenüber anderen, in re[X.]htswidriger Weise ambulant tätigen Leistungserbringern (vgl oben Rd[X.]1) in Frage. In einer sol[X.]hen Lage muss dem betroffenen Vertragsarzt ein Mindestmaß an Re[X.]htss[X.]hutz gewährt werden, dh die Mögli[X.]hkeit der Abwehr und eines S[X.]hadensersatzes zuerkannt werden. Damit wird die Linie der Re[X.]htspre[X.]hung von [X.] und B[X.] zur Abwehr re[X.]htswidrig tätiger Konkurrenten konsequent weitergeführt (vgl zur Konkurrentenabwehr zuletzt B[X.]E 105, 10 = [X.]-5520 § 24 [X.] 3, Rd[X.], 19 f mwN; vgl s[X.]hon früher B[X.]E 83, 128, 131 ff = [X.]-2500 § 116 [X.] S 84 ff). Würden die Mögli[X.]hkeiten der Abwehr und eines S[X.]hadensersatzes ni[X.]ht anerkannt, so bliebe eine empfindli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzlü[X.]ke, die der zentralen Funktion des [X.] des Vertragsarztes im [X.]B V ni[X.]ht entsprä[X.]he.

b) Der Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des [X.] steht § 69 [X.]B V ni[X.]ht entgegen. Zwar verweist diese Vors[X.]hrift nur auf bestimmte zivilre[X.]htli[X.]he Regelungen, nämli[X.]h in § 69 Satz 3 [X.]B V (Fassung vom 14.11.2003, [X.] 1412) - und später im neuen [X.] 2 zusätzli[X.]h auf einige Bestimmungen des [X.] ([X.], s die Fassungen vom 15.12.2008, [X.] 2426, und vom 22.12.2010, [X.] 2262) -. Daraus folgt aber keine Anwendungssperre für allgemeine zivilre[X.]htli[X.]he Regelungen und Grundsätze. Vielmehr gebieten das Erfordernis effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes (Art 19 [X.] 4 GG) - und ebenso der für [X.] eins[X.]hlägige allgemeine Justizgewährleistungsanspru[X.]h (Art 2 [X.] 1 GG iVm dem Re[X.]htsstaatsprinzip) -, dass in dem Fall re[X.]htswidriger S[X.]hädigungen ein Mindestmaß an Primär- und/oder Sekundärre[X.]htss[X.]hutz zuerkannt wird, dh Mögli[X.]hkeiten der Abwehr und/oder eines S[X.]hadensersatzes bestehen (vgl dazu [X.]E 116, 135, 154-159, und B[X.]E 99, 218 = [X.]-2500 § 103 [X.] 3, Rd[X.] 31) .

Der Anwendung allgemeiner wettbewerbsre[X.]htli[X.]her Grundsätze iVm § 115b [X.]B V auf das vorliegende Streitverhältnis zwis[X.]hen Vertragsarzt und Krankenhaus steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass §§ 69 ff und § 115b [X.]B V gemäß der Übers[X.]hrift zum Vierten Kapitel (§§ 69-140h [X.]B V) auf das Verhältnis zwis[X.]hen Krankenkassen und Leistungserbringern zuges[X.]hnitten sind. Heute ist anerkannt, dass die Regelungen der §§ 69 ff [X.]B V au[X.]h im Verhältnis der Leistungserbringer untereinander zu bea[X.]hten sind (zur Re[X.]htspre[X.]hungsentwi[X.]klung s [X.] in [X.]/Voelzke/[X.], jurisPraxisKommentar [X.]B V, 2008, § 69, insbesondere Rd[X.] 57 ff, 119 ff, 210 ff) . Deren Geltung au[X.]h im Verhältnis der Leistungserbringer und die Anwendung der darauf bezogenen S[X.]hadensersatzregelungen au[X.]h in diesem Verhältnis ergibt si[X.]h zumal ausdrü[X.]kli[X.]h aus dem den § 69 (heute: [X.] 1) [X.]B V abs[X.]hließenden letzten Satz: "Die Sätze 1 bis 3 [die das gesamte Vierte Kapitel in Bezug nehmen] gelten au[X.]h, soweit dur[X.]h diese Re[X.]htsbeziehungen Re[X.]hte Dritter betroffen sind." In diesem Sinne hat der [X.] wiederholt ausgeführt, dass "die Vors[X.]hrift des § 69 [X.]B V … au[X.]h auf die Beziehungen von Leistungserbringern untereinander" anzuwenden ist, "soweit es um Handlungen in Erfüllung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] der Krankenkassen geht" ([X.] NJW-RR 2006, 1046, 1048 Rd[X.]3 am Ende; ebenso [X.]Z 175, 333 Rd[X.] 18 = NJW-RR 2008, 1426, 1427 Rd[X.] 18 = NZS 2008, 653, 654 Rd[X.] 18) . Dem ist zuzustimmen.

[X.]) Wenn demna[X.]h allgemeine S[X.]hadensersatzregelungen au[X.]h für den Wettbewerb der Leistungserbringer untereinander gelten bzw gelten müssen, liegt es nahe, für nähere Einzelheiten die allgemeinen wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Grundsätze des UWG heranzuziehen (Ansätze in dieser Ri[X.]htung au[X.]h bei [X.] in [X.]/Voelzke/[X.], jurisPraxisKommentar [X.]B V, 2008, § 69 Rd[X.]17 f). Das [X.] bei wettbewerbswidrigem Verhalten hat im UWG in dessen §§ 2, 3 iVm § 4 [X.] 11 und §§ 9, 10 eine allgemeine Ausprägung erfahren (s dazu für die vorliegend betroffenen Jahre 2005/2006 die Fassung des UWG vom 3.7.2004, [X.] 1414). In Anlehnung an diese Regelungen ergibt si[X.]h, dass ein Marktteilnehmer jedenfalls dann einem Konkurrenten S[X.]hadensersatz leisten muss, wenn er im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften zuwiderhandelt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (sog [X.], vgl dazu [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 29. Aufl 2011, § 4 Rd[X.] 11.7; [X.]/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl 2010, § 4 Rd[X.] 11/11 und 11/52; vgl au[X.]h [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 2 Rd[X.] 7).

Bei entspre[X.]hender Anwendung der §§ 2, 3 iVm § 4 [X.] 11 und §§ 9, 10 UWG sind im Sinne dieser UWG-Bestimmungen die Regelungen des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] "dazu bestimmt, im Interesse der Leistungserbringer ihr Verhältnis zueinander zu regeln". Denn der zur Konkretisierung des § 115b [X.]B V vereinbarte [X.] soll die Interessen der vers[X.]hiedenen Gruppen der Leistungserbringer miteinander zum Ausglei[X.]h bringen (vgl die "Grundsätze" im Vorspann zum [X.]). Dies kommt insbesondere darin zum Ausdru[X.]k, dass der Gesetzgeber die Zusammenstellung des Katalogs, wel[X.]he [X.]en und Eingriffe ambulant dur[X.]hgeführt werden können, und die Festlegung näherer Regelungen den [X.] der betroffenen Leistungserbringer im Zusammenwirken mit den [X.] der Krankenkassen zugewiesen hat: Gemäß § 115b [X.] 1 [X.]B V haben die Spitzenverbände der Krankenkassen (seit dem [X.]: der [X.]), die [X.] und die [X.] die Aufgabe, in einer dreiseitigen Vereinbarung entspre[X.]hende Regelungen zu normieren. Dies haben sie - bzw mangels Einigung ersatzweise das [X.] gemäß § 115b [X.] 3 iVm § 89 [X.]B V - im [X.] getan. Dies dient dem Interessenausglei[X.]h zwis[X.]hen den Krankenhäusern und der Gruppe der Vertragsärzte insgesamt, zu der au[X.]h die Klägerin gehört, die si[X.]h mithin ebenfalls auf die S[X.]hutzwirkung des [X.]es berufen kann und damit befugt ist, auf Verletzungen des [X.]es gegründete S[X.]hadensersatzansprü[X.]he geltend zu ma[X.]hen.

Na[X.]h alledem ergibt si[X.]h - in Anlehnung an §§ 2, 3 iVm § 4 [X.] 11 und §§ 9, 10 UWG (vgl oben Rd[X.] 44) -, dass ein Leistungserbringer einem Konkurrenten zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet sein kann, wenn er bei der Krankenversorgung gegen eine Re[X.]htsvors[X.]hrift wie § 115b [X.]B V - iVm dem [X.] - verstößt, die au[X.]h das [X.] der Leistungserbringer untereinander betrifft.

d) Bestehen mithin hier anwendbare Regelungen über einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h, so ist aber zusätzli[X.]h erforderli[X.]h, dass ein sol[X.]her au[X.]h im vorliegenden Fall ernstli[X.]h in Betra[X.]ht kommen kann. Es muss mögli[X.]h ers[X.]heinen, dass die Klägerin dur[X.]h die Handlungsweise der [X.] einen S[X.]haden erlitt. Nur dann ist ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h denkbar und kann au[X.]h der Hilfsanspru[X.]h der Klägerin gegeben sein, Auskunft darüber zu erhalten, bei wel[X.]hen ambulanten [X.]en - und mit wel[X.]her Vergütung - die Anästhesisten des Krankenhauses der [X.] mit den Chirurgen [X.]. P., S. und B. kooperierten (vgl dazu s[X.]hon oben Rd[X.] 39).

Die Anforderungen an die Darlegungen zur konkreten S[X.]hadensverursa[X.]hung sind - entspre[X.]hend der Fundierung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs in Anlehnung an die Regelungen des UWG - an den Maßstäben auszuri[X.]hten, die die Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h sonst bei S[X.]hadensersatzbegehren na[X.]h dem UWG zugrunde legt. Der [X.] hat in einem Urteil vom 17.9.2009 - in einem Streit zwis[X.]hen zwei laborärztli[X.]hen Gemeins[X.]haftspraxen wegen unzulässiger Anlo[X.]khandlungen dur[X.]h Angebote ni[X.]ht kostende[X.]kender Preise bei [X.] und [X.] - herausgestellt, dass es keine Vermutung dafür gebe, dass die Anlo[X.]khandlung au[X.]h die angestrebte Anlo[X.]kwirkung - mit S[X.]hädigung der Konkurrenten - entfalte; es gebe ni[X.]ht einmal eine Vermutung dafür, dass Ärzte ihre O III-Laboraufträge denselben [X.] gäben, denen sie die [X.] und [X.] geben ([X.] NJW-RR 2010, 1059, Rd[X.] 14 = [X.] 2010, 197, Rd[X.] 14) . Andererseits bedürfe es aber au[X.]h ni[X.]ht des Na[X.]hweises eines strengen Kausalzusammenhangs. Ausrei[X.]hend sei die Feststellung, dass die Ärzte tendenziell eher ihre [X.] denselben [X.] gäben, denen sie au[X.]h die [X.] und [X.] geben; dies könne vom Tatri[X.]hter aufgrund seiner Lebenserfahrung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Gesamtumstände des jeweiligen Falles ents[X.]hieden werden ([X.] aaO Rd[X.] 16, 21).

Na[X.]h diesem Maßstab bedarf es no[X.]h weiterer Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] für die Ents[X.]heidung, ob ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin gegen die Beklagte ernstli[X.]h in Betra[X.]ht kommt. Das [X.] hat im Tatbestand des angefo[X.]htenen Urteils einerseits ausgeführt, es habe "begründete Erwartungen und [X.]pra[X.]hen" dafür gegeben, dass die Chirurgen ihre [X.]en, wenn sie diese ni[X.]ht im Krankenhaus der [X.] hätten dur[X.]hführen können, im [X.]szentrum der Klägerin dur[X.]hgeführt (und hier deren Anästhesisten herangezogen) haben würden. Hierfür könnte die örtli[X.]he Nähe zwis[X.]hen der Klägerin und den niedergelassenen Chirurgen spre[X.]hen. Andererseits hat das [X.] in den Ents[X.]heidungsgründen dargelegt, es sei "in keinem Fall si[X.]her", dass die Operateure die Anästhesisten der Klägerin herangezogen hätten: Denkbar ist, dass Missstimmigkeiten zwis[X.]hen ihnen und den Ärzten der Klägerin aufgekommen waren und sie s[X.]hon deshalb ni[X.]ht das [X.]szentrum der Klägerin in Anspru[X.]h genommen haben würden. Angesi[X.]hts dieser ungeklärten Sa[X.]hlage kann das Bestehen eines S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs weder si[X.]her bejaht no[X.]h ausges[X.]hlossen werden; daher bedarf es no[X.]h näherer Ermittlungen und Feststellungen des [X.].

2. S[X.]hließli[X.]h war die Handlungsweise des Krankenhauses au[X.]h re[X.]htswidrig. Sie war ni[X.]ht vereinbar mit den Vorgaben des § 115b [X.]B V (zur hier maßgebli[X.]hen - bis zum [X.] unveränderten - Fassung s das [X.] vom 22.12.1999, [X.] 2626) iVm dem [X.] (hier zugrunde zu legen idF vom 18.3.2005, [X.] 2005, [X.]) .

Mit der Regelung des § 115b [X.]B V wurden neue Mögli[X.]hkeiten für die Krankenhäuser ges[X.]haffen, ambulante [X.]en dur[X.]hzuführen bzw an ihnen mitzuwirken (unten a). Dur[X.]h § 115b [X.]B V iVm dem [X.] sind aber nur bestimmte Kooperationsformen für ambulante [X.]en im Krankenhaus geregelt worden (unten b und [X.]). Die Bestimmungen des [X.]es können ni[X.]ht in der von der [X.] begehrten Weise erweiternd ausgelegt werden, allgemeine Wendungen in der [X.] rei[X.]hen dafür ni[X.]ht aus (unten [X.] und [X.]). Dafür können au[X.]h ni[X.]ht spätere Bestimmungen iS einer rü[X.]kwirkenden Klarstellung herangezogen werden (unten [X.]). Die daraus resultierenden Begrenzungen für die Dur[X.]hführung ambulanter [X.]en dur[X.]h Krankenhäuser bzw für deren Mitwirkung an ihnen sind mit Art 12 und Art 14 GG vereinbar (unten [X.]). Die Regelungen des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] ergeben keine Grundlage für die von der [X.] praktizierte - von der Klägerin beanstandete - Kooperation zwis[X.]hen einem Vertragsarzt als Operateur und einem Anästhesisten des Krankenhauses (unten [X.] und 3.).

a) Die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesundheitsstrukturgesetz sowie Sinn und Zwe[X.]k des § 115b [X.]B V ergeben, dass mit dieser Regelung neue Mögli[X.]hkeiten ges[X.]haffen wurden, in Krankenhäusern ambulante [X.]en dur[X.]hzuführen. Na[X.]h der Gesetzesbegründung zu § 115b [X.]B V sollten mit dieser Regelung die Mögli[X.]hkeiten ambulanten Operierens - sowohl im Krankenhaus als au[X.]h in der Arztpraxis - ausgebaut werden (BT-Dru[X.]ks 12/3608 [X.] und [X.] ). Dies sollte dazu beitragen, stationäre Behandlungen bei Patienten, die au[X.]h ambulant ausrei[X.]hend und angemessen versorgt werden können, zu vermeiden (BT-Dru[X.]ks 12/3608 [X.] , vgl au[X.]h [X.] und [X.] ; B[X.] [X.]-2500 § 116 [X.] 19 S 92). Auf der Grundlage dieser Regelungen erhielten die Krankenhäuser, wie der Senat bereits ausgeführt hat, zusätzli[X.]he Mögli[X.]hkeiten ambulanter [X.]en, die sie zuvor ni[X.]ht hatten (B[X.] [X.]-2500 § 116 [X.] 19 S 92; ebenso BT-Dru[X.]ks 12/3608 [X.] : "neues Leistungsspektrum"; ebenso [X.] ). Damit kommt der Regelung des § 115b [X.]B V eine konstitutive Funktion im Sinne einer Erweiterung des Re[X.]htskreises der Krankenhäuser zu.

Der kompetenzerweiternde und ni[X.]ht ledigli[X.]h klarstellende Charakter des § 115b [X.]B V findet darin seine Bestätigung, dass das Krankenhaus die Zulassung zu den in § 115b [X.]B V iVm dem [X.] normierten Mögli[X.]hkeiten ambulanter [X.]en dur[X.]h s[X.]hli[X.]hte Mitteilung gemäß § 115b [X.] 2 Satz 2 iVm [X.] 4 Satz 2 [X.]B V erlangt. Das Krankenhaus führt in seiner Mitteilung diejenigen na[X.]h dem [X.] zulässigen ambulanten [X.]en auf, die es in seinem Krankenhaus dur[X.]hzuführen beabsi[X.]htigt (vgl hierzu die Mitteilungen des Krankenhauses der [X.], zunä[X.]hst vom 28.12.1993 und in der Folgezeit stetig aktualisiert). Aus dieser Mitteilung folgt unmittelbar kraft Gesetzes die Zulassung gemäß § 115b [X.]B V; diese bedarf ni[X.]ht etwa erst no[X.]h einer Bestätigung dur[X.]h den Zulassungsauss[X.]huss (vgl B[X.] [X.]-2500 § 116 [X.] 19 S 92). Die Zulassung setzt vielmehr allein voraus, dass das Krankenhaus die entspre[X.]hende Mitteilung abgibt (zum Re[X.]hts[X.]harakter der Mitteilung vgl [X.] in [X.] Kommentar, Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht, § 115b Rd[X.] 4 ; [X.]-Hohmann in jurisPraxisKommentar [X.]B V, 2008, § 115b Rd[X.] 14). Dieses Konzept einer gesetzli[X.]hen, aber do[X.]h einer Mitteilung gemäß § 115b [X.] 2 Satz 2 [X.]B V bedürftigen Zulassung zeigt, dass der Gesetzgeber ni[X.]ht davon ausgegangen ist, die Krankenhäuser wären zur Dur[X.]hführung sol[X.]her ambulanten [X.]en s[X.]hon bisher generell bere[X.]htigt gewesen.

b) Wel[X.]he Arten ambulanter [X.]en das Krankenhaus dur[X.]hführen bzw in wel[X.]her Weise das Krankenhaus an ambulanten [X.]en mitwirken darf, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem Inhalt seiner Mitteilung gemäß § 115b [X.] 2 Satz 2 [X.]B V und dem Katalog der in der Anlage zum [X.] aufgeführten ambulanten [X.]en iVm den sonstigen Regelungen des [X.]es. Der Katalog wird gemäß § 115b [X.] 1 [X.]B V dur[X.]h eine sog dreiseitige Vereinbarung zwis[X.]hen den Spitzenverbänden der Krankenkassen - bzw seit dem [X.]: dem [X.] -, der Deuts[X.]hen Krankenhausgesells[X.]haft und der Kassenärztli[X.]hen Bundesvereinigung ausgeformt bzw, wenn diese Partner kein Einvernehmen erzielen können, dur[X.]h das gemäß § 115b [X.] 3 [X.]B V berufene - erweiterte - [X.] festgesetzt. Diejenige Fassung des [X.]es, die für die vorliegend umstrittene Leistungserbringung zwis[X.]hen Frühjahr 2005 und August 2006 maßgebend ist, wurde vom [X.] am 18.3.2005 festgesetzt (DÄ 2005, [X.]; - zur Aktualisierung vom [X.] mit Wirkung zum 1.1.2006 s im [X.] unter http://www.dkgev.de/pdf/1383.pdf - abgerufen im März 2011) . In der beigefügten Anlage 1 sind die ambulant dur[X.]hführbaren [X.]en aufgeführt. Zur Frage, wer diese ambulanten [X.]en dur[X.]hführen und an ihnen mitwirken darf, kann weder der Anlage selbst eine Regelung entnommen werden, no[X.]h enthält der Vors[X.]hriftenteil des [X.]es (§§ 1-22 [X.]; heute: §§ 1-23) dazu eine eigenständige Bestimmung (vgl ebenso Sä[X.]hsL[X.] [X.] 2009, 114, 114 f). Aus dem Gesamtzusammenhang des [X.]es, vor allem aus seinen Regelungen über die Abre[X.]hnungsverfahren, ergeben si[X.]h jedo[X.]h ausrei[X.]hend deutli[X.]he Hinweise darauf, wel[X.]he Konstellationen im Rahmen des § 115b [X.]B V als zulässig anzusehen sind, dh inwieweit und in wel[X.]hen Konstellationen das Krankenhaus bzw seine Ärzte ambulante [X.]en dur[X.]hführen bzw an ihnen mitwirken dürfen. So werden in § 7 [X.] 4 Satz 2 [X.] (dessen Fassung vom 18.3.2005 im Übrigen mit der heutigen identis[X.]h ist) für die Abre[X.]hnung des Krankenhauses die Konstellationen genannt,

·       

dass "sowohl ein Operateur als au[X.]h ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind" oder

·       

dass die ambulante [X.] "dur[X.]h einen belegärztli[X.]h tätigen Vertragsarzt erfolgt und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt".

Letztere Konstellation wird in § 18 [X.] 1 Satz 4 [X.] aufgegriffen: Dort heißt es, dass "die ambulante [X.] dur[X.]h einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt" erfolgt.

Damit geht der [X.] davon aus, dass es im Rahmen des § 115b [X.]B V nur diese zwei Arten von Kooperationsformen gibt, wie ein Krankenhaus ambulante [X.]en dur[X.]hführen bzw an ihnen mitwirken darf: Die ambulante [X.] muss entweder von einem "Operateur des Krankenhauses" oder von einem am Krankenhaus tätigen Belegarzt dur[X.]hgeführt werden, wobei die Anästhesieleistungen jeweils von einem Arzt des Krankenhauses erbra[X.]ht werden. Ni[X.]ht aufgeführt ist die Konstellation, dass ein Anästhesist des Krankenhauses an ambulanten [X.]en mitwirkt, die ein Vertragsarzt dur[X.]hführt; diese Art der Kooperation würde zu einer der zwei genannten nur passen, wenn der Vertragsarzt zuglei[X.]h - evtl teilzeitig bes[X.]häftigter - "Operateur des Krankenhauses" oder Belegarzt des Krankenhauses wäre. - Zur Auslegung dieser Begriffe ist im Einzelnen auszuführen:

aa) Soweit im [X.] die Dur[X.]hführung ambulanter [X.]en dur[X.]h einen "Operateur des Krankenhauses" angespro[X.]hen ist, muss es si[X.]h um einen Arzt des Krankenhauses handeln. Dies bedeutet, dass dieser im Krankenhaus - in Voll- oder Teilzeit - als Angestellter oder Beamter fest angestellt sein muss.

Der Begriff "Operateur des Krankenhauses" würde dagegen überdehnt, wenn man ihm au[X.]h einen Arzt zuordnen wollte, der vom Krankenhaus nur als freier Mitarbeiter herangezogen wird. Ein nur punktuell hinzugezogener Vertragsarzt, der ni[X.]ht zuglei[X.]h Bes[X.]häftigter des Krankenhauses ist (im Sinne einer Nebentätigkeit im Umfang von [X.] 13 bzw 26 Wo[X.]henstunden, vgl hierzu zuletzt B[X.] vom 13.10.2010 - [X.] [X.] 40/09 R - Rd[X.] 16 ff, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen), ist kein "Operateur des Krankenhauses". Dem steht s[X.]hon entgegen, dass im weiteren Text des § 7 [X.] 4 Satz 2 [X.] als Alternative zum "Operateur des Krankenhauses" nur der belegärztli[X.]h tätige Vertragsarzt genannt ist: Diese Eingrenzung würde unterlaufen, wenn jeder im Krankenhaus tätige Arzt bzw Vertragsarzt dem Begriff "Operateur des Krankenhauses" zugeordnet werden würde. Hierfür muss es si[X.]h vielmehr um einen wenigstens teilzeitig am Krankenhaus bes[X.]häftigten und sozialversi[X.]herten oder dort beamteten Arzt handeln (zu § 121 [X.] 5 [X.]B V <"Honorararzt"> vgl unten Rd[X.] 68).

Gegen die Auslegung, "Operateur des Krankenhauses" sei jeder im Krankenhaus tätige ([X.], spri[X.]ht au[X.]h das Nebeneinander von "Krankenhausarzt" und "Vertragsarzt" in anderen Bestimmungen des [X.]es. So werden in dessen § 4 [X.] 4 und [X.] 5 die beiden Begriffe deutli[X.]h als ni[X.]ht identis[X.]h zugrunde gelegt (ebenso Sä[X.]hsL[X.] [X.] 2009, 114, 115).

Die Vorgabe, dass die Leistungserbringung des Krankenhauses grundsätzli[X.]h dur[X.]h dessen eigenes Personal erfolgen soll, entspri[X.]ht au[X.]h dem Ziel der Qualitätssi[X.]herung; denn bei eigenem Personal, das in die [X.] eingebunden ist, kann am ehesten davon ausgegangen werden, dass dieses na[X.]h dem Maßstab hö[X.]hstmögli[X.]her Qualifikation ausgewählt, angeleitet und überwa[X.]ht wird. Au[X.]h der Gesi[X.]htspunkt der Transparenz der Leistungserbringung aus der Perspektive des Patienten spri[X.]ht für diese Si[X.]ht. Ents[X.]heidet dieser si[X.]h dafür, eine ambulante [X.] im Krankenhaus und ni[X.]ht in einer ambulanten Vertragsarztpraxis dur[X.]hführen zu lassen, so dürfte er typis[X.]herweise die Erwartung haben, von einem Arzt des Krankenhauses operiert zu werden, der dort fest angestellt und an der stationären Versorgung beteiligt ist. S[X.]hließli[X.]h entspri[X.]ht es au[X.]h dem gesetzli[X.]hen Regelfall, dass Krankenhäuser mit eigenem Personal arbeiten. Ausnahmen davon sind nur enumerativ normiert; so werden im stationären Berei[X.]h dur[X.]h § 2 [X.] 2 Satz 2 [X.] Krankenhausentgeltgesetz vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter miteinbezogen (zu dessen Ausnahme[X.]harakter vgl ebenso Sä[X.]hsL[X.] [X.] 2009, 114, 115 ; - zum Kriterium der Gesamtverantwortung vgl [X.] [X.]/Haag, [X.] 2009, 72, 73). Diese Regelung ist weder im ambulanten Berei[X.]h anwendbar no[X.]h ist eine dem verglei[X.]hbare Ausnahmeregelung in § 115b [X.]B V oder im [X.] enthalten. Im Übrigen könnte ein vorrangig seiner Praxistätigkeit verpfli[X.]hteter Vertragsarzt au[X.]h ni[X.]ht ohne Weiteres als "jederzeit verfügbares" Personal des Krankenhauses iS des § 107 [X.] 1 [X.] 3 [X.]B V angesehen werden.

Die [X.]sleistung kann allerdings kraft ausdrü[X.]kli[X.]her Regelung alternativ au[X.]h dur[X.]h einen "belegärztli[X.]h tätigen Vertragsarzt" (§ 7 [X.] 4 Satz 2 [X.]) bzw dur[X.]h einen "am Krankenhaus tätigen Belegarzt" (§ 18 [X.] 1 Satz 4 [X.]) erfolgen. Mit beiden Formulierungen ist ersi[X.]htli[X.]h dasselbe gemeint, nämli[X.]h dass der ohnehin am Krankenhaus stationär tätige Belegarzt zusätzli[X.]h im Rahmen ambulanter [X.]en gemäß § 115b [X.]B V tätig werden darf. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie in § 7 [X.] 4 Satz 2 [X.] "belegärztli[X.]h tätiger Vertragsarzt" ungenau ist, weil der Belegarzt im Rahmen ambulanter [X.]en gemäß § 115b [X.]B V gerade ni[X.]ht belegärztli[X.]h-stationär tätig ist; präziser ist die Formulierung in § 18 [X.] 1 Satz 4 [X.]: "ambulante [X.]en dur[X.]h einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt". Gerade dem Belegarzt das ambulante Operieren zu ermögli[X.]hen, soll entspre[X.]hend dem Sinn und Zwe[X.]k des § 115b [X.]B V dazu beitragen, stationäre Behandlungen bei sol[X.]hen Patienten zu vermeiden, die au[X.]h ambulant ausrei[X.]hend und angemessen versorgt werden können (hierzu vgl oben Rd[X.] 52): Dem Belegarzt soll der Anreiz gegeben werden, vorrangig ambulant zu operieren und nur diejenigen Patienten belegärztli[X.]h-stationär zu operieren, bei denen dies unerlässli[X.]h ist. Ist mithin die Ausri[X.]htung des § 7 [X.] 4 Satz 2 [X.] gerade auf den Belegarzt sa[X.]hgere[X.]ht, so kann dies ni[X.]ht als vermeintli[X.]he redaktionelle Ungenauigkeit oder als nur te[X.]hnis[X.]he Regelung außer A[X.]ht gelassen werden (zu Art 3 [X.] 1 GG vgl unten Rd[X.] 73).

Zurü[X.]kzuweisen ist die Ansi[X.]ht, der in § 7 [X.] 4 Satz 2 letzter Satzteil [X.] vorgenommenen Eingrenzung auf den Belegarzt komme deshalb keine Bedeutung zu, weil damit nur ein Streit über die separate Abre[X.]henbarkeit anästhesiologis[X.]her Leistungen habe beigelegt werden sollen (so [X.]/Haag, [X.] 2009, 72, 74; vgl au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], Krankenhausre[X.]ht, 2010, § 8 Rd[X.]7 am Ende). Hätte dies das Ziel der Vors[X.]hrift sein sollen, so hätte es nahegelegen, auf den angefügten Nebensatz ("sofern …") zu verzi[X.]hten. Dur[X.]h diesen Nebensatz wird indessen klargestellt, dass die separate Abre[X.]henbarkeit überhaupt nur unter bestimmten, darin aufgeführten Voraussetzungen in Betra[X.]ht kommen kann.

Eine erweiternde Auslegung des § 7 [X.] 4 Satz 2 [X.] kann au[X.]h ni[X.]ht aus dem Wort "insbesondere" abgeleitet werden. Bei der Vergütung ambulanter Leistungen sind Krankenhäuser gemäß Satz 1 wie niedergelassene Vertragsärzte der entspre[X.]henden Fa[X.]hri[X.]htung einzustufen. Dies gilt gemäß Satz 2 insbesondere au[X.]h für die separate Abre[X.]henbarkeit anästhesiologis[X.]her Leistungen/Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen gemäß § 115b [X.]B V entweder sowohl ein Operateur als au[X.]h ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind oder die [X.]sleistung dur[X.]h einen Belegarzt erfolgt und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt. Das Wort "insbesondere" hat na[X.]h diesem grammatis[X.]hen Kontext keinen Bezug zu den erst im na[X.]hfolgenden Nebensatz benannten Arzttypen Krankenhausarzt und Belegarzt.

Anders als bei der [X.]sleistung, die gemäß § 7 [X.] 4 Satz 2 [X.] alternativ entweder dur[X.]h einen Krankenhausarzt oder dur[X.]h einen Belegarzt des Krankenhauses erbra[X.]ht werden kann, geht § 7 [X.] 4 Satz 2 [X.] für die anästhesistis[X.]hen Leistungen davon aus, dass diese stets dur[X.]h einen Krankenhausarzt erbra[X.]ht werden; dafür werden - inhaltli[X.]h austaus[X.]hbar - die Formulierungen "Anästhesisten des Krankenhauses" und "Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt" verwendet. Der Rahmen des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] ist mithin nur eingehalten, wenn die Anästhesieleistung von einem Arzt erbra[X.]ht wird, der - entspre[X.]hend obigen Ausführungen (Rd[X.] 56 f) - voll- oder teilzeitig am Krankenhaus bes[X.]häftigt und sozialversi[X.]hert oder dort beamtet sein muss.

bb) Eine erweiternde Auslegung des § 7 [X.] 4 Satz 2 [X.] - mit Einbindung au[X.]h derjenigen Vertragsärzte, die ni[X.]ht Belegärzte des Krankenhauses sind - lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf die [X.] des [X.]es und die dort niedergelegten "Grundsätze" stützen. Darin wird als Ziel der Regelungen bezei[X.]hnet, "die Zusammenarbeit zwis[X.]hen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern zu fördern" und "die Kooperation zwis[X.]hen niedergelassenem Berei[X.]h und Krankenhausberei[X.]h zu verbessern, eins[X.]hließli[X.]h der gemeinsamen Nutzung von [X.]skapazitäten im Krankenhaus" (Satz 2 der "Grundsätze"). [X.] handelt es si[X.]h hierbei nur um den Vorspann des Vertrages, der ledigli[X.]h allgemein die Zielri[X.]htung vorgibt. Der daran ans[X.]hließende [X.] selbst benennt bestimmte Konstellationen, dur[X.]h die die allgemeinen Passagen der [X.] konkretisiert werden. Diese speziellen Regelungen werden dur[X.]h die allgemeiner formulierte und ausgeri[X.]htete [X.] ni[X.]ht erweitert.

Au[X.]h die Ansi[X.]ht der [X.], die Vertragspartner des [X.]s hätten dur[X.]h spätere zusätzli[X.]he Bestimmungen im [X.] im Sinne einer Klarstellung die Ri[X.]htigkeit einer erweiternden Auslegung deutli[X.]h gema[X.]ht bzw deutli[X.]h ma[X.]hen wollen, greift ni[X.]ht dur[X.]h. Sol[X.]he "Klarstellungen" haben ni[X.]ht stattgefunden, insbesondere ni[X.]ht dur[X.]h die später zusätzli[X.]h in die "Grundsätze" aufgenommene Bestimmung, dass "au[X.]h die na[X.]h dem [X.]änderungsgesetz zulässigen neuen Kooperationsformen" "umfasst" seien (Satz 2 der dem Paragraphenteil vorangestellten "Grundsätze"). Dur[X.]h dieses Gesetz ist zwar dem § 20 [X.] 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) der Satz angefügt worden, dass "die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus … mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar" ist. Dies indessen beseitigt ledigli[X.]h das bis dahin bestehende - insbesondere von der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] herausgestellte - weitgehende Verbot glei[X.]hzeitiger Tätigkeit im stationären wie im ambulanten Berei[X.]h (vgl hierzu B[X.] [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.] 18 mwN zum grundsätzli[X.]hen Verbot stationärer Patientenversorgung eines im Einzugsberei[X.]h praktizierenden Vertragsarztes; - zur Zielri[X.]htung des [X.] BT-Dru[X.]ks 16/2474 [X.]). Daraus kann aber ni[X.]ht allgemein die Gestattung aller denkbaren Kooperationsformen zwis[X.]hen Vertragsärzten und Krankenhäusern abgeleitet werden. Insbesondere gibt es keinen ausrei[X.]henden Anhaltspunkt, dass eine sol[X.]he Gestattung gerade in die Regelungen des § 115b [X.]B V und des [X.]es hineinzuinterpretieren sei. Die Ergänzung des § 20 [X.] 2 Ärzte-ZV dur[X.]h Anfügung des Satzes 2 war na[X.]h den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens darauf ausgeri[X.]htet, den Vertragsärzten - über die Mögli[X.]hkeiten hinaus, im stationären Berei[X.]h in ni[X.]ht patientenbezogenen Berei[X.]hen wie der Pathologie oder als Konsiliararzt tätig zu werden - zusätzli[X.]he Betätigungen als angestellter Krankenhausarzt und in Medizinis[X.]hen Versorgungszentren, die mit Krankenhäusern verzahnt sind, zu ermögli[X.]hen (s BT-Dru[X.]ks aaO [X.]). Ni[X.]ht erkennbar ist eine gezielte Ausri[X.]htung auf § 115b [X.]B V in dem Sinne, dass gerade au[X.]h die in § 115b [X.]B V iVm dem [X.] geregelten Kooperationsformen hätten erweitert werden sollen auf die Mögli[X.]hkeit der Kooperation von Anästhesisten des Krankenhauses mit ni[X.]ht belegärztli[X.]h tätigen Vertragsärzten (ebenso [X.] au[X.]h [X.] [X.] 2010, 597, 600 iVm 607 f; differenzierend [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar Arztre[X.]ht Krankenhausre[X.]ht Medizinre[X.]ht, Beitrag [X.] 60 Rd[X.] 64 - 66; zu weitgehend [X.] [X.] 2009, 459, 460 ; aA [X.] [X.]/[X.]/Kar[X.]h, [X.], 2. Aufl 2008, [X.] f; [X.] aaO § 8 Rd[X.]7). Eine "Erweiterung" des § 115b [X.]B V dur[X.]h § 20 [X.] 2 Satz 2 Ärzte-ZV wäre au[X.]h vom [X.] her problematis[X.]h (zum bloßen Verordnungsrang au[X.]h sol[X.]her Re[X.]htsverordnungen, die dur[X.]h förmli[X.]hes Gesetz geändert worden sind: [X.]E 114, 303, 312 f).

[X.]) Fehl geht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die These, dur[X.]h den [X.] ergebe si[X.]h keine "Bes[X.]hränkung" des [X.] der im Krankenhaus "zulässigerweise tätigen" Ärzte (in diesem Sinne [X.], [X.] 2008, 1313, 1316; [X.], [X.] 2009, 459 ff, insbesondere 464; [X.]/Karthus, [X.] 2010, 215, 218). Eine sol[X.]he Argumentation setzt implizit voraus, dass von einer zunä[X.]hst umfassenden Gestattung ambulanter [X.]en im Krankenhaus im Rahmen des § 115b [X.]B V ausgegangen werden könnte. Dies lässt si[X.]h jedo[X.]h dem Konzept des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] gerade ni[X.]ht entnehmen: Hierdur[X.]h sind überhaupt erst Mögli[X.]hkeiten für die Krankenhäuser, ambulante [X.]en dur[X.]hzuführen bzw an ihnen mitzuwirken, neu eröffnet worden (vgl oben Rd[X.] 51 - 53).

dd) Au[X.]h weder aus dem später in § 20 [X.] 2 Ärzte-ZV angefügten Satz 2 no[X.]h aus dem späteren § 121 [X.] 5 [X.]B V no[X.]h aus der [X.] lässt si[X.]h ableiten, damit habe (au[X.]h rü[X.]kwirkend) klargestellt werden sollen, dass jeder Vertragsarzt, au[X.]h der ni[X.]ht belegärztli[X.]h tätige, zu ambulanten [X.]en iS des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] bere[X.]htigt sei. Zu § 20 [X.] 2 Satz 2 Ärzte-ZV ist bereits oben das Erforderli[X.]he ausgeführt worden (oben Rd[X.] 65). Zu § 121 [X.] 5 [X.]B V und zur [X.] ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die dur[X.]h § 121 [X.] 5 [X.]B V (dur[X.]h Art 3 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom [X.], [X.] S 534) ges[X.]haffene Mögli[X.]hkeit für die Krankenhäuser, zur Vergütung der Belegärzte nunmehr Honorarverträge mit ihnen zu s[X.]hließen, betrifft nur Belegärzte, ni[X.]ht au[X.]h sonstige Vertragsärzte. Die These, mit dieser Regelung sei den Krankenhäusern ermögli[X.]ht worden, jeden Vertragsarzt auf der Grundlage eines Honorarvertrages zu Leistungen heranzuziehen, ist weder mit dem klaren Wortlaut der Regelung no[X.]h mit der systematis[X.]hen Verortung des [X.] 5 innerhalb des § 121 [X.]B V vereinbar (aA [X.], [X.] 2009, 459, 460 iVm 461).

In der [X.] (Änderung vom [X.], [X.] 534) sind in § 3 Satz 1 [X.] 11 neben den hauptamtli[X.]hen Ärzten weiterhin nur die (sonstigen) angestellten und die Belegärzte erwähnt. Die Regelung des § 3 Satz 1 [X.] 13, wona[X.]h nunmehr au[X.]h Personal ohne "direktes" Bes[X.]häftigungsverhältnis anzugeben ist, ma[X.]ht Sinn s[X.]hon mit Bli[X.]k auf das sog Outsour[X.]ing, bei dem Leistungen von Personen erbra[X.]ht werden, die bei einem anderen Träger bes[X.]häftigt sind. Nur diese Konstellation wird au[X.]h in der Gesetzesbegründung erwähnt (vgl BT-Dru[X.]ks 16/11429 [X.]; zu weitgehend [X.] aaO [X.]). Diesen Regelungen lässt si[X.]h eine Zielri[X.]htung im Sinne einer Erweiterung der Regelungen des § 115b [X.]B V oder des [X.]es ni[X.]ht entnehmen.

ee) Die dargestellte Auslegung des § 115b [X.]B V und des [X.]es verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen Grundre[X.]hte der [X.] (vgl Art 19 [X.] 3 GG zur Grundre[X.]htsfähigkeit juristis[X.]her Personen). Eine Verfassungsverletzung ergibt si[X.]h weder im Hinbli[X.]k auf das Eigentumsgrundre[X.]ht des Art 14 GG no[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Berufsfreiheit des Art 12 GG no[X.]h im Hinbli[X.]k auf Art 3 [X.] 1 GG.

Die Mögli[X.]hkeit für Krankenhäuser, auf der Grundlage des § 115b [X.]B V im ambulanten Berei[X.]h tätig zu werden, ist von vornherein nur in dem im [X.] näher zu regelnden Ausmaß eröffnet worden (vgl oben Rd[X.] 51 ff). Damit kann "Eigentum" von vornherein nur in diesem - na[X.]h Maßgabe des [X.]es - einges[X.]hränkten Umfang entstanden sein; die dur[X.]h § 115b [X.]B V ermögli[X.]hten Tätigkeiten können vom Eigentumss[X.]hutz nur in dem Umfang umfasst sein, wie der [X.] dies näher ausführt (in demselben Sinne [X.]E 126, 233, 256 = [X.]-8570 § 6 [X.] 5 Rd[X.] 63 mwN). Ein Anspru[X.]h darauf, mehr Mögli[X.]hkeiten zur Mitwirkung an ambulanten [X.]en zu erhalten, als ihnen dur[X.]h den [X.] eingeräumt worden ist, kann ni[X.]ht aus Art 14 [X.] 1 GG hergeleitet werden, denn diesem lässt si[X.]h nur ein S[X.]hutz für bereits erlangte Re[X.]htspositionen entnehmen.

Für das Vorbringen, die Regelungen des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] ergäben keine ausrei[X.]hende Erweiterung der Aktionsfelder der Krankenhäuser bzw die Regelungen seien ni[X.]ht angemessen ausgestaltet worden, kann allenfalls Art 12 [X.] 1 GG in Betra[X.]ht kommen (zu dieser Abgrenzung zwis[X.]hen Art 14 und Art 12 GG vgl zuletzt [X.]E 126, 112, 135 f = [X.]-1100 Art 12 [X.]1 Rd[X.] 84; ebenso [X.] B[X.]E 100, 43 = [X.]-2500 § 95 [X.] 14, Rd[X.] 13; B[X.] [X.]-2500 § 73 [X.] 4 Rd[X.]1). [X.] steht das Grundre[X.]ht des Art 12 GG unter dem Vorbehalt, dass die Berufsausübung dur[X.]h Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt - au[X.]h bes[X.]hränkt - werden kann (Art 12 [X.] 1 Satz 2 GG). Diese Grenze ist im Falle von Regelungen der Berufsausübung unter lei[X.]hteren Voraussetzungen eingehalten als bei Regelungen der Berufswahl. Dies ermögli[X.]ht aber au[X.]h dann, wenn - wie hier - nur die Berufsausübung betroffen ist, keine Bes[X.]hränkungen in unbegrenztem Ausmaß; insbesondere dürfen Eingriffe ni[X.]ht unverhältnismäßig s[X.]hwer wiegen. Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall gewahrt. Dur[X.]h § 115b iVm dem [X.] sind den Krankenhäusern, wie bereits mehrfa[X.]h klargestellt, die hierin angelegten Mögli[X.]hkeiten, ambulante [X.]en dur[X.]hzuführen bzw an ihnen mitzuwirken, überhaupt erst eröffnet worden (vgl oben Rd[X.] 51 - 53). Greifbare Ansatzpunkte dafür, dass es keine angemessene Ausgestaltung bzw eine unverhältnismäßige Bes[X.]hränkung für die Krankenhausträger darstelle, wenn diesen im Rahmen des § 115b [X.]B V die Dur[X.]hführung ambulanter [X.]en und die Mitwirkung an ihnen nur im Rahmen bestimmter Kooperationen und ni[X.]ht in weitergehendem oder gar vollem Umfang eröffnet werde, bestehen ni[X.]ht. Dem Krankenhaus verbleiben mit der Ausgestaltung des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] genügend Spielräume; insbesondere hat es Dispositionsfreiheit bei der grundlegenden Ents[X.]heidung, wel[X.]he ambulanten Leistungen es zu den Bedingungen des [X.]es erbringen will.

Im Übrigen liegt au[X.]h kein Verstoß gegen Art 3 [X.] 1 GG vor. Einem Krankenhaus im Rahmen des § 115b [X.]B V die Kooperation mit einem Belegarzt zu gestatten, ni[X.]ht aber au[X.]h mit jedem sonstigen Vertragsarzt, stellt keine sa[X.]hwidrige Differenzierung dar, wie si[X.]h aus obigen Ausführungen ergibt (vgl oben Rd[X.] 60).

[X.]) Damit ergibt si[X.]h zusammenfassend, dass der Rahmen des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] nur eingehalten ist, wenn eine der beiden Kooperationsformen gegeben ist, nämli[X.]h

· 

entweder sowohl der Operateur als au[X.]h der Anästhesist Ärzte des Krankenhauses

  ·   

oder der Operateur ein an dem Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Arzt des Krankenhauses

sind. Nur in diesen Kooperationsformen hat § 115b [X.]B V iVm dem [X.] den Krankenhäusern die Mögli[X.]hkeiten zur Dur[X.]hführung von ambulanten [X.]en und zur Mitwirkung an ihnen eingeräumt. [X.] ein Krankenhaus dagegen mit einem Partner, der zu keiner der beiden aufgeführten Kooperationsformen passt, so stellt es si[X.]h außerhalb des Reglements des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] - und hat dementspre[X.]hend au[X.]h keinen Honoraranspru[X.]h auf der Grundlage des § 115b [X.]B V -.

3. Sind die Bestimmungen des § 115b [X.]B V iVm dem [X.] mithin in der dargestellten Weise auszulegen, so folgt daraus für den vorliegenden Re[X.]htsstreit, dass diese Regelungen keine Grundlage dafür bilden konnten, dass das Krankenhaus mit seinen Anästhesisten an ambulanten [X.]en von ni[X.]ht belegärztli[X.]h tätigen Vertragsärzten mitwirkte, die ihre Leistungen auf der Grundlage des Einheitli[X.]hen Bewertungsmaßstabs für ärztli[X.]he Leistungen mit ihrer [X.] abre[X.]hneten. Für eine derartige Kooperation mit einer sol[X.]hen Abre[X.]hnungsweise ist au[X.]h keine andere Re[X.]htsgrundlage ersi[X.]htli[X.]h; die Beklagte hat si[X.]h zur Re[X.]htfertigung ihrer Handlungsweise au[X.]h allein auf § 115b [X.]B V iVm dem [X.] berufen. Es fehlt demna[X.]h an einer Re[X.]htsgrundlage, und deshalb war die Handlungsweise der [X.] re[X.]htswidrig.

D. Das [X.] wird nunmehr zu überprüfen haben, ob die re[X.]htswidrige Handlungsweise der [X.] mit der erforderli[X.]hen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit die Klägerin ges[X.]hädigt hat. Bei seiner erneuten Ents[X.]heidung wird es au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 6 KA 11/10 R

23.03.2011

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Dortmund, 9. September 2009, Az: S 9 KA 105/06, Urteil

§ 17a Abs 5 GVG, § 10 Abs 2 SGG, § 12 Abs 3 S 1 SGG, § 12 Abs 3 S 2 SGG, § 31 Abs 2 SGG, § 33 SGG, § 40 S 1 SGG, § 40 S 2 SGG, § 41 Abs 2 SGG, § 41 Abs 4 Alt 1 SGG, § 41 Abs 4 Alt 2 SGG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 S 1 SGG, § 161 SGG, § 2 UWG 2004, § 3 UWG 2004, § 4 Nr 11 UWG 2004, § 9 UWG 2004, § 10 UWG 2004, § 69 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 69 Abs 2 SGB 5 vom 15.12.2008, § 69 Abs 2 SGB 5 vom 22.12.2010, § 115b Abs 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 115b Abs 2 S 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 115b Abs 3 SGB 5 vom 21.12.1992, § 115b Abs 4 S 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 121 Abs 5 SGB 5 vom 17.03.2009, § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 20 Abs 2 S 2 Ärzte-ZV, § 3 S 1 Nr 11 KHStatV, § 3 S 1 Nr 13 KHStatV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 11/10 R (REWIS RS 2011, 8375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8375

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