Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15147

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Gegenstand

Markenverletzung: Überwachungs- und Prüfungspflichten eines Produkte auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace anbietenden Händlers - Angebotsmanipulation bei Amazon


Leitsatz

Angebotsmanipulation bei Amazon

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbstständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber der beim [X.] am 7. November 2011 eingetragenen Wortmarke Nr. 302011045395 "[X.]", die für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, [X.] und -programme für Computer" Schutz beansprucht. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "e.        " einen Händlershop, über den er unter der Internetadresse [X.] auf der Handelsplattform [X.] eine "[X.]" für "[X.]" anbot.

2

Dieses Angebot konnte am 20. November 2011 auf [X.] mit den Angaben "[X.] 2.0 [X.] 3D Optical Mouse für [X.] 800 DPI" und "Verkauf und Versand durch e.        " aufgerufen werden. Die auf diese Weise angebotene Ware stammte nicht vom Kläger und war auch nicht mit seiner Zustimmung im [X.] in den Verkehr gelangt.

3

Um eine Ware über [X.] anzubieten, gibt der erste Anbieter eines Produkts seine Produktinformationen (etwa Produktnamen, Hersteller, Marke) in eine von [X.] bereitgestellte Maske ein, die dann als digitale Katalogseite für Kaufinteressenten mit einem Foto des Produkts abrufbar ist. Stellen danach andere Händler das gleiche Produkt bei [X.] zum Verkauf ein, werden sie regelmäßig auf der bereits erstellten Katalogseite des ersten Anbieters gelistet, auf der dann die Gesamtzahl der Angebote für das Produkt - aufgeteilt in neu und gebraucht - genannt wird. Die anderen Verkäufer können die bei [X.] eingegebene Produktbeschreibung ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des ursprünglichen Erstellers nachträglich uneingeschränkt ändern.

4

Der Kläger mahnte den Beklagten unter dem 21. November 2011 wegen Verletzung seiner Marke durch das am 20. November 2011 aufrufbare Angebot der "[X.]" ab. Der Beklagte wies die Abmahnung zurück, veranlasste [X.] aber, die Klagemarke von der Angebotsseite zu entfernen.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Trifoo" für [X.] im Zusammenhang mit Angeboten zu nutzen, ohne dass diese von dem Kläger selbst oder mit dessen Zustimmung in [X.], in einem der übrigen Mitgliedstaaten der [X.] oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] in Verkehr gebracht worden sind, wie geschehen auf dem Online-Marktplatz [X.] unter der [X.] Standard Identification Number ([X.]): B004744MS6.

6

Außerdem begehrt er die Erstattung von Abmahnkosten.

7

Der Beklagte behauptet, die von ihm im Oktober 2010 für das beanstandete Angebot bei [X.] ausgefüllte Produktinformation habe das Zeichen "[X.]" nicht enthalten, sondern die Herstellerbezeichnung "[X.]". Diese Katalogseite sei nachträglich von einem anderen Anbieter - mutmaßlich dem Kläger selbst oder dem Lizenznehmer "[X.] " des [X.] - durch Angabe der Marke "[X.]" ergänzt worden.

8

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte nur hinsichtlich eines Teils der Abmahnkosten Erfolg.

9

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] hafte für die mit dem beanstandeten Angebot begangene Markenverletzung jedenfalls als Störer. Dazu hat es ausgeführt:

Der [X.] habe einen adäquat-kausalen Beitrag zu der Markenverletzung geleistet, indem er für seinen Internetshop "e.        " einen Artikel unter der fraglichen [X.] auf [X.] zum Verkauf eingestellt habe, für den dort spätestens am 20. November 2011 die Bezeichnung "[X.]" verwendet worden sei. Es sei dem [X.]n rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, die Störung durch Änderung des Angebots zu beseitigen. Wer unter einer [X.] bei [X.] dauerhaft oder nach zeitlicher Unterbrechung erneut Artikel anbiete, sei zur Prüfung und Überwachung dieses Angebots verpflichtet. Die Tätigkeit als Anbieter auf der Handelsplattform [X.] stelle ein gefahrerhöhendes Verhalten dar. Das ergebe sich aus der dort bestehenden und in [X.] bekannten Möglichkeit, die Produktbeschreibung des Erstanbieters inhaltlich uneingeschränkt zu ändern. Da der [X.] seiner Prüfungs- und Überwachungspflicht überhaupt nicht nachgekommen sei, könne dahinstehen, wie diese Pflicht näher zu konkretisieren sei.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen den [X.]n der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 [X.] und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach §§ 670, 677, 683 BGB zu.

1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, das am 20. November 2011 auf der Handelsplattform [X.] aufrufbare, vom Kläger beanstandete Angebot einer "[X.] Finger Maus", in dem der [X.] als Verkäufer bezeichnet wurde, verletze die für den Kläger eingetragene Wortmarke "[X.]" im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

2. Im Hinblick auf den vorliegend allein in Rede stehenden Unterlassungsanspruch kann dahinstehen, ob der [X.] - wie die Revisionserwiderung geltend macht - als Täter einer Markenverletzung haftet oder ob mangelnde Tatherrschaft einer solchen Haftung entgegensteht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der [X.] hafte für die Markenverletzung jedenfalls als Störer, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag des [X.] auch eine mögliche Störerhaftung des [X.]n erfasst. Der [X.] hat ein mit der Klagemarke identisches Zeichen jedenfalls insofern "benutzt", als die von ihm angebotene "Finger Maus" mit dem Zeichen "[X.]" bezeichnet war. Darin liegt unabhängig davon eine "Benutzung" der Klagemarke, ob eine Haftung als Täter oder als Störer bejaht wird. Dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, muss nicht im Klageantrag zum Ausdruck kommen. Es reicht aus, dass dies aus der Klagebegründung und, soweit das Gericht das Verbot auf die Störerhaftung stützt, aus den Entscheidungsgründen folgt, die zur Auslegung des Verbotstenors heranzuziehen sind (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 1229 Rn. 25 = [X.], 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).

b) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2008- [X.], GRUR 2008, 702 Rn. 50 = [X.], 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens; Urteil vom 15. August 2013 - [X.], [X.], 1030 Rn. 21 = [X.], 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 26. November 2015 - [X.], [X.], 268 Rn. 21 = [X.], 341 - Störerhaftung des [X.]). Dabei sind Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch [X.] ebenso zu berücksichtigen wie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, [X.]Z 148, 13, 17 - ambiente.de; Urteil vom 9. November 2011 - [X.], [X.], 304 Rn. 51 = [X.], 330 - [X.] Haar-Kosmetik).

c) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] einen adäquat-kausalen Beitrag zu der in Rede stehenden Markenverletzung geleistet hat. Dafür reicht es aus, dass er einen Artikel für seinen Internetshop auf der Handelsplattform [X.] zum Verkauf eingestellt hat und dieses Angebot spätestens am 20. November 2011 die Produktbeschreibung mit der Marke des [X.] aufgewiesen hat. Dem [X.]n war es zudem rechtlich und tatsächlich möglich, die Störung zu beseitigen, wie sein Verhalten nach Eingang der Abmahnung des [X.] zeigt.

d) [X.] Nachprüfung hält ebenfalls die Annahme des Berufungsgerichts stand, den [X.]n treffe eine Überwachungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich selbständig von [X.] an seinem Angebot auf [X.] vorgenommener Veränderungen der Produktbeschreibungen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der [X.] das ursprüngliche Angebot unter der [X.] B004744MS6 bei [X.] eingestellt hatte. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass er dabei als Herstellerangabe "[X.]" eingetragen hat. Das Berufungsgericht hat ferner zugunsten des [X.]n unterstellt, dass er die Marke des [X.] weder (später) selbst in das Angebot eingefügt noch dies veranlasst oder geduldet hat. Davon ist im Revisionsverfahren auszugehen.

bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] trete auf der Handelsplattform [X.] als Verkäufer von Waren auf. Dabei treffe ihn unmittelbar die Verpflichtung, für die angebotenen Produkte nicht mit unzutreffenden Angaben zu werben und sie nicht unter fremden Marken anzubieten. Diesen Verpflichtungen könne er sich nicht abschließend entledigen, indem er sich als Erstanbieter eines Produkts auf der Plattform [X.] vergewissere, dass die unter der neu angelegten [X.] hinterlegte Produktbeschreibung in jeder Hinsicht zutreffe. Vielmehr treffe ihn eine Überwachungs- und Prüfungspflicht, wenn er unter der [X.] dauerhaft oder nach zeitlicher Unterbrechung erneut Artikel anbiete. Dies ergebe sich unter dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens in Form der Tätigkeit als Anbieter auf der Handelsplattform [X.]. Wenn andere Verkäufer dort die tatsächliche Möglichkeit hätten, die Produktbeschreibung des Erstanbieters inhaltlich unbeschränkt zu ändern, liege auf der Hand, dass davon Gebrauch gemacht werde. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schutzwürdigen Interessen vor allem der Verbraucher, aber auch von Markenrechtsinhabern, könne der [X.] nicht darauf vertrauen, dass es allein wegen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften oder der Teilnahmebedingungen des [X.] nicht zu Veränderungen der ursprünglichen Produktbeschreibung komme, durch die diese einen unzutreffenden Inhalt erhalte. Die Verpflichtung, die Richtigkeit einer Produktbeschreibung dauerhaft zu gewährleisten, gefährde weder das Geschäftsmodell des [X.]n noch dasjenige von [X.].

cc) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Außer aus Gesetz oder vertraglichen Regelungen kann sich eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung auch unter dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben ([X.], [X.], 304 Rn. 60 - [X.] Haar-Kosmetik). Die Tätigkeit als Händler auf [X.] Marketplace bringt die Gefahr von Rechtsverletzungen mit sich, weil Dritte die Produktbeschreibung ändern können.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können auf der Verkaufsplattform [X.] Marketplace Angebote für ein bestimmtes Produkt durch andere Händler geändert werden, wobei diese Möglichkeit in [X.] bekannt ist. Dadurch besteht die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden. Das wird durch die Bekundungen der als Justitiarin bei [X.] tätigen Zeugin [X.]     bestätigt, auf die das Berufungsgericht verweist. Danach kommen Fälle der vorliegenden Art in verschiedenen Varianten immer wieder vor. Jede weitere Nutzung der Verkaufsplattform erhöht die Gefahr von Rechtsverletzungen.

Unter diesen Umständen ist dem [X.]n zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum bei [X.] Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht nach, haftet er für durch solche Veränderungen seines Angebots bewirkte Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung.

(2) Insofern ist unerheblich, ob - wie die Zeugin [X.]     bekundet hat - die technisch mögliche Aufnahme einer anderen Marke in die Beschreibung eines auf [X.] angebotenen Produkts von [X.] nicht gewünscht und nach dem Verständnis von [X.] mit den Teilnahmebedingungen unvereinbar ist. Ebenso wenig steht der Störerhaftung des [X.]n entgegen, dass [X.] jedem weiteren Anbieter ermöglicht, die vom ersten Anbieter erstellte Produktbeschreibung zu ändern. Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Umstände eine Haftung von [X.] als Plattformbetreiber begründen könnten, ist im Streitfall nicht zu entscheiden. Die Störerhaftung des [X.]n besteht davon unabhängig.

(3) Prüfungspflichten auf der Grundlage der Störerhaftung können nach der Rechtsprechung des Senats zwar nur in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründet werden (vgl. [X.], Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, [X.]Z 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 9. Februar 2006 - [X.], [X.], 875 Rn. 32 = [X.], 1109 - [X.]; [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens). Das spricht im Streitfall aber nicht dagegen, den auf [X.] tätigen [X.] eine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen eingestellten Angebote aufzuerlegen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit bei der Bestimmung von Häufigkeit und Umfang der erforderlichen Prüfungen Rechnung zu tragen. Das berechtigte Interesse der Rechtsinhaber, Verletzungen ihrer Rechte zu verhindern oder wirksam zu verfolgen, lässt es aber nicht zu, jede Prüfungspflicht der auf [X.] gewerblich tätigen Händler zu verneinen.

(4) Die Prüfungspflicht der Händler auf [X.] besteht, ohne dass zuvor ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch ein bestimmtes Angebot erfolgen muss. Diese Händler sind nicht Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG, die keiner allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.]Z 158, 236, Rn. 49 - [X.]; Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 21 - [X.]; Urteil vom 5. Februar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 51 = [X.], 577 - Kinderhochstühle III).

Die Einstellung eines Angebots auf [X.] ist auch nicht vergleichbar mit dem Setzen eines Hyperlinks auf einen fremden Inhalt, bei dem der Senat eine proaktive Überwachungspflicht des den [X.] setzenden Unternehmers verneint hat ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 103 Rn. 25 - Haftung für Hyperlink). Aus der Sicht des Verkehrs trifft den Händler unmittelbar die Verantwortung für von ihm veröffentlichte Angebote. Rechtsinhaber, deren Rechte durch ein Angebot verletzt werden, werden regelmäßig zuerst den für dieses Angebot verantwortlichen Unternehmer in Anspruch nehmen. Bei einer Verlinkung auf fremde Inhalte haftet der den [X.] setzende Unternehmer dagegen nur, wenn er sich den Inhalt zu eigen gemacht hat.

(5) Das Berufungsgericht konnte es dahinstehen lassen, welcher Rhythmus der Überprüfung von Angeboten für auf [X.] tätige Händler angemessen ist und inwiefern es dabei auf das konkrete Angebot und das beworbene Produkt ankommt. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2014 ergibt, auf die das Berufungsgericht verweist, hat der [X.] sein Angebot ursprünglich am 13. Oktober 2010 auf [X.] eingestellt. Bis zur Abmahnung durch den Kläger am 20. November 2011 hat er keine Überprüfung dieses Angebots auf rechtsverletzende Änderungen durchgeführt.

Fraglich erscheint, ob in diesem Zusammenhang der von der Revision angeführte Umstand von Bedeutung ist, der [X.] habe erst mit Eintragung der Marke "[X.]" am 7. November 2011 erkennen können, dass es sich um die geschützte Marke eines [X.] handelte. Grundsätzlich kann jede nachträgliche Änderung eines Herstellerzeichens den Verdacht einer unzulässigen Angebotsmanipulation begründen. Selbst wenn man aber den [X.]n erst nach Eintragung der Marke für verpflichtet hält, eine Kennzeichnung seines Angebots mit der fremden Marke zu verhindern, hat er über nahezu zwei Wochen keine entsprechende Überprüfung vorgenommen und damit jedenfalls seine Prüfpflicht verletzt.

Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Verletzung der Prüfpflicht adäquat kausal für die Markenverletzung war. Da der [X.] keine Überprüfungen im maßgeblichen Zeitraum vorgenommen hat, greift der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Rechtsverletzung auf der Pflichtverletzung beruht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.], [X.], 3268 Rn. 32). Den Beweis des ersten Anscheins hat der [X.] nicht entkräftet.

3. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von Abmahnkosten bestätigt hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Danach ist die Revision des [X.]n zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                   Schaffert                           [X.]

                 Koch                        [X.]

Meta

I ZR 140/14

03.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 20. Mai 2014, Az: 5 U 148/12

§ 14 Abs 5 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14 (REWIS RS 2016, 15147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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