Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16

4. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12867

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Gegenstand

Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht


Leitsatz

In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. Februar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der [X.] wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des [X.], mit dem dieser den weiteren Beteiligten die Erteilung einer anonymisierten Abschrift des in einem Zivilprozess ergangenen Beschlusses bewilligt hat.

2

Die Antragstellerin ist eine Bank. Sie war unterlegene Beklagte eines beim [X.] und [X.] anhängigen Zivilprozesses, der einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Gegenstand hatte. Nachdem das Berufungsgericht im dortigen Verfahren am 30. Januar 2013 einen Beschluss erlassen und darin auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen hatte, nahm die Antragstellerin ihre Berufung zurück.

3

Mit Schreiben vom 13. März 2015 beantragten die weiteren Beteiligten, bei denen es sich um Rechtsanwälte handelt, beim Präsidenten des [X.] die Gewährung von Einsicht in die Akten jenes Verfahrens, hilfsweise die Übersendung einer Kopie der dort ergangenen "Entscheidung". Sie führten eine Reihe von Verfahren, denen jeweils eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde läge.

4

Die Antragstellerin widersetzte sich der Bewilligung von Akteneinsicht wie auch der Übersendung einer Abschrift des [X.] des Berufungsgerichts. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht hätten die weiteren Beteiligten nicht dargetan; der Akteneinsicht und der Übersendung einer - auch anonymisierten - Entscheidungsabschrift stünden zudem überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin entgegen.

5

Mit Bescheid vom 2. Juni 2015 bewilligte der Präsident des [X.] den weiteren Beteiligten die Übersendung der hilfsweise begehrten anonymisierten Kopie des Beschlusses vom 30. Januar 2013.

6

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. An die Erteilung der anonymisierten Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung an einen [X.] seien geringere Anforderungen zu stellen als an die Gewährung der in ihren Wirkungen weitergehenden Akteneinsicht. Die Gerichte dürften und müssten [X.]e Entscheidungen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Prozessparteien in anonymisierter Form der Öffentlichkeit ohne weiteres zur Verfügung stellen. Stehe die Überlassung unveröffentlichter Entscheidungen an einzelne interessierte Personen in Frage, lege eine derartige Einzelanfrage zugleich die Prüfung nahe, ob nicht ohnehin eine [X.] geboten sei. Einem Gesuch von Rechtsanwälten, die in einer ähnlichen Sache mandatiert seien, sei regelmäßig zu entsprechen, soweit nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen entgegenstünden. Derartige Interessen der Parteien des Ausgangsverfahrens habe der Präsident des [X.]s ermessensfehlerfrei verneint. Ohne Belang sei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung um einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele. Dass der Beschluss nicht in öffentlicher Sitzung verkündet werde, ändere daran nichts.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vollständige Zurückweisung des Antrags der weiteren Beteiligten weiter.

8

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 [X.] bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 [X.] statthaft, jedoch unbegründet.

9

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 2. Juni 2015 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

1. In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten [X.] regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.

a) Die Frage, welche rechtlichen Anforderungen für die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte gelten, wird unterschiedlich beurteilt.

Eine Ansicht sieht die Erteilung von Abschriften gerichtlicher Entscheidungen an Dritte als Unterfall der Akteneinsicht an ([X.], 50; [X.]/[X.], [X.]. § 12 Rn. 119; jeweils m.w.N.) und hält daher die Bestimmung über die Akteneinsicht in § 299 Abs. 2 ZPO bzw. vergleichbare Regelungen der übrigen Verfahrensordnungen für unmittelbar anwendbar ([X.], 55; 1984, 342, 343; [X.], Beschluss vom 27. Januar 2016 - 2 Ws 79/16, juris Rn. 14; [X.] 1984, 477, 478; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 54; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 299 Rn. 38; BeckOK-ZPO/[X.], § 299 Rn. 53 [Stand: 1. Dezember 2016]; [X.], [X.] 114 [2001], 441, 443). Einer anderen Auffassung zufolge ist über den Antrag nur in entsprechender Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; eine Herausgabe soll dabei jedenfalls dann zulässig und im Regelfall auch geboten sein, wenn der Dritte ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht ([X.] in [X.], ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 59; ähnlich [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 75. Aufl. § 299 Rn. 25 - Ablichtung, Abschrift). Dagegen versteht eine weitere Ansicht den Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift als eine Auskunftsbitte eigener Art, der ohne Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden kann (vgl. [X.], 53; [X.], 54; [X.], 434; [X.] NJW 1990, 2570; OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 548; gegen die Anwendbarkeit von § 299 Abs. 2 ZPO auch [X.], NVwZ 1997, 1187).

b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.

aa) Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass § 299 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet. Zwischen der in § 299 Abs. 2 ZPO geregelten Akteneinsicht und der Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften besteht ein sachlicher Unterschied. Gerichtsakten enthalten personenbezogene Daten der Parteien und anderer Beteiligter. Die Akteneinsicht ermöglicht es, von diesen Daten anhand des gesamten Sach- und Streitstandes eines Verfahrens unter Einschluss aller Unterlagen umfassende Kenntnis zu erlangen. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden ([X.] NJW 2007, 1052). Daraus folgt eine Pflicht der Akteneinsicht gewährenden Stelle, die schutzwürdigen Interessen dieser Personen gegen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken ([X.] aaO). § 299 Abs. 2 ZPO erlaubt deswegen die Gestattung der Akteneinsicht ohne Einwilligung der Parteien nur, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Dagegen ist eine anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere individualisierende Merkmale fehlen (vgl. [X.], 53; zustimmend [X.], [X.]. 1991, 207, 210). Dritte erhalten auf diesem Wege keinen umfassenden Einblick in die geschützten privaten oder geschäftlichen Unterlagen der Parteien. Der Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen ist dagegen - wie das Verfahren generell (§§ 169, 173 [X.]) - öffentlich. Gerichtsentscheidungen unterliegen nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbieten. Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird (vgl. [X.], [X.], 53, 54), auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen [X.] trotz Anonymisierung bekannt sein mögen.

bb) Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu veröffentlichen (vgl. [X.], 54; [X.], Rechtsfortbildung als [X.], 1993, [X.]). Aus dem [X.] einschließlich der [X.], dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation [X.]er Gerichtsentscheidungen ([X.] [X.], 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.). Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 [X.]), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110). Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts [X.] sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vgl. BVerwG aaO 111).

cc) Zu Unrecht wendet die Beschwerde daher ein, die [X.] - und daher auch die Weitergabe an Dritte - eines nicht prozessbeendenden, nicht der Rechtskraft fähigen und nicht öffentlich verkündeten [X.] nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO komme nicht in Betracht, weil ihm von vornherein keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren beizumessen sei. Vielmehr kann auch ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Orientierungshilfe und Maßstab für den Rechtsuchenden in einem Parallelfall sein. Zudem dient die Möglichkeit, eine Berufung abweichend vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung im [X.] nach Hinweiserteilung zurückzuweisen, der Verfahrensbeschleunigung und der sinnvollen Einteilung richterlicher Arbeitskraft (vgl. BT-Drucks. 14/3750 S. 68), nicht aber der Geheimhaltung oder dem Persönlichkeitsschutz der Parteien. Die Frage, ob eine Entscheidung der Rechtskraft fähig ist, ist dabei für ihre [X.]swürdigkeit von untergeordneter Bedeutung. Es ist - wie die Beschwerde einräumt - auch anerkannt, dass die [X.]spflicht nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt ist ([X.] [X.], 3708 Rn. 20; [X.] [X.] 1984, 477, 483; [X.]/Zenthöfer, [X.], 1777, 1778; [X.], [X.] 1998, 373, 375).

dd) Soweit ausnahmsweise überwiegende Rechte der Parteien durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, kann dem im Einzelfall durch die Schwärzung von Urteilspassagen, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Weitergabe von Abschriften - und dann auch der sonstigen [X.] - Rechnung getragen werden. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Mitteilung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Dabei können begründete Bedenken gegen die Weitergabe von Abschriften aber noch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass trotz Schwärzung von Namen und Bezeichnungen der mit dem Fall Vertraute feststellen kann, um welche Parteien und welchen Sachverhalt - hier: um welchen Fall der Anlageberatung - es sich handelt. Dies lässt sich wegen der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens nicht ausschließen. Erforderlich wären vielmehr unabweisbare höhere Interessen, die eine Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit gebieten. Es obliegt den betroffenen Parteien, solche Interessen im Ausgangsverfahren vorsorglich im Hinblick auf eine künftige [X.] der Entscheidung oder die Erteilung von anonymisierten Abschriften an Dritte geltend zu machen und um Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 23 ff. [X.] nachzusuchen.

2. War der Präsident des [X.] hiernach grundsätzlich berechtigt, dem hilfsweise gestellten Antrag der weiteren Beteiligten stattzugeben, ohne dass dies weitergehenden rechtlichen Anforderungen unterlag, wäre die Mitteilung einer anonymisierten Entscheidung nur ausnahmsweise unzulässig gewesen, wenn die Antragstellerin trotz Anonymisierung in überwiegenden rechtlich geschützten Interessen erheblich verletzt worden wäre. Eine solche Rechtsverletzung ist in diesem Fall nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die dort vorgetragenen allgemeinen Einwände zur Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, des Bankgeheimnisses und von [X.] keine konkrete Beeinträchtigung der Antragstellerin in schützenswerten Rechtspositionen erkennen lassen.

Felsch      

        

Harsdorf-Gebhardt      

        

Lehmann

        

Dr. Brockmöller      

        

Dr. Bußmann      

        

Meta

IV AR (VZ) 2/16

05.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 11. Februar 2016, Az: 20 VA 14/15, Beschluss

§ 299 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16 (REWIS RS 2017, 12867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12867

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Bescheid, Prozesskostenhilfe, Kindesmutter, Verfahren, Berichtigung, Anspruch, Einstellung, Gegenvorstellung, Antragsteller, Verpflichtung, Datenbank, Demokratiegebot, Anlage, Veranlassung


Referenzen
Wird zitiert von

AN 14 K 16.01572

2 S 623/20

7 VA 9/21

Zitiert

2 Ws 79/16

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