Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2021, Az. 1 BvR 2582/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 9679

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen (8., 9., 10. und 11. BayIfSMV - juris: CoronaVV BY 9, 10, 11 und 12) mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Entscheidung über eine von ihm eingereichte Verfassungsbeschwerde sowie gegen in der 8., der 9., der 10. und der [X.] (BayIfSMV) angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, insbesondere gegen die dortigen Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] (§ 93a Abs. 2 [X.]) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist.

3

1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinen Grundrechten, vor allem in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dadurch verletzt zu sein, dass über seine im Verfahren 1 BvR 755/20 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht beziehungsweise nicht ausreichend schleunig entschieden worden sei, ist das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen, dass die Kammer mit Beschluss vom 10. Januar 2021 in der Sache entschieden hat. Der vom Beschwerdeführer insbesondere verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung kann nach dessen Abschluss nicht mehr erreicht werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Februar 2020 - 1 BvR 2375/19 -, Rn. 7).

4

2. Die gegen die Maßnahmen nach den genannten [X.] gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

5

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. [X.]E 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, Rn. 4).

6

b) Nach diesen Maßstäben ist der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 5 BayAGVwGO statthafte Anträge auf verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle bezüglich keiner der von ihm angegriffenen [X.] gestellt hat. Die Verweisung des Beschwerdeführers auf den fachgerichtlichen Rechtsweg ist auch nicht unzumutbar.

7

aa) Die Unzumutbarkeit kann bezüglich der mittlerweile außer [X.] getretenen 8., 9. und 10. BayIfSMV nicht darauf gestützt werden, dass eine Klärung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den Grundrechten im fachgerichtlichen Verfahren nicht zu erwarten ist. Denn ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene Norm zulässig sein, die auf kurzfristige Geltung angelegt war und wegen Zeitablaufs außer [X.] getreten ist; bei den hier gegenständlichen Regelungen handelt es sich um solche Normen, bei denen wegen der schwerwiegenden Beeinträchtigung von Grundrechten, und weil sie im Wesentlichen keines Verwaltungsvollzugs bedürfen, eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahe liegt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1230/20 -, Rn. 9; Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 11 m.w.N.).

8

bb) Ebenso kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angeführten Eilentscheidungen des [X.] nicht herleiten, dass ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos wäre. Selbst wenn ein Eilantrag nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage abgewiesen worden ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache zu einem anderen Ergebnis gelangt; weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass noch eine Überprüfung in einem Revisionsverfahren erfolgt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1230/20 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 10 m.w.N.). Im vorliegenden Fall beruhen die in Bezug genommenen Entscheidungen des [X.] in wesentlichen Teilen bereits nicht auf einer summarischen Beurteilung der Rechtslage. Vielmehr hat der [X.] ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen seien, insbesondere könne die Frage, ob den Anforderungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genüge getan sei, nur in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden ([X.], Beschluss vom 16. November 2020 - 20 NE 20.2561 -, BeckRS 2020, 32249, Rn. 16 ff. m.w.N.; Beschluss vom 16. November 2020 - 20 NE 20.2601 -, BeckRS 2020, 32245, Rn. 16 ff.).

9

cc) [X.] ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Kammer in Bezug auf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 32 Abs. 1 [X.] ausgeführt hat, dass sich Beschwerdeführer die fehlende Rechtswegerschöpfung nicht entgegenhalten lassen müssten, weil das zuständige Verwaltungsgericht bereits in mehreren gleich gelagerten Verfahren entschieden habe (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 4; vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, Rn. 6 und vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, Rn. 10). Diese Ausführungen betrafen schon nur die erforderliche Rechtswegerschöpfung im Eilverfahren, nicht aber die hiervon unabhängig zu prüfende Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache.

dd) Über die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden, weil sie allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das [X.] auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufarbeitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten kann (vgl. [X.]E 150, 309 <327 Rn. 44>). Da es sich hier um eine untergesetzliche Norm handelt, kann Rechtsschutz auch im Hinblick auf spezifisch verfassungsrechtliche Fragen durch die [X.] erlangt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 16; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1230/20 -, Rn. 11; Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 11). Außerdem hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen, sondern insbesondere von den tatsächlichen Rahmenbedingungen der [X.] und diesbezüglichen fachwissenschaftlichen Bewertungen und Risikoeinschätzungen ab (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1230/20 -, Rn. 11; Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 11).

3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2582/20

11.01.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, CoronaVV BY 10, CoronaVV BY 11, CoronaVV BY 12, CoronaVV BY 9, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2021, Az. 1 BvR 2582/20 (REWIS RS 2021, 9679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9679

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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