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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV; juris: CoronaVV BY 3) wegen Subsidiarität unzulässig - keine Vorabentscheidung vor Rechtswegerschöpfung geboten
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner - mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen - Verfassungsbeschwerde bei verständiger Würdigung seines [X.] gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 der aktuell gültigen [X.] vom 16. April 2020 ([X.], BayMBl Nr. 205, i.[X.] BayIfSMV), die am 20. April 2020 in [X.] getreten ist.
§ 5 der [X.] BayIfSMV lautet:
(1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
[…]
§ 2 der [X.] BayIfSMV lautet:
[…]
(2) Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im [X.] (z. B. Biergärten, Terrassen). Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von [X.]. [...]
[…]
Gegen die angegriffenen Regelungen der Verordnung hat der Beschwerdeführer keinen fachgerichtlichen Rechtschutz gesucht.
2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 20. April 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 4 und Art. 8 GG. Er beanstandet unter anderem die fehlende Begründung der Verordnung. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, welche Ziele mit den Zwangsmaßnahmen verfolgt würden. Zudem seien die Einschränkungen gegenüber den Teilen der Bevölkerung, die keiner Risikogruppe angehörten, unverhältnismäßig. Die angegriffene Verordnung verhindere die einzig erfolgsversprechende Strategie, nämlich möglichst schnell Herdenimmunität in der Bevölkerung zu erreichen oder den Risikogruppen zumindest einige gefahrlose Kontakte zu ermöglichen. Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs sei ihm nicht zumutbar, weil dies die Entscheidung des [X.] um mehrere Wochen aufschieben würde und zudem aussichtslos sei, weil der [X.] sowie der [X.] entsprechende Eilanträge bereits abgelehnt hätten.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegen nicht vor.
1. Gegen die angegriffenen Regelungen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten durch ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO [X.] und entsprechendem Eilrechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO offen (vgl. [X.] 70, 35 <54>).
2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind nicht erfüllt. Schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne des § 90 Absatz 2 Satz 2 [X.], die ungeachtet der Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des [X.] über das Begehren des Beschwerdeführers gebieten könnten, entstehen dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf diesen Rechtsweg nicht. Er kann hier im fachgerichtlichen Verfahren insbesondere Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO erlangen (vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 -, Rn. 9). Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes ist ihm auch nicht im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des [X.] unzumutbar (vgl. [X.], Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.663 -, juris). Der [X.] hat unter anderem die in der [X.] über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der [X.] in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 ([X.], BayMBl Nr. 162) vorgesehene Befristung der Maßnahmen bis zum 19. April 2020 in Rechnung gestellt (vgl.[X.], a.a.[X.] 50). Durch die Zweite [X.] vom 16. April 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen indessen erneut verlängert. Über die Bedeutung der nunmehr geltenden Befristung hat der [X.] soweit ersichtlich bislang nicht entschieden. Das gilt auch für die Bedeutung der aktuellen Regelung und Praxis der Straf- und Bußgeldbewehrung der Maßnahmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 -, Rn. 10). Auch eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Sache kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen [X.] 86, 382 <388> m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.04.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 4 GG, Art 8 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 S 1 CoronaVV BY 3, § 2 Abs 2 S 3 CoronaVV BY 3, § 5 Abs 1 CoronaVV BY 3, § 5 Abs 2 CoronaVV BY 3, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.04.2020, Az. 1 BvR 900/20 (REWIS RS 2020, 2747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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