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Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA gegen Ausgangsbeschränkung gem § 5 Abs 2, Abs 3 der 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV - juris: CoronaVV BY 3) - fehlende Rechtswegerschöpfung mangels Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) trotz lediglich befristeter Geltung der angegriffenen Norm nicht geboten
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beschwerdeführer beantragen, die Entscheidung des [X.] vom 28. April 2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] aufzuheben und den [X.] zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] erneut über die Sache zu entscheiden.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des [X.] zu dem zuletzt in § 5 Abs. 2 und 3 der [X.] geregelten Verbot die eigene Wohnung zu verlassen. In der Sache halten die Beschwerdeführer das in der Verordnung geregelte "[X.]" für verfassungswidrig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht sich nur auf den Beschluss vom 28. April 2020. Darin hat der [X.] die aktuell geltende Ausnahmeregelung zu dem genannten Verbot weit ausgelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2020 - 20 NE 20.849 -, n.v., Rn. 45 f.). Diese weite Auslegung der Ausnahmeregelung halten die Beschwerdeführer allerdings wiederum für verfassungswidrig; das gefundene Auslegungsergebnis sei nicht nachvollziehbar. Der im Wege des [X.] nach § 47 Abs. 6 VwGO ergangene Beschluss des [X.] vom 28. April 2020 verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da das Gericht nur summarisch prüfe. Zudem verstoße er in gravierender Weise gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Außerdem sei er willkürlich.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist (vgl. [X.] 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Das ist hier der Fall.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich auf den [X.] bezieht, unzulässig, weil die Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG den Rechtsweg nicht erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Sie haben keine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des [X.] vom 28. April 2020 erhoben. Zwar sind derzeit sowohl die Frist für eine Anhörungsrüge als auch die Verfassungsbeschwerdefrist noch nicht verstrichen. Die Beschwerdeführer haben indessen ausdrücklich bekundet, keine Anhörungsrüge erheben zu wollen.
Die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegen jedoch nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, eine Anhörungsrüge sei nicht erforderlich, weil sie all das, was im Beschluss vom 28. April 2020 nach ihrer Auffassung übergangen wurde, bereits in vorausgegangenen Eilverfahren und in einer Anhörungsrüge gegen einen anderen Beschluss des [X.] vorgetragen hatten, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beschwerdeführer hier auch solche Gehörsverstöße geltend machen, die allein den angegriffenen Beschluss vom 28. April 2020 betreffen. Wenn die Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machen, eine Anhörungsrüge sei aufgrund des Zeitablaufs und der Befristung der verfahrensgegenständlichen Norm nicht zumutbar, weil bereits im ersten Eilrechtsverfahren zwischen Eingang der Anhörungsrüge und der Entscheidung hierüber vier Tage vergangen seien und sie befürchteten, dass bis zur Entscheidung einer Anhörungsrüge die Befristung der Verordnung wie auch ihre beabsichtigte Verlängerung abgelaufen seien, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Sollte das Verbot innerhalb so kurzer Zeit aufgehoben werden, entfiele die damit verbundene Grundrechtsbelastung und die Beschwerdeführer hätten ihr Rechtsschutzziel erreicht. Bei einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff wäre im Übrigen die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auch nach dessen Erledigung nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 104, 220 <232 f., 234>; 107, 299 <311> m.w.N.; stRspr). Schließlich streben die Beschwerdeführer gerade nicht unmittelbar die Außervollzugsetzung der im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Normen durch das [X.] an, sondern wollen lediglich eine erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erreichen, was aber zwangsläufig mit einem zeitlichen Verzug verbunden ist. Insoweit ist ihr Vorbringen zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme weiteren fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht schlüssig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
01.05.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. April 2020, Az: 20 NE 20.849, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 5 Abs 2 CoronaVV BY 3, § 5 Abs 3 CoronaVV BY 3
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.05.2020, Az. 1 BvR 996/20 (REWIS RS 2020, 2765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2765
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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