Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.06.2011, Az. 1 BvR 2394/10

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2011, 5656

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar - Eingriff in Berufsausübungsfreiheit eines Architekten durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das in Art. 10 § 3 des [X.] und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und [X.]en vom 4. November 1971 ([X.] 1745; im Folgenden: [X.]) geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln.

2

1. Der Beschwerdeführer ist freier Architekt. Im Ausgangsrechtsstreit begehrte er aus abgetretenem Recht einer Gesellschaft, für die er tätig geworden war, nach vorzeitiger Beendigung eines [X.] Vergütung für erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der bis zum 17. August 2009 geltenden Fassung sowie für nicht erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis 9.

3

Das Landgericht wies seine Klage ab, weil es den zugrunde liegenden Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das [X.]aus Art. 10 § 3 [X.] für nichtig hielt. Auch das [X.] hielt den Vertrag für nichtig, gab der Klage aber in geringem Umfang statt, weil der Beschwerdeführer insoweit einen Anspruch aus Bereicherungsrecht habe. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der [X.] das Berufungsurteil mit Urteil vom 25. September 2008 (veröffentlicht in [X.], 130) auf und verwies die Sache zurück an das [X.]. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung führte der [X.] aus, dass Art. 10 § 3 [X.] nicht anzuwenden sei, wenn der Erwerber eines Grundstücks den Architekten selbst veranlasst habe, ihm dieses zu vermitteln, und gleichzeitig die Beauftragung mit der [X.] in Aussicht gestellt habe. Ob dies hier der Fall gewesen sei, lasse sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Daraufhin verurteilte das [X.] den Beklagten zur Zahlung einer Vergütung hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Zusammenarbeit in Aussicht gestellt habe, ihn beziehungsweise die Gesellschaft, für die er tätig war, zu beauftragen. Hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9 sei der Architektenvertrag dagegen wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig. Es stehe fest, dass der Beklagte dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor Abschluss des [X.] in Aussicht gestellt habe, ihn mit diesen Leistungsphasen zu beauftragen.

4

Die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil wies der [X.] mit Urteil vom 22. Juli 2010 (veröffentlicht in [X.], 314) zurück, wobei er insbesondere ausführte, dass das Koppelungsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

5

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.]. Es fehle schon an einem Gemeinwohlbelang, der den Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnte. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Inkrafttreten des Art. 10 § 3 [X.] im Jahr 1971 geändert. Die zahlenmäßige Bedeutung von [X.] habe sich seitdem stark verringert. Wo überhaupt noch [X.] erschlossen werden könne oder zur Verfügung stehe, sei dieses in der Regel im Einflussbereich von Bauträgern, die dem Koppelungsverbot nicht unterlägen. Damit gebe es für die gesetzliche Regelung keinen über Einzelfälle hinausreichenden Anwendungsbereich mehr. Soweit das Koppelungsverbot auch dazu dienen solle, Mieter vor einer Verteuerung auf dem Wohnungsmarkt zu schützen, sei zudem zumindest heute nicht zu erkennen, dass es einen Zusammenhang zwischen Architektenbindung und Miethöhe gebe. Jedenfalls sei die Regelung nicht erforderlich. § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]) biete einen hinreichenden Schutz. Außerdem führe das Koppelungsverbot zu einer unangemessenen Belastung. Da die Regelung unverhältnismäßig sei, verstoße sie auch gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

7

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 [X.]) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Insoweit reicht es nicht aus, lediglich auf die bei der Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit behauptete Unverhältnismäßigkeit zu verweisen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kann zwar je nach Regelungsgegenstand und [X.] durchaus eine strenge Bindung des Gesetzgebers an [X.] folgen (vgl. [X.] 124, 199 <219> m.w.N.), so dass es zu einer wechselseitigen Verschränkung von Gleichheits- und Freiheitsschutz kommen kann (vgl. beispielsweise [X.] 109, 96 <123>; 111, 10 <48, 54>; 118, 1 <27 f.>; vgl. auch [X.], in: [X.], [X.], 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 18 ff.). Anknüpfungspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz muss aber gerade der [X.] sein (vgl. [X.] 124, 199 <220>; 126, 29 <47 f.>). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich auch weder mit sachlichen Gründen für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung noch mit den Ausführungen des [X.]s zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung auseinander.

8

2. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen.

9

a) Das von den Gerichten angewandte Koppelungsverbot greift in die Freiheit der Berufsausübung des Beschwerdeführers ein, nicht jedoch in die Freiheit der Berufswahl. Es beeinträchtigt nicht den Zugang zum Beruf des Architekten, sondern betrifft lediglich die Berufsausübung. Selbst wenn ein Architekt in Erweiterung seines Berufs regelmäßig auch die Vermittlung von Grundstücken und damit verbunden das Erbringen von [X.]en betreiben wollte, würde er damit nicht den Zugang zu einem anderen Beruf als dem des Architekten anstreben. Bei Tätigkeiten, die nur als Bestandteil eines umfassenderen Berufs oder als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt, kann von einem selbständigen Beruf keine Rede sein (vgl. [X.] 68, 272 <281>; zum Beruf des Architekten vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. April 1993 - 1 BvR 738/88 -, NVwZ-RR 1994, [X.]). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine sinnvolle Ausübung des [X.] durch die mit dem [X.]verbundenen Einschränkungen und wirtschaftlichen Folgen in einer Weise beeinträchtigt würde, die einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit nahe käme (vgl. dazu [X.] 123, 186 <239 ff.>). Der Beschwerdeführer macht selbst geltend, dass vom Koppelungsverbot nur wenige Fälle erfasst würden.

b) Der Eingriff ist gerechtfertigt. Er findet in Art. 10 § 3 [X.] die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderliche gesetzliche Grundlage. Das gesetzliche Koppelungsverbot und seine Anwendung im vorliegenden Fall genügen auch materiell den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 [X.].

Das Verbot dient vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls (zu diesem Maßstab vgl. [X.] 7, 377 <405 ff.>; 85, 248 <259>). Es soll das freie Wahlrecht eines bauwilligen Grundstückserwerbers hinsichtlich des zu beauftragenden Ingenieurs oder Architekten sichern (vgl. [X.], S. 14 f.). Der Bauwillige soll in der Lage sein, sich seinen Vertragspartner allein aufgrund der fachlichen Eignung auszusuchen. Der Wettbewerb unter den verschiedenen Ingenieuren und Architekten soll nicht dadurch "manipuliert" werden, dass ein Wettbewerber "sich einer [X.] Tätigkeit, die der des Maklers ähnlich ist", widmet ([X.], S. 15; vgl. auch [X.]/2421, [X.]). Hierdurch wollte der Gesetzgeber zudem mittelbar einen Schutz von Mietern vor einem Anstieg der Mietpreise aufgrund steigender Baukosten erreichen (vgl. [X.], [X.]).

Es kann dahinstehen, ob sich das Koppelungsverbot heute tatsächlich merkbar auf die Bau- und damit möglicherweise auch die Mietpreise auswirkt und damit geeignet ist, zu einer Begrenzung des [X.] beizutragen. Jedenfalls ist es geeignet, die Auswahl eines Architekten nach fach- und leistungsbezogenen Kriterien sowie den fachlichen Wettbewerb zwischen den Architekten zu fördern. Dabei handelt es sich erkennbar um eigenständige Ziele der gesetzlichen Regelung und nicht nur um Mittel zur Begrenzung der Bau- und Mietpreise (vgl. allerdings [X.], [X.] 1985, S. 30 <33>). Die Gesetzesbegründung stellt zwar einen Zusammenhang zwischen dem Wettbewerb unter Architekten und der Höhe der Mietpreise her, begründet das Koppelungsverbot aber gleichwohl eigenständig mit Blick auf die Auswahlmöglichkeit des Bauherrn und den Wettbewerb unter den Architekten.

Das Koppelungsverbot ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. [X.] 103, 293 <307>; 121, 317 <354>). Insoweit kommt dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [X.] 90, 145 <173>; 117, 163 <189>). Es liegt auf der Hand, dass die Freiheit eines Bauherrn, zwischen verschiedenen Ingenieuren oder Architekten nach fachlichen Kriterien zu wählen, gestärkt wird, wenn er nicht schon durch den Erwerb eines Grundstücks an einen bestimmten Vertragspartner gebunden ist.

Gegen die Eignung lässt sich auch nicht erfolgreich einwenden, die Regelung sei letztlich kontraproduktiv, weil sie die Wettbewerbsfähigkeit der Architekten und Ingenieure schwäche und eine Monopolstellung von Bauträgern, Generalunternehmern und Generalübernehmern bewirke (vgl. dazu Vygen, [X.], S. 730 <731>). Der Gesetzgeber hat das Koppelungsverbot bewusst auf Architekten und Ingenieure beschränkt und sich dagegen entschieden, auch "Unternehmer" in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen (vgl. BTDrucks VI/2421, [X.]). Deshalb versteht der [X.] die Vorschrift auch als "nicht leistungs-, sondern berufsstandsbezogen" ([X.], 240 <243>; [X.], Urteil vom 18. März 1993 - [X.] -, NJW 1993, [X.]; vgl. auch [X.]Z 70, 55 <59 f.>; [X.], Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 [X.], 2009, [X.] ff.). Entscheidet sich ein Bauherr für die Beauftragung eines "freien" Architekten, dann sollen bei der Planung und Durchführung des von ihm gewünschten Bauwerks seine Interessen im Vordergrund stehen; der Architekt soll insoweit eine Sachwalterfunktion wahrnehmen (vgl. dazu auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. April 1993 - 1 BvR 738/88 -, a.a.[X.], [X.]). Insoweit unterscheidet sich die Situation typischerweise von derjenigen beim Vertragsschluss namentlich mit einem gewerblichen Bauträger. Bei dessen Tätigkeiten geht es, wie der [X.] im angegriffenen Urteil hervorgehoben hat, um ein "Gesamtpaket", bei dem mit der Grundstücksbeschaffung und der kompletten Erstellung eines Bauwerkes andere Leistungen im Vordergrund stehen (vgl. auch [X.], in: [X.], Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag, 1990, S. 41 <52>).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber, dem auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht, die Überprüfung von Koppelungsgeschäften am Maßstab des § 138 Abs. 1 [X.] nicht als in jeder Hinsicht gleich wirksames Mittel angesehen hat. Bis zum Inkrafttreten des Art. 10 § 3 [X.] waren vergleichbare Bindungsvereinbarungen an Architekten zwar als standeswidrig, aber nur unter engen Voraussetzungen als nichtig gemäß § 138 [X.] angesehen worden. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sollte allein der Umstand, dass "ein Baulustiger, wenn er ein Grundstück erwerben und bebauen will, in der Wahl des Architekten nicht mehr völlig frei ist", unschädlich sein (vgl. [X.]Z 60, 28 <33>; vgl. dazu [X.], a.a.[X.], S. 33 ff.). Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass allein durch § 138 Abs. 1 [X.] die Wahlfreiheit des Bauwilligen nicht hinreichend geschützt würde.

Es lässt sich schließlich nicht feststellen, dass das Koppelungsverbot unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Verbot über den vorliegenden Einzelfall hinaus auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde. Das Vorbringen, es gebe für das Verbot kaum noch einen praktischen Anwendungsbereich, deutet im Gegenteil darauf hin, dass die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen insgesamt eher gering sind. Vor allem aber lassen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 10 § 3 [X.] den Fachgerichten genügend Raum, bei der Anwendung und Auslegung der Norm die Interessen der betroffenen Ingenieure und Architekten in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu berücksichtigen. Das zeigt die erste Revisionsentscheidung im zugrunde liegenden Verfahren, mit der der [X.] in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Verbots mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit der Architekten erheblich eingeschränkt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2394/10

16.06.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 22. Juli 2010, Az: VII ZR 144/09, Urteil

Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 134 BGB, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 10 § 3 MietRVerbG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.06.2011, Az. 1 BvR 2394/10 (REWIS RS 2011, 5656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5656


Verfahrensgang

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Az. 1 BvR 2394/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2394/10, 16.06.2011.


Az. VII ZR 144/09

Bundesgerichtshof, VII ZR 144/09, 22.07.2010.


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2 BvR 1330/23

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