Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. VII ZR 144/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4533

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 22. Juli 2010 [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja[X.] Art. 10 § 3 Das Koppelungsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar. [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Klä[X.]s gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts Düsseldorf vom 25. Juni 2009 wird [X.]. Der Klä[X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Klä[X.], ein freier Architekt, begehrt aus abgetretenem Recht der [X.] (künftig: GbR), für die er tätig geworden war, nach vorzeiti[X.] Beendi-gung eines [X.] restliche Vergütung für erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 [X.] a.F. (im Folgenden nur: [X.]) und für nicht erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 [X.]. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im [X.] darüber, ob der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 [X.] nichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im [X.] mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines 1 - 3 - Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam. 2 Der Beklagte suchte im Jahre 1996 für sein Unternehmen nach einem Baugrundstück, auf dem er eine La[X.]halle nebst Bürotrakt errichten wollte. In diesem Zusammenhang kam es zum Kontakt zwischen den Parteien. Der Klä-[X.] schlug dem Beklagten ein Grundstück vor, das im Eigentum der über 75-jährigen Geschwister [X.] stand, die an den Verkauf ihres Grundstücks bisher nicht gedacht hatten. 1996 oder 1997 arrangierte der Klä[X.] ein erstes gemein-sames Gespräch der Parteien mit den Geschwistern [X.] Alle weiteren Gesprä-che mit den Eigentümern wurden ausschließlich von ihm geführt. Die GbR stellte am 7. Oktober 1997 eine erste Bauvoranfrage und [X.] am 8. Juli 1998 einen ersten Planungsentwurf. Nachdem der Beklagte den Wunsch geäußert hatte, den Klä[X.] nur mit den Leistungen nach den [X.] 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 [X.] zu beauftragen, teilte ihm der Klä[X.] mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 mit, dass die GbR mit einer derartigen Beschränkung nicht einverstanden sei, da das Projekt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in eine zwischenzeitlich baureife Form entwickelt worden sei, und eine weitere Zusammenarbeit nur bei Erbringung der gesamten [X.] 1 bis 9 erfolgen könne. In der Folgezeit kamen die Parteien über-ein, das Grundstück zu teilen, da der Beklagte nicht mehr das gesamte [X.] erwerben wollte. Die Eigentümer stimmten am 19. Februar 2000 der [X.] zu. Der Klä[X.] bemühte sich für die Eigentümer um eine Vermarktung auch der zweiten [X.]. 3 Mit Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 beauftragte der Beklagte die GbR hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens mit den Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 [X.]. Am 3. Mai 2001 schlossen der 4 - 4 - Beklagte und die Geschwister [X.] in Anwesenheit des Klä[X.]s einen notariellen Kaufvertrag über die für den Beklagten bestimmte [X.]. Nachdem dieser mit der Kaufpreiszahlung in Verzug [X.]aten war, verfasste der Klä[X.] unter dem 5. August 2001 für die Geschwister [X.] ein Mahnschreiben. 5 Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 kündigte der Beklagte den Architekten-vertrag. Von der Bebauung des Grundstücks nahm er Abstand. Das Land[X.]icht hat die auf Zahlung von 43.888,38 • [X.]ichtete Klage abgewiesen. Das Berufungs[X.]icht hatte zunächst mit Urteil vom 21. August 2007 ([X.], 546 und [X.], 107) dem Klä[X.] lediglich 990,97 • aus un[X.]echtfertigter Bereicherung zugesprochen; der Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 sei wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 [X.], das nicht verfassungswidrig sei, nichtig. Es hatte im Hinblick auf die Frage, ob Art. 10 § 3 [X.] verfassungsgemäß ist, die Revision [X.]. Der Senat hat mit Urteil vom 25. September 2008 ([X.] ZR 174/07, [X.] 178, 130) das Urteil des Berufungs[X.]ichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs[X.]icht zurückver-wiesen. Er hat dazu ausgeführt: Nach der der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden weiten Auslegung des Art. 10 § 3 [X.] liege ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Das Berufungs[X.]icht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der äußeren Umstände einem psycho-logischen Zwang zum Abschluss des [X.] mit dem Klä[X.] [X.] gewesen sei und befürchtet habe, bei [X.] des Klä[X.]s das Grundstück zu verlieren. An diesem weiten Verständnis des [X.] werde nicht festgehalten. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck und weil jedenfalls eine zu weite Auslegung des [X.] Gefahr laufe, in Konflikt mit der durch Art. 12 Abs. 1 [X.] garantierten Berufsfreiheit zu [X.]aten, sei es geboten, Art. 10 § 3 [X.] nicht anzuwenden, wenn der Erwerber des 6 - 5 - Grundstücks den Architekten selbst veranlasst habe, ihm dieses zu vermitteln, und gleichzeitig die Beauftragung mit [X.]en in Aussicht gestellt habe. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung wurde dem Berufungsge-richt Gelegenheit gegeben, die insoweit erforderlichen Feststellungen [X.]. Das Berufungs[X.]icht hat nunmehr den Beklagten verurteilt, an den Klä-[X.] 7.303,70 • nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Beru-fungs[X.]icht abermals zugelassene Revision des Klä[X.]s, der sein Begehren in Höhe von 36.274,39 • weiter verfolgt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. 7 I. Das Berufungs[X.]icht führt, soweit in der Revision von Interesse, aus, der psychologische Zwang, dem der Beklagte bei Vertragsschluss am 21. Februar 2000 ausgesetzt gewesen sei, führe insoweit zur Nichtigkeit des Vertrages, als der Beklagte den Klä[X.] mit der Erbringung der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 [X.] beauftragt habe. In Kenntnis des Näheverhältnis-ses des Klä[X.]s zu den Geschwistern [X.] habe der Beklagte das Schreiben des Klä[X.]s vom 3. Dezember 1999, in dem dieser die weitere Zusammenarbeit von der Beauftragung mit der Vollarchitektur abhängig gemacht habe, objektiv dahin verstehen müssen, dass sich die weitere Zusammenarbeit auch auf den [X.] des Grundstücks bezogen habe. Der Beklagte habe sich dem Druck des Klä[X.]s im Schreiben vom 3. Dezember 1999 ausgesetzt gefühlt. Ohne diesen psychologischen Zwang hätte er den Klä[X.] keinesfalls mit der Erbringung der 8 - 6 - Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragt. Eine solche Beauftragung habe er dem Klä[X.] auch niemals in Aussicht gestellt. Der Beklagte habe in den Terminen vom 5. Juni 2007 und 26. Mai 2009 unwidersprochen vorgetragen, dass er be-reits zu Beginn des Kontakts zwischen den Parteien vorgehabt habe, das ge-plante Objekt in einer Stahlskelettkonstruktion mit einer Spezialfirma auszufüh-ren, dadurch hätte er potentiellen Kunden die Vorteile der von ihm vertriebenen Stahlskelettkonstruktionsbauweise veranschaulichen können, zudem hätte [X.] Firma die Trockenbauarbeiten selbst ausführen können, was erheblich preiswerter für ihn gewesen wäre. Dies spreche entscheidend gegen die Inaus-sichtstellung eines Vollarchitekturauftrags seitens des Beklagten. Es habe für ihn zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit bestanden, den Klä[X.] mit den [X.] 5 bis 9 zu beauftragen. Zwar habe der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis dafür erbracht, dass er dem Klä[X.] zu keinem Zeitpunkt in [X.] gestellt habe, ihn mit der Vollarchitektur zu beauftragen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit des [X.] habe es jedoch zunächst dem Klä[X.] oblegen, konkret und nachvollziehbar darzulegen, bei welcher Gelegenheit der Beklagte ihm die Beauftragung in Aussicht gestellt habe. Das habe er nicht ge-tan. Ursprünglich habe er stets vorgetragen, seine Vermittlungstätigkeit sei in der unbestimmten Hoffnung erfolgt, später als Architekt beauftragt zu werden und sei als reine Akquise anzusehen gewesen. Erst nach der Revisionsent-scheidung des Bundes[X.]ichtshofs habe er pauschal behauptet, ihm sei zu ei-nem sehr frühen Zeitpunkt ein Architektenvertrag in Aussicht gestellt worden, wenn es mit dem Grundstück klappe. Eine plausible Begründung für diese Än-derung des Vortrags habe der Klä[X.] nicht gegeben. Insgesamt sei danach da-von auszugehen, dass der Beklagte den Klä[X.] jedenfalls nicht mit den [X.] 5 bis 9 habe beauftragen wollen. Dafür spreche auch das Schrei-ben des Klä[X.]s vom 3. Dezember 1999. - 7 - Anders stelle sich die Situation jedoch hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 dar. Insoweit könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine Be-auftragung nie in Aussicht gestellt habe. Damit sei der Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 teilweise, nämlich hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9 wegen Verstoßes gegen Art. 10 § 3 [X.] nichtig. Diese Vorschrift sei wirk-sam. Sie verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] noch gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 [X.]; auch ein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] liege nicht vor. 9 II. Das hält den Angriffen der Revision stand. 10 1. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie der Würdigung des Berufungs[X.]ichts entgegentritt, der Beklagte habe eine Vollarchitektur nicht in Aussicht gestellt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Insbesondere hat die Rüge keinen Erfolg, das Berufungsge-richt habe seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft streitigen Vortrag des Beklagten als unstreitig zugrunde gelegt; den vom Berufungs[X.]icht als unwidersprochen bezeichneten Vortrag des Beklagten, er habe bereits zu Beginn des Kontakts zwischen den Parteien vorgehabt, das geplante Objekt in einer Stahlskelettkon-struktion mit einer Spezialfirma ausführen zu lassen, habe der Klä[X.] ausdrück-lich bestritten; er habe erläutert, der Beklagte sei entgegen seinem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Neuerrichtung der La[X.]halle nebst Bürotrakt selbst oder als Generalunternehmer auszuführen; erst im [X.] sei die Überlegung aufgekommen, das Bauvorhaben mit einer Gene-ralunternehmerin zu verwirklichen. Diesen Vortrag habe das Berufungs[X.]icht 11 - 8 - nicht berücksichtigt und damit den Anspruch des Klä[X.]s auf rechtliches Gehör verletzt. 12 Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungs[X.]ichts zutrifft, das Vorbringen des Beklagten sei unbestritten. Jedenfalls war die Nichtberück-sichtigung des Vortrags des Klä[X.]s für die Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn das Berufungs[X.]icht hat als tragfähigen Grund für seine Entscheidung auch darauf abgestellt, dass der Klä[X.] seine erst nach dem Er-lass des [X.] vorgebrachte Behauptung, ihm sei eine Vollarchitektur in Aussicht gestellt worden, nicht substantiiert habe, obwohl eine solche Substan-tiierung angesichts des zuvor davon abweichenden Vorbringens von ihm zu verlangen gewesen wäre. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Danach findet die Entscheidung des Berufungs[X.]ichts schon darin ihre ausrei-chende Stütze, dass die Behauptung des Beklagten, er habe eine Vollarchitek-tur nicht in Aussicht gestellt, von dem Klä[X.] nicht substantiiert bestritten [X.] ist. Die vom Berufungs[X.]icht angeführten sonstigen Umstände stellen die-ses Ergebnis nicht in Frage, sondern unterstützen es, wozu rechtlich keine Notwendigkeit bestand. Die Ausführungen der Revision dazu, das Berufungsge-richt habe den "Prüfungsmaßstab" verkannt, sind schon deshalb unerheblich, weil sie nicht mit einbeziehen, dass der Klä[X.] zunächst vorgetragen hat, es sei bei den ersten Gesprächen nicht über [X.]en gesprochen [X.]. Demgegenüber hat er später - nach der ihm insoweit günstigen Entschei-dung des Senats - behauptet, ihm sei eine Vollarchitektur in Aussicht gestellt worden. 2. Das Berufungs[X.]icht sieht die Behauptung des Beklagten, er habe dem Klä[X.] auch nicht in Aussicht gestellt, ihn mit den Leistungen der [X.] 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 [X.] zu beauftragen, nicht als erwiesen an. In Anwendung der Grundsätze des [X.] vom 25. September 2008 13 - 9 - kommt es zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des [X.] nicht unter das Koppelungsverbot fällt und wirksam ist, die Beauftragung mit den Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 [X.] dagegen wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig ist. 14 Die Revision meint, eine derartige Aufspaltung nach konkreten Vertrags-inhalten sei völlig unpraktikabel. Die Ergebnisse wären rein zufällig und würden den Zweck des [X.] nicht fördern. Werde der Abschluss eines [X.] in Aussicht gestellt, liege es in der Natur der Sache, dass eine Bestimmung der konkreten Vertragsinhalte noch nicht erfolgen müsse. Sei der Architekt mit den vom Bauwilligen veranlassten Bemühungen um ein Grundstück erfolgreich und erreiche er dadurch eine günstige Verhandlungspo-sition, sei dies die zwangsläufige Folge des vom Bauwilligen angestoßenen [X.]. Das Vertrauen des Bauwilligen, die Früchte der [X.] exakt zu dem Preis eines zuvor in Aussicht gestellten [X.] ernten zu können, sei nicht schutzwürdig. Der Beklagte könne folglich keinen partiellen Schutz durch das Koppelungsverbot beanspruchen. Das überzeugt nicht. Wie auch die Revision sieht, hat der Senat in [X.]m Urteil vom 25. September 2008 ([X.] ZR 174/07, [X.] 178, 130, 137) dar-auf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot auch dann in Betracht kommt, wenn im Architektenvertrag mehr Leistungen beauftragt sind, als zuvor in Aussicht gestellt worden waren. Hiervon abzurücken besteht kein Anlass. Das Koppelungsverbot bezweckt, den Leistungswettbewerb unter den Architekten und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich eines [X.] seines Vertrauens zu schützen (vgl. BT-Drucks. VI/1549, [X.], 15). Die Freiheit des Bauwilligen, sich nur eingeschränkt für einen Architekten zu [X.], wird durch das Koppelungsverbot ebenfalls geschützt. Dadurch, dass ein Architekt die zunächst ohne Verstoß gegen das [X.] ausnutzt, den Grundstückserwerb davon abhängig zu machen, dass ihm ein weitergehender Auftrag verschafft wird, wird der Wettbewerb unter den Architekten in gleicher Weise verzerrt, wie es in dem Fall geschieht, dass ein Architekt ein Grundstück von vornherein an der Hand hat und den Erwerb des Grundstücks von seiner Beauftragung abhängig macht. Der Bauwillige wird in seiner Entscheidung beeinträchtigt, hinsichtlich der weitergehenden Leistungen einen Architekten seines Vertrauens zu wählen. Dass die mit einer Anwendung des [X.] auf die weitergehende Beauftragung verbundene Auf-spaltung des [X.] nach [X.] unpraktikabel wäre oder zu zufälligen Ergebnissen führen würde, ist nicht ersichtlich. 3. Dem Berufungs[X.]icht ist auch darin beizupflichten, dass das Koppe-lungsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Bedenken, die insoweit in der Literatur geäußert werden ([X.], [X.] 1977, 73, 76 und [X.], 30, 37; [X.], [X.], 769; [X.], [X.], 1606 ff.), teilt der Senat nicht, insbesondere nachdem er in seinem Urteil vom 25. September 2008 ([X.] ZR 174/07 aaO) den Anwendungsbereich des [X.] einge-schränkt und diejenigen Fälle ausgenommen hat, in denen der Erwerber des Grundstücks den Architekten selbst veranlasst hat, ihm dieses zu vermitteln und gleichzeitig die Beauftragung mit der [X.] in Aussicht gestellt hat. 16 a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] liegt nicht vor; er wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. 17 aa) Das Eigentumsrecht des Erwerbers des Grundstücks ist ersichtlich nicht betroffen. Ihm steht es frei, ob er das ihm mit Architektenbindung angebo-tene Grundstück erwerben will [X.], [X.] 1996, 742, 747 und 18 - 11 - [X.], Voraussetzungen und Folgen des [X.] Art. 10 § 3 [X.], [X.]). 19 [X.]) Hinsichtlich des Veräußerers des Grundstücks meint das Berufungs-[X.]icht unter Bezugnahme auf [X.] (aaO), das Koppelungsverbot bewirke [X.] Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitele höchstens die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit, die aber nicht dem Eigentumsschutz unterfalle (vgl. [X.] 78, 205, 211 und [X.] 68, 193, 222). Ob dies zutrifft oder ob der Veräußerer in seiner Verfügungsbefugnis in-soweit eingeschränkt wird, als er die Veräußerung nicht an bestimmte, von ihm gewählte Bedingungen knüpfen kann (vgl. [X.], aaO, [X.]), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt Art. 10 § 3 [X.] nur eine, gemessen an der Sozialbindung des Eigentums, zulässige Inhalts- und Schrankenbestim-mung dar (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1977 - [X.] ZR 213/76, [X.] 70, 55, 58 und [X.], aaO, [X.]). b) Das Koppelungsverbot verletzt nicht die in Art. 12 Abs. 1 [X.] garan-tierte Berufsfreiheit. 20 aa) Das Berufungs[X.]icht geht zutreffend davon aus, dass Art. 10 § 3 [X.] eine berufsregelnde Tendenz hat. Er zielt in persönlicher Hinsicht be-rufsstandsbezogen auf Architekten und Ingenieure ab und schränkt in [X.] Hinsicht das rechtsgeschäftliche Verhalten bei Ausübung dieser Berufe ein. 21 Ob eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] grundsätzlich mögliche gesetzli-che Begrenzung der Berufsfreiheit verfassungsmäßig [X.]echtfertigt und insbe-sondere verhältnismäßig ist, richtet sich nach der vom [X.] entwickelten Stufenlehre (vgl. [X.] 7, 377) danach, welche Qualität einem Eingriff in die Berufsfreiheit zukommt. Die bloße Berufsausübung kann 22 - 12 - bereits beschränkt werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen. Je stärker die gesetzliche Regelung die Berufswahl berührt, umso stren[X.]e Voraussetzungen werden für ihre [X.] gefordert. Objektive [X.], deren Überwindung nicht in der Macht des Einzelnen liegt, sind als stärkster Eingriff in die Berufsfreiheit nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind. Bei der Berufswahl ist der Einzelne nicht von vornherein auf feste Berufsbilder beschränkt. Er darf vielmehr grundsätzlich jede erlaubte auch un-typische Tätigkeit als Beruf wählen ([X.] 13, 97, 106) und er darf, worauf die Revision hinweist, auch mehrere Berufe wählen und nebeneinander aus-üben ([X.] 87, 287, 316). Von einem selbständigen Beruf kann aber bei solchen Tätigkeiten keine Rede sein, die nur als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt ([X.] 68, 272, 281). [X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen hält Art. 10 § 3 [X.] der verfas-sungsrechtlichen Prüfung stand. 23 (1) Bei dem Koppelungsverbot handelt es sich in erster Linie um eine Be-rufsausübungsregelung. Das Koppelungsverbot gilt nur für freie Architekten und nicht für Architekten, die gewerbsmäßig als Bauträ[X.] oder Baubetreuer tätig sind ([X.], Urteil vom 29. September 1988 - [X.] ZR 94/88, [X.], 95 = [X.] 1989, 29). Es stellt keine objektiven oder subjektiven Voraussetzungen für den Beruf des freien Architekten auf. Es hindert diese Architekten nicht, diesen Beruf zu wählen und sinnvoll auszuüben. Freie Architekten dürfen grundsätzlich nicht gewerbsmäßig tätig sein. Bleiben sie unterhalb der Schwelle der Ge-werbsmäßigkeit und wollen sie nur mehr oder weni[X.] häufig über ihr ange-stammtes Berufsbild hinaus zusätzlich die Vermittlung von Grundstücken [X.] - 13 - ten oder wie ein Baubetreuer oder Bauträ[X.] tätig werden (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 1977 - [X.] ZR 213/76, [X.] 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - [X.] ZR 59/82, [X.] 89, 240 und vom 27. September 1990 - [X.] ZR 324/89, [X.], 114 = [X.] 1991, 14), handelt es sich um [X.], die in Erweiterung des [X.] ausgeübt werden und die ei-gentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen (vgl. [X.] 68, 272, 281). Ein eigenständi[X.] Beruf setzt, wenn sich das [X.] nicht aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, voraus, dass sich die [X.] Tätigkeit von anderen Berufen wesensmäßig unterscheidet und die Be-rufsträ[X.] in der [X.] Wirklichkeit als eigene Berufsgruppe in Erscheinung treten ([X.] 86, 28, 38 und [X.] in NJW 2008, 1293, [X.]. 29; vgl. auch [X.] 77, 84, 105). Das ist bei den Architekten, die über ihr Berufsbild hin-aus zusätzliche Leistungen anbieten, nicht der Fall. Damit regelt das Koppe-lungsverbot grundsätzlich nur die Berufsausübung. (2) Allerdings wird die Berufsfreiheit jedenfalls solcher Architekten erheb-lich eingeschränkt, die vermehrt ihre Leistungen in Verbindung mit der Vermitt-lung oder Verschaffung des Baugrundstücks anbieten wollen, aber noch unter-halb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit bleiben. Das Koppelungsverbot kann in diesen Fällen einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe kommen. Es kann daher nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls [X.]echtfer-tigt werden, sondern nur mit solchen Allgemeininteressen, die so schwer wie-gen, dass sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Architekten verdie-nen ([X.] 77, 84, 106 und [X.] 61, 291, 311). 25 Diesen Anforderungen wird Art. 10 § 3 [X.] [X.]echt. Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass den Auffassungen des Gesetzgebers über die bei [X.] und über die zu ihrer Abwehr gebote-nen Maßnahmen besonderes Gewicht zukommt ([X.] 25, 1, 12). [X.] steht dem Gesetzgeber vor allem bei der Festlegung arbeits-, sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu ([X.] 77, 84, 106). 27 Das Koppelungsverbot verfolgt den Zweck, die freie Wahl des [X.] durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische [X.] des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern (vgl. BT-Drucks. VI/1549, [X.]/15). Das sind wichtige Gemeinschaftsgüter, die den Eingriff in die Berufswahl rechtfertigen. Gerade der freien Architektenwahl kommt erhebliches Gewicht zu, weil sie unmittelbar auf die bauliche Gestaltung des erworbenen Grundstücks Einfluss nimmt. Der Wettbewerb wiederum hat direkten Einfluss auf die Qualität der Leistungen der Architekten, die sich unmittelbar in der Gestaltung des Landschafts- und Stadt-bildes niederschlagen, die zwangsläufig von allen Menschen wahrgenommen werden und damit erhebliche Wirkungen auf die Allgemeinheit haben. Auch der Wettbewerb unter den Architekten ist damit ein erhebliches Gemeinschaftsgut, zumal der Schutz vor [X.]verzerrungen auch der Erhaltung einer aus-reichenden Zahl sich dem Wettbewerb stellender Architekten dient (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Art. 12 Rdn. 40; vgl. auch [X.], aaO, S. 752 ff. und [X.], aaO, S. 48 ff., die sogar den von ihnen angenomme-nen Eingriff in die Berufswahlfreiheit für [X.]echtfertigt ansehen). (3) Das Koppelungsverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu er-reichen. Die Freiheit des Bauwilligen, einen Architekten nach fachlicher Leis-tung auszuwählen, wird gestärkt, wenn er nicht schon durch den Erwerb des zu bebauenden Grundstücks an einen bestimmten Architekten gebunden ist. Gleichzeitig können sich diejenigen Architekten, die keine Grundstücke an der Hand haben und sich auf die für das Berufsbild typischen Leistungen beschrän-ken, besser am Markt behaupten. 28 - 15 - Das Verbot genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht er-sichtlich, dass der erstrebte Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die Grundrechte weni[X.] fühlbar einschränkender Weise erreicht werden könnte. 29 30 Schließlich ist Art. 10 § 3 [X.] auch verhältnismäßig im en[X.]en Sinne. Angesichts der mit dem Koppelungsverbot verfolgten legitimen Ziele wiegt der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht so schwer, dass er für die betroffenen Archi-tekten unzumutbar wäre. Ihnen verbleibt ein ausreichendes Betätigungsfeld, um ihren Beruf auszuüben und ihr Auskommen zu sichern, zumal der Senat in [X.]m Urteil vom 27. September 2008 ([X.] ZR 174/07, [X.] 178, 130) den An-wendungsbereich des [X.] eingeschränkt hat. (4) Gegen das Koppelungsverbot wird eingewandt, seit seinem Inkrafttre-ten am 10. November 1971 habe sich die Lage auf dem Wohnungs- und [X.]smarkt verändert (vgl. dazu [X.], [X.], 769, 770 und Vygen in [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 7. Aufl., Art. 10 § 3 [X.], Rdn. 44). Ob dies zutrifft und ob das Koppelungsverbot dadurch seine Berechtigung im [X.] verloren hat, kann dahinstehen. Die aufgezeigten Veränderungen er-scheinen zwar gravierend, aber nicht so bedeutsam, dass sie die Verfassungs-mäßigkeit des [X.] in Frage stellen könnten. Wie [X.]ade der Streitfall zeigt, gibt es auch heute noch Fälle, in denen das Koppelungsverbot in sinnvoller Weise verhindert, dass ein Architekt, der ein Grundstück an der Hand hat, die dadurch erworbene überlegene Stellung ausnutzt und durch psycholo-gischen Druck den Bauwilligen veranlasst, mit ihm einen Architektenvertrag zu schließen. 31 (5) Nach dem Senatsurteil vom 24. Juni 1982 ([X.] ZR 253/81, [X.], 512) gilt das Koppelungsverbot auch dann, wenn ein Architekt als Sie[X.] aus einem gemeindlichen Architektenwettbewerb hervorgegangen ist, ihm zur 32 - 16 - Verwirklichung der Zielvorstellungen des [X.] die Grundstücke von der Gemeinde an die Hand gegeben wurden, und die Bauwilligen von der Gemein-de an ihn verwiesen werden. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, diese Ausdehnung des [X.] werde durch Art. 12 Abs. 1 [X.] nicht ge-deckt. Denn dadurch werde der gesetzgeberische Zweck, die freie Auswahl des Architekten allein nach [X.] zu gewährleisten, nicht geför-dert, sondern konterkariert ([X.] aaO, S. 752 ff.; [X.], aaO, S. 53 ff. und [X.], 421, 424 f.; vgl. auch [X.], [X.], 1602, 1610 und Vygen in [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 7. Aufl., Art. 10 § 3 [X.], Rdn. 44). Der Senat muss nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dadurch die Verfassungsmäßigkeit von Art. 10 § 3 [X.] in Frage ge-stellt wird. Denn jedenfalls wäre eine verfassungskonforme Auslegung dahin möglich, dass diese Fälle nicht vom Koppelungsverbot umfasst werden ([X.], aaO; a.A. [X.], aaO, S. 57 f.). Zwar ist es richtig, dass eine ver-fassungskonforme Auslegung dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten und dazu führen würde, dass der normative Gehalt der Vorschrift grundlegend neu bestimmt wird (vgl. [X.] 90, 263, 275 und [X.] 54, 277, 299). So ist es hier aber nicht. Durch den Beschluss des Bundesverfassungs[X.]ichts vom 20. Oktober 1981 zu § 4 Abs. 2 [X.] ([X.] 58, 283 = [X.], 74) war eine Ergän-zung von Art. 10 § 2 Abs. 3 [X.] notwendig geworden. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens beantragte die [X.] im zuständigen Ausschuss, Art. 10 § 3 [X.] dahingehend zu ergänzen, dass das Koppelungsverbot nicht gelten solle, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein im Einver-nehmen mit der Gemeinde täti[X.] Trä[X.] für die Bebauung des Grundstücks einen Planungswettbewerb durchgeführt habe und ein als Preisträ[X.] hervor-gegangener Architekt oder Ingenieur mit der Planung oder Ausführung [X.] - 17 - tragt werden solle. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das [X.] vom 24. Juni 1982 ([X.] ZR 253/81, [X.], 512) dem ursprüngli-chen Willen des Gesetzgebers zuwider laufe. Der Antrag wurde abgelehnt, da insbesondere die Ausweitung auf andere Institutionen die Gefahr einer Wettbe-werbsverzerrung innerhalb der Planungsberufe in sich trüge (BT-Drucks. 10/1562 S. 6). Während der zweiten und dritten Lesung des Gesetzesentwurfs im [X.] stellte die [X.]-Fraktion den Antrag erneut. Er wurde wiederum abgelehnt. Die Redner der damaligen Regierungsparteien [X.] und [X.] wiesen dabei einmal auf die Gefahr von [X.]verzerrungen aber auch darauf hin, dass das die [X.] nach § 4 Abs. 2 [X.] betreffende [X.] nicht mit der Problematik des [X.] be-lastet und dadurch verzö[X.]t werden sollte (vgl. Protokoll über die 86. Sitzung des [X.]s vom 21. September 1984 S. 6286 ff.). Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, eine Auslegung von Art. 10 § 3 [X.] dahin, dass die Sie[X.] gemeindlicher Architektenwettbewer-be nicht unter das Koppelungsverbot fallen, würde die oben aufgezeigten [X.] einer verfassungskonformen Auslegung überschreiten. Vielmehr würde [X.] das Maximum dessen aufrechterhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. [X.] 86, 288, 320). 34 c) Das Koppelungsverbot verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. 35 aa) Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu [X.] ([X.] 103, 310, 318). Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressa-ten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine [X.] - 18 - de von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.] rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss in sachli-chen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbe-handlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 [X.] verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer [X.] zu lassen ([X.] 87, 1, 36). Nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Dem entspricht eine abge-stufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, ist im Einzelnen zu prüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht be-stehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können ([X.] 88, 87, 96 f.; [X.] 91, 346, 362 f. und [X.] 116, 135, 160 f.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder [X.]echteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat ([X.] 84, 348, 359). [X.]) Eine Ungleichbehandlung liegt vor. Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen an-bieten und damit wie Bauträ[X.], Generalübernehmer oder Baubetreuer auftre-ten, unterliegen dem Koppelungsverbot ([X.], Urteile vom 24. November 1977 - [X.] ZR 213/76, [X.] 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - [X.] ZR 59/82, [X.] 89, 240 und vom 27. September 1990 - [X.] ZR 324/89, [X.], 114 = [X.] 1991, 14). Das Koppelungsverbot gilt dagegen nicht für Architekten, die ge-werbsmäßig als Bauträ[X.] usw. tätig werden ([X.], Urteil vom 29. September 1988 - [X.] ZR 94/88, [X.], 95), und nicht für Baubetreuungsunternehmer ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1974 - [X.] ZR 180/73, [X.] 63, 302), [X.] - 19 - [X.], Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und Generalübernehmer ([X.], Urteil vom 22. Dezember 1983 - [X.] ZR 59/82, [X.] 89, 240). 38 cc) Diese Unterscheidung ist nach den unter aa) dargelegten Grundsät-zen sachlich [X.]echtfertigt. 39 (1) Es handelt sich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auch berührt das Koppelungsverbot die Berufsfreiheit der freiberuflichen Architekten. Es ist daher nicht nur eine Willkürprüfung vorzunehmen. Vielmehr ist im Rahmen [X.] zu untersuchen, ob für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die [X.] Rechtsfolgen rechtfertigen können ([X.] 88, 87, 96 f.). (2) Der Gesetzgeber wollte mit dem Koppelungsverbot den freien Wett-bewerb unter den Architekten erhalten und fördern und die [X.] davor bewahren, ungeeignete Architekten nur deshalb beauftragen zu müs-sen, weil sie ein Grundstück an der Hand haben. Dies ist auch heute noch (vgl. oben b) [X.]) (4)) ein anerkennenswerter Zweck, der die unterschiedliche [X.] rechtfertigen kann. Zutreffend weist das Berufungs[X.]icht unter Be-zugnahme auf sein Urteil vom 21. August 2007, [X.], 546, 549 darauf hin, dass das Koppelungsverbot problemlos umgangen werden könnte, wenn freiberuflich tätige Architekten die Möglichkeit hätten, neben ihrer Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit weitere Leistungen anzubieten und so dem Koppe-lungsverbot entgehen könnten (vgl. auch [X.], aaO, [X.]). Es handelt sich zudem bei freien Architekten einerseits und gewerblichen Bauträ-[X.]n usw. andererseits um unterschiedliche Berufsbilder. Bei Ersteren gehören eine Makler- oder Bauträ[X.]tätigkeit nicht zum Berufsbild. Dagegen stehen bei Bauträ[X.]n usw. die Grundstücksbeschaffung und die Erstellung des [X.] - 20 - im Vordergrund (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 1983 - [X.] ZR 59/82, [X.] 89, 240). Sie bieten ihre verschiedenen Leistungen als Gesamtpaket an und müssten ihre Tätigkeiten erheblich einschränken, wenn sie unter das [X.] fielen (vgl. [X.], aaO, S. 64). 41 (3) Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, das mit dem Koppelungsver-bot verfolgte Ziel zu erreichen. Eine weni[X.] belastende Differenzierung steht nicht zur Verfügung. (4) Auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 [X.] werden verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet, dass das Koppelungsverbot für Architekten gilt, die als Sie[X.] aus einem gemeindlichen Wettbewerb hervorgegangen sind (vgl. [X.], aaO, S. 64). Diese Bedenken sind jedenfalls wegen der zulässigen verfassungskonformen Auslegung (vgl. oben b) [X.]) (5)) nicht ge-rechtfertigt. 42 - 21 - 4. Nach alledem ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision war daher zurückzuweisen. 43 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2009 - [X.] U 239/06 -

Meta

VII ZR 144/09

22.07.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. VII ZR 144/09 (REWIS RS 2010, 4533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4533

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