Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.07.2015, Az. 1 BvQ 25/15

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 7934

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer eA: Aufrechterhaltung der Folgenabwägung


Gründe

1

1. Durch Beschluss vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - wies das [X.] einen Antrag des Leiters der Versammlung "[X.]" auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem [X.] für die Dauer der Versammlung in der [X.] von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am 20. Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem [X.] stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende [X.] zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom [X.] mit Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 [X.]/15 - zurückgewiesen.

2

Parallel hierzu untersagte das [X.] dem Leiter der Versammlung durch Beschluss vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - auf Antrag der privaten Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf [X.] zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2015 wies das [X.] mit Beschluss vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - zurück.

3

Hiergegen hat der Leiter der Versammlung am 17. Juli 2015 um einstweiligen Rechtsschutz beim [X.] nachgesucht. Dem Eilantrag hat die [X.] des Ersten Senats durch Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - weitgehend entsprochen. Die Kammer hat die Beschlüsse des [X.] vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des [X.] vom 16. Juli 2015 - 2 [X.]/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des [X.] vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass der Versammlungsleiter den Bereich des [X.]es in [X.] am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "[X.]" (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der Versammlung nutzen darf.

4

2. Gegen die einstweilige Anordnung der Kammer hat die Grundstückseigentümerin des [X.]es am 19. Juli 2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom 18. Juli 2015 auszusetzen. Sie macht einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht geltend und bestreitet eine demgegenüber vorrangige Verletzung der Versammlungsfreiheit des Versammlungsleiters.

II.

5

Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet - anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 [X.] über den Widerspruch - die Kammer (vgl. [X.] 89, 119 <120>).

6

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist abzulehnen, da das Vorbringen der Antragstellerin der Kammer keine Veranlassung gibt, von ihrer im Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - getroffenen Folgenabwägung abzuweichen. Die in Rede stehende Veranstaltung wird auf [X.] inzwischen eindeutig so beworben, dass je Teilnehmer nur eine Dose Bier konsumiert werden darf und leere Dosen nach der Versammlung zu entsorgen sind. Zudem wird auf den engen zeitlichen Rahmen der Veranstaltung und die Tatsache hingewiesen, dass betrunkene Versammlungsteilnehmer nicht geduldet würden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Gefahr einer Vielzahl Betrunkener, die die Grundstückseigentümerin bloßstellen und das auf dem Platz geltende Alkoholverbot grundsätzlich aushebeln sollen, fernliegend. Darüber hinaus weist die Entscheidung der Kammer vom 18. Juli 2015 deutlich auf die Möglichkeit beschränkender Verfügungen hin, sollte Gegenteiliges erkennbar werden. Zur weiteren Begründung wird auf den der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - verwiesen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 25/15

20.07.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Passau, 13. Juli 2015, Az: 17 C 1163/15, Beschluss

Art 8 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.07.2015, Az. 1 BvQ 25/15 (REWIS RS 2015, 7934)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2485 NJW 2016, 708 REWIS RS 2015, 7934 BVerfGE 139, 378-380 REWIS RS 2015, 7934

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