Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2020, Az. XII ZB 456/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 581

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Gegenstand

Wiedereinsetzung nach Beschwerdefristversäumung in einer Betreuungssache: Wiedereinsetzungsgrund der Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers und einer psychischen Krankheit des Betroffenen


Leitsatz

1. Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG dar. Maßgeblich ist vielmehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst - bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten - ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.

2. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juli 2020 - XII ZB 78/20, FamRZ 2020, 1667).

3. Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 17 Abs. 1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter offensichtlichem Verstoß gegen § 276 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.

4. Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen § 276 FamFG liegt namentlich vor, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist, obwohl die Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht gekommen ist.

Tenor

Der Betroffenen wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt               beigeordnet.

Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2017 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juli 2017 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Für die im Jahre 1969 geborene Betroffene war die Beteiligte als Berufsbetreuerin mit dem [X.]ufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt; für den Bereich der Vermögenssorge war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

2

Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat das [X.]mtsgericht diese Betreuung verlängert und als Zeitpunkt, bis zu dem spätestens über die [X.]ufhebung oder Verlängerung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt entschieden wird, den 14. Mai 2020 bestimmt. Die von der Betroffenen fristgerecht eingelegte Beschwerde hat das [X.] mit - eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthaltendem - Beschluss vom 25. Juli 2017, der Betroffenen zugestellt am 16. [X.]ugust 2017, zurückgewiesen und ihr in diesem Beschluss auch die für das Beschwerdeverfahren beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt.

3

Hiergegen hat sich die Betroffene mit mehreren beim [X.] am 4. September 2017 eingegangenen eigenhändigen Schreiben gewandt. [X.]uf ihre fernmündliche Nachfrage ist ihr mit Rechtspflegerschreiben vom 13. September 2017 eine Liste mit den beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten übersandt worden. Mit weiterem Rechtspflegerschreiben vom 28. September 2017 ist sie erneut darauf hingewiesen worden, dass [X.] beim [X.] nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können. [X.]uf ihre fernmündliche [X.]nfrage vom 20. Oktober 2017 hat ihr die Geschäftsstelle des [X.]s die Vordrucke zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst [X.] übersandt. [X.]m 8. November 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte für die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und am 21. November 2017 Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und zu deren Begründung sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt und die Rechtsbeschwerde begründet.

4

Mit Beschluss vom 29. November 2017 hat der [X.] die [X.]nträge auf Verfahrenskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist verworfen. [X.]uf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Betroffenen hat das [X.] mit Beschluss vom 6. Juli 2020 ([X.]. 1 BvR 2843/17 - FamRZ 2020, 1674) festgestellt, dass der [X.]sbeschluss die Betroffene in ihrem [X.]nspruch auf effektiven Rechtsschutz aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 iVm [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG verletzt, den [X.]sbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den [X.] zurückverwiesen.

5

[X.] der Betroffenen hat dem [X.] mitgeteilt, einen weiteren Schriftsatz einreichen zu wollen, und binnen der ihm daraufhin gesetzten Frist am 6. November 2020 erneut zur Sache Stellung genommen. Er beantragt für die Betroffene die [X.]ufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und hilfsweise die Feststellung, dass die beiden instanzgerichtlichen Entscheidungen die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

6

Mit einem der Betreuerin bekannt gegebenen Beschluss vom 18. November 2020 hat das [X.]mtsgericht die Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt verlängert und als spätesten Überprüfungszeitpunkt den 14. Mai 2027 bestimmt.

II.

7

[X.] ist zulässig. Die Betroffene hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 71 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 Satz 1 und 2 FamFG versäumt. Ihr ist jedoch gemäß §§ 17 ff. FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

8

1. Die Betroffene hat die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Beide Monatsfristen begannen mit der am 16. [X.]ugust 2017 durch ordnungsgemäße Zustellung erfolgten Bekanntgabe zu laufen (§§ 71 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 Satz 2, 41 [X.]bs. 1 Satz 2, 15 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]lt. 1 FamFG) und endeten mit [X.]blauf des 18. September 2017 (einem Montag), ohne dass die Betroffene Schriftsätze zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde eingereicht hatte, die dem in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich benannten Erfordernis der Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 10 [X.]bs. 4 Satz 1 FamFG genügten. Ebenso wenig hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt Verfahrenskostenhilfe beantragt.

9

[X.]llerdings deutet das [X.] Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung an, indem es ausführt, die [X.]nwendung des § 275 FamFG mit der Wirkung einer wirksamen Zustellung verletze die Betroffene in ihren verfassungsmäßigen Rechten ([X.] FamRZ 2020, 1674 Rn. 23), bevor es sich mit der Frage einer - die Wirksamkeit der Zustellung voraussetzenden - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befasst. Diese Zweifel sind jedoch nicht berechtigt. Nach § 15 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]lt. 1 FamFG iVm § 166 [X.]bs. 1 ZPO ist die Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments in der in den §§ 167 bis 195 ZPO bestimmten Form. In § 170 [X.]bs. 1 ZPO ist geregelt, dass bei nicht prozessfähigen Personen an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen und die Zustellung an die nicht prozessfähige Person unwirksam ist. Für [X.] legt § 275 FamFG fest, dass der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Damit korrespondierend ist ihm als Muss-Beteiligtem in [X.] (§ 274 [X.]bs. 1 Nr. 1 FamFG) der Beschluss gemäß § 41 [X.]bs. 1 FamFG bekanntzugeben und zu diesem Zweck sogar förmlich zuzustellen, wenn er seinem erklärten Willen nicht entspricht (vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 4. Mai 2011 - [X.] 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 10). Gerade weil der Betroffene nicht bloßes Verfahrensobjekt sein darf, sondern als Verfahrenssubjekt seinen Willen selbst im Verfahren äußern und seine Interessen selbst vertreten können soll, hat der Gesetzgeber mit § 275 FamFG sichergestellt, dass der Betroffene in allen betreuungsrechtlichen Verfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig zu behandeln ist (vgl. [X.] FamRZ 2020, 1674 Rn. 19). Daraus ergibt sich notwendigerweise, dass Zustellungen an ihn ohne Rücksicht auf seinen gesundheitlichen Zustand wirksam sind. Dementsprechend wird [X.]bweichendes auch - soweit ersichtlich - von niemandem vertreten (zweifelnd lediglich [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4. [X.]ufl. § 275 Rn. 4 f.).

2. Der Betroffenen ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdeeinlegungs- und -begründungsfristen zu gewähren (§§ 17 ff. FamFG). Der [X.] muss vorliegend davon ausgehen, dass die Betroffene ohne ihr Verschulden verhindert war, diese gesetzlichen Fristen einzuhalten, so dass die Voraussetzungen des § 17 [X.]bs. 1 FamFG gegeben sind.

a) Dies folgt allerdings nicht allein aus dem Umstand, dass der Betroffenen im Beschwerdeverfahren - wie auch schon in der ersten Instanz - kein Verfahrenspfleger gemäß § 276 FamFG bestellt war, unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war (in diese Richtung aber [X.] FamRZ 2020, 1674 Rn. 23 ff. und ggf. auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 3. [X.]ufl. § 275 Rn. 4).

Der Verfahrenspfleger ist nicht der Vertreter des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur [X.]sbeschluss vom 22. [X.]ugust 2012 - [X.] 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13; vgl. im Übrigen auch die Neukonzeption von § 276 [X.]bs. 3 FamFG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BR-Drucks. 564/20 S. 76 und 448). Vielmehr hat der Gesetzgeber ihm in § 274 [X.]bs. 2 FamFG die Rolle eines selbständigen Verfahrensbeteiligten zugewiesen ([X.] FamFG 20. [X.]ufl. § 276 Rn. 22 f.). Er soll die Belange des Betroffenen im Verfahren wahren und ihn fachkundig beraten und begleiten (st. Rspr., vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 13. Mai 2020 - [X.] 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 15; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 265). Dabei hat er den Willen des Betroffenen zu beachten, ist aber nicht an seine Weisungen gebunden, sondern hat die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (BT-Drucks. 16/6308 S. 265).

Mangels Vertretereigenschaft ist der Verfahrenspfleger rechtlich auch nicht in der Lage, namens des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen, sondern kann dies gemäß § 303 [X.]bs. 3 FamFG nur im eigenen Namen (vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 31. Oktober 2018 - [X.] 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 6). Bei der Beurteilung der für § 17 [X.]bs. 1 FamFG maßgeblichen Frage des Fehlens eines Verschuldens des Betroffenen als desjenigen, der die Rechtsmittelfrist versäumt hat, kann es mithin nicht auf die Person des Verfahrenspflegers ankommen. Deutlich wird dies dadurch, dass ein Fehler des Verfahrenspflegers im Zusammenhang mit der (Nicht-)Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu einem dem Betroffenen zurechenbaren, eine Wiedereinsetzung hindernden Verschulden führen kann. Dass dem Betroffenen von der Vorinstanz kein Verfahrenspfleger bestellt worden war, kann daher für sich genommen nicht zu der Beurteilung führen, dass ein Fristversäumnis des Betroffenen unverschuldet war.

b) Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, inwieweit dem Betroffenen selbst - bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten (§ 11 Satz 5 FamFG iVm § 85 [X.]bs. 2 ZPO) - ein Verschulden im Sinne von § 17 [X.]bs. 1 FamFG zur Last fällt.

aa) Wie für jeden anderen Beteiligten gilt auch für den Betroffenen eines Betreuungsverfahrens, dass er ohne Verschulden im Sinne des § 17 [X.]bs. 1 FamFG verhindert ist, wenn er das Hindernis bei [X.]nwendung der Sorgfalt, welche unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und ihm vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht abzuwenden imstande war.

Streitig ist allerdings der Maßstab, der für den anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zugrunde zu legen ist. Vereinzelt wird vertreten, dass bei der Prüfung, ob ein Verschulden im Sinne des § 17 [X.]bs. 1 FamFG vorliegt, ein abstrakt-genereller Maßstab anzulegen und mithin auf diejenige Sorgfalt abzustellen sei, die von einem „ordentlichen“ Verfahrensbeteiligten erwartet werden könne (Haußleiter/[X.] FamFG 2. [X.]ufl. § 17 Rn. 10; [X.]/Feskorn ZPO 33. [X.]ufl. § 17 FamFG Rn. 2 unter Hinweis auf [X.]/[X.] ZPO 33. [X.]ufl. § 233 Rn. 12). Jedenfalls zu § 17 [X.]bs. 1 FamFG überwiegt hingegen die [X.]uffassung, es müsse auf die Verhältnisse des jeweiligen Beteiligten und auf die konkrete Sachlage abgestellt werden, wobei es auf das dem einzelnen Beteiligten zumutbare Maß an Sorgfalt und dabei auch auf seine Fähigkeiten und Kenntnisse ankomme (vgl. Bahrenfuss in Bahrenfuss FamFG 3. [X.]ufl. § 17 Rn. 14; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1. Oktober 2020] § 17 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 3. [X.]ufl. § 17 Rn. 4 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] FamFG 12. [X.]ufl. § 17 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 3. [X.]ufl. § 17 Rn. 7; [X.] FamFG 20. [X.]ufl. § 17 Rn. 12; MünchKommFamFG/[X.] 3. [X.]ufl. § 17 Rn. 10; Prütting/[X.]/[X.]hn-[X.] FamFG 5. [X.]ufl. § 17 Rn. 13; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 6. [X.]ufl. § 17 Rn. 30 f.; so auch für § 22 [X.]bs. 2 [X.] [X.]/[X.] [X.] 3. [X.]ufl. § 22 Rn. 32). Für die letztgenannte [X.]nsicht spricht, dass mit einer solchen Einzelfallbetrachtung das mit den §§ 17 ff. FamFG verfolgte Ziel, dem Beteiligten, der ohne eigenes Fehlverhalten an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert ist, den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, effektiver verwirklicht werden kann.

bb) Unabhängig davon, welcher Meinung man insoweit folgt, kann sich ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 17 [X.]bs. 1 FamFG wegen § 275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (vgl. [X.]sbeschluss vom 15. Juli 2020 - [X.] 78/20 - FamRZ 2020, 1667 Rn. 5).

(1) In Betreuungsverfahren ist der Betroffene gemäß § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Um seine verfahrensrechtliche Position zu stärken, stehen ihm bezogen auf das Verfahren alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen zur Verfügung. Mit dieser von den allgemeinen Bestimmungen zur [X.] (vgl. § 9 FamFG) abweichenden Sonderregelung im Sinne des § 9 [X.]bs. 1 Nr. 4 FamFG ist demnach eine verfahrensrechtliche Gleichstellung des geschäftsunfähigen Betroffenen mit geschäftsfähigen Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch eine Besserstellung bezweckt (vgl. [X.]sbeschluss vom 15. Juli 2020 - [X.] 78/20 - FamRZ 2020, 1667 Rn. 4). Diese wird dadurch verwirklicht, dass dem Betroffenen unter [X.]usblendung seiner psychischen Erkrankung und deren ggf. negativen [X.]uswirkungen auf seine Fähigkeit, wirksam Verfahrenshandlungen vor- und entgegenzunehmen, die uneingeschränkte [X.] zuerkannt wird.

(2) Zwingende und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene rechtliche Folge von § 275 FamFG ist, dass diese [X.] für den Betroffenen im Einzelfall auch - jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht - verfahrensrechtlich nachteilige Folgen haben kann. So kann er wirksam auf disponible Verfahrensrechte, insbesondere auf Rechtsmittel, verzichten und Rechtsmittel zurücknehmen (vgl. etwa [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1. Oktober 2020] § 275 Rn. 6 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/Harm Betreuungsrecht 6. [X.]ufl. § 275 Rn. 13; HK-BUR/[X.]/[X.] [Stand: [X.]pril 2016] §§ 275, 9 FamFG Rn. 9; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 6. [X.]ufl. § 275 Rn. 5; Jurgeleit/[X.] FamFG 4. [X.]ufl. § 275 Rn. 4; [X.] FamFG 20. [X.]ufl. § 275 Rn. 4; MünchKommFamFG/[X.] 3. [X.]ufl. § 275 Rn. 6; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 5. [X.]ufl. § 275 Rn. 8 f.; [X.] in [X.]/[X.] Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht 5. [X.]ufl. [X.] Rn. 135; [X.]/Weinreich/Rausch FamFG 6. [X.]ufl. § 275 Rn. 6; auf die Geschäftsfähigkeit und den Einzelfall abstellend: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 3. [X.]ufl. § 275 Rn. 4; [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2009] § 275 FamFG Rn. 10; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4. [X.]ufl. § 275 FamFG Rn. 5). Denn die [X.] ist nicht - etwa abhängig von den Wirkungen einzelner Verfahrenshandlungen - teilbar (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. Oktober 2013 - [X.] 317/13 - FamRZ 2014, 110 Rn. 6). Erkennt das Gesetz dem geschäftsunfähig psychisch Kranken die [X.] zu, so behandelt es ihn unter [X.]usblendung dieser Erkrankung als gleichwohl uneingeschränkt in der Lage, alle Verfahrenshandlungen vor- und entgegenzunehmen.

Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, durch die Inkaufnahme nachteiliger verfahrensrechtlicher Folgen werde die vom Gesetzgeber mit § 275 FamFG verfolgte Intention in ihr Gegenteil verkehrt (so aber [X.] FamRZ 2020, 1674 Rn. 20). Vielmehr wird durch § 275 FamFG erst die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass ein geschäftsunfähiger Betroffener wirksam im Verfahren tätig werden und etwa Rechtsmittel einlegen kann. Dann aber ist es nur konsequent, ihn insgesamt als verfahrensfähig zu behandeln. Versäumt er eine Rechtsmittelfrist, so hat dies die gleichen Folgen wie bei einem nach § 9 [X.]bs. 1 Nr. 1 FamFG [X.]; er wird nicht durch § 275 FamFG, sondern durch die Fristversäumung vom Rechtsschutz abgeschnitten. Würde man dies anders sehen, hätte es eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und rechtlich nicht - auch nicht durch [X.]rt. 12 der [X.] - gebotene Besserstellung des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens etwa gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 7 [X.]bs. 2 Nr. 1 FamFG zur Folge. Für ein Fehlen des Verschuldens nach § 17 [X.]bs. 1 FamFG kann der Betroffene sich daher auf die gleichen Umstände wie ein sonstiger Verfahrensbeteiligter stützen, nicht hingegen auf die seine Betreuungsbedürftigkeit begründende psychische Erkrankung als solche (a[X.] für eine fehlende Geschäftsfähigkeit [X.] in Bahrenfuss FamFG 3. [X.]ufl. § 275 Rn. 4).

Ein anderes Gesetzesverständnis würde die Praxis im Übrigen vor kaum zu bewältigende Probleme in [X.] (wie auch in Unterbringungssachen) stellen. Denn auch bei Versäumung der Rechtsmittelfrist müsste das Rechtsmittelgericht auf entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag des gemäß § 275 FamFG stets verfahrensfähigen Betroffenen bis zur zeitlichen Grenze des § 18 [X.]bs. 4 FamFG - also bis zum [X.]blauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet - prüfen, ob dieser durch seine psychische Erkrankung gehindert war, die Frist einzuhalten. Die formelle Rechtskraft gerichtlicher [X.] befände sich damit regelmäßig, weil dann systemisch bedingt, während eines Zeitraums in der Schwebe, der weit über die gesetzlichen [X.] hinausreichen würde. Eine solche Rechtslage wäre zudem kaum mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu etwa [X.] StV 2017, 729 Rn. 12 mwN und [X.]E 107, 395 = FamRZ 2003, 995, 997 und 999) vereinbar.

cc) [X.]llerdings kann der [X.]nspruch des Betroffenen auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip ([X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG) ausnahmsweise gleichwohl bedingen, dass die zur Betreuungsbedürftigkeit führende Erkrankung des Betroffenen im Rahmen der vom Rechtsmittelgericht vorzunehmenden Prüfung nach § 17 [X.]bs. 1 FamFG Berücksichtigung finden muss.

(1) Mit der Zuerkennung der uneingeschränkten [X.] hat der Gesetzgeber dem Betroffenen rechtlich ermöglicht, unabhängig von sonstigen Verfahrensbeteiligten oder anderen [X.] im Betreuungsverfahren rechtswirksam handeln und so als Rechtssubjekt am Verfahren teilnehmen zu können. Da Betreuungsverfahren regelmäßig Menschen mit psychisch bedingten Beeinträchtigungen betreffen, liegt es jedoch auf der Hand, dass einem Teil der Betroffenen krankheitsbedingt die Fähigkeit fehlt, von der auch einem Geschäftsunfähigen mit § 275 FamFG eingeräumten Rechtsmacht tatsächlichen Gebrauch zu machen. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er den Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) als Helfer - nicht Vertreter - des Betroffenen vorgesehen hat, der dessen objektive Interessen wahrnehmen soll (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 171 iVm BT-Drucks. 16/6308 S. 265; vgl. auch die Neukonzeption von § 276 [X.]bs. 3 FamFG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BR-Drucks. 564/20 S. 76 und 448). Zwar kann der Verfahrenspfleger nicht als Vertreter des Betroffenen tätig werden. Mit seiner Hilfe können krankheitsbedingte faktische Beeinträchtigungen des Betroffenen im Zusammenhang mit der [X.]usübung seiner verfahrensmäßigen Rechte jedenfalls teilweise kompensiert und damit aus § 275 FamFG folgende verfahrensrechtliche Nachteile in verfassungsgemäßer Weise ausgeglichen werden.

(2) Hat es die Vorinstanz jedoch unter offensichtlichem Verstoß gegen eine sich aus § 276 FamFG ergebende Pflicht zur Verfahrenspflegerbestellung verabsäumt, einen solchen verfahrensrechtlichen [X.]usgleich zugunsten des Betroffenen vorzunehmen, entfällt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, im Rahmen der Verschuldensprüfung des § 17 [X.]bs. 1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen unberücksichtigt zu lassen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn trotz Vorliegens eines Regelfalls im Sinne des § 276 [X.]bs. 1 Satz 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne ausreichende Begründung nach § 276 [X.]bs. 2 Satz 2 FamFG unterblieben ist (vgl. dazu auch die Neukonzeption von § 276 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BR-Drucks. 564/20 S. 76 und 447).

c) [X.]uch wenn nach den vorstehenden rechtlichen Maßgaben das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 17 [X.]bs. 1 FamFG hier zweifelhaft erscheinen könnte, hat der [X.] der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

aa) Bei der Prüfung, ob die Fristen ohne Verschulden der Betroffenen versäumt worden sind, ist ausnahmsweise auch die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung der Betroffenen zu berücksichtigen. Wie der [X.] nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden hat, ist in Verfahren, in denen - wie hier - die [X.]nordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht kommt, in der Regel die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich und die Nichtbestellung zu begründen ([X.]sbeschluss vom 9. Mai 2018 - [X.] 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12). Da es an einer solchen Begründung des [X.]s fehlt, stellt die Nichtbestellung einen offensichtlichen Verstoß gegen § 276 [X.]bs. 1 Satz 1 FamFG dar.

bb) [X.]uch in [X.]nbetracht dieses Umstands könnte fraglich sein, ob die Betroffene die Fristen unverschuldet versäumt hat. Trotz ihrer vom [X.] festgestellten Einschränkungen war sie nicht nur in der Lage, form- und fristgerecht durch Schreiben vom 30. Juni 2017 Beschwerde gegen den die Betreuung verlängernden Beschluss des [X.]mtsgerichts einzulegen. Sie hat es auch verstanden, ihren beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde zu beauftragen und ihn dabei so über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen, dass er für sie einen allen [X.]nforderungen genügenden [X.]ntrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellen konnte. Ob sie selbst in der Lage war, einen solchen [X.]ntrag auszufüllen, ist bei dieser Sachlage für § 17 [X.]bs. 1 FamFG mithin ohne Bedeutung. Inwiefern die Betroffene, die sich zudem innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist selbst an den [X.] gewandt hatte, krankheitsbedingt außer Stande gewesen sein soll, binnen der Rechtsbeschwerdefrist die von ihr dann später eigenständig vollzogenen notwendigen Schritte zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu unternehmen, erschließt sich danach nicht. Nicht anders als bei einem Wiedereinsetzungsantrag jedes anderen Verfahrensbeteiligten muss auch beim Betroffenen im Betreuungsverfahren eine Erkrankung ursächlich für die Fristversäumung geworden sein. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

cc) Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Der [X.] sieht sich nämlich durch die Entscheidung des [X.]s nach §§ 93 c [X.]bs. 1 Satz 2, 31 [X.]bs. 1 [X.]G dahingehend gebunden, dass der Betroffenen die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

III.

[X.] ist auch begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse von [X.]mts- und [X.], weil diese die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben, was nach der in der [X.] entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 [X.]bs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 8. Juli 2020 - [X.] 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 9 mwN) festzustellen ist.

1. Die Entscheidungen von [X.]mts- und [X.] halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - verfahrensfehlerhaft ergangen sind.

Der Betroffenen hätte ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen. Dies folgt bereits daraus, dass wegen der [X.]nordnung des umfassenden Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge ein Regelfall für die Verfahrenspflegerbestellung vorlag, das [X.] jedoch ebenso wie das [X.]mtsgericht von einer solchen ohne Begründung abgesehen hat (vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - [X.] 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12 und vom 6. Mai 2020 - [X.] 504/19 - FamRZ 2020, 1219 Rn. 12). Daraus folgt zudem, dass die ohne Beteiligungsmöglichkeit eines Verfahrenspflegers durchgeführte [X.]nhörung des [X.]mtsgerichts verfahrensfehlerhaft war, weshalb das [X.] die Betroffene nochmals - nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und mit der diesem gewährten Möglichkeit, an der [X.]nhörung teilzunehmen - persönlich hätte anhören müssen (vgl. [X.]sbeschluss vom 17. [X.]pril 2019 - [X.] 570/18 - FamRZ 2019, 1272 Rn. 6 ff.).

2. Die Betroffene ist durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Rechten verletzt.

Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers bewirkt für den Betreuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Denn die Einrichtung einer Betreuung kann ihn nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG) beschränken, sondern sie greift auch gewichtig in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 iVm [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 GG ein. [X.]us diesem Grunde kann der Betroffene sein Rehabilitationsinteresse in einem erledigten Betreuungsverfahren regelmäßig durch einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zur Geltung bringen ([X.]sbeschluss vom 24. Juli 2019 - [X.] 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 14 mwN).

Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtenen Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist ([X.]sbeschluss vom 24. Juli 2019 - [X.] 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 15 mwN).

Werden - wie hier - in einer erledigten [X.] die instanzgerichtlichen Entscheidungen ohne verfahrensordnungsgemäße [X.]nhörung getroffen, ist dieser Verfahrensfehler so gewichtig, dass er die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt. Denn die persönliche [X.]nhörung des Betroffenen nach § 278 [X.]bs. 1 FamFG gehört zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien in [X.]. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift bedeutet regelmäßig einen gravierenden Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne (vgl. [X.]sbeschluss vom 24. Juli 2019 - [X.] 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 16).

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 [X.]bs. 7 FamFG).

Dose     

        

Schilling     

        

Günter

        

Nedden-Boeger      

        

Guhling      

   

Meta

XII ZB 456/17

02.12.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Landshut, 25. Juli 2017, Az: 63 T 1674/17

§ 17 Abs 1 FamFG, § 62 Abs 1 FamFG, § 275 FamFG, § 276 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2020, Az. XII ZB 456/17 (REWIS RS 2020, 581)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 441-442 NJW 2021, 2890 REWIS RS 2020, 581


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 456/17

Bundesgerichtshof, XII ZB 456/17, 02.12.2020.


Az. 63 T 1674/17

LG Landshut, 63 T 1674/17, 25.07.2017.


Az. 1 BvR 2843/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2843/17, 06.07.2020.


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