(1) In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen bei Einleitung des Verfahrens in möglichst adressatengerechter Weise über die Aufgaben eines Betreuers, den möglichen Verlauf des Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus der Bestellung eines Betreuers folgen können.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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