Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2023, Az. XII ZB 401/22

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9302

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Gegenstand

Notwendigkeit der Anhörung im Betreuungsverfahren unter Teilnahme des Betreuers vor Verlängerung der Betreuung


Leitsatz

1. Das Betreuungsgericht hat durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch im Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Verlängerung einer Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 106/21, FamRZ 2023, 637).

2. Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 114/21, FamRZ 2022, 229).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. August 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des [X.] (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Verlängerung einer Betreuung für die heute 60jährige Betroffene.

2

Die Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie und langjähriger Alkoholabhängigkeit. Für sie ist die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt.

3

Nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert. Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung der Betreuung erstrebt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat.

6

a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß §§ 278 Abs. 1, 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. August 2023 - [X.] - juris Rn. 5 [X.]).

7

b) Vorliegend hätte das Beschwerdegericht die Anhörung wiederholen müssen, weil die Verfahrenspflegerin keine Gelegenheit hatte, an der erstinstanzlichen Anhörung teilzunehmen, und weil der Betroffenen das ärztliche Zeugnis vor der Anhörung nicht übermittelt worden ist.

8

aa) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll - wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist - nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Grundsätze gelten nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - [X.] 106/21 - FamRZ 2023, 637 Rn. 7 f. [X.]).

9

Gemessen hieran war - entgegen der Ansicht des [X.] - die erstinstanzliche Anhörung verfahrensfehlerhaft, weil das Amtsgericht ausweislich der Akten die Verfahrenspflegerin nicht über den Anhörungstermin informiert hat und für sie somit keine Möglichkeit bestand, an ihr teilzunehmen. Das Beschwerdegericht hätte daher die Anhörung wiederholen müssen.

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, welcher der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 ([X.] ff.) mit Wirkung ab 1. Januar 2023 in § 278 Abs. 2 Satz 1 FamFG und § 319 Abs. 2 Satz 1 FamFG Rechnung getragen hat, setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die [X.] des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2021 - [X.] 462/20 - FamRZ 2021, 1064 Rn. 12 [X.]). Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 - [X.] 114/21 - FamRZ 2022, 229 Rn. 9).

Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, wird das vorliegende Verfahren diesen Anforderungen nicht gerecht. Aus den Gerichtsakten lässt sich nicht ersehen, dass der Betroffenen das ärztliche Zeugnis bekannt gegeben worden ist. Auch dies hätte das Beschwerdegericht nachholen und die Betroffene anschließend erneut anhören müssen.

2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Rechtsbeschwerde rügt zwar zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht seine Feststellungen zur Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen aufgrund eines Sachverständigengutachtens aus dem Unterbringungsverfahren getroffen hat. Denn die Verwertung von Sachverständigengutachten aus vorangegangenen Unterbringungs- oder Betreuungsverfahren setzt nach § 30 Abs. 2, Abs. 1 FamFG iVm § 411 a ZPO voraus, dass der Betroffene und die Beteiligten zuvor auf die beabsichtigte Verwertung hingewiesen werden und ihnen hierzu ausreichend rechtliches Gehör gewährt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - [X.] 152/16 - FamRZ 2017, 48 Rn. 7 f. [X.]). Daran fehlt es hier.

Allerdings dürften - ungeachtet der Frage, ob die Betroffene bei Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war - die bisherigen Feststellungen die Annahme des [X.] tragen, dass der Ehemann der Betroffenen als Bevollmächtigter ungeeignet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August 2023 - [X.] 303/22 - FamRZ 2023, 1748 Rn. 18 ff. [X.] und vom 29. März 2023 - [X.] 515/22 - FamRZ 2023, 1150 Rn. 15 [X.]).

Schließlich wird auf die seit 1. Januar 2023 geltende Fassung des § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG hingewiesen, wonach auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens dann nicht mehr verzichtet werden kann, wenn die Verlängerung der Betreuung dem erklärten Willen des Betroffenen widerspricht (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 338; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1. November 2023] § 295 Rn. 6). Das Beschwerdegericht wird daher neben der Anhörung auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzuholen haben.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Botur     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZB 401/22

06.12.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Landshut, 17. August 2022, Az: 65 T 2064/22

§ 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 278 Abs 1 S 1 FamFG, § 280 Abs 1 S 1 FamFG, § 295 Abs 1 S 1 FamFG, § 295 Abs 1 S 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2023, Az. XII ZB 401/22 (REWIS RS 2023, 9302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9302

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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