(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) 1Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. 2Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
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