(1) 1Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. 2Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
WIEDEREINSETZUNG ZUSTELLUNG NICHTIGKEITSKLAGE PROZESSFÄHIGKEIT VOLLSTRECKUNGSBESCHEID ORDNUNGSGELD PERSÖNLICHES ERSCHEINEN ERSATZZUSTELLUNG HEILUNG VON ZUSTELLUNGSMÄNGELN RÜCKWIRKUNG DER ZUSTELLUNG § 167 ZPO Hinzufügen
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