Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.2022, Az. 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20

2. Senat | REWIS RS 2022, 3583

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht - Bezugnahme auf Begründung der eA-Ablehnung vom 23.06.2021 (2 BvR 2216/20, BVerfGE 158, 210)


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Den [X.] bleibt aus den in dem Beschluss vom 23. Juni 2021 ([X.] 158, 210 <228 ff. Rn. 45 ff.> - [X.] - [X.]) genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20

13.07.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvR 2216/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 23 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 1 EinhPatGÜbkG, Art 3 Abs 1 EinhPatGÜbkG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.2022, Az. 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20 (REWIS RS 2022, 3583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3583

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