Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011, Az. 10 C 25/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 6109

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Gegenstand

Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Wegfall der Umstände; Verfolgungsprognose; wesentliche Veränderung; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Dauerhaftigkeit


Leitsatz

1. Das aus der Rechtskraft folgende Wiederholungsverbot erfasst nur inhaltsgleiche Verwaltungsakte, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts durch Anordnung der gleichen Rechtsfolge (hier verneint im Verhältnis von Rücknahme und Widerruf der Flüchtlingsanerkennung).

2. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG setzt voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505).

3. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

4. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein 1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.

2

Er stellte im Oktober 1992 einen Asylantrag. Nachdem er unbekannt verzogen war, lehnte das [X.] - jetzt: [X.] ([X.]) - den Antrag mit Bescheid vom 8. November 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Einen weiteren Asylantrag unter einem Aliasnamen lehnte das [X.] mit Bescheid vom 24. September 1993 ab.

3

Im November 1994 wurde der Kläger von den [X.] Behörden wegen des Verdachts der Vorbereitung terroristischer Aktionen in [X.] festgenommen. Das [X.] verurteilte ihn am 22. Januar 1999 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren.

4

Nachdem der Kläger im März 2001 aus [X.] Haft entlassen worden war, stellte er im Juli 2001 in [X.] einen [X.], den er auf die überregionale Berichterstattung über den Strafprozess in [X.] und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr in [X.] stützte. Er gab an, nie für eine terroristische Vereinigung aktiv gewesen zu sein; der Prozess in [X.] sei eine Farce gewesen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 lehnte das [X.] die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich [X.]s fest. Angesichts der Berichterstattung über den Strafprozess müsse davon ausgegangen werden, dass der algerische Auslandsgeheimdienst den Prozess beobachtet habe und der Kläger in das Blickfeld algerischer Behörden geraten sei. Bei einer Rückkehr nach [X.] bestehe deshalb die beachtliche Gefahr von Folter und Haft.

5

Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 nahm das [X.] den Anerkennungsbescheid vom 15. Oktober 2002 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Feststellung sei von Anfang an fehlerhaft gewesen, da das Vorliegen der Ausnahmetatbestände in § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und [X.]. 3 AuslG verkannt worden sei. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung in [X.] stehe fest, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2006 aufgehoben, da das [X.] die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt habe.

6

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 leitete das [X.] ein Widerrufsverfahren ein, in dessen Verlauf der Kläger bestritt, dass sich die Verhältnisse in [X.] entscheidungserheblich geändert hätten. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 widerrief das [X.] die mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Darüber hinaus stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 [X.] sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] nicht vorliegen. Durch die im September 2005 per Referendum angenommene "[X.] und nationale Aussöhnung" sowie die zu deren Umsetzung erlassenen Vorschriften habe [X.] weitgehende Straferlasse für Mitglieder islamistischer Terrorgruppen eingeführt. Die [X.] würden konsequent und großzügig umgesetzt und fänden auch nach Ablauf des vorgesehenen Stichtags weiter Anwendung. Der Kläger habe daher im Falle seiner Rückkehr nach [X.] nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung zu befürchten.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid durch Urteil vom 20. Mai 2008 aufgehoben, da dem Widerruf bereits die Rechtskraft des Urteils vom 27. Oktober 2006 entgegenstehe. Der angefochtene Widerruf erweise sich im Ergebnis als eine die Rücknahme vom 1. Juni 2005 ersetzende Entscheidung.

8

Der [X.]hof hat mit Urteil vom 15. Dezember 2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar stehe die Rechtskraft des die Rücknahme aufhebenden Urteils dem Widerruf nicht entgegen, denn die Streitgegenstände dieser beiden Verwaltungsakte seien nicht identisch. Dennoch erweise sich die Entscheidung des [X.] im Ergebnis als richtig, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht vorlägen. Dieser sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur möglich, wenn der Betroffene wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Heimatstaat vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Er falle nicht unter die Stichtagsregelung der Amnestieregelung; ob die Anwendungspraxis auch den Fall des [X.] erfasse, sei unsicher. Angesichts der weiterhin bestehenden Repressionsstrukturen seien ausreichende Anhaltspunkte für eine allgemeine Liberalisierung in [X.] nicht vorhanden.

9

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von dem abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgegangen. Unter Geltung der [X.] würde selbst ein Vorverfolgter nur durch die widerlegbare Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie privilegiert. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] sei beim Widerruf eines nicht [X.] der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil aus den Gründen der Ausgangsentscheidung. Darüber hinaus macht er geltend, dass einem anerkannten Flüchtling aufgrund seines Aufenthalts in der [X.] und des Vertrauens auf seinen gefestigten Status ein größerer Schutz zu gewähren sei als einem Asylbewerber bei der Entscheidung über seine Anerkennung.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der [X.]eklagten ist zulässig und begründet, denn das [X.]erufungsurteil beruht auf einer Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar hat das [X.]erufungsgericht den [X.] zu Recht sachlich geprüft und nicht bereits wegen des aus der Rechtskraft folgenden Wiederholungsverbots aufgehoben (1.). Es hat aber der Verfolgungsprognose, die es bei Prüfung der Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gestellt hat, einen unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt (2.). Mangels der für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat in der Sache weder in positiver noch in negativer Hinsicht selbst entscheiden. [X.]ie Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. [X.]em Erlass des streitgegenständlichen [X.]s steht nicht entgegen, dass die zuvor verfügte Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung im Vorprozess rechtskräftig aufgehoben worden ist. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die [X.]eteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene [X.]ehörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. Urteile vom 8. [X.]ezember 1992 - [X.]VerwG 1 [X.] 12.92 - [X.]VerwGE 91, 256 <257 f.> = [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 63 und vom 28. Januar 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 6.08 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 99). [X.]as Wiederholungsverbot erfasst aber nur inhaltsgleiche Verwaltungsakte, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts durch Anordnung der gleichen Rechtsfolge (Urteil vom 30. August 1962 - [X.]VerwG 1 [X.] 161.58 - [X.]VerwGE 14, 359 <362> = [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 4 und [X.]eschluss vom 15. März 1968 - [X.]VerwG 7 [X.] 183.65 - [X.]VerwGE 29, 210 <213 f.>).

In Anwendung dieser Kriterien erweisen sich Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung wegen Nichtbeachtung zwingender Ausschlussgründe und deren Widerruf wegen Wegfalls der sie begründenden Umstände nicht als inhaltsgleich. Zwar erfolgte die Rücknahme im Fall des [X.] nur mit Wirkung für die Zukunft, so dass die beiden Verwaltungsakte auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. aus einer anderen Perspektive Urteil vom 24. November 1998 - [X.]VerwG 9 [X.] 53.97 - [X.]VerwGE 108, 30 <35>). Aber die den beiden Aufhebungsakten zugrunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen und die hierbei zu berücksichtigenden Tatsachen unterscheiden sich: Während die Rücknahme auf einer anderen rechtlichen [X.]eurteilung eines vergangenen Sachverhalts beruht, stützt sich der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auf eine nach der Anerkennung eingetretene Sachverhaltsänderung. [X.]aher greift das Wiederholungsverbot im vorliegenden Fall nicht.

2. Maßgeblich für die rechtliche [X.]eurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung ([X.]ekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, [X.]). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. [X.]ies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 [X.]uchst. e und f der Richtlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 über [X.] für die Anerkennung und den Status von [X.]rittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ([X.] vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt [X.] EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. [X.]aher sind die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden [X.]estimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 [X.] Nr. 5 und 6 der [X.] - GFK - orientieren. [X.]ies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden [X.] - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 - [X.]VerwG 10 [X.] 3.10 - juris Rn. 9; zur [X.] in der Sammlung [X.]VerwGE vorgesehen).

[X.]er angefochtene [X.]escheid erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil das [X.] bei seiner Widerrufsentscheidung kein Ermessen ausgeübt hat. [X.]urch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG ist geklärt, dass in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. [X.]ezember 2008 zu erfolgen hat. [X.]amit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Altanerkennungen getroffen und festgelegt, bis wann diese auf einen Widerruf oder eine Rücknahme zu überprüfen sind. [X.]araus folgt, dass es vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keiner Ermessensentscheidung bedarf (Urteil vom 25. November 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 53.07 - [X.] 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31 Rn. 13 ff.).

[X.]as [X.]erufungsurteil ist aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen und speziell mit [X.]lick auf den der Verfolgungsprognose zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren, der im Lichte der Richtlinie 2004/83/[X.] auszulegen ist. Nach Art. 11 Abs. 1 [X.]uchst. e der Richtlinie ist ein [X.]rittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des [X.] in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. [X.]ei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die [X.]eweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

a) [X.]iese unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gerichtshof der [X.] in seinem Urteil vom 2. März 2010 ([X.]. [X.]-175/08 u.a., [X.] u.a. - NVwZ 2010, 505) dahingehend konkretisiert, dass der in Art. 11 Abs. 1 [X.]uchst. e der Richtlinie angesprochene "Schutz des [X.]" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht ([X.], Urteil vom 2. März 2010 a.a.[X.] Rn. 67, 76, 78 f.). [X.]azu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die [X.]eendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung verhält. Art. 11 Abs. 1 [X.]uchst. e der Richtlinie 2004/83/[X.] sieht - ebenso wie Art. 1 [X.] Nr. 5 GFK - vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen ([X.], Urteil vom 2. März 2010 a.a.[X.] Rn. 65). Nach Art. 2 [X.]uchst. c der Richtlinie ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe, außerhalb des [X.] seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses [X.] nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 [X.]uchst. c der Richtlinie 2004/83/[X.] deshalb nicht mehr als begründet, kann der [X.]etreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen ([X.], Urteil vom 2. März 2010 a.a.[X.] Rn. 66), soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 [X.]uchst. c der Richtlinie haben muss (ebd. Rn. 76). [X.]ie Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (so [X.], Urteil vom 2. März 2010 a.a.[X.] Rn. 68).

Mit [X.]lick auf die Maßstäbe für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 [X.]uchst. e und Abs. 2 der Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann ([X.], Urteil vom 2. März 2010 a.a.[X.] Rn. 72). [X.]afür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese [X.]eseitigung als dauerhaft angesehen werden kann ([X.], Urteil vom 2. März 2010 a.a.[X.] Rn. 73).

aa) Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit [X.]lick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden [X.]etrachtung der Umstände im [X.]punkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. [X.]ie Neubeurteilung einer im [X.] unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner [X.]ablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings sind wegen der [X.]- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren [X.]spanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere [X.]edeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommt (vgl. Urteile vom 19. September 2000 - [X.]VerwG 9 [X.] 12.00 - [X.]VerwGE 112, 80 <84> und vom 18. September 2001 - [X.]VerwG 1 [X.] 7.01 - [X.]VerwGE 115, 118 <124 f.>).

Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kann seit Umsetzung der in Art. 11 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/[X.] enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der bisherigen, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des [X.] zu § 73 AsylVfG nicht festgehalten werden. [X.]anach setzte der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung voraus, dass sich die zum [X.]punkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare [X.] mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (Urteile vom 1. November 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 21.04 - [X.]VerwGE 124, 277 <281> und vom 12. Juni 2007 - [X.]VerwG 10 [X.] 24.07 - [X.] 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 18; so auch das [X.]erufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung). [X.]ieser gegenüber der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abgesenkte Maßstab ist in der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zum Asylgrundrecht für Fälle der [X.] entwickelt worden. Er wurde dann auf den Flüchtlingsschutz übertragen und hat schließlich Eingang in die Widerrufsvoraussetzungen gefunden, soweit nicht eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung geltend gemacht wird, die in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der früheren steht (Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 15.05 - [X.]VerwGE 126, 243 Rn. 26).

[X.]ieses materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Richtlinie 2004/83/[X.] fremd. Sie verfolgt vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die [X.]egründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt (Urteile vom 27. April 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 5.09 - [X.]VerwGE 136, 377 Rn. 20 ff. und vom 7. September 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 11.09 - juris Rn. 15). [X.]as ergibt sich neben dem Wortlaut der zuletzt genannten Vorschrift auch aus der Entstehungsgeschichte, denn die [X.] konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die [X.]eratungsergebnisse der Gruppe "Asyl" vom 25. September 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). [X.]emzufolge gilt unionsrechtlich beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller bereits [X.] erlitten hat. [X.]ieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 [X.]uchst. c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des [X.]. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 [X.] auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur [X.]MR, [X.], Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, [X.] - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - [X.]VerwG 9 [X.] 77.95 - [X.] 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; [X.]eschluss vom 7. Februar 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 33.07 - ZAR 2008, 192 ; Urteil vom 27. April 2010 a.a.[X.] Rn. 22).

Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich der Maßstab der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2010 a.a.[X.] Rn. 84 ff., 98 f.). [X.]ie Richtlinie kennt nur diesen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur [X.]eurteilung der Verfolgungsgefahr unabhängig davon, in welchem Stadium - Zuerkennen oder Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - diese geprüft wird. Es spricht viel dafür, dass die Mitgliedstaaten hiervon in [X.] nicht nach Art. 3 der Richtlinie zugunsten des [X.]etroffenen abweichen können. [X.]enn die zwingenden Erlöschensgründe dürften zu den [X.]regelungen zählen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, um das von der Richtlinie 2004/83/[X.] geschaffene System nicht zu beeinträchtigen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2010 - [X.]. [X.]-57/09 und [X.]-101/09, [X.] und [X.] - NVwZ 2011, 285 Rn. 120 zu den [X.]). [X.]as kann aber hier dahinstehen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der [X.] Gesetzgeber mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 bei der Flüchtlingsanerkennung an den oben dargelegten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben des nationalen Rechts festhalten wollte. Vielmehr belegt der neu eingefügte § 60 Abs. 1 Satz 5 [X.], demzufolge für die Feststellung einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ergänzend anzuwenden ist, dass der Gesetzgeber sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht hat.

bb) [X.]es Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/[X.] nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können ([X.], Urteil vom 2. März 2010 a.a.[X.] Rn. 72 ff.). Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen [X.]punkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. [X.]ie erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare [X.] anhält. [X.]er Senat hat in einem Fall, in dem ein verfolgendes Regime gestürzt worden ist ([X.]), bereits entschieden, dass eine Veränderung in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/[X.] vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.[X.] Rn. 17). [X.]enn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem [X.]etroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" [X.]etrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer [X.]edeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des [X.]etroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (Urteil vom 5. November 1991 - [X.]VerwG 9 [X.] 118.90 - [X.]VerwGE 89, 162 <169 f.>; [X.]eschluss vom 7. Februar 2008 a.a.[X.] juris Rn. 37), gilt dies auch für das Kriterium der [X.]auerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind - wie hier - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren [X.]auerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Unionsrecht gebietet, dass die [X.]eurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der [X.] gehören ([X.], Urteil vom 2. März 2010 a.a.[X.] Rn. 90). Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare [X.] kann indes nicht verlangt werden.

b) [X.]as [X.]erufungsgericht hat vorliegend bei seiner Verfolgungsprognose den Maßstab der hinreichenden Sicherheit zugrunde gelegt. [X.]amit hat es § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verletzt; auf dieser Verletzung beruht die [X.]erufungsentscheidung. [X.]a das [X.]erufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen unter einem - wie dargelegt - rechtlich unzutreffenden Maßstab getroffen hat, ist das [X.]erufungsurteil aufzuheben und die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). [X.]enn es ist Aufgabe des [X.]erufungsgerichts als Tatsacheninstanz, die Verhältnisse im Herkunftsland auf der Grundlage einer Gesamtschau zu würdigen und mit [X.]lick auf die Umstände, die der Flüchtlingsanerkennung des [X.]etroffenen zugrunde lagen, eine Gefahrenprognose unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu erstellen.

Meta

10 C 25/10

01.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Dezember 2009, Az: A 9 S 3262/08, Urteil

§ 60 Abs 1 AufenthG 2004, § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2a S 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 7 AsylVfG 1992, § 121 VwGO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, Art 1C Nr 5 FlüAbk, Art 1C Nr 6 FlüAbk, Art 2 Buchst c EGRL 83/2004, Art 3 EGRL 83/2004, Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004, Art 11 Abs 1 Buchst e EGRL 83/2004, Art 11 Abs 2 EGRL 83/2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011, Az. 10 C 25/10 (REWIS RS 2011, 6109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6109

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Referenzen
Wird zitiert von

M 5 K 16.33600

W 8 K 18.30616

3 A 2385/17 As SN

3 A 3364/17 As SN

3 A 1334/17 As SN

Au 6 K 17.34920

Au 6 K 18.30234

W 8 K 18.30542

W 8 K 18.30540

3 A 2112/16 As SN

6 A 6953/16

11 A 7726/17

6 A 10814/17

11 A 3406/17

1 A 10988/16

6 A 6737/16

4 A 8009/16

16 A 1543/16 As SN

16 A 2917/16 As SN

16 A 2817/16 As SN

W 8 K 20.30690

W 8 K 20.30307

W 8 K 20.30330

W 8 K 20.30255

W 8 K 20.30044

W 8 K 20.30714

W 8 K 20.30281

W 8 K 20.30256

W 8 K 20.30181

AN 17 K 20.30062

M 19 K 17.35935

W 8 K 19.30861

Au 6 K 18.31779

Au 6 K 18.31746

Au 6 K 18.31704

Au 6 K 17.35104

M 19 K 17.36000

W 8 K 19.31960

Au 6 K 17.34205

W 8 K 19.32100

W 8 K 18.30553

Au 6 K 17.35453

Au 6 K 17.34204

Au 6 K 19.30949

Au 6 K 17.34133

Au 6 K 17.34045

W 8 K 19.30072

Au 6 K 17.35193

Au 6 K 18.30715

M 19 K 17.30202

Au 6 K 17.33879

W 8 K 19.30264

W 8 K 19.30609

Au 2 K 17.34450

Au 2 K 19.30587

Au 6 K 18.31794

Au 6 K 17.33876

Au 6 K 19.30101

AN 17 K 18.31340

M 19 K 17.32825

Au 6 K 18.30989

W 8 K 18.32228

W 8 K 18.32180

Au 5 K 18.31392

Au 6 K 18.31592

Au 6 K 17.33209

Au 6 K 18.30209

W 4 K 18.30595

M 7 K 17.36863

Au 5 K 18.31022

Au 6 K 17.33826

Au 6 K 18.31897

Au 6 K 17.34491

Au 6 K 18.31623

Au 6 K 17.33234

W 8 K 18.31898

Au 5 K 18.30658

W 8 K 18.31461

M 7 K 16.34070

Au 6 K 17.32752, Au 6 K 17.32947, Au 6 K 18.30660

Au 6 K 18.31181

W 8 K 18.32520

W 8 K 18.32353

Au 6 K 17.35173

Au 6 K 17.33115

Au 6 K 17.34151

W 8 K 18.31460

Au 6 K 17.35316

Au 6 K 17.35247

W 8 K 18.32447

W 8 K 18.31691

W 8 K 18.32124

M 22 K 17.40170

W 8 K 18.30649

Au 6 K 17.33878

Au 6 K 17.33838

Au 6 K 17.33922

W 8 K 18.31459

M 5 K 16.33606

W 8 K 18.31094

M 7 K 17.36236

W 8 K 18.30770

W 8 K 18.30771

Au 6 K 17.35071

Au 6 K 17.33844

Au 6 K 17.33882

Au 6 K 17.33883

W 8 K 18.32312

Au 6 K 17.35012

Au 6 K 18.31151

Au 5 K 18.31314

Au 6 K 18.31328

W 8 K 18.30541

Au 5 K 18.30172

M 7 K 16.33840

M 5 K 16.35532

Au 6 K 18.31240

Au 6 K 17.33611

W 8 K 18.31453

M 7 K 17.30759

W 8 K 17.33618

Au 5 K 18.30430

M 19 K 17.35163

W 4 K 17.31484

W 8 K 18.31093

M 7 K 17.36435

Au 6 K 18.30664

Au 6 K 18.30727

AN 3 K 17.31776

W 8 K 18.30650

20 B 18.30800

W 8 K 18.30249

Au 5 K 17.34360

M 19 K 17.35954

Au 6 K 17.33018

W 8 K 18.30250

Au 2 K 17.30712

W 8 K 17.31240

W 8 K 17.32061

W 8 K 17.31567

W 4 K 17.30688

W 8 K 17.30077

W 8 K 17.30313

Au 2 K 16.32857

W 6 K 16.30864

W 6 K 16.32201

M 19 K 16.34473

M 19 K 16.33201

W 6 K 16.32743

Au 6 K 17.30079

W 6 K 16.31039

M 22 K 16.32463

M 19 K 16.33273

M 19 K 16.33297

M 19 K 16.33256

M 19 K 16.32974

M 19 K 16.33298

M 19 K 16.33287

M 19 K 16.32912

M 19 K 16.32810

M 19 K 16.33267

M 13 K 16.32187

M 19 K 16.33347

M 13 K 16.32208

Au 3 K 16.30589

M 19 K 16.33274

M 19 K 16.32770

W 6 K 15.30829

M 19 K 16.33295

M 19 K 16.33294

M 19 K 16.33268

M 22 K 15.30257

AN 2 K 15.30234

M 22 K 15.30577

M 23 K 14.31180

W 6 K 15.30648

W 6 K 15.30435

W 6 K 15.30206

M 22 K 15.30256

M 22 K 15.30258

M 23 K 14.31167

M 23 K 14.31082

Au 3 K 14.30437

Au 3 K 14.30471

W 8 K 20.30551

W 8 K 20.30740

W 8 K 20.30532

Au 6 K 17.33900

M 19 K 17.30364

Au 6 K 18.30880

Au 6 K 17.35376

Au 2 K 17.30246

W 8 K 17.31790

Au 2 K 17.31072

M 32 K 19.31051

W 8 K 21.30533

M 5 K 17.38136

AN 16 K 17.35985, AN 16 K 16.32508

AN 16 K 17.30764

M 13 K 21.30871

M 5 K 18.31258

W 8 K 22.30325

13a K 2986/19.A

W 8 K 21.30749

W 8 K 22.30541

W 8 K 22.30737

W 8 K 22.30683

W 8 K 22.30707

RO 14 K 22.30745

W 8 K 23.30047

W 8 K 23.30138

W 8 K 23.30338

W 8 K 23.30793

W 8 K 23.30739

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