Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 39/14 R

6. Senat | REWIS RS 2015, 603

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12.Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für das Quartal III/2009.

2

Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei ihr waren im streitbefangenen Zeitraum fünf Ärzte mit den Facharztbezeichnungen "Facharzt für Laboratoriumsmedizin" bzw "Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie" tätig.

3

Im Abrechnungsbescheid vom [X.] für das Quartal III/2009 strich die beklagte [X.] ([X.]) in 25 126 Fällen die Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw sowie für die Versendung bzw den Transport von Untersuchungsmaterial, Gebührenordnungsposition ([X.]) 40100 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ([X.]). In 26 780 Fällen strich sie die [X.] 40120 [X.], die Kostenpauschale für die Versendung bzw für den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 20 g (zB im Postdienst Standardbrief) oder für die Übermittlung eines Telefax.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom [X.] wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Leistungen nach [X.] 40120 [X.] könnten in den Fällen nicht berechnet werden, in denen die Kostenpauschale nach [X.] 40100 [X.] abgerechnet worden sei. Diese sei in demselben Behandlungsfall nicht neben [X.] der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 [X.] berechnungsfähig. Die Überprüfung der klägerischen Abrechnung habe aber ergeben, dass die [X.] 40100 [X.] ausschließlich neben Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2.3 [X.] in Abzug gebracht worden sei. Mit Bescheid vom [X.] bewilligte die Beklagte eine Nachvergütung der [X.] 40120 [X.] in den Fällen, in denen ebenfalls die [X.] 40100 [X.] gestrichen worden war.

5

Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 12.2.2014 abgewiesen. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die Streichung der [X.] 40100 [X.] sei rechtmäßig. Nach der zum [X.] in den [X.] eingefügten Anmerkung sei diese [X.] in demselben Behandlungsfall nicht neben [X.] der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 berechnungsfähig. Sie sei als reine Kostenpauschale zulässigerweise auf der Grundlage der §§ 82 Abs 1, 87 Abs 1 Satz 2 [X.]B V durch die Partner der [X.] vereinbart worden.

6

Die Kammer lege ihrer Entscheidung nicht die Erwägungen zugrunde, die nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 2. zu der Neufassung der [X.] 40100 [X.] geführt hätten. Danach habe der Normgeber den Umstand berücksichtigt, dass die [X.] des Allgemeinlabors bereits Logistikkosten enthielten. Die durchschnittlichen Kosten für die Leistungen des Abschnitts 32.2 [X.] seien im Jahr 1998 mit 69 Pfennig je Analyse einschließlich eines Logistikanteils in Höhe von 8 Pfennig kalkuliert worden. Außerdem habe der Normgeber eine Leistungsausweitung aufgrund der Einführung der Direktabrechnung von [X.] berücksichtigt. Da der wirtschaftliche Anreiz für die veranlassenden Ärzte mit der Einführung der Direktabrechnung der [X.] entfallen sei, seien in großem Umfang [X.] aufgelöst bzw in rein privatärztliche [X.] umgewandelt worden. Darüber hinaus seien vermehrt Leistungen nach Abschnitt 32.2 [X.] an [X.] überwiesen worden mit der Konsequenz, dass die [X.] 40100 [X.] abrechnungsfähig geworden sei. Maßgebend für die Kammer sei das - unstreitige - Faktum der Fallzahlausweitung in einem Umfang von 47 % der Behandlungsfälle. Dieses sehe sie als hinreichende objektive und willkürfreie Erwägung für die Neufassung der [X.] 40100 [X.] an. Mit der Begrenzung der Abrechenbarkeit der streitigen [X.] gehe zwangsläufig ein Fallzahlrückgang einher. Sofern die Klägerin die Feststellung, dass die Einführung der Direktabrechnung der [X.] zu einer Erhöhung der Behandlungsfälle geführt habe, bestreite und einen Beweisantrag gestellt habe, lege die Kammer diesen Zusammenhang gerade nicht ihrer Entscheidung zugrunde, weshalb sie von einer Beweiserhebung absehen könne. Das Gleiche gelte für die Annahme der Klägerin, die Einschränkung der Abrechenbarkeit der [X.] 40100 [X.] wirke sich auf den Ort der Erbringung von Basislaborleistungen grundsätzlich nicht aus, weshalb die Einschränkung der Abrechenbarkeit der Kostenpauschale als Maßnahme zur Förderung regionaler Versorgungsstrukturen ungeeignet sei sowie für die von der Klägerin als beweisbedürftig angesehene Feststellung, dass die Kosten für Logistik und Transport der [X.] bei der Berechnung der [X.] des Abschnitts 32.2 [X.] nicht berücksichtigt und daher mit diesen [X.] nicht abgegolten seien.

7

Dagegen richtet sich die Sprungrevision der Klägerin. Das [X.] habe den Wortlaut der [X.] falsch ausgelegt. Der [X.] greife nur, wenn in einem Behandlungsfall ausschließlich [X.] erbracht würden. Eine eindeutige Aussage für [X.] sei der [X.] nicht zu entnehmen. Bei dem offenen Wortlaut ergebe eine systematische und teleologische Auslegung, dass der [X.] nur greife, wenn ausschließlich [X.] erbracht worden seien. Ausweislich der [X.] im [X.] ([X.]) habe die Änderung der [X.] 40100 [X.] der weiteren Umsetzung der Laborreform gedient. Mit der Laborreform sei die Direktabrechnung der [X.] eingeführt worden und in diesem Zusammenhang seien zahlreiche [X.] geschlossen worden. In der Folge sei es zu einer deutlichen Zunahme der Überweisungen von Leistungen des Allgemeinlabors an Facharztlaboratorien gekommen. Nach Angaben der zu 2. beigeladenen [X.] ([X.]) habe dies zur vermehrten Abrechnung der [X.] 40100 [X.] geführt. Vor diesem Hintergrund habe die [X.] den Ausschluss damit gerechtfertigt, dass kein weiterer Anreiz für die vermehrte Versendung von Leistungen des allgemeinen Labors an fachärztliche [X.] habe geschaffen werden sollen. Da die [X.] nur einmal im Behandlungsfall gezahlt werde und ein Behandlungsfall alle Leistungen erfasse, die in einem Quartal für einen Versicherten zu Lasten derselben Krankenkasse erbracht würden, könne die zusätzliche Überweisung von [X.] neben Speziallaborleistungen in demselben Behandlungsfall denklogisch zu keiner vermehrten Abrechnung der Pauschale führen. Nur in den Fällen, in denen ausschließlich Leistungen des Abschnitts 32.2 [X.] erbracht würden, könne es zu einer vermehrten Abrechnung der Pauschale kommen.

8

Der [X.] in "[X.]n" sei objektiv willkürlich. Allein die vom [X.] zugrunde gelegte Fallzahlausweitung sei kein sachlicher Grund für diesen [X.]. Er sei schon normativ nicht geeignet, zu einer Reduzierung der Behandlungsfälle zu führen, weil die Pauschale nur einmal im Behandlungsfall abrechenbar sei. Dass keine Anreize für eine Versendung von Leistungen des Allgemeinlabors an fachärztliche [X.] geschaffen werden sollten, sei ebenfalls kein tragfähiger Grund für den [X.]. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, Laborärzte von der Erbringung solcher Leistungen, die in ihr Fachgebiet fielen, faktisch auszuschließen. Es werde auch nicht die Erbringung von Leistungen des Basislabors durch Laborärzte erschwert, sondern lediglich die Kombination aus Basis- und Speziallabor. Soweit die Beigeladene zu 2. vortrage, in den Vergütungen für Leistungen des Allgemeinlabors seien Logistikkosten enthalten, weshalb der [X.] eine [X.] verhindere, treffe dies nicht zu. Nach [X.] 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] seien in den [X.] des Allgemeinlabors Logistikkosten gerade nicht enthalten. Unstreitig sei, dass in den Leistungen des Speziallabors Logistikkosten nicht enthalten seien. Zu einer [X.] könne es insofern nicht kommen. Auch der Erhalt regionaler Strukturen, der von der Beigeladenen zu 2. ins Feld geführt werde, stelle keinen sachlichen Grund für eine ungleiche Behandlung von [X.]n und Behandlungsfällen dar, in denen ausschließlich Speziallaborleistungen erbracht würden. Zum einen beinhalte dies ein indirektes, unzulässiges Überweisungsverbot für [X.], zum anderen seien [X.] nicht notwendig regional organisiert und schließlich hänge die Inanspruchnahme vom [X.] der Überweisung und nicht vom Überweisungsempfänger ab. Vermeintliche Kompensationsmöglichkeiten könnten den [X.] ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Kostenpauschalen nach [X.] 40120 bis 40126 [X.] erfassten nur die Versendung von Briefen und schriftlichen Unterlagen, nicht aber, wie die [X.] 40100 [X.], auch Versandmaterial und Versandgefäße.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] Düsseldorf vom 12.2.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom [X.] für das Quartal III/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], geändert durch Schreiben der Beklagten vom [X.] zu verurteilen, die Leistungen nach der [X.] 40100 [X.] in den Fällen nachzuvergüten, in denen in demselben Behandlungsfall neben Leistungen des Speziallabors (Abschnitt 32.3) auch Leistungen des Allgemeinlabors erbracht wurden.
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom [X.] für das Quartal III/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], geändert durch Schreiben der Beklagten vom [X.], zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden,
äußerst hilfsweise,
das Urteil des [X.] Düsseldorf vom 12.2.2014 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das L[X.] Nordrhein-Westfalen, hilfsweise an das [X.] Düsseldorf, zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene zu 2. trägt vor, die Regelung verstoße weder gegen Art 12 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG. In den [X.] des Allgemeinlabors seien bereits Logistikkosten enthalten. Außerdem könne in Fällen, in denen die Abrechenbarkeit der [X.] 40100 [X.] ausgeschlossen sei, die Kostenpauschale 40120 [X.] abgerechnet werden, und zwar auch mehrfach im Behandlungsfall. Zentraler Grund für die Neuregelung der Kostenpauschale sei es gewesen, der durch die Laborreform verursachten Mengenausweitung entgegenzuwirken. Bei den fachärztlichen [X.] habe es einen Anstieg der Fallzahlen um 47 % gegeben. Dieser Entwicklung habe der Normgeber entgegensteuern müssen, um einer Ausweitung des laborspezifischen Vergütungsvolumens entgegenzuwirken.

Der zu 1. beigeladene [X.] trägt ebenfalls vor, Grund für die Ausschlussregelung sei die Mengenentwicklung im Bereich der [X.] 40100 [X.] gewesen. Der Anstieg an Behandlungsfällen habe nicht zuletzt aufgrund der Abrechenbarkeit der [X.] 40100 [X.] auch für die an [X.] überwiesenen Leistungen des Allgemeinlabors zu [X.] geführt, denen weder eine Erhöhung der Morbidität der Versicherten noch Leistungsverbesserungen gegenübergestanden hätten. Deshalb hätten die Partner der [X.] die Berechnungsfähigkeit der [X.] 40100 [X.] auf die ausschließliche Erbringung von Leistungen des Speziallabors beschränkt. Die Regelung könne den Anreiz vermindern, innerhalb eines Behandlungsfalles neben Leistungen des Speziallabors auch Leistungen des Allgemeinlabors an fachärztliche [X.] zu überweisen. Würde sich der [X.] nicht auf [X.] erstrecken, würde es genügen, in Fällen, in denen primär Leistungen des Allgemeinlabors erbracht werden sollten, eine Leistung des Speziallabors [X.], um die [X.] 40100 [X.] abrechnen zu können.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung hinsichtlich der Kostenpauschale der [X.] für das Quartal III/2009 ist nicht zu beanstanden.

1. Die Sprungrevision ist zulässig. Sie ist vom [X.] im Beschluss vom 10.9.2014 zugelassen worden, § 161 Abs 1 Satz 1 [X.]G.

2. Eine Beiladung des Bewertungsausschusses ([X.]) ist nicht notwendig gewesen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s besteht in Verfahren, in denen die Wirksamkeit einer für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsnorm umstritten ist, keine Notwendigkeit, die an der Normsetzung [X.] (vgl zusammenfassend B[X.] [X.] 4-2500 § 75 [X.] Rd[X.]2; zu [X.] bei Streit um die Wirksamkeit einer Regelung des [X.] s zuletzt Urteil des [X.]s vom 28.10.2015 - [X.] [X.]/14 R - Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 6; [X.] Rd[X.]1; § 85 [X.]9 Rd[X.]8; B[X.] [X.] 4-2500 § 75 [X.] Rd[X.]1; [X.] Rd[X.]). Es liegt lediglich ein Fall einfacher Beiladung vor. Eine einfache Beiladung der Partner der [X.], nicht aber des [X.] als Vertragsorgan, ist, wenn eine Bestimmung des bundesrechtlichen [X.] [X.] des Rechtsstreits bildet, im Regelfall sachgerecht (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 6; [X.] Rd[X.]1; B[X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.]9 Rd[X.]8; B[X.] [X.] 4-2500 § 75 [X.] Rd[X.]). Im Übrigen kommt neben der - hier erfolgten - Beiladung der Partner der [X.] die einfache Beiladung des [X.] regelmäßig nicht in Betracht (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.]9 Rd[X.]8).

3. Die Beklagte hat den Honorarbescheid der Klägerin zu Recht sachlich-rechnerisch richtiggestellt, soweit in [X.] die Kostenpauschale der [X.] abgerechnet worden war.

a) Gemäß § 106a Abs 1 [X.]B V prüfen die [X.] und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Aufgrund von § 106a Abs 2 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]B V (idF des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 <[X.] 2190>, insoweit in der Folgezeit unverändert) ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die vom Vertragsarzt eingereichten Honorarforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf richtigzustellen. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor. Die Abrechnung der Klägerin war unrichtig, soweit sie die [X.] neben Leistungen des Abschnitts 32.2.1 bis 32.2.7 [X.] abgerechnet hat.

[X.] lautete im Quartal III/2009 wie folgt:
"Kostenpauschale für Versandmaterial, [X.] usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschl. der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der
- Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschl. der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativ-ambulanter [X.] des Abschnitts 32.3,
- Histologie,
- Zytologie,
- Zytogenetik und Molekulargenetik,
einmal im Behandlungsfall 2,60 €.
Die Kostenpauschale 40100 ist in demselben Behandlungsfall nicht neben Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 berechnungsfähig."

Die Richtigstellung betraf ausschließlich Fälle, in denen die [X.] neben Leistungen des Abschnitts 32.2.3 (physikalische oder chemische Untersuchungen) abgerechnet wurden.

b) Der der [X.] zum [X.] hinzugefügte [X.] ist formell rechtmäßig. Er ist von den dafür zuständigen Partnern des [X.] beschlossen worden. Dass die in § 50 [X.] vorgesehene [X.] die Anmerkung formuliert hat, ist insofern unschädlich. Wie sich aus der Veröffentlichung ([X.] 2008, [X.], 542) ergibt, hat die Arbeitsgemeinschaft die Formulierung zwar vorbereitet, die Partner des Bundesmantelvertrags haben aber die Regelung in ihren Willen aufgenommen. Der Beschluss der [X.] war gleichlautend mit dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft. Dass die Partner des Bundesmantelvertrags und nicht der [X.] die Kostenpauschalen festgesetzt haben, ist nicht zu beanstanden (vgl B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] [X.] 34/14 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen - Rd[X.]4 unter Hinweis auf B[X.]E 97, 170 = [X.] 4-2500 § 87 [X.], Rd[X.]0). Begründet hat der [X.] dies (aaO) für den Fall der Modifizierung der Bewertungen der Kostenerstattungen und Kostenpauschalen durch Regelungen der Honorarverteilung aufgrund von Vorgaben des [X.] damit, dass der [X.] nach § 87 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B V im [X.] den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, "in Punkten ausgedrücktes" Verhältnis zueinander zu bestimmen hatte. Dementsprechend hat der [X.] die Vertragspartner auf Bundesebene generell auch für berechtigt gehalten, ergänzende Regelungen zu einzelnen Abrechnungspositionen zu treffen (vgl B[X.]E 97, 170 = [X.] 4-2500 § 87 [X.], Rd[X.]0 unter Hinweis auf B[X.] [X.] 3-2500 § 72 [X.]). Erst durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.] ([X.] 1211) wurde § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]B V dahin ergänzt, dass durch den [X.] ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen "einschließlich der Sachkosten" zu vereinbaren ist (vgl dazu auch BT-Drucks 18/4095 [X.] zu § 87). Damit liegt nunmehr die Zuständigkeit für die Formulierung von Kostenpauschalen allein beim [X.].

Die Regelung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil zum [X.]punkt der Publikation der Beschluss von den Partnern des [X.] noch nicht unterschrieben war. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist zwar für das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 56 [X.]B X die Schriftform vorgeschrieben, die nach § 61 Satz 2 [X.]B X iVm § 126 BGB auch die Unterzeichnung des Vertragstextes erfordert. Sofern aber die Willensbildung zum [X.]punkt der Bekanntgabe abgeschlossen ist und der publizierte Text der tatsächlich zu einem späteren [X.]punkt unterzeichneten Vereinbarung entspricht, was hier nicht in Frage gestellt wird, steht die fehlende Unterzeichnung einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe nicht entgegen (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 84 [X.] Rd[X.]0). Es ist nicht zu beanstanden, dass in dieser Situation im Interesse der Betroffenen eine Veröffentlichung bereits vor dem formellen Abschluss der Vereinbarung erfolgte.

c) Der [X.] umfasst auch sog [X.], in denen sowohl Leistungen des Allgemein- als auch des Speziallabors erbracht wurden.

Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl zuletzt B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]1 unter Hinweis auf B[X.] [X.] 3-5555 § 10 [X.] mwN; B[X.]E 88, 126, 127 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]9 S 146; B[X.] [X.] 4-5540 § 44 [X.] Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 31/12 B - Juris Rd[X.]; B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.]1) in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des [X.] des [X.] - also in der Regel des [X.] gemäß § 87 Abs 1 [X.]B V - ist, Unklarheiten zu beseitigen (etwa B[X.] [X.] 3-5555 § 10 [X.]; B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.]1). Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des [X.] als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse oder Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt (B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.]1). Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines [X.] zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der [X.] ihrer Entstehung selbst erläutert haben (etwa B[X.] [X.] 3-5555 § 10 [X.] mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]2; B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.] Rd[X.]1 und [X.]0 Rd[X.]0, jeweils mwN; B[X.] [X.] 4-5540 § 44 [X.] Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 31/12 B - Juris Rd[X.]; B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.]1). Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände, sofern sie eine Pauschalerstattung vorsehen (B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.]1; B[X.] [X.] 4-5531 [X.] 7120 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 25.8.1999 - [X.] [X.] 57/98 R - Juris Rd[X.]4 = [X.], 201, 202; B[X.] [X.] 3-5533 [X.] 7103 [X.] S 6; B[X.]E 97, 170 = [X.] 4-2500 § 87 [X.], Rd[X.]4; B[X.] [X.] 4-5540 § 44 [X.] Rd[X.]). Die Anmerkung zu einer Position des [X.] hat denselben Rang wie die [X.] (B[X.] Beschluss vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 37/13 B - Juris Rd[X.]; B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]6; B[X.] [X.] 4-5531 [X.] 7120 [X.] Rd[X.] ff) und ist daher auch wie diese auszulegen.

Um einen solchen Kostenerstattungstatbestand handelt es sich bei der [X.]. Sie ist nicht auf die Erstattung des konkreten Kostenaufwands angelegt, der mit der Versendung der einzelnen Laborprobe verbunden ist, sondern beinhaltet eine umfassende Kostenpauschale für den Komplex Versendung von Untersuchungsmaterial einschließlich Untersuchungsergebnisse (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.]6; so bereits zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung [X.] 7103 [X.] aF: B[X.] [X.] 4-5531 [X.] 7120 [X.] Rd[X.]2 ff; B[X.] Beschluss vom 23.5.2007 - [X.] [X.] 91/06 B - Juris Rd[X.] 6; B[X.] Urteil vom 25.8.1999 - [X.] [X.] 57/98 R - [X.], 201; B[X.] [X.] 3-5533 [X.] 7103 [X.] S 6, 9). Mit ihrem Ansatz ist der gesamte Versendungsaufwand des [X.]es im Zusammenhang mit der Versendung von Untersuchungsmaterial und Berichten abgegolten. Dem [X.] werden mit der [X.] nicht die tatsächlich entstehenden Kosten erstattet, sondern ein hiervon unabhängiger Pauschalbetrag, der sich auch dann nicht erhöht, wenn in einem Quartal mehrere Gewebeproben eines Patienten zu transportieren sind (vgl B[X.] [X.] 4-5531 [X.] 7120 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.] 3-5533 [X.] 7103 [X.] S 9 zu [X.] 7103 [X.] aF). Nach den im Urteil des [X.]s vom 11.10.2006 zur Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen zum 1.7.1999 beispielhaft dargestellten Abrechnungsergebnissen der dortigen Klägerin (B[X.]E 97, 170 = [X.] 4-2500 § 87 [X.], Rd[X.]3) machten die Erstattungen für Versandmaterial und [X.] etwa 10 % des vertragsärztlichen Umsatzes der [X.] aus. Das entspricht den Aussagen im Honorarbericht der [X.] für das Quartal III/2012 (http://www.kbv.de/html/index.php, Aufruf 8.12.2015), wonach im [X.] ein Betrag in Höhe von 1,21 Euro je Behandlungsfall auf die Kostenpauschalen des Kapitels 40 [X.] entfiel. Dafür war insbesondere die [X.] verantwortlich. Es war dies der zweitgrößte Anteil am [X.] je Behandlungsfall nach den Leistungen des Kapitels 32 [X.], auf die im [X.] 21,81 Euro entfielen ([X.] aaO).

aa) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut werden vom [X.] auch [X.] erfasst, in denen Leistungen des Basis- und des Speziallabors abgerechnet werden. Nicht berechnungsfähig ist die Kostenpauschale nach ihrem Wortlaut "neben" [X.] der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 [X.]. Die Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 [X.] enthalten die allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen mit Ausnahme der Laborpauschalen im Zusammenhang mit präventiven Leistungen, die sich - ab Quartal IV/2009 - im Abschnitt 32.2.8 [X.] finden. Die Kostenpauschale ist mithin nicht abrechenbar, wenn in demselben Behandlungsfall eine Leistung des Allgemeinlabors abgerechnet wird. Der [X.] gilt nicht nur für den Fall, dass ausschließlich Leistungen des Allgemeinlabors abgerechnet werden. Ein solches einschränkendes Verständnis lässt der Wortlaut nicht zu. Der Ausschluss knüpft vielmehr allein an die Abrechnung einer [X.] aus den Leistungen des Allgemeinlabors an. Eine Unterscheidung zwischen Fällen, in denen ausschließlich Leistungen des Allgemeinlabors abgerechnet werden und Fällen, in denen Leistungen des Allgemeinlabors und des Speziallabors abgerechnet werden, wird nicht getroffen.

bb) Unabhängig davon, dass nach dem eindeutigen Wortlaut kein Raum mehr für eine entstehungsgeschichtliche Auslegung ist, würde eine solche zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach dem übereinstimmend bekundeten Willen der Partner des Bundesmantelvertrags sollte der [X.] dazu dienen, der Mengenentwicklung bei der Abrechnung der Kostenpauschale entgegenzuwirken. Der [X.] hat keinen Anlass, an der von den Beigeladenen als öffentlich-rechtlichen Körperschaften angegebenen Größenordnung der Mengenausweitung von 47 % zu zweifeln. Es kann im Übrigen aber auch offenbleiben, in welchem genauen Umfang die Abrechnung der [X.] 40100 [X.] nach der Laborreform 2008 zugenommen hatte und kausal auf die Einführung der [X.] zum vierten Quartal 2008 zurückzuführen war, weil jedenfalls ein nennenswerter Anstieg der Abrechnungshäufigkeit ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Es entstand nach der Einführung der [X.] ein Anreiz zu einer Leistungsverlagerung, die tatsächlich stattgefunden hat und auch von der Klägerin als solche nicht in Abrede gestellt wird (vgl [X.]/[X.], [X.] Kommentar zum [X.], Stand: 1.1.2015 zu [X.] 40100 S 4; [X.], [X.] durch [X.], [X.] 2009, 10, 11). Das Ziel der Einführung der [X.] durch die Laborgemeinschaft und die gleichzeitig eingeführte Begrenzung der Vergütung auf die der Laborgemeinschaft tatsächlich entstandenen Kosten bestand wesentlich darin, sog [X.] zu unterbinden (vgl [X.] 2008, [X.]) und den behandelnden Ärzten trotzdem nicht vollständig die Möglichkeit zu nehmen, Laborleistungen über ihre Laborgemeinschaft zu beziehen (vgl dazu B[X.] [X.] 4-5540 § 25 [X.] Rd[X.]6). Die Entwicklung der [X.] war zuvor nämlich dadurch gekennzeichnet, dass diese zunehmend von [X.] betreut wurden, die in den Laboren die medizinische Führung und das wirtschaftliche Risiko übernahmen (vgl B[X.] aaO unter Hinweis auf Halbe/[X.] in Halbe/[X.], Handbuch Kooperationen im Gesundheitswesen, Stand November 2015, [X.] Rd[X.]0, 55; vgl auch bereits B[X.] [X.] 3-5533 [X.] 7103 [X.] S 6). Im Zusammenhang damit entwickelten sich offenbar nicht nur in Einzelfällen sog [X.], bei denen die von [X.] betreuten [X.] ihren Mitgliedern allgemeine Laboruntersuchungen zu Preisen anboten, die niedriger waren als die Vergütung, die die Untersuchung veranlassenden Mitglieder der Laborgemeinschaft gegenüber der für sie zuständigen [X.] abrechnen konnten. Im Gegenzug konnten die die Laborgemeinschaft betreuenden [X.] damit rechnen, dass die Mitglieder der Laborgemeinschaft Leistungen des Speziallabors, die sie nicht selbst und auch nicht über die Laborgemeinschaft erbringen und abrechnen durften, an sie überwiesen (vgl [X.] 2008, [X.] f).

(1) Da mithin die durch diese Modelle geschaffene Möglichkeit der Gewinnerzielung durch den Betrieb von [X.] infolge der [X.] gegenüber der für den Sitz der Laborgemeinschaft zuständigen [X.] wegfiel, fand eine Verlagerung der Leistungen des Allgemeinlabors zu fachärztlichen Laboren statt. Dass hiermit eine vermehrte Abrechnung der [X.], die bis zum [X.] uneingeschränkt auch neben Leistungen des Allgemeinlabors ansetzbar war, einherging, liegt auf der Hand. Bei einer gleichbleibenden Menge an Laborleistungen stand dem die steuernde Wirkung von [X.] und [X.] nicht entgegen (vgl dazu B[X.]E 97, 170 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]). Der Zielsetzung, der Mengenentwicklung bei der Abrechnung der [X.] entgegenzuwirken und gleichzeitig weiterhin Anreize für die Durchführung von Leistungen des Allgemeinlabors in der Vertragsarztpraxis oder der Laborgemeinschaft zu setzen, entspricht es, wenn jedwede Erbringung von Leistungen des Allgemeinlabors - isoliert oder in Kombination mit Leistungen des Speziallabors - die Abrechenbarkeit der Kostenpauschale ausschließt. Zwar hätte bereits der Ausschluss allein für Leistungen des Allgemeinlabors eine mengenbegrenzende Wirkung gehabt. Abgesehen davon, dass dies bereits in der [X.] ("[X.] des Abschnitts 32.3") angelegt ist, wäre die Steuerung der Abrechnungshäufigkeit der [X.] aber nicht in gleichem Maße gegeben gewesen. Der Beigeladene zu 1. weist insofern zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall ein Anreiz bestanden hätte, eine weitere Leistung des Speziallabors zu erbringen und auf diese Weise die Abrechnungsfähigkeit der Kostenpauschale herbeizuführen. Dies ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil [X.] ausschließlich auf Überweisung tätig werden. Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass [X.] trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag in gewissen Grenzen den Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen selbst (mit)bestimmen können (vgl B[X.] Beschluss vom 28.10.2009 - [X.] [X.] 15/09 B - unter Hinweis auf B[X.]E 97, 170 = [X.] 4-2500 § 87 [X.], Rd[X.]0; zuletzt B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] [X.] 34/14 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.]4).

(2) Soweit die Beigeladenen weiter vortragen, es habe durch den [X.] eine Doppelabrechnung verhindert werden sollen, überzeugt dies nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass in den [X.] für Leistungen des Allgemein- und Speziallabors Kosten für Versand- und Transportkosten enthalten sind. Nach Ziffer 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] sind in den [X.] - soweit nichts anderes bestimmt ist - enthalten: Versand- und Transportkosten, ausgenommen jene, die bei Versendung von Arztbriefen (…) und im Zusammenhang mit Versendungen im Rahmen der [X.], Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie, Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik, Strahlendiagnostik, Anwendung radioaktiver Substanzen sowie der Strahlentherapie entstehen. Da der Begriff der "Laboratoriumsuntersuchungen" die Leistungen des Kapitels 32 [X.] umfasst, ist nach dieser Regelung in keiner [X.] dieses Kapitels ein Kostenanteil für Transport und Versand enthalten. Die Existenz der Kostenpauschale, die vor der Neuregelung zum [X.] von [X.] auch neben Leistungen des Allgemeinlabors abgerechnet werden durfte, bestätigt diesen Befund. Ansonsten müsste davon ausgegangen werden, dass die Vertragspartner seit 1998 bewusst eine Doppelabrechnung hingenommen hätten. Soweit die Beigeladenen vortragen, in den [X.] des Allgemeinlabors seien 8 Pfennig "Logistikkosten" einkalkuliert, ist im Übrigen bereits nicht klar, welche Kosten damit umfasst sind. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass damit auch die Transportkosten gemeint waren, konnte es zu einer Doppelabrechnung allenfalls hinsichtlich der Kosten für das Allgemeinlabor kommen. Da unstreitig in den [X.] des Speziallabors keine Transport- und Versandkosten enthalten sind, schied insoweit eine Doppelabrechnung beim Ansatz der Kostenpauschale 40100 [X.] aus. Angesichts des "[X.]" von 8 Pfennig und der Bewertung der [X.] mit 2,60 Euro geht der [X.] im Übrigen deutlich über die Beseitigung einer etwaigen Doppelberechnung hinaus.

(3) Ebensowenig verfängt der Gesichtspunkt, es hätten regionale Versorgungsstrukturen erhalten werden sollen. [X.] sind in aller Regel genauso überregional aufgestellt wie [X.]praxen. Bei der Verteilung von Laborleistungen, die regelmäßig ohne Patientenkontakt erbracht werden, geht es auch unter versorgungspolitischen Gesichtspunkten nicht um den Erhalt ortsnaher Gemeinschaften oder Praxen.

cc) Auch eine systematische Auslegung würde nicht zu dem Ergebnis führen, dass in [X.] eine Abrechnung der [X.]0100 [X.] möglich ist. Die Systematik der [X.] des Abschnitts 40 [X.] - Kostenpauschalen - gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] nur isoliert abgerechnete Leistungen des Allgemeinlabors betrifft.

dd) Schließlich steht der Auffassung der Klägerin der Grundsatz entgegen, wonach die Gerichte grundsätzlich nicht mit punktuellen Entscheidungen in das Gefüge des [X.] eingreifen dürfen (vgl zuletzt B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]5 unter Hinweis auf B[X.] [X.] 5530 Allg [X.]; B[X.]E 46, 140, 143 = [X.] 5533 [X.]5 [X.]; B[X.]E 58, 35, 37 f = [X.] 5557 [X.] [X.] S 3 f; B[X.] Urteil vom 5.5.1988 - 6 [X.] 13/87 - Juris Rd[X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 87 [X.] S 22; B[X.] Beschluss vom 21.10.1992 - 6 [X.] - Juris Rd[X.] 6; B[X.]E 83, 205, 208 = [X.] 3-2500 § 85 [X.]9 S 214). Dem System autonomer Festlegung der Leistungsbewertungen entspricht die Anerkennung eines weiten Regelungsspielraums, der von den Gerichten zu respektieren ist. Ausnahmen davon kommen nach der Rechtsprechung des [X.]s nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen die zur Bewertung der ärztlichen Leistungen berufenen Selbstverwaltungsorgane ihren Regelungsspielraum überschritten oder ihre [X.] missbräuchlich ausgeübt haben (B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]5 unter Hinweis auf B[X.] [X.] 5530 Allg [X.]; B[X.] [X.] 3-5533 [X.]15 [X.] S 2 mwN; B[X.]E 83, 218, 220 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]1 S 109 mwN; B[X.]E 83, 205, 208 = [X.] 3-2500 § 85 [X.]9 S 214 f). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Selbstverwaltungsorgane bei dem ihnen aufgetragenen Interessenausgleich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, indem sie etwa eine ärztliche Minderheitsgruppe bei der Honorierung willkürlich benachteiligt haben (B[X.] [X.] 5530 Allg [X.]; B[X.] [X.] 3-5533 [X.]15 [X.] S 2; B[X.]E 83, 218, 220 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]1 S 109 mwN). Die Gestaltungsfreiheit des [X.] besteht grundsätzlich auch im Bereich der Kosten (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]5 Rd[X.]4). Die Gerichte haben nicht darüber zu entscheiden, ob eine Regelung versorgungspolitisch uneingeschränkt sinnvoll ist (vgl B[X.] Urteil vom 28.10.2015 - [X.] [X.]/14 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.]8), sondern allein darüber, ob der Normgeber bei seiner Gestaltung die ihm durch das Gesetz gesetzten Grenzen eingehalten hat. Das ist hier der Fall. Der [X.] der [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

(1) Ein rechtswidriger Eingriff in die durch Art 12 Abs 1 [X.] geschützte Berufsausübungsfreiheit der Klägerin liegt nicht vor. Mit dem [X.] in [X.] wird der [X.] nicht in unzulässiger Weise an der Durchführung von Leistungen des Allgemeinlabors gehindert, sondern nur der Kombination von Allgemein- und Speziallabor zum Zweck der Abrechnung der Kostenpauschale entgegengewirkt. Anders als bei dem vom [X.] beanstandeten Überweisungsverbot für Basislaboruntersuchungen (B[X.]E 78, 91 = [X.] 3-5540 § 25 [X.]) hindert der [X.] der [X.] den [X.] weder rechtlich noch tatsächlich, Leistungen des Allgemeinlabors zu erbringen. Diese können vielmehr weiterhin an den [X.] überwiesen werden und werden ihm auch weiterhin vergütet. Tatsächlich hat, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, eine Verlagerung der Leistungen des Allgemeinlabors auf die laborärztlichen Praxen stattgefunden. Im Zusammenhang mit der ausschließlichen Erbringung von Leistungen des Allgemeinlabors reklamiert die Klägerin die Kostenpauschale ausdrücklich auch nicht.

Der [X.] führt nicht dazu, dass Leistungen der [X.] nicht angemessen vergütet würden. Im Hinblick auf die vorrangige Funktionszuweisung an den [X.] nach § 87 [X.]B V, den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und ihre Punktzahlen zu bestimmen bzw - im hier noch maßgeblichen [X.]raum - an die Partner der [X.] für die Bestimmung von Kostensätzen, sowie an die Vertragsparteien der Gesamtverträge, nach Maßgabe des § 85 Abs 3 [X.]B V aF die Gesamtvergütungen zu bemessen, kann das Niveau von Vergütungen erst dann von den Gerichten im Hinblick auf § 72 Abs 2 [X.]B V iVm Art 12 Abs 1 [X.] beanstandet werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Versorgung mangels ausreichenden finanziellen Anreizes, vertragsärztlich tätig zu werden, gefährdet wäre (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]9; B[X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.] 61 Rd[X.]0; B[X.]E 94, 50 = [X.] 4-2500 § 72 [X.], Rd[X.]27 f, 140; B[X.]E 93, 258 = [X.] 4-2500 § 85 [X.]2, Rd[X.]4 ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.]3 ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.]6 Rd[X.]7; B[X.]E 78, 191, 199 = [X.] 3-2200 § 368i [X.] S 10; B[X.]E 75, 187, 189 f = [X.] 3-2500 § 72 [X.] S 6 f; B[X.] [X.] 3-5555 § 10 [X.] S 5 f mwN). Anhaltspunkte für eine solche Situation sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin beruft sich hierauf nicht. Da die Vergütung nicht für jede Leistung kostendeckend sein muss und sich die Frage der Kostendeckung auch nicht auf die bei einem einzelnen Arzt anfallenden Kosten beziehen kann, ergibt sich selbst aus einer etwaigen Kostenunterdeckung bei einzelnen Leistungen kein zwingender Grund für eine bestimmte Auslegung des [X.] (B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]9; B[X.] [X.] 3-5555 § 10 [X.] S 6).

Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Regelung bei einer Gesamtabwägung (vgl [X.] 101, 331, 347) die Grenze des Zumutbaren nicht überschreitet und insgesamt verhältnismäßig ist. Ihre Eignung und Erforderlichkeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel und damit letztlich die Sicherung der Wirtschaftlichkeit und Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung (vgl dazu zuletzt B[X.]E 115, 235 = [X.] 4-2500 § 135 [X.]1, Rd[X.]2 mwN) ergeben sich aus den zur Entstehungsgeschichte dargelegten Erwägungen. Die [X.] durch den [X.] in [X.] sind bereits deshalb begrenzt, weil die Pauschale der [X.] weiterhin abrechenbar ist bei Leistungen des Speziallabors. Die wirtschaftliche Bedeutung wird auch am Verhältnis der hier streitigen Kürzungssumme von ca 63 000 Euro zum Gesamthonorar der Klägerin im streitbefangenen Quartal von ca 1 682 000 Euro deutlich. Die [X.] werden zudem gemindert durch die Verlagerung von Leistungen des Allgemeinlabors in die fachärztlichen [X.]. Zu einem gewissen Anteil erfolgt darüber hinaus - wie hier auch der Änderungsbescheid der Beklagten vom [X.] zeigt - eine Kompensation des [X.]es durch eine vermehrte Abrechenbarkeit der [X.] 40120 [X.] (so auch [X.] Marburg Urteil vom [X.] [X.] 166/11 - Juris Rd[X.]2). Diese [X.], die nicht neben der [X.] abgerechnet werden darf, beinhaltet eine Kostenpauschale für die Versendung bzw den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 20 g (zB im Postdienst Standardbrief) oder für die Übermittlung eines Telefax ("kleine" [X.]pauschale vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.]5). Zwar kann nach dem auch hier maßgeblichen Wortlaut nur der Transport von schriftlichen Unterlagen über diese [X.] abgerechnet werden (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]8), was nur einen Teil der von der [X.] abgedeckten Leistungen ausmacht. Auch ist die [X.] 40120 lediglich mit 55 Cent bewertet. Die [X.]pauschale kann jedoch, anders als die [X.], mehrfach im Behandlungsfall abgerechnet werden.

(2) Der [X.] verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.]. Dieser ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl [X.] 133, 377 Rd[X.] 76; [X.] 131, 239, 256; [X.] 126, 400, 418; [X.] 124, 199, 219 f; [X.] 110, 274, 291; [X.] 109, 96, 123 = [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 69; [X.] 107, 205, 213 = [X.] 4-2500 § 10 [X.] Rd[X.]1; [X.] 100, 195, 205; [X.] 95, 39, 45; [X.] 87, 1, 36 = [X.] 3-5761 Allg [X.] S 7; [X.] 84, 133, 157; [X.] 85, 191, 210; [X.] 55, 72, 88). Dabei ist eine strenge Prüfung vorzunehmen, wenn verschiedene Personengruppen ungleich behandelt werden (zu den Stufen der Prüfungsintensität vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2014, Art 3 Rd[X.]0 ff), während bei der Ungleichbehandlung von Sachverhalten eine großzügigere Prüfung geboten ist.

Bei der von der Klägerin geltend gemachten Ungleichbehandlung handelt es sich um eine solche Ungleichbehandlung von Sachverhalten, denn der [X.] knüpft nicht an Personenmerkmale an. Soweit die Klägerin eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von [X.] mit [X.] rügt, indem beiden die Kostenpauschale versagt werde, scheidet ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] bereits deshalb aus, weil es an der Vergleichbarkeit der beiden Gruppen fehlt. [X.] sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, die dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts 32.2 [X.] regelmäßig in einer gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen (vgl § 1 [X.]4a, § 25 Abs 3 und 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte). [X.] dürfen damit lediglich Leistungen des Allgemeinlabors abrechnen, sodass [X.] bei ihnen nicht auftreten können. Es werden hier keine Personen, sondern vielmehr Sachverhalte ungleich behandelt: Einerseits die Abrechnung von Leistungen ausschließlich des Speziallabors und andererseits die kumulative Abrechnung von Leistungen des Spezial- und des Allgemeinlabors. Nach dem deshalb hier anzulegenden "Willkürmaßstab" (vgl [X.] 118, 1, 26 f; [X.] 60, 329, 346; [X.] 55, 72, 89) ist die Ungleichbehandlung dieser Sachverhalte aus den oben genannten Gründen nicht zu beanstanden. Sachlicher Grund für den [X.] auch bei [X.] war die Kostendämpfung gerade im Hinblick auf die Abrechnung der Kostenpauschale. Zur Absicherung dieses vor dem Hintergrund des in der vertragsärztlichen Versorgung geltenden Wirtschaftlichkeitsgebots (vgl dazu zuletzt [X.] 4-2500 § 106 [X.]3) legitimen Ziels sowie der damit verbundenen Intention, dass Leistungen des Allgemeinlabors weiterhin in [X.] kostengünstig durchgeführt werden sollten, war die Einbeziehung von [X.] in den [X.] sachlich gerechtfertigt. Ansonsten hätte ein Anreiz für die fachärztlichen [X.] bestanden, in Fällen, in denen Leistungen des Allgemeinlabors selbst zu erbringen waren, durch die gleichzeitige Abrechnung von Speziallaborleistungen den [X.] zu umgehen.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO); eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie keine Anträge gestellt haben.

Meta

B 6 KA 39/14 R

16.12.2015

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Düsseldorf, 12. Februar 2014, Az: S 14 KA 434/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 39/14 R (REWIS RS 2015, 603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 603

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 6 KA 10/15 R (Bundessozialgericht)


B 6 KA 39/15 R (Bundessozialgericht)

Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit des Abrechnungsausschlusses für Versandkosten bei Leistungen sowohl des Allgemein- als auch …


B 6 KA 26/15 R (Bundessozialgericht)

Kassenärztliche Vereinigung - Laborleistungen - Ausschluss der Abrechnung von Versandkosten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften und in …


B 6 KA 4/16 R (Bundessozialgericht)

Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zulässigkeit der Quotierung sog freier Leistungen


1 BvR 1784/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Anwendung des Abrechnungsausschlusses gem Nr 40100 EBM-Ä auf sogenannte "Mischfälle" verfassungsrechtlich unbedenklich - insb …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.