Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 3 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
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