§ 56 SGB X

Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:49

G. zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 3 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;

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