Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 26/15 R

6. Senat | REWIS RS 2015, 569

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassenärztliche Vereinigung - Laborleistungen - Ausschluss der Abrechnung von Versandkosten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften und in Fällen der Leistungserbringung sowohl des Allgemein- als auch des Speziallabors - Gleichbehandlung von örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Der Ausschluss der Abrechnung von Versandkosten innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft gilt auch für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften.

2.Der Ausschluss der Abrechnung von Versandkosten in Fällen, in denen Leistungen sowohl des Allgemein- als auch des Speziallabors erbracht wurden, ist rechtmäßig.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für das Quartal III/2011.

2

Die Klägerin ist eine fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]). Sie betreibt acht gynäkologische Praxen in sechs verschiedenen Orten und beschäftigt insgesamt achtzehn Ärzte. In den Räumen der gynäkologischen Praxis in [X.] richtete die [X.] im Dezember 2010 ein Zytologielabor ein. In dieses werden die an den übrigen Standorten entnommenen Abstrichpräparate transportiert und dort durch ein Mitglied der [X.], Frau Dr. H., untersucht, die allein die Zytologiegenehmigung innehat. Nach Auswertung innerhalb des [X.] werden sie an die jeweiligen Standorte [X.]. Dr. H. rechnete als Empfängerin des [X.] die Versandkostenpauschale der Gebührenordnungsposition ([X.]) 40100 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ([X.]) bei allen Präparaten ab, die nicht am Standort in [X.] entnommen worden waren.

3

Mit Bescheid vom 14.1.2012 erteilte die Beklagte der Klägerin die Honorarabrechnung für das Quartal III/2011, in der die [X.] 40100 [X.] für dieses Quartal abgesetzt wurde. Die Widersprüche der Klägerin gegen diesen [X.] sowie gegen weitere Bescheide für andere Quartale wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Aus der Präambel des Abschnitts 40.3 [X.] [X.] gehe hervor, dass Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw den Transport des [X.] und für die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer [X.], eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), einer Apparate- bzw Laborgemeinschaft oder eines [X.] nicht berechnungsfähig seien.

4

Mit Urteil vom 28.1.2015 hat das SG den [X.] geändert und die Beklagte verurteilt, eine neue Abrechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Klägerin dürfe angesichts der von ihr geschilderten Verfahrensweise die Versandkostenpauschale 40100 [X.] ansetzen. Dies folge aus der gebotenen Auslegung der Regelung der Präambel des Abschnitts 40.3 [X.] [X.]. Der Wortlaut der Regelung der Präambel des Abschnitts 40.3 [X.] [X.] differenziere bei der Verwendung des Begriffs der [X.] nicht zwischen der örtlichen und überörtlichen Ausgestaltung iS des § 33 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Aus dem Wortlaut sei nicht zu schließen, dass auch die überörtliche [X.] vom Leistungsausschluss erfasst sein solle. Nach dem Regelungszweck von [X.] der Präambel sei die Versandkostenerstattung nur dann auszuschließen, wenn aufgrund der [X.] Gegebenheiten überhaupt keine tatsächlichen Versandkosten entstanden seien. Nur diese Auslegung entspreche den weiteren Ausschlusstatbeständen der [X.], der Versendung innerhalb eines MVZ mit einheitlichem Praxissitz oder des [X.] im Sinne einer örtlichen Begrenzung. Die Versandkostenpauschale solle nicht beansprucht werden können, wenn keine zusätzlichen Wege zu überbrücken sind, und keine zusätzlichen Versand- und Transportkosten entstünden. Bei der überörtlichen [X.] entstünden jedoch die der Einschaltung eines externen [X.] entsprechenden Kosten für Transport, Versandmaterial und die Übermittlung der Befunde.

5

Darüber hinaus sei der Ansatz der [X.] 40100 [X.] in den von der Beklagten beanstandeten Fällen ebenfalls nicht aufgrund der Anmerkung nach der [X.] ausgeschlossen. Der [X.] sei auf die Konstellation der [X.] der Klägerin nicht anwendbar. Er sei wegen der Zunahme von Überweisungen von Leistungen des Allgemeinlabors nach Abschnitt 32.2 [X.] an Laborärzte im Zusammenhang mit der Einführung der [X.] eingeführt worden. In der überörtlichen [X.] der Klägerin würden jedoch die allgemeinen Laboruntersuchungen von den Partnern der [X.] jeweils selbst vorgenommen. Nur spezielle zytologische Untersuchungen würden in [X.] ausgeführt.

6

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Revision trägt die Beklagte vor, der Begriff der [X.] sei eindeutig und einer Interpretation nicht zugänglich. Da der Normgeber eine solche Differenzierung nicht vorgenommen habe, sei nicht zwischen überörtlicher und örtlicher [X.] zu unterscheiden. Auch die Berichtigung der [X.] 40100 [X.] in den Fällen, in denen im selben Behandlungsfall Leistungen des Allgemeinlabors abgerechnet worden seien, sei nicht zu beanstanden.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28.1.2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Einbeziehung auch der überörtlichen [X.] in den [X.] der [X.] der Präambel des Abschnitts 40.3 [X.] würde zu einer willkürlichen Gleichbehandlung von wesentlich [X.] führen. Wie der Begriff des "[X.]" in der Regelung zeige, stelle der [X.] ganz besonders auf die räumlichen Gegebenheiten der Leistungserbringung ab. Die [X.] solle tatsächlich anfallende Transportkosten, die im ärztlichen Honorar nicht berücksichtigt seien, abgelten. In Anbetracht der tatsächlich anfallenden Kosten in der überörtlichen [X.] ergebe sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versagung einer Versandkostenerstattung. Soweit die Abrechnung der [X.] 40100 [X.] in [X.] ausgeschlossen sei, lägen solche in der [X.] nicht vor. Außerdem sei der [X.] insgesamt verfassungswidrig.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das [X.] hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Unrecht geändert und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung hinsichtlich der Kostenpauschale der [X.] für das Quartal III/2011 ist nicht zu beanstanden.

1. Die Sprungrevision ist zulässig. Sie ist vom [X.] im Beschluss vom 25.2.2015 zugelassen worden, § 161 Abs 1 Satz 1 [X.]G. Dass das [X.] allein durch seine Berufsrichterin - ohne Mitwirkung [X.] - die Revision unmittelbar gegen sein Urteil zugelassen hat, ist zwar fehlerhaft; ungeachtet dieses Mangels ist der [X.] aber wirksam und das Revisionsgericht an die Zulassung der Sprungrevision gebunden (vgl B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 11; B[X.]E 108, 35 = [X.]-2500 § 115b [X.], Rd[X.]2; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]; jeweils mwN).

2. Eine Beiladung des Bewertungsausschusses ([X.]) oder der Partner des Bundesmantelvertrages ist nicht notwendig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in Verfahren, in denen die Wirksamkeit einer für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsnorm umstritten ist, keine Notwendigkeit, die an der Normsetzung [X.] (vgl zusammenfassend B[X.] [X.]-2500 § 75 [X.] Rd[X.] 12; zu [X.] bei Streit um die Wirksamkeit einer Regelung des [X.] s zuletzt Urteil des Senats vom 28.10.2015 - [X.] [X.]/14 R - Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 6; [X.] Rd[X.] 11; § 85 [X.]9 Rd[X.]8; B[X.] [X.]-2500 § 75 [X.] Rd[X.] 11; [X.] Rd[X.]). Es liegt lediglich ein Fall einfacher Beiladung vor. Eine einfache Beiladung der Partner der [X.], nicht aber des [X.] als Vertragsorgan, ist, wenn eine Bestimmung des bundesrechtlichen [X.] [X.] des Rechtsstreits bildet, im Regelfall sachgerecht (vgl B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 6; [X.] Rd[X.] 11; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]9 Rd[X.]8; B[X.] [X.]-2500 § 75 [X.] Rd[X.]). Im Übrigen kommt neben der Beiladung der Partner der [X.] die einfache Beiladung des [X.] regelmäßig nicht in Betracht (vgl B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]9 Rd[X.]8).

3. Die Beklagte hat den Honorarbescheid der Klägerin zu Recht sachlich-rechnerisch hinsichtlich der [X.] richtiggestellt.

Gemäß § 106a Abs 1 [X.]B V prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Aufgrund von § 106a Abs 2 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]B V (idF des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 , insoweit in der Folgezeit unverändert) ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die vom Vertragsarzt eingereichten Honorarforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf richtigzustellen. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor. Die Abrechnung der Klägerin war unrichtig, soweit sie die [X.] in Fällen abgerechnet hat, in denen Laboruntersuchungen im Auftrag von Mitgliedern der überörtlichen [X.] durchgeführt worden waren. Die Abrechnung der Kostenpauschale war auch in den Fällen unrichtig, in denen sie neben Leistungen des Abschnitts 32.2.1 bis 32.2.7 [X.] abgerechnet wurde.

Die [X.] lautete im Quartal III/2011 wie folgt:
"Kostenpauschale für Versandmaterial, [X.] usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschl. der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der
- Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschl. der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativ-ambulanter [X.] des Abschnitts 32.3,
- Histologie,
- Zytologie,
- Zytogenetik und Molekulargenetik,
einmal im Behandlungsfall 2,60 €.
Die Kostenpauschale 40100 ist in demselben Behandlungsfall nicht neben Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 berechnungsfähig."

Unter [X.] der Präambel des Abschnitts 40.3 [X.] heißt es: "Kosten für Versandmaterial für die Versendung bzw. den Transport des [X.] und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft, eines [X.], einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig."

[X.] 7.2 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] lautete im streitbefangenen Quartal wie folgt:
"Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des [X.] und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb des [X.], einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis, innerhalb einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig."

a) Danach ist der Ansatz der Kostenpauschale auch in einer überörtlichen [X.] ausgeschlossen.

Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]1 unter Hinweis auf B[X.] [X.] 3-5555 § 10 [X.] 1 S 4 mwN; B[X.]E 88, 126, 127 = [X.] 3-2500 § 87 [X.] S 146; B[X.] [X.]-5540 § 44 [X.] 1 Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 31/12 B - Juris Rd[X.] 4; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.] 11) in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des [X.] - also in der Regel des [X.] gemäß § 87 Abs 1 [X.]B V - ist, Unklarheiten zu beseitigen (etwa B[X.] [X.] 3-5555 § 10 [X.] 1 S 4; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.] 11). Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des [X.] als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse oder Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt (B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.] 11). Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines [X.] zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der [X.] ihrer Entstehung selbst erläutert haben (etwa B[X.] [X.] 3-5555 § 10 [X.] 1 S 4 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 106a [X.] 4 Rd[X.] 12; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.] 5 Rd[X.] 11 und [X.] 10 Rd[X.] 10, jeweils mwN; B[X.] [X.]-5540 § 44 [X.] 1 Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 31/12 B - Juris Rd[X.] 4; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.] 11). Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände, sofern sie eine Pauschalerstattung vorsehen (B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.] 11; B[X.] [X.]-5531 [X.] 7120 [X.] 1 Rd[X.] 11; B[X.] Urteil vom 25.8.1999 - [X.] [X.] 57/98 R - Juris Rd[X.] 14 = [X.], 201, 202; B[X.] [X.] 3-5533 [X.] 7103 [X.] 1 S 6; B[X.]E 97, 170 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]4; B[X.] [X.]-5540 § 44 [X.] 1 Rd[X.]).

[X.] der Präambel des Abschnitts 40.3 [X.] schließt die Berechnung von Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw den Transport des [X.] und die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse innerhalb einer [X.], eines MVZ, innerhalb einer Apparate- bzw Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes aus. [X.] 7.2 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] enthält einen fast gleichlautenden [X.], wobei dort von "(Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften" und zusätzlich von "Betriebsstätten derselben Arztpraxis" die Rede ist. Für eine Differenzierung zwischen örtlichen und überörtlichen [X.]en lässt der Wortlaut beider Regelungen keinen Raum. Auch Systematik und Zweck schließen eine solche Differenzierung aus. In beiden Konstellationen - der örtlichen wie der überörtlichen [X.] - haben sich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zusammengeschlossen, § 33 Ärzte-ZV, üblicherweise in der Rechtsform der [X.]. Bei der Leistungserbringung und Abrechnung treten sowohl die örtliche als auch die überörtliche [X.] als einheitliche Rechtspersönlichkeit auf (vgl zur einheitlichen Bewertung auch B[X.]E 115, 57 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.] 43). Der Versand des Materials von dem einen Standort der überörtlichen [X.] an einen anderen ist mithin rechtlich ein interner Vorgang.

Ob ein Transport tatsächlich erfolgt und über welche Strecke Proben ggf transportiert werden, ist für die rechtliche Einordnung unerheblich. Ansonsten würde die Erstattung von Kosten im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der internen Organisation der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit abhängen. Soweit die Klägerin meint, die Formulierung "oder innerhalb eines Krankenhausgeländes" spreche für eine Anknüpfung an die tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten, trifft dies nicht zu. Die Formulierung dient nach dem Zusammenhang mit der vorhergehenden Aufzählung nicht der restriktiven Eingrenzung, sondern der Einbeziehung auch der Fälle in den [X.], in denen Material zwar zwischen unterschiedlichen Rechtseinheiten - etwa dem Krankenhaus und einem von diesem betriebenen MVZ -, aber ausschließlich innerhalb des abgegrenzten räumlichen Bereichs eines Krankenhausgeländes transportiert wird. Während das MVZ, die [X.], die Betriebsstätten der Arztpraxis und die Apparate- und Laborgemeinschaft jeweils eine klare rechtliche Zuordnung vorgeben (vgl zur Laborgemeinschaft bereits B[X.] [X.] 3-5533 [X.] 7103 [X.] 1 S 6; zuletzt B[X.] [X.]-5540 § 25 [X.] 1 Rd[X.] 15 ff), dehnt die Regelung mit der Formulierung "innerhalb eines Krankenhausgeländes" den Anwendungsbereich auf eine Konstellation aus, in der nach den tatsächlichen Umständen davon auszugehen ist, dass keine erstattungsfähigen Kosten entstehen. Den von der Klägerin gezogenen Schluss, aus dem Abstellen auf das Krankenhausgelände ergebe sich, dass es stets darauf ankomme, ob angesichts der räumlichen Entfernung tatsächlich Kosten entstünden, lassen Wortlaut und systematische Auslegung nicht zu.

Die Gleichbehandlung von örtlicher und überörtlicher [X.] verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Das Gleichbehandlungsgebot gebietet, alle Menschen gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl [X.] 133, 377 Rd[X.] 76 mwN). Das wesentliche Merkmal, an das der [X.] mit dem hier streitigen Kostenausschluss anknüpft, ist die einheitliche Rechtspersönlichkeit, unter der die Mitglieder einer [X.] agieren. Insofern bestehen keine Unterschiede zwischen örtlicher und überörtlicher [X.]. Dass tatsächlich Kosten für den Transport in einer überörtlichen [X.] entstehen können, fällt in den Bereich der internen Organisation der [X.] und begründet keine Pflicht zu einer Differenzierung.

b) Die sachlich-rechnerische Richtigstellung ist auch nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte die [X.] in den Fällen gestrichen hat, in denen die Klägerin neben zytologischen Leistungen - im Auftrag anderer Vertragsärzte - Leistungen des Allgemeinlabors abgerechnet hat. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut werden vom [X.] auch [X.] erfasst, in denen Leistungen des Speziallabors oder der Zytologie neben solchen der [X.] der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 [X.] abgerechnet werden.

aa) Nicht berechnungsfähig ist die Kostenpauschale nach ihrem Wortlaut "neben" [X.] der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 [X.]. Die Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 [X.] enthalten die allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen mit Ausnahme der Laborpauschalen im Zusammenhang mit präventiven Leistungen, die sich im Abschnitt 32.2.8 [X.] finden. Die Kostenpauschale ist mithin nicht abrechenbar, wenn in demselben Behandlungsfall eine Leistung des Allgemeinlabors abgerechnet wird. Der [X.] gilt nicht nur für den Fall, dass ausschließlich Leistungen des Allgemeinlabors abgerechnet werden. Ein solches einschränkendes Verständnis lässt der Wortlaut nicht zu. Der Ausschluss knüpft vielmehr allein an die Abrechnung einer [X.] aus den Leistungen des Allgemeinlabors an. Eine Unterscheidung zwischen Fällen, in denen ausschließlich Leistungen des Allgemeinlabors abgerechnet werden und Fällen, in denen Leistungen des Allgemeinlabors und des Speziallabors bzw der Zytologie abgerechnet werden, wird nicht getroffen.

bb) Unabhängig davon, dass nach dem eindeutigen Wortlaut kein Raum mehr für eine entstehungsgeschichtliche Auslegung ist, würde eine solche zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach dem Willen der Partner des Bundesmantelvertrags sollte der [X.] dazu dienen, der Mengenentwicklung bei der Abrechnung der Kostenpauschale entgegenzuwirken. Da mit der Einführung der Direktabrechnung von [X.] besondere Möglichkeiten der Gewinnerzielung durch den Betrieb solcher Gemeinschaften wegfielen, fand eine Verlagerung der Leistungen des Allgemeinlabors zu fachärztlichen Laboren statt. Dass hiermit eine vermehrte Abrechnung der [X.], die bis zum 31.3.2009 uneingeschränkt auch neben Leistungen des Allgemeinlabors ansetzbar war, einherging, liegt auf der Hand. Bei einer gleichbleibenden Menge an Laborleistungen stand dem die steuernde Wirkung von [X.] und [X.] nicht entgegen (vgl dazu B[X.]E 97, 170 = [X.]-2500 § 87 [X.]). Der Zielsetzung, der Mengenentwicklung bei der Abrechnung der [X.] entgegenzuwirken und gleichzeitig weiterhin Anreize für die Durchführung von Leistungen des Allgemeinlabors in der Vertragsarztpraxis oder der Laborgemeinschaft zu setzen, entspricht es, wenn jedwede Erbringung von Leistungen des Allgemeinlabors - isoliert oder in Kombination mit den in der Leistungslegende der [X.] genannten Leistungen - die Abrechenbarkeit der Kostenpauschale ausschließt. Zwar hätte bereits der Ausschluss allein für Leistungen des Allgemeinlabors eine mengenbegrenzende Wirkung gehabt. Die Steuerung der Abrechnungshäufigkeit der [X.] wäre aber nicht in gleichem Maße gegeben gewesen. Es hätte in diesem Fall ein Anreiz bestanden, eine weitere Leistung des Speziallabors oder etwa der Zytologie zu erbringen und auf diese Weise die Abrechnungsfähigkeit der Kostenpauschale herbeizuführen (s hierzu näher, speziell im Hinblick auf Laborärzte, das Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren [X.] [X.] 39/15 R, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

cc) Auch eine systematische Auslegung würde nicht zu dem Ergebnis führen, dass in [X.]n eine Abrechnung der [X.] möglich ist. Die Systematik der [X.] des Kapitels 40 [X.] - Kostenpauschalen - gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] nur isoliert abgerechnete Leistungen des Allgemeinlabors betrifft.

dd) Der Normgeber hat auch den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Dem System autonomer Festlegung der Leistungsbewertungen entspricht die Anerkennung eines weiten Regelungsspielraums, der von den Gerichten zu respektieren ist. Ausnahmen davon kommen nach der Rechtsprechung des Senats nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen die zur Bewertung der ärztlichen Leistungen berufenen Selbstverwaltungsorgane ihren Regelungsspielraum überschritten oder ihre [X.] missbräuchlich ausgeübt haben (B[X.] [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]5 unter Hinweis auf B[X.] [X.] 5530 Allg [X.] 1 S 4; B[X.] [X.] 3-5533 [X.] 115 [X.] 1 S 2 mwN; B[X.]E 83, 218, 220 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]1 S 109 mwN; B[X.]E 83, 205, 208 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 214 f). Das ist hier nicht der Fall. Der [X.] der [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Er hindert die Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich, Leistungen des Allgemeinlabors zu erbringen. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Regelung bei einer Gesamtabwägung (vgl [X.] 101, 331, 347) die Grenze des Zumutbaren nicht überschreitet und insgesamt verhältnismäßig ist. Die wirtschaftliche Bedeutung wird auch am Verhältnis der hier insgesamt streitigen Kürzungssumme von ca 8500 Euro zum Gesamthonorar der Klägerin im streitbefangenen Quartal von ca 782 000 Euro deutlich. Sachlicher Grund für den [X.] auch bei [X.]n war die Kostendämpfung gerade im Hinblick auf die Abrechnung der Kostenpauschale. Zur Absicherung dieses vor dem Hintergrund des in der vertragsärztlichen Versorgung geltenden Wirtschaftlichkeitsgebots (vgl dazu zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] 53) legitimen Ziels sowie der damit verbundenen Intention, dass Leistungen des Allgemeinlabors weiterhin in [X.] kostengünstig durchgeführt werden sollten, war die Einbeziehung von [X.]n in den [X.] auch unter [X.] gerechtfertigt (s auch hierzu näher, speziell im Hinblick auf Laborärzte, das Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren [X.] [X.] 39/15 R, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO).

Meta

B 6 KA 26/15 R

16.12.2015

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Kiel, 28. Januar 2015, Az: S 16 KA 530/14, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 106a Abs 1 SGB 5, § 106a Abs 2 S 1 Teils 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, Abschn 32.2.1 EBM-Ä 2008, Abschn 32.2.2 EBM-Ä 2008, Abschn 32.2.3 EBM-Ä 2008, Abschn 32.2.4 EBM-Ä 2008, Abschn 32.2.5 EBM-Ä 2008, Abschn 32.2.6 EBM-Ä 2008, Abschn 32.2.7 EBM-Ä 2008, Abschn 32.2.8 EBM-Ä 2008, AllgBest 7.2 EBM-Ä 2008, Nr 40100 EBM-Ä 2008, Präambel 40.3 Nr 2 EBM-Ä 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 26/15 R (REWIS RS 2015, 569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 569

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