Bundessozialgericht, Urteil vom 13.10.2022, Az. B 2 U 6/22 R

2. Senat | REWIS RS 2022, 9038

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Wahlanfechtungsklage - Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - kein Wahlrecht für Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte ohne unfallrechtliche Verletztenrente oder Fortbestehen der Versicherung - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz


Leitsatz

Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte bei den Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind, wenn sie aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung keine Verletztenrente erhalten oder dort nicht mehr versichert sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2022 - L 9 U 173/18 - aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2018 - [X.] R 246/17 - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die [X.] zur Vertreterversammlung der [X.] in der Gruppe der [X.]elbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte fehlerhaft ausschließlich im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt wurde und wiederholt werden muss.

2

Der Kläger war Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen und als [X.]elbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte bei der [X.] versichert. Er reichte als Listenvertreter die "Freie Liste E, [X.], [X.], [X.], M" zur [X.] in der Gruppe der [X.]elbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ein. Anders als der Wahlausschuss ließ der [X.]undeswahlausschuss die Vorschlagsliste zu. [X.]ie erhielt bei der Wahl in der Gruppe der [X.]elbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ein Mandat.

3

Das [X.]G hat die Wahlanfechtungsklage abgewiesen (Urteil vom 9.8.2018). Dagegen hat das L[X.]G auf die [X.]erufung des [X.] festgestellt, dass die im Jahr 2017 in der Gruppe der [X.]elbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der [X.] ungültig ist und wiederholt werden muss (Urteil vom [X.]): Zu Unrecht habe der Wahlausschuss die [X.]ozialwahl nur in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt und dadurch die Alters- und [X.], die in den anderen Zweigen der landwirtschaftlichen [X.]ozialversicherung (L[X.]V) versichert gewesen seien, von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Zwar hätten in der Vergangenheit [X.]ozialwahlen nur in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stattgefunden, weil die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen [X.]erufsgenossenschaften zugleich die Vertreterversammlungen der anderen Zweige der L[X.]V gewesen seien (sog Organleihe). Mit der Neuorganisation eines bundeseinheitlichen [X.]ozialversicherungsträgers für alle vier Zweige der landwirtschaftlichen Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zum [X.] finde eine [X.]eschränkung des Wahlrechts auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung im Gesetz aber keine [X.]tütze mehr. Der [X.] wiege schwer und sei mandatsrelevant.

4

Mit ihrer Revision rügt die [X.]eklagte eine Verletzung des § 47 Abs 3 Nr 2 [X.]G[X.] IV. Die [X.]ozialwahl sei auch 2017 allein im Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung durchzuführen gewesen. Der Gesetzgeber habe das Wahlrecht weder mit der Neuorganisation der L[X.]V zum [X.] noch zu einem späteren Zeitpunkt geändert.

5

Die [X.]eklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.]essischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2022 - L 9 U 173/18 - aufzuheben und die [X.]erufung des Klägers gegen das Urteil des [X.]ozialgerichts Kassel vom 9. August 2018 - [X.] 11 R 246/17 - zurückzuweisen.

6

Der Kläger, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision der [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Unrecht hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die [X.] in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte für ungültig erklärt und deren Wiederholung angeordnet. Die Wahlanfechtungsklage ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). Denn es liegt kein Wahlfehler vor.

8

Der [X.] ist nicht gehindert, das klageabweisende Urteil des [X.] zu bestätigen, obwohl weder die gewählten Vertreter noch der [X.] zum Verfahren beigeladen worden sind. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G sind Dritte zu einem Rechtsstreit beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung hier vorliegt (in diesem Sinne B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 39, 244, 252 = [X.] 5334 Art 3 § 1 [X.] ) oder aufgrund der Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens nicht erfüllt ist (so B[X.] Urteile vom 8.9.2015 - [X.] KR 28/14 R - B[X.]E 119, 286 = [X.]-2400 § 48 [X.], Rd[X.] 9; vom 14.10.1992 - 14a/6 [X.] 58/91 - B[X.]E 71, 175, 180 f = [X.] 3-1500 § 55 [X.] und vom 23.9.1982 - 8 RK 19/82 - B[X.]E 54, 104, 105 f = [X.] 2100 § 57 [X.]). Denn die Zurückweisung der Sache an das [X.] wegen einer unterlassenen notwendigen Beiladung ist nicht erforderlich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des [X.] die potentiell [X.] weder verfahrens- noch materiell-rechtlich benachteiligt (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - B 2 U 13/16 R - B[X.]E 125, 219 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]3-24 mwN und vom 24.10.2013 - [X.] R 35/12 R - [X.]-2600 § 118 [X.] Rd[X.] 18; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 75 Rd[X.] 13c mwN; Straßfeld in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2022, § 75 Rd[X.] 342). Dies ist hier der Fall, weil die Klageabweisung in keine Rechtsposition der gewählten Vertreter oder des [X.]n eingreift. Insoweit bedurfte es auch keiner Beiladung mit Zustimmung der potentiell [X.] im Revisionsverfahren (§ 168 Satz 2 [X.]G).

9

A. Die statthafte Wahlanfechtungsklage ist zulässig. Gegenstand der Wahlanfechtung ist allein "die Wahl" (§ 57 Abs 2 [X.]B IV) als solche, nicht dagegen der Beschluss des Wahlausschusses, auf dem der vermeintliche Wahlfehler beruht (B[X.] Urteil vom 8.9.2015 - [X.] KR 28/14 R - B[X.]E 119, 286 = [X.]-2400 § 48 [X.], Rd[X.] 13 mwN). Der Kläger hat die Anfechtung im ersten Rechtszug zulässigerweise auf die Wahl in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte beschränkt. Die Möglichkeit, den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rahmen der [X.] (§ 123 [X.]G) von sich aus zu begrenzen, ist mit der objektiv-rechtlichen Zielsetzung des Wahlanfechtungsverfahrens vereinbar, das vorrangig den gesetzmäßigen Ablauf der Wahl und die gesetzmäßige Zusammensetzung des zu wählenden Organs im öffentlichen Interesse sichern und subjektive Rechte allenfalls nachrangig schützen soll (B[X.] Urteile vom 14.10.1992 - 14a/6 [X.] 58/91 - B[X.]E 71, 175 = [X.] 3-1500 § 55 [X.] = juris Rd[X.]4 und grundlegend vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - B[X.]E 57, 42 = [X.] 2100 § 48 [X.] 1 = juris Rd[X.] 30; vgl auch [X.] Beschluss vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 - [X.]E 89, 291, 298 = juris Rd[X.] 37 und vom [X.] - 2 BvR 1928/09 - [X.]K 16, 153 = juris Rd[X.] 11). Die [X.] der Wahl zur Vertreterversammlung ist zulässig, weil sie sich auf abgrenzbare Teile der gesamten Wahl bezieht, dh der angegriffene Teil - hier der Wahl in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte - nicht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit den übrigen Teilen - hier den Wahlen in den übrigen Gruppen der Versicherten und Arbeitgeber - steht. Denn nach § 46 Abs 1 [X.]B IV wählen die Versicherten, Arbeitgeber und Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt aufgrund gesonderter Vorschlagslisten. Die Wahlen erfolgen damit unabhängig voneinander; Fehler bei der Wahl in einer Gruppe wirken sich nicht auf die Wahlen in den übrigen Gruppen aus ([X.], [X.]b 2022, 403, 406). Diese rechtliche Eigenständigkeit der Wahlen in den jeweiligen Gruppen rechtfertigt die Zulässigkeit entsprechender [X.]sklagen in Wahlprüfungsverfahren (so im Ergebnis auch B[X.] Urteile vom 8.9.2015 - [X.] KR 28/14 R - B[X.]E 119, 286 = [X.]-2400 § 48 [X.]; vom 13.9.2005 - B 2 U 21/04 R - [X.]-2400 § 57 [X.] sowie vom 15.11.1973 - 3 RK 57/72 - B[X.]E 36, 242, 243 = [X.] [X.] 1 zu § 7 [X.]; vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 ABR 13/59 - [X.] 1960,188 = juris Rd[X.] 9 f).

Von Amts wegen zu berücksichtigende [X.], die einer Sachentscheidung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Die Wahlanfechtungsklage ist statthaft, weil der Kläger Entscheidungen bzw Maßnahmen angreift, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen (§ 57 Abs 1 [X.]B IV). Denn er rügt, bestimmte Rentenbezieher seien von der Wahl rechtswidrig ausgeschlossen worden. Er gehört auch zum Kreis der [X.] iS des § 57 Abs 2 [X.]B IV. Nach dieser Vorschrift können die in § 48 Abs 1 [X.]B IV genannten Personen und Vereinigungen, der [X.] und der zuständige Landeswahlbeauftragte die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Als Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte zählt der Kläger zu den anfechtungsberechtigten Personen, die § 48 Abs 1 [X.] 4 [X.]B IV bezeichnet. Die einmonatige Klagefrist hat er eingehalten (§ 57 Abs 3 Satz 2 [X.]B IV); ein Vorverfahren war nicht durchzuführen (§ 78 Abs 1 Satz 2 [X.] 1 [X.]G iVm § 57 Abs 3 Satz 3 [X.]B IV).

B. Die Wahlanfechtungsklage ist unbegründet. Die Wahl zur Vertreterversammlung in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte durfte nicht für ungültig erklärt werden, weil kein Wahlfehler vorliegt (dazu [X.]) und die Wahlvorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind (dazu I[X.]). Infolgedessen durfte auch keine Wahlwiederholung angeordnet werden (dazu II[X.]).

[X.] Wahlfehler sind alle Verletzungen von [X.]. Ausgenommen sind solche Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können (sog mandatsirrelevante Wahlmängel, B[X.] Urteile vom 8.9.2015 - [X.] KR 28/14 R - B[X.]E 119, 286 = [X.]-2400 § 48 [X.], Rd[X.]7; vom 16.12.2003 - [X.] KR 26/02 R - B[X.]E 92, 59 = [X.]-2400 § 48 [X.] 1, Rd[X.]2; vom 28.1.1998 - B 6 [X.]/96 R - B[X.]E 81, 268, 270 f = [X.] 3-2500 § 80 [X.] 3 [X.]2 und vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - B[X.]E 57, 42, 45 = [X.] 2100 § 48 [X.] 1 S 5; Rauber, Wahlprüfung in Deutschland, 2005, [X.]; vgl auch die Begründung zum Regierungsentwurf eines § 58 [X.]B IV, [X.], [X.]: "Zu § 58 ist zu bemerken, daß in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eine Wahlanfechtung keinen Erfolg haben kann, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte; ein ausdrücklicher Hinweis hierauf im Gesetz erscheint entbehrlich"). Mit seiner Entscheidung, die Wahl zur Vertreterversammlung in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte ausschließlich im Zweig der [X.] durchzuführen, hat der Wahlausschuss der [X.] keine bundesrechtlichen (§ 162 [X.]G) Wahlvorschriften verletzt.

Nach § 45 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B IV in seiner bis zum 24.6.2020 geltenden Fassung (der Neubekanntmachung des [X.]B IV vom 12.11.2009, [X.]) sind die Sozialversicherungswahlen frei und geheim. Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt aufgrund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zusätzlich für die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (§ 46 Abs 1 [X.]B IV idF des [X.] der [X.] - [X.] - [X.] vom 12.4.2012, [X.]). Zu deren Gruppe gehören gemäß § 47 Abs 3 [X.]B IV idF des [X.] die versicherten Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten 26 Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren ([X.] 1) sowie die Rentenbezieher, die der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben ([X.]). Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben [X.] erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gehörig (§ 47 Abs 4 [X.]B IV). Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht (§ 47 Abs 5 [X.]B IV). Wahlberechtigt bzw wählbar unter jeweils weiteren Voraussetzungen ist, wer am [X.] (Stichtag für die Wählbarkeit) bzw an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht) bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des [X.] zusammensetzen (§ 50 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B IV und § 51 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B IV). Die Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand, § 31 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV) setzen sich bei der [X.] - in Abweichung vom Regelfall der paritätischen Besetzung durch Versicherte und Arbeitgeber (§ 29 Abs 2 [X.]B IV) - je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammen (sog [X.], § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV).

Das B[X.] hat sich noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob Bezieher einer Versichertenrente aus der Alterssicherung der Landwirte ([X.]) auch dann in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte aktiv und passiv wahlberechtigt sind, wenn sie weder in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert sind noch Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten (sog unversicherte [X.]-Einfachrentner). Während das [X.] Kassel (Beschluss vom 13.4.2017 - S 9 U 3/17 ER - juris) und der 2. [X.] des Hessischen [X.] (Beschluss vom 12.5.2017 - L 2 AR 1/17 [X.] - juris) die Frage im einstweiligen Rechtschutzverfahren verneint haben, hat sie - an[X.] als zuvor das [X.] (Urteile vom 9.8.2018 - [X.] R 246/17, [X.] R 248/17 und [X.] R 250/17, alle juris) - der 9. [X.] des Hessischen [X.] bejaht (Hessisches [X.] Urteile vom [X.], L 9 U 174/18 und [X.]/18, alle juris). Der zuletzt genannten Ansicht hat sich ein Teil der Literatur angeschlossen (Bünnemann in [X.] Sozialrecht, Stand 1.6.2022, § 47 Rd[X.] 17; Palsherm, jurisPK-[X.]B IV, Stand 10.3.2022, § 47 [X.]B Rd[X.] 39.1). Überwiegend wird die Wahlberechtigung jedoch abgelehnt ([X.], Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Stand Juni 2021, § 44 [X.] 3.1; [X.], Leitfaden zu den Sozialversicherungswahlen, 2. Aufl 2022, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, Februar 2022, § 44 Rd[X.]a; [X.], [X.] 2022, 114, 115; kritisch auch [X.], [X.] 2022, 548; vgl auch die Stellungnahme des [X.] vom [X.] über Fragen zur Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - [X.] 6 - 3000 - 028/17 sowie das Schreiben des [X.] vom 16.4.2016). Diese Auffassung trifft zu.

Der Wahlausschuss der [X.] hat den Kreis der Personen, die gemäß § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gehören, richtig bestimmt. Es handelt sich dabei um Personen, die am jeweiligen Stichtag (1.4.2016 bzw 1.1.2017) eine ([X.] aus eigener Versicherung als vorläufige Entschädigung (§ 62 Abs 1 [X.]B VII) oder auf unbestimmte Zeit (§ 62 Abs 2 [X.]B VII) von der [X.] beziehen (§ 47 Abs 5 [X.]B IV) und der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben. Damit hat sie die Bezieher einer Regelaltersrente (§ 11 [X.]), vorzeitigen Altersrente (§ 12 [X.]) und Rente wegen Erwerbsminderung (§ 13 [X.]), die zugleich weder eine Verletztenrente von der [X.] erhielten noch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert waren, zu Recht aus der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte mit der Folge ausgeschlossen, dass sie in dieser Gruppe weder wahlberechtigt noch wählbar waren. Das ergibt die Auslegung des § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV nach Wortlaut (dazu insbesondere 1.), Systematik (dazu insbesondere 2.), Entstehungsgeschichte (dazu insbesondere 3.) sowie Sinn und Zweck der Norm (dazu insbesondere 4.) in der Gesamtbetrachtung (dazu 5.).

1. Im Rahmen der sprachlich-grammatikalischen Wortlautinterpretation ist nicht nur die Bedeutung (Semantik) einzelner Wörter oder Rechtsbegriffe zu analysieren (dazu a), sondern der gesamte (Rechts-)Satz, in dem der auslegungsbedürftige Begriff verwendet wird (dazu b). Daraus ergibt sich, dass das Gesetz die Gruppenzugehörigkeit eng an das [X.] koppelt, indem es an die "versicherte Tätigkeit" entsprechend den Regeln der allgemeinen Unfallversicherung anknüpft, um den erfassten Personenkreis zu präzisieren (dazu c).

a) Isoliert betrachtet erfasst der Wortsinn des Ausdrucks "Rentenbezieher" in § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV alle Personen, die am jeweiligen Stichtag aus einem Stammrecht einen regelmäßig zahlbaren Einzelanspruch auf einen bestimmten Geldbetrag haben (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch B[X.] Urteile vom [X.] - B[X.]E 130, 226 = [X.]-2700 § 202 [X.] 1, Rd[X.] 16 f und vom 25.5.2018 - [X.] R 3/17 R - [X.]-1300 § 48 [X.] 35 Rd[X.] mwN). Allerdings begrenzt schon § 47 Abs 5 [X.]B IV dieses weite Wortverständnis auf Versichertenrenten ("Rente aus eigener Versicherung") von dem jeweiligen Versicherungsträger ("Träger der Sozialversicherung", § 29 Abs 1 [X.]B IV) und schließt damit alle anderen Renten außerhalb der Sozialversicherung sowie deren Hinterbliebenenrenten (§§ 14 bis 16 [X.], §§ 46 bis 49 [X.]B VI und §§ 65 bis 67 [X.]B VII) von vornherein aus ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, Februar 2022, § 47 Rd[X.] 18; [X.] in Krauskopf, [X.], [X.], [X.]B IV, 114. EL April 2022, § 47 Rd[X.]; [X.] in jurisPK-[X.]B IV, Stand 1.3.2016, § 47 Rd[X.] 42; Zabre in [X.]Dünn, [X.]B IV, 4. Aufl 2022, § 47 Rd[X.] 11).

b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsbegriff des Rentenbeziehers in § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV - an[X.] als [X.] in § 47 Abs 1 [X.] 3 [X.]B IV - durch einen nachfolgenden Nebensatz näher erläutert und dort auf solche Personen beschränkt wird, "die der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben". Bezugspunkt des Nebensatzes ist danach die "versicherte Tätigkeit", die der gegenwärtige Rentenbezieher in der Vergangenheit aufgegeben haben muss. Dabei sind der Begriff der versicherten Tätigkeit und das Faktum ihrer Aufgabe sowohl [X.] als auch geltungszeitlich eng mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung assoziiert: Als § 47 [X.]B IV (idF des Art 1 Sozialgesetzbuch IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom [X.], [X.]) am 1.7.1977 in [X.] trat, vermittelte die "versicherte Tätigkeit" Unfallversicherungsschutz, und ihre Aufgabe war notwendige Voraussetzung für den Eintritt des [X.] bei bestimmten Berufskrankheiten sowie für die Gewährung von Übergangsleistungen (§ 3 Abs 2 BKVO).

c) Diese enge Verbindung mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung stellte § 47 Abs 3 [X.]B IV in seiner bis zum 31.12.2012 geltenden Ursprungsfassung zusätzlich dadurch sicher, dass er ausdrücklich nur Rentenbezieher "bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der [X.]" erfasste. Damit war gesetzlich klargestellt, dass sich der Begriff des Rentenbeziehers allein auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung bezog und alle übrigen Rentner ausschloss. Die Verknüpfung mit dem [X.] hat sich nicht aus [X.]ass der Neuorganisation der [X.] erledigt. Angesichts der fortdauernden Bezugnahme auf die zwischenzeitlich legal definierte "versicherte Tätigkeit" in § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch - Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - [X.] vom 7.8.1996, [X.] 1254, mWv [X.]) ist sie im Gegenteil zu einer stillschweigenden Verweisung erstarkt. Denn die Verwendung eines legal definierten Begriffs darf in aller Regel als konkludente Verweisung auf diese Definition verstanden werden ([X.], Verweisungen in [X.] Rechtsnormen, 2008, [X.]). Insoweit beschränkt sich die zum [X.] vorgenommene Änderung in § 47 Abs 3 [X.]B IV auf die durch Art 1 § 1 [X.] vorgegebene Neubezeichnung der [X.].

Der Gesetzeswortlaut erfasst zudem nur den Rentenbezieher, der unmittelbar vor Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gehörte, dh entweder versicherter Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte oder dessen versicherter Ehegatte bzw Lebenspartner war (§ 47 Abs 3 [X.] 1 [X.]B IV). Um den Kreis der fremden von den nichtfremden Arbeitskräften (Bünnemann in [X.] Sozialrecht, Stand 1.6.2022, § 47 [X.]B IV Rd[X.] 15; [X.] in GK-[X.]B IV, 2. Aufl 1992, § 47 Rd[X.] 55; [X.] in [X.], [X.]B IV, 3. Aufl 2020, § 47 Rd[X.] 9; Zabre in [X.]Dünn, [X.]B IV, 4. Aufl 2022, § 47 Rd[X.] 9) abzugrenzen, greift die Praxis ebenfalls auf unfallversicherungsrechtliche Maßstäbe zurück, nämlich die Legaldefinition des Familienangehörigen in § 2 Abs 1 [X.] 1 Buchst b iVm Abs 4 [X.]B VII ([X.], Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Stand Juni 2021, § 47 [X.] 3; Palsherm in jurisPK-[X.]B IV, Stand 10.3.2022, § 47 Rd[X.] 37; [X.] in [X.]/[X.], Stand Februar 2022, [X.]B IV, § 47 Rd[X.] 13). War die betreffende Person unmittelbar vor der Tätigkeitsaufgabe versicherter Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte oder dessen versicherter Ehegatte bzw Lebenspartner, gehört sie dennoch nicht zu dieser, sondern zur Gruppe der Versicherten, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit 26 Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert gewesen ist. Auch dies belegt die enge Verknüpfung mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Insgesamt enthält der Gesetzeswortlaut des § 47 Abs 3 [X.]B IV somit deutliche Hinweise darauf, dass die Gruppenzugehörigkeit an das [X.] gekoppelt ist: Die Verwendung des Begriffs der versicherten Tätigkeit und die Notwendigkeit ihrer Aufgabe, die konkludente Verweisung auf ihre Legaldefinition in § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII, der ursprüngliche Bezug zu den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die Legaldefinition des Familienangehörigen in § 2 Abs 4 [X.]B VII und der unfallversicherungsrechtlich geprägte [X.] in § 47 Abs 3 [X.] Halbsatz 2 [X.]B IV. Von diesen Bezügen auf das [X.] ist zum [X.] mit der Schaffung der [X.] als Verbundträgerin nur der direkte Verweis auf die Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entfallen, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte auch Unfallversicherungsträgerin ist und insofern die Bezeichnung landwirtschaftliche Unfallversicherung führt (§ 114 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VII). Aufgrund der fortbestehenden stillschweigenden Verweisung auf § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII erfasst § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV gleichwohl nur solche Tätigkeiten, die Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 [X.]B VII bzw §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO begründen. Dies legt es nahe, als "Rentenbezieher" iS des § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV nur Personen anzusehen, die von der [X.] eine Verletztenrente erhalten, sofern sie der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

2. Dafür sprechen auch die systematischen Zusammenhänge des § 47 Abs 3 [X.]B IV zu den übrigen Absätzen der Vorschrift (dazu a) und die Wechselwirkungen insbesondere mit § 44 Abs 1 [X.] und Abs 3 [X.]B IV (dazu b).

a) Bei binnensystematischer Auslegung auf [X.] der Norm fallen die identischen Formulierungen in § 47 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] [X.]B IV auf, die sich jeweils ausdrücklich auf die Gruppenzugehörigkeit "bei den Trägern der Unfallversicherung" beziehen. Benutzt das Gesetz einen Rechtsbegriff in vorangehenden Absätzen [X.]elben Vorschrift in einem bestimmten Sinne, ist aus systematischer Sicht davon auszugehen, dass diese Begriffsverständnis auch den weiteren Absätzen zugrunde liegt. Denn das vom [X.] gewählte System der Textgestaltung, die Stellung eines Ausdrucks in einem systematisch gegliederten Bedeutungszusammenhang und eine bestimmte Systematik von Äußerungen prägen deren Sinngehalt. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung gleicher Worte - jedenfalls im unmittelbaren textlichen Zusammenhang - dieselben Inhalte verbindet und einen wiederholt verwendeten Begriff - wie hier in aufeinander folgenden Absätzen - einheitlich verstanden wissen will. Dass § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV - an[X.] als § 47 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] [X.]B IV - die Träger der Unfallversicherung eingangs nicht mehr erwähnt, beruht darauf, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Verbundträgerin seit dem [X.] auch Trägerin der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist (§ 114 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VII idF des [X.]) und daher eine ausdrücklich differenzierende Bezeichnung entbehrlich war. Folglich ist auch bei systematischer Betrachtung dem Ausdruck "versicherte Tätigkeit" in § 47 Abs 3 [X.]B IV die Bedeutung zuzumessen, die sie im [X.] der vorangehenden Absätze bereits nachweislich hat, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Absätze nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern § 47 Abs 2 [X.] [X.]B IV das Konkurrenzverhältnis zu § 47 Abs 3 [X.]B IV mit dem Einschub - "soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt" - ausdrücklich regelt.

b) [X.] bestätigt auch § 44 Abs 3 [X.]B IV dieses Ergebnis. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wirken in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbstständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs 4 [X.]B IV genannten Beauftragten (der Verbände) gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreter der Selbstständigen treten die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter (im Wege der Nachfolge) nach § 60 [X.]B IV zu ergänzen (Satz 2). Dass - umgekehrt - Vertreter, die ausschließlich der Krankenversicherung und/oder der Alterssicherung der Landwirte angehören, in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind, ist indes ebenso wenig geregelt wie das Nachrücken unfallversicherter Stellvertreter oder Ersatzvertreter. Ein entsprechender Mitwirkungsausschluss und die Festlegung eines [X.] wären aber geboten und nach der gesetzlichen Konzeption zu erwarten gewesen, um das in § 44 Abs 3 [X.]B IV verankerte Prinzip der Selbstverwaltung durch die Betroffenen zu wahren und zu verhindern, dass Mandatsträger über Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mitbestimmen, ohne dort selbst versichert zu sein. Aus der Inexistenz entsprechender gesetzlicher Regelungen lässt sich somit folgern, dass derartige Fallkonstellationen - nach Vorstellung des Gesetzgebers - nicht auftreten können, weil die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung Grundvoraussetzung für die Mitwirkung in den Selbstverwaltungsorganen ist ([X.], Das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, [X.]B IV, Stand Juni 2021, § 44 [X.] 3.1; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, Stand Februar 2022, § 44 Rd[X.]a). Damit kann es entgegen der Auffassung des [X.] von vornherein nicht zu "Unstimmigkeiten zwischen § 44 Abs 3 [X.]B IV einerseits und § 47 [X.]B IV andererseits" kommen, die "gegebenenfalls als Folge der Schaffung eines einheitlichen Trägers zu akzeptieren und vom Gesetzgeber zu korrigieren" seien (Seite 18 des Urteils).

Zudem wird aus dem systematischen Zusammenhang des § 29 Abs 2, § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV mit § 47 [X.]B IV deutlich, dass der Status als Bezieher einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der Alterssicherung der Landwirte in der [X.] gruppenübergreifend keine hinreichende Bedingung für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe iS des § 47 [X.]B IV ist. Zwar sieht dessen Abs 1 [X.] 3 ausdrücklich vor, dass "zur Gruppe der Versicherten … bei den Trägern der Rentenversicherung … die Rentenbezieher" gehören. Demgegenüber genügt der bloße Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der Alterssicherung der Landwirte nicht, um der Gruppe der Versicherten zugeordnet zu werden. Denn nach § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV setzen sich die Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand, § 31 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV) bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - in Abweichung vom Regelfall (§ 29 Abs 2 [X.]B IV) - je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammen. Folglich können wegen der abweichenden gesetzlichen Festlegung auf Seiten der Versicherten nur "versicherte Arbeitnehmer" (als Vertretene) ihre Repräsentanten (Vertreter) in die Vertreterversammlung entsenden. Das bedeutet für die Gruppe der Versicherten, dass ihr keine Personen angehören können, die entweder keine Arbeitnehmer sind oder als Arbeitnehmer nicht versichert sind. Dies schließt erwerbslose Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten mangels Arbeitnehmereigenschaft von vornherein aus. Dasselbe gilt für nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige, die in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Denn der [X.] des § 2 Abs 1 [X.] 5 Buchst c [X.]B VII erfasst nur Personen, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind.

Ausgeschlossen sind ferner Alters- und [X.], die zwar als "Arbeitnehmer" im Zuständigkeitsbereich der [X.] beschäftigt und deshalb bei ihr gemäß § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII iVm § 7 Abs 1 [X.]B IV kraft Gesetzes unfallversichert sind, aber diese Beschäftigung nicht regelmäßig wenigstens 20 Stunden im Monat ausüben (§ 47 Abs 1 [X.] Halbsatz 1 [X.]B IV). Sind Alters- und [X.] als Arbeitnehmer regelmäßig wenigstens 20 Stunden im Monat beschäftigt, gehören sie - vorbehaltlich der Kollisionsregel des § 47 Abs 4 [X.]B IV - der Gruppe der Versicherten aufgrund der Beschäftigung und nicht wegen des Bezugs von Alters- oder Erwerbsminderungsrente an (§ 47 Abs 1 [X.] Halbsatz 1 [X.]B IV). Der Gruppe der Arbeitgeber sind "bei den Trägern der Unfallversicherung" nur die Rentenbezieher zuzuordnen, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben (§ 47 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]B IV). Damit sind nur die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht auch die Alters- und [X.] aus der Alterssicherung der Landwirte angesprochen, die nur zur Arbeitgebergruppe gehören, wenn sie - außerhalb ihres Haushalts - regelmäßig mindestens einen bei der [X.] versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Genügt der Status als Bezieher einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der Alterssicherung der Landwirte in der [X.] weder für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten noch der Arbeitgeber, so ist anzunehmen, dass dieser Ausschluss auch für die [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gelten soll.

Schließlich darf bei der systematischen Auslegung des § 47 [X.]B IV nicht übersehen werden, dass die Vorschrift ursprünglich für eigenständige Versicherungsträger eines einzigen [X.] konzipiert worden ist. Dies legt es nahe, die Gruppenzugehörigkeit auch bei Verbundträgern, unter deren Dach mehrere Versicherungszweige vereinigt sind (bei der [X.] die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung in der Sonderform der Alterssicherung der Landwirte sowie die [X.] Pflegeversicherung, § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV), nach einem dieser Versicherungszweige zu bestimmen. In der [X.] erfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung alle Unternehmen und damit alle versicherten Arbeitnehmer, während die Alterssicherung der Landwirte und die landwirtschaftliche Krankenversicherung im Allgemeinen nur die selbstständigen Unternehmer und ihre Familienangehörigen einbezieht (§ 1 Abs 1 [X.], § 2 [X.] 1989). Als einziger Versicherungszweig ist daher die landwirtschaftliche Unfallversicherung dafür prädestiniert, die im Agrarsektor Tätigen möglichst lückenlos zu erfassen. Aus dem Umstand, dass die Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten aus der Alterssicherung der Landwirte, die nicht zugleich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert sind, weder der Gruppe der Versicherten noch der Gruppe der Arbeitgeber angehören, lässt sich auf das allgemeine Prinzip schließen, dass diese Rentenbezieher für die [X.] zur Vertreterversammlung der [X.] generell weder wahlberechtigt noch wählbar sind. Insofern trifft es zu, dass die [X.] in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nur in der Unfallversicherung durchzuführen und dort nicht versicherte Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten ausgeschlossen sind.

3. Auch die historische Interpretation spricht für diese Sichtweise. Bis zur Errichtung der [X.] zum [X.] als alleinigem Träger der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ([X.]) durch das [X.] zählten zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte nur die Verletztenrentenbezieher, wie sich aus § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV in seiner bis zum 31.12.2012 geltenden Ursprungsfassung vom [X.] ([X.]) ergab. Danach gehörten "bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der [X.]", nur die Rentenbezieher zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte, die dieser Gruppe unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört hatten. Damit war gesetzlich klargestellt, dass sich der Begriff des Rentenbeziehers allein auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung bezog, die ihrerseits Verletztenrenten an Versicherte gewährte, und (alle) Alters- und [X.] (§§ 11 bis 13 [X.]) nicht gruppenzugehörig waren. Zugleich ergab sich aus § 32 [X.]B IV (in der Ursprungsfassung vom [X.], [X.]), dass die Organe (Vertreterversammlung und Vorstand, § 31 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV) der landwirtschaftlichen Alters- und Krankenkassen zugleich die Organe der Berufsgenossenschaft waren, bei der sie jeweils errichtet waren (Gemeinsame Organe, [X.]). Für die (landwirtschaftlichen) Pflegekassen regelte § 46 Abs 1 Satz 2 [X.]B XI, dass sie bei den (landwirtschaftlichen) Krankenkassen errichtet werden, deren Organe gemäß § 46 Abs 2 Satz 2 [X.]B XI zugleich Organe der (landwirtschaftlichen) Pflegekassen waren. Folglich fungierten die [X.] (§ 33 [X.]B IV) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Wege der Organleihe mit weitgehender Personalunion (§ 44 Abs 3 [X.]B IV) zugleich als [X.] der landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegekassen. Die Selbstverwaltung in diesen Versicherungszweigen wurde auf die [X.] des § 44 Abs 3 [X.]B IV beschränkt (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, Stand Februar 2022, § 44 Rd[X.]; dazu [X.] 2. b). Soweit daher bei der früher rechtlich selbstständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland im Rahmen der [X.] 2005 und 2011 in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte Wahlhandlungen stattfanden, waren die Bezieher von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte weder wahlberechtigt noch wählbar (Stellungnahme des [X.] vom [X.] über Fragen zur Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - [X.] 6 - 3000 - 028/17, [X.] mwN). An der Beschränkung der Selbstverwaltung in der landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung hat sich seither nichts geändert.

Mit Wirkung zum [X.] errichtete der Gesetzgeber allerdings die Beklagte als Trägerin für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung und gliederte in diese bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung neben dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung alle bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie alle landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegekassen ein (Art 1 [X.] § 1 Satz 1 und § 3 Abs 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12.4.2012 - [X.]G, [X.]). Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden zum [X.] aufgelöst (§ 2 Abs 3 [X.]G). Seitdem ist die Beklagte für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung allein zuständig (§ 2 [X.]G). Zugleich hob der Gesetzgeber auch § 32 [X.]B IV auf (Art 7 [X.] 9 [X.]) und ersetzte in § 47 Abs 3 [X.]B IV die Worte "den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der [X.]," durch die Worte "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" (Art 7 [X.] 13 [X.]). Die Entwurfsverfasser begründeten dies lediglich mit "Folgeänderungen zur Schaffung eines [X.]esträgers" (Gesetzentwurf der [X.]esregierung vom 28.11.2011, BT-Drucks 17/7916 [X.]). Denn die modifizierte Organleihe nach § 32 [X.]B IV war mit der Errichtung eines Einheitsträgers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung obsolet geworden und selbstständige Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einschließlich der [X.] existierten nicht mehr. Die Regelungen zur Durchführung der [X.] im [X.]B IV und in der [X.] hatten nicht nur unter Beibehaltung der Beschränkung der Selbstverwaltung in der landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 44 Abs 3 [X.]B IV Bestand. Auch § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV blieb mit dem einschränkenden, spezifisch unfallversicherungsrechtlichen Bezug auf die "versicherte Tätigkeit" iS des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII unverändert. Auch dies spricht dafür, dass weiterhin nur die Bezieher einer Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur [X.] ohne fremde Arbeitskräfte gehören sollten.

4. Die Beschränkung der Selbstverwaltung in der landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung steht im Einklang mit dem primären Sinn und Zweck der [X.] im Allgemeinen (dazu a) und der [X.] (dazu b), die betroffenen Zwangsmitglieder mit einem angemessenen Aufwand an Zeit und Kosten (dazu c) am Willens- und Entscheidungsprozess des [X.] zu beteiligen ([X.]) und ihre spezifischen [X.] zu wahren (Gruppenschutzprinzip).

a) Die [X.] in der [X.] sollen die Partizipation der sachnah Betroffenen verwirklichen, um die Qualität der Entscheidungen und die Akzeptanz der Maßnahmen in der Versichertengemeinschaft zu steigern. Die unmittelbar Betroffenen sollen die Verwaltung des [X.] mittragen (Verwaltungspartizipation), bei dessen Aufgabenerledigung sachkundig mitwirken, ihre Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis in die Arbeit des [X.] einbringen, die Bedarfs- und Adressatengerechtigkeit sozialstaatlicher Maßnahmen gewährleisten, den solidarischen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen organisieren und darauf achten, dass die Beiträge und sonstigen Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sachgerecht und effizient verwendet werden. Bereits der Allgemeine Teil der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Wiederherstellung der Ehrenämter und der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung vom [X.] ([X.] zur BT-Drucks [X.] 444) enthielt entsprechende Aussagen zum Sinn und Zweck der Selbstverwaltung und den Sozialversicherungswahlen. Danach sollten die unmittelbar Betroffenen den Versicherungsträger "als eigene Angelegenheit mitgestalten und verwalten", und zwar "in der Form der genossenschaftlichen Selbsthilfe" (aaO, [X.]). Hierfür sollte es zur "gleichberechtigten Zusammenarbeit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber als den Trägern der gesamten Wirtschaft" in den Gremien der Sozialversicherungsträger kommen (aaO, [X.]). Daraus folgte, dass den Arbeitnehmern - an[X.] als ehedem - eine Vertretung in den Organen der Unfallversicherung nicht mehr mit dem Argument vorenthalten werden durfte, dass die Arbeitgeber die Beiträge alleine tragen (aaO, [X.]). Die Mitglieder der Organe sollten "zu dem Kreis der an dem betreffenden Sozialversicherungsträger unmittelbar beteiligten Personen gehören"; ihre Aufgaben sollten "nicht fernstehenden Funktionären wirtschaftlicher Vereinigungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber überlassen werden" (aaO, [X.]). "Die in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vorgesehene Besetzung der Organe je zu einem Drittel mit versicherten Arbeitnehmern, Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgebern" sollte "den besonderen Verhältnissen der Landwirtschaft Rechnung" tragen und berücksichtigen, dass "die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte … den Versicherten zugerechnet werden, ihrem tatsächlichen Verhältnis nach aber als Unternehmer anzusehen sind." (aaO, [X.]). An diesen Erwägungen hat sich seitdem nichts geändert.

Sinn und Zweck der Sozialversicherungswahlen war und ist somit die Beteiligung der betroffenen Zwangsmitglieder am Willens- und Entscheidungsprozess des [X.]. Aus der Fülle möglicher Repräsentanten derartiger Partizipationsinteressen greift § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV die versicherten Arbeitnehmer (Versicherte), Arbeitgeber und Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte heraus, deren spezifische [X.] durch paritätische Mitwirkung ausgeglichen werden sollen. Diese sog [X.] existiert nur in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die im [X.] eine geschlossene, berufsständische Solidargemeinschaft von Unternehmern im primären Wirtschaftssektor ist. Sie verfügt deshalb über ein entsprechendes Klientel, weil weder eine freie Wahl der landwirtschaftlichen Krankenkasse möglich ist (§ 173 Abs 1 [X.]B V) noch die Zuordnung Versicherter nach dem Zufallsprinzip erfolgt, wie dies in der allgemeinen Rentenversicherung vorgesehen ist (vgl §§ 126 ff [X.]B VI). Damit werden die Regelungen den Besonderheiten des Agrarsektors gerecht, der strukturell durch kleinere und mittlere Familienbetriebe geprägt ist. Diese bewirtschaften ihre landwirtschaftlichen Flächen größtenteils nur durch den Betriebsinhaber (Landwirt/in) und ggf weitere Familienangehörige (zum Begriff vgl § 2 Abs 4 [X.]B VII). Um den daraus resultierenden besonderen [X.]n Sicherungsbedürfnissen Rechnung zu tragen, schreibt § 2 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV für den - als Solo-Selbstständige - beson[X.] schutzbedürftigen Personenkreis der selbstständigen Landwirte vor, dass sie in allen Zweigen der Sozialversicherung (zwangs-)versichert sind (vgl § 2 [X.] 1989, § 2 Abs 1 [X.] 5 [X.]B VII, § 1 [X.] 1 [X.], § 20 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B IX) und regelt damit die bedeutsamste Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Selbstständige versicherungsfrei sind (vgl [X.], jurisPK-[X.]B IV, Stand 11.7.2022, § 2 Rd[X.]2). Aufgrund ihrer Bedeutung für die Landwirtschaft und ihrer Zwitterstellung als Versicherte, Beitragspflichtige (§§ 47, 48 [X.] 1989, § 150 Abs 1 [X.]B VII, § 70 [X.], § 59 [X.]B XI) und Betriebsleiter (mit gewissen Direktionsfunktionen und -befugnissen gegenüber Familienmitgliedern) dürfen die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (und ihre Ehegatten bzw Lebenspartner) nicht unberücksichtigt bleiben. Sie bilden daher neben den versicherten Arbeitnehmern und den Arbeitgebern (mit fremden, versicherungspflichtigen Arbeitskräften) gemäß § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV eine eigene Gruppe in der [X.], die im [X.] eine genossenschaftlich organisierte Selbsthilfe der Unternehmer im primären Wirtschaftssektor darstellt. Diese gruppenplurale Struktur ermöglicht es, die Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis für die Arbeit des [X.] umfassend zu nutzen, zwingt zur konstruktiven Zusammenarbeit und zum Interessenausgleich der Gruppierungen untereinander und fördert durch die Beteiligung der unmittelbar Betroffenen Akzeptanz und Verständnis für die Belange des [X.]. Damit steht in Einklang, dass § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV den jeweiligen Gruppen mit den versicherten Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte vornehmlich aktiv Erwerbstätige zuordnet, zu denen - typisiert betrachtet - auch die Verletztenrentenbezieher gehören. Denn die Verletztenteilrente gleicht nur die schadensbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit aus und geht unausgesprochen davon aus, dass der Verletzte im Rahmen der verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten weiter erwerbstätig ist. Dagegen unterstellt § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV, dass die Bezieher einer Regelaltersrente (§ 11 [X.]), vorzeitigen Altersrente (§ 12 [X.]) oder Rente wegen Erwerbsminderung (§ 13 [X.]) - typisiert betrachtet - ihre Erwerbsbiographien beendet und den direkten Kontakt zur aktuellen Arbeitswelt verloren haben. Damit ist ihr Partizipationsinteresse an den Entscheidungen und Maßnahmen des [X.] gemindert, weil sie ihre verfassungsfesten (Art 14 Abs 1 GG) Leistungen dem Grunde und der Höhe nach aufgrund gesetzlicher Regelungen erhalten, die durch [X.] der Vertreterversammlung weder verschlechtert noch durch Mitwirkung der Rentenbezieher verbessert werden können. Die dauernde Leistungsfähigkeit des [X.] stellt § 78 [X.] sicher, wonach der [X.] den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres trägt. Gegenüber diesen reduzierten Interessen der Rentenbezieher räumt das Gesetz den aktiven Arbeitnehmern, Arbeitgebern und sonstigen pflichtversicherten Selbstständigen eine höhere Gestaltungsmacht ein, weil sie als Versicherte und Selbstständige sowohl auf die Leistungen als auch auf die Leistungsfähigkeit des Sozialversicherungsträgers angewiesen und deshalb an dessen möglichst effizienten und effektiven Funktionieren interessiert sind, während sie als Arbeitgeber und Selbstständige ein unmittelbares Interesse an dem wirtschaftlichen Einsatz der bereitgestellten Mittel und daraus resultierenden niedrigen Beitragssätzen haben. Diese Belange sollen nicht durch die Gruppe der Rentenbezieher beeinträchtigt werden, deren Zahl sich durch den demographischen Wandel und deutlich längere Rentenbezugszeiten stetig erhöht. Deshalb sind Wahlrecht und Wählbarkeit in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung an den Erwerbsstatus gekoppelt.

b) [X.] ist Ausdruck des Gruppenschutzprinzips, das die [X.] beson[X.] prägt. Denn die versicherten Arbeitnehmer, ihre Arbeitgeber und die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte stellen keine homogene Einheit dar, sondern haben verschiedene, teils gegenläufige Interessen. Die Gruppeneinteilung in der [X.] dient somit der Durchsetzung spezifischer [X.] im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Vertreterversammlung. Die genaue Abgrenzung der Gruppen und ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die jeweiligen [X.] nicht durch gruppenfremde Interessen relativiert werden. Dazu käme es insbesondere in der Gruppe der Versicherten, weil ihr gemäß § 47 Abs 1 [X.] 3 [X.]B IV alle "Rentenbezieher" aus der Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen wären, bei denen es sich aber im [X.] um ehemals versicherungspflichtige Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen handelt (vgl § 1 Abs 1 [X.]). Deshalb begrenzt § 44 Abs 1 [X.] [X.]B IV die Mitgliedschaft in der Gruppe der Versicherten auf die aktiv erwerbstätigen, "versicherten Arbeitnehmer" und schließt erwerbslose Bezieher von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus und beugt so einer Majorisierung durch deren spezifische Interessen vor.

c) Der Ausschluss der nicht mehr unfallversicherten [X.]-Einfachrentner soll zudem die Durchführung der Sozialversicherungswahlen in der [X.] erleichtern, die durch die [X.] gekennzeichnet ist. Die [X.] erschwert die Abgrenzung zwischen den drei Gruppen und erhöht den Verwaltungsaufwand. Denn die Prüfung, ob und in welcher Gruppe welche Personen wahlberechtigt und wählbar sind, ist zeit- und kostenaufwändig und erfordert die Identifizierung von Mehrfachversicherungen, weil gemäß § 49 Abs 1 [X.]B IV jeder Versicherte nur eine Stimme hat. Dieser Aufwand würde durch die Beteiligung aller [X.]-Rentenbezieher sehr wesentlich steigen und dadurch die Ziele einer effektiveren und wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung in Frage stellen, die der Gesetzgeber mit der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch das [X.] im Interesse eines eigenständigen [X.] dieser berufsständischen Solidargemeinschaft verfolgt hat (BT-Drucks 17/7916 [X.], 27 f).

5. Ergibt somit die Gesamtbetrachtung aller vier Auslegungskriterien, dass der Wahlausschuss der [X.] die Wahl zur Vertreterversammlung in der [X.] ohne fremde Arbeitskräfte zu Recht nur im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt und damit die dort nicht (mehr) versicherten [X.]-Einfachrentner zu Recht ausgeschlossen hat, bleibt für eine verfassungskonforme Auslegung, wie sie das [X.] vorgenommen hat, kein Raum. Denn das Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung greift nur ein, wenn mehrere [X.] möglich sind, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen. Dann ist diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht ([X.] Beschlüsse vom 19.9.2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247, 274 = juris Rd[X.] 92 und vom [X.] - [X.]E 32, 373, 383 f = juris Rd[X.] 30). Vorliegend ist jedoch mit Blick auf das einfache Recht nur ein Normverständnis möglich. Lässt sich der Regelungsgehalt der Norm - wie hier - mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden konkret erschließen, liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - von vornherein auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Normenklarheit und -bestimmtheit aus Art 20 Abs 3 GG vor ([X.] Beschlüsse vom [X.] - 2 BvL 9/08 - [X.]E 131, 88 Rd[X.] 91, 106 und vom 12.10.2010 - 2 BvL 59/06 - [X.]E 127, 335 Rd[X.] 64, jeweils mwN).

I[X.] Legt man das gewonnene Normverständnis zugrunde, so ist die Regelung des § 47 Abs 3 [X.] [X.]B IV (iVm § 50 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, § 51 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, § 44 Abs 1 [X.], § 29 Abs 2 [X.]B IV), auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit dem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG iVm dem Demokratieprinzip (Art 20 Abs 2, Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) vereinbar. Der [X.] hält die Beschränkung der Wahl auf den Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und den damit einhergehenden Ausschluss der [X.]-Einfachrentner von der Wahl nicht für verfassungswidrig. Folglich ist das Revisionsverfahren nicht auszusetzen, um gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des [X.] über die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften des [X.]esrechts einzuholen.

Der Ausschluss der nicht mehr unfallversicherten [X.]-Einfachrentner von der Sozialwahl in der [X.] ist nicht an Art 38 Abs 1 Satz 1 GG zu messen, weil diese Vorschrift unmittelbar nur für [X.]estagswahlen und im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit mittelbar auch für Landtags- und Kommunalwahlen gilt ([X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 1291/09 - [X.]K 16, 31 Rd[X.] 3 f). Für die [X.] ist stattdessen Art 3 Abs 1 GG und der dort verankerte Prüfmaßstab der Wahlgleichheit im Arbeits- und Sozialwesen heranzuziehen ([X.] Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - [X.]E 71, 81 = juris Rd[X.] 37), auch wenn § 45 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B IV die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit für [X.] gerade nicht wiederholt. Denn das aktive und passive Wahlrecht soll auch außerhalb politischer Wahlen in formal möglichst gleicher Weise ausgeübt werden können. Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber indes nicht jede Differenzierung. Einschränkungen der Wahlgleichheit sind möglich ([X.] Beschlüsse vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 - [X.]E 146, 164 Rd[X.]1 und vom [X.] - 1 BvL 6/74 - [X.]E 39, 247, 254), soweit sie durch die spezifischen Sachaufgaben der Sozialversicherungsträger geboten sind und die interessengerechte Selbstverwaltung einerseits sowie die effektive öffentliche Aufgabenwahrnehmung andererseits gewährleisten ([X.] Beschlüsse vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 - [X.]E 146, 164 Rd[X.]1 und vom 5.12.2002 - 2 BvL 5/98 - [X.]E 107, 59, 99 f). Denn trotz autonomer Selbstverwaltung besteht die Hauptaufgabe der Sozialversicherungsträger in dem Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung ([X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 879/73 - [X.]E 39, 302 = juris Rd[X.] 69). Mit Blick auf die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen durch [X.] gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr, vgl ua [X.] Urteil vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - [X.]E 133, 59 Rd[X.] 72 mwN). Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind, je mehr sie sich den in Art 3 Abs 3 GG genannten Merkmalen annähern oder je mehr zugleich Freiheitsrechte beeinträchtigt werden ([X.] Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 - [X.]E 149, 222 Rd[X.] 64 und Beschluss vom [X.] - 1 BvL 3/18 - juris Rd[X.]79 und vom [X.] - 1 BvR 673/17 - [X.]E 151, 101 Rd[X.] 64).

Die Ungleichbehandlung der nicht mehr unfallversicherten [X.]-Einfachrentner im Vergleich zu wahlberechtigten Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte einschließlich ihrer Ehegatten einerseits und gleichgestellten Verletztenrentnern andererseits, ist gerechtfertigt. Die auf die [X.] ohne fremde Arbeitskräfte erweiterte Gruppenwahl in der [X.] ist dem Umstand geschuldet, dass den spezifisch berufsständischen Interessen der Solo-Selbstständigen im Agrarsektor Rechnung getragen werden soll. Damit ist eine Zusammensetzung der Vertreterversammlung nicht vereinbar, in der sich die besondere Wirtschaftsstruktur in der Landwirtschaft nicht mehr wi[X.]piegelt, wenn berufsfernen Personengruppen ein Wahlrecht zur Vertreterversammlung eingeräumt wird. Berücksichtigt man die ausgeprägte Verrechtlichung und die staatliche Aufsicht (§ 87 [X.]B IV), ist die Handlungskompetenz der Vertreterversammlung ohnehin limitiert. Die Verfassungsfestigkeit der Renten auch nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ([X.] Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14 - [X.]E 149, 86 = [X.]-5868 § 21 [X.] 4, juris Rd[X.] 71 ff) und die Garantie der Leistungsfähigkeit dieses [X.] durch den [X.] (§ 78 [X.]) minimiert die rentnerbezogenen Handlungskompetenzen der Vertreterversammlung zusätzlich. Insoweit ist dem Ausschluss vom Wahlrecht kein beson[X.] starkes Gewicht beizumessen. Alters- und [X.]n ist es (nach Abschaffung der [X.], § 21 Abs 7 [X.], auch ohne Flächenlimitierung) unbenommen, durch den Rückbehalt von Flächen die Unfallversicherungspflicht aufrechtzuerhalten und auf diese Weise - auch losgelöst vom Renteneintritt - als Erwerbstätige wahlberechtigt und wählbar zu bleiben (§ 2 Abs 1 [X.] 5 Buchst a [X.]B VII).

An[X.] als die passiven Rentenbezieher aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die gemäß § 47 Abs 1 [X.] 3 [X.]B IV in der Gruppe der Versicherten wählen dürfen und dort wählbar sind, werden die [X.]-Einfachrentner komplett vom Wahlrecht ausgeschlossen. Auch diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Denn die Alterssicherung der Landwirte ist - an[X.] als die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht als Vollersatz des Einkommens und als Vollversicherung, sondern nur als Teilsicherung ausgestaltet, die [X.] und Einnahmen aus der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens lediglich ergänzt (vgl dazu auch [X.] Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 - [X.]E 149, 86 = [X.]-5868 § 21 [X.] 4, Rd[X.] 44, 92). Zudem müssen die [X.] im Verbundträger praktikabel bleiben. Wären alle [X.]-Rentner wahlberechtigt, so müssten entsprechende Mehrfachversicherungen identifiziert und herausgefiltert werden, was den Aufwand an Kosten und Zeit ganz wesentlich steigern und die Ziele konterkarieren würde, die der Gesetzgeber mit der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit dem [X.] verfolgt hat: eine effektivere und wirtschaftlichere Aufgabenerledigung als ehedem zu erreichen (BT-Drucks 17/7916 [X.], 27 f; dazu [X.] 4. c). Angesichts der überwiegend steuerfinanzierten Teilrenten der landwirtschaftlichen Alterssicherung, deren Einnahmen sich 2017 zu 79 % und 2021 zu 81 % aus [X.]esmitteln speisten (Tabelle 5 des Lageberichts der [X.]esregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2021, BT-Drucks 20/151 S 9), sieht der [X.] auch keine Notwendigkeit zu einer Gleichstellung mit den Vollrentnern der allgemeinen Rentenversicherung.

II[X.] Liegt somit kein Wahlfehler vor, durfte auch keine Wahlwiederholung angeordnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO

        

Dr. [X.]
ist an der Unterschrift gehindert

Hüttmann-Stoll

Karmanski

                          

Hüttmann-Stoll

                 

Meta

B 2 U 6/22 R

13.10.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Kassel, 9. August 2018, Az: S 11 R 246/17, Urteil

§ 29 Abs 2 SGB 4, § 44 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 44 Abs 3 SGB 4, § 45 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 4, § 46 Abs 1 SGB 4, § 47 Abs 1 Nr 3 SGB 4, § 47 Abs 2 Nr 2 SGB 4, § 47 Abs 3 Nr 1 SGB 4, § 47 Abs 3 Nr 2 SGB 4, § 47 Abs 4 SGB 4, § 47 Abs 5 SGB 4, § 48 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 4, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 51 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 57 Abs 1 SGB 4, § 57 Abs 2 SGB 4, § 2 Abs 4 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 11 ALG, § 12 ALG, § 13 ALG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.10.2022, Az. B 2 U 6/22 R (REWIS RS 2022, 9038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9038

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