Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 10 LW 3/09 R

10. Senat | REWIS RS 2010, 8909

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahrs - Rentenminderung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Vorschriften über die Verminderung des allgemeinen Rentenwerts bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [X.]).

2

Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 22.3.1947 geborenen und am [X.] verstorbenen früheren Landwirts [X.], der bei der beklagten [X.] versichert war (im Folgenden: der Versicherte). Diesem gewährte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.10.2006 (§ 13 [X.]) . Dabei verminderte sie den sog allgemeinen Rentenwert wegen Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 10,8 % (Bescheid vom 5.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2007).

3

Das [X.] ([X.]) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] [X.] (L[X.]) hat die Berufung der Klägerin, mit der diese - wie schon im Klageverfahren - die Verfassungswidrigkeit des der [X.] zugrunde liegenden § 23 Abs 8 Satz 1 Nr 1 [X.] geltend gemacht hat, zurückgewiesen (Urteil vom 18.9.2008). Zur Begründung hat das L[X.] im Wesentlichen ausgeführt: Unstreitig habe die Beklagte § 23 Abs 8 Satz 1 Nr 1 [X.] zutreffend angewandt. Die Vorschrift sei unter keinem Gesichtspunkt verfassungswidrig. Insbesondere liege eine den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 [X.] verletzende willkürliche Gleichbehandlung der in der Alterssicherung der Landwirte ([X.]) versicherten Landwirte mit den Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) nicht vor.

4

Mit der - vom [X.] (B[X.]) zugelassenen - Revision macht die Klägerin eine Unvereinbarkeit des § 23 Abs 8 Satz 1 Nr 1 [X.] mit dem [X.] geltend. Zunächst sei Art 14 Abs 1 [X.] verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) unterfielen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 [X.]. § 23 Abs 8 Satz 1 Nr 1 [X.] greife in das eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaftsrecht des Versicherten auf eine Erwerbsminderungsrente ein, indem er den allgemeinen Rentenwert um einen Abschlag von 10,8 % mindere. § 23 Abs 8 Satz 1 Nr 1 [X.] stelle keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 [X.] dar, weil es an einer verfassungsrechtlich gebotenen Rechtfertigung fehle. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, denn es mangele an einem legitimen Zweck für die Einführung von Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten nach dem [X.].

5

Auch Art 3 Abs 1 [X.] sei verletzt. Vorliegend sei zum einen die Gruppe der [X.] nach dem [X.] mit der Gruppe der [X.] nach dem [X.] ([X.]B VI) sachwidrig gleichgesetzt worden, indem die in der [X.] eingeführte Abschlagsregelung pauschal auf die [X.] übertragen worden sei. Die Versicherungssysteme der gesetzlichen [X.] und der [X.] wiesen jedoch in ihrer jeweiligen Ausgestaltung (hinsichtlich der Beiträge bzw der Finanzierung wie auch der Leistungen und ihrer Voraussetzungen) erhebliche Unterschiede auf. So habe die Abschlagsregelung bei Erwerbsminderungsrenten in der [X.] ganz andere Folgen, und es existierten andere Begleitumstände als in der gesetzlichen [X.]. Darüber hinaus liege eine unzulässige Gleichbehandlung von Alters- und [X.]n in der [X.] vor.

6

Schließlich verstoße die Neuregelung auch gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Einführung der [X.] werde gerade in Fällen wie demjenigen des Versicherten, der kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Erwerbsminderungsrente in Anspruch genommen habe, nur unzureichend abgefedert.

7

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des L[X.] [X.] vom 18.9.2008 und des [X.] Hannover vom [X.] aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2007 zu verurteilen, ihr als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die diesem gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung für die [X.] vom 1.10.2006 bis 30.4.2008 unter Berücksichtigung eines unverminderten allgemeinen Rentenwertes zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Revision für unbegründet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]G) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin, die als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 [X.] das Begehren des Versicherten, ihres verstorbenen Ehemannes, weiterverfolgt, eine höhere als die diesem für die [X.] vom 1.10.2006 bis zum 30.4.2008 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines nicht nach § 23 Abs 8 Satz 1 und Satz 2 [X.] verminderten allgemeinen Rentenwerts zu erhalten, steht der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu (dazu unter 1.). Darin liegt nach Überzeugung des Senats keine Grundrechtsverletzung (dazu unter 2.).

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Erwerbsminderungsrente setzt zunächst voraus, dass dem Versicherten ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 13 [X.] zustand. Ob die Voraussetzungen des § 13 [X.] gegeben sind, kann durch den Senat nicht abschließend geprüft werden, da die Instanzgerichte hierzu keinerlei Feststellungen getroffen haben. Gleichwohl muss die Sache nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen werden, weil - auch bei unterstelltem Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 [X.] - ein Anspruch auf höhere Rente nach den dann maßgeblichen Vorschriften nicht in Betracht kommt.

Die Höhe der dem Versicherten nach § 13 [X.] mit Bescheid vom 5.12.2006 für die [X.] ab 1.10.2006 gewährten Erwerbsminderungsrente richtet sich nach § 23 [X.]. Maßgeblich war zunächst dessen Fassung vom [X.] ([X.] 1526) , die bis zum [X.] gegolten hat. Die mit Wirkung ab 1.5.2007 erfolgte Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 23 Abs 2 [X.] durch das Gesetz vom 20.4.2007 ([X.] 554) ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Soweit das Gesetz vom 20.4.2007 mit Wirkung ab 1.1.2008 auch § 23 Abs 8 [X.] geändert hat, wirkt sich dies nach der Übergangsvorschrift des § 93a Abs 1 und 3 [X.] hier nicht aus. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente des Versicherten, wenn die Steigerungszahl, der Rentenartfaktor und der allgemeine Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dabei ist die Steigerungszahl nach Maßgabe von § 23 Absätze 2, 3 und 5 [X.], der Rentenartfaktor nach § 23 Abs 6 [X.] zu ermitteln. Der allgemeine Rentenwert bestimmt sich im Grundsatz nach § 23 Abs 4 [X.]. Bei Inanspruchnahme von Renten vor Erreichen eines bestimmten Lebensalters ist dieser gemäß § 23 Absätze 8 bis 11 [X.] zu vermindern. Schließlich ist bei Rentenbeginn zwischen dem 1.7.1995 und dem 30.6.2009 nach den Übergangsregelungen der §§ 97 und 99 [X.] ggf ein Zuschlag hinzuzufügen, der sich anhand einer Vergleichsberechnung mit dem Anspruch ergibt, der nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ([X.]) zu errechnen gewesen wäre.

Ausgehend von diesen Regelungen hat die Beklagte die Rentenhöhe der dem Versicherten gewährten Erwerbsminderungsrente zutreffend berechnet. Sie hat insbesondere zu Recht einen um 10,8 % geminderten allgemeinen Rentenwert in die Rentenberechnung eingestellt. Dies folgt aus § 23 Abs 8 [X.] in der Fassung vom [X.], die wie folgt lautet:

        

"(8) Für jeden Kalendermonat,
1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
2. (…)
3. (…)
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag); dies gilt nicht hinsichtlich eines nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlags zu Renten wegen Todes. Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für [X.] nach Vollendung des 65. Lebensjahres."

Da der Versicherte die Erwerbsminderungsrente 42 Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen hat, hat die Beklagte den allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs 8 Satz 2 [X.] rechnerisch zutreffend um den Höchstwert von 10,8 % gemindert. Die Richtigkeit der Berechnungen ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] nicht gegen das [X.]. Zwar kann sich die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 [X.] auch auf eine verfassungswidrige Verkürzung von Grundrechten des Versicherten berufen, weil sie mit ihrer Klage die Zahlung einer höheren als der dem Versicherten gewährten Rente erstrebt und folglich die Geltendmachung eines nicht höchstpersönlichen Anspruchs des Versicherten fortführt (vgl hierzu [X.] 88, 366, 374) . Die von ihr behauptete Verletzung von Grundrechten in der Person des verstorbenen Versicherten liegt indes nicht vor.

a) Die Klägerin kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, durch die Zugrundelegung eines um 10,8 % geminderten allgemeinen Rentenwertes für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente des Versicherten sei dieser in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 [X.] (Eigentumsgarantie) verletzt worden.

Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art 14 Abs 1 [X.] erfasst (vgl [X.] 122, 151, 180 ff; [X.] 117, 272, 292 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.] 50 mwN; stRspr). Dazu gehören auch die [X.] in der [X.]([X.], Urteil vom 30.3.2006 - [X.] LW 3/04 R - [X.] 4-5868 § 13 [X.] 2; Entsprechendes lässt sich mittelbar auch der Rechtsprechung des [X.] entnehmen, vgl [X.] 25, 314, 321 f = [X.] [X.]7 zu Art 3 [X.]) .

Der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 [X.] ist vorliegend dadurch tangiert, dass im Vergleich zur bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage eine Verschlechterung für den verstorbenen Versicherten insoweit eingetreten ist, als aufgrund seiner Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres der allgemeine Rentenwert um 10,8 % gemindert wurde.

Die monatliche Verminderung des allgemeinen Rentenwerts um 10,8 % (also von 12,06 auf 10,76) geht zurück auf das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ([X.]) vom 20.12.2000 ([X.] 1827) , mit welchem erstmals in § 23 Abs 8 [X.] eine Regelung über die Absenkung des allgemeinen Rentenwerts bei Erwerbsminderungsrenten eingeführt wurde. Im Falle des Versicherten bewirkte die Regelung des § 23 Abs 8 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung, die insoweit gegenüber der Fassung des [X.] keine wesentliche Änderung erfahren hat, (unter Außerachtlassung anzurechnenden Einkommens im Monat Oktober 2006) eine monatliche Absenkung des Rentenbetrages ([X.]) von 232,42 Euro auf 207,36 Euro, also um 25,06 Euro, was in etwa 10,8 % entspricht.

Zwar hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen jedenfalls teilweisen Ausgleich der Minderung des allgemeinen Rentenwerts durch die Berücksichtigung zusätzlicher [X.] vorgesehen. Der Erwerbsgeminderte wird nach § 19 Abs 1 [X.] nunmehr so gestellt, als ob er bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weitergearbeitet hätte, während vorher die [X.] ab dem 55. Lebensjahr lediglich zu einem Drittel berücksichtigt wurde (vgl § 19 Abs 1 [X.] in den bis zum 1.1.2001 geltenden Fassungen) . Allerdings findet § 19 Abs 1 [X.] aufgrund der Regelung des § 19 Abs 3 [X.] ua dann keine Anwendung, wenn die erforderliche Vorversicherungszeit (§ 13 Abs 1 Satz 1 [X.]) nur aufgrund von in der gesetzlichen [X.] anerkannten Beitragszeiten (§ 13 Abs 2 [X.]) erfüllt ist. Zwar hat das [X.] dazu keine Feststellungen getroffen, jedoch ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass diese Vorschrift im Falle des Versicherten, der seit dem [X.] keine Beitragszeiten in der [X.] mehr zurückgelegt hat, zum Tragen gekommen ist. Denn bei diesem sind keine [X.] berücksichtigt worden. Dementsprechend hat die Minderung des allgemeinen Rentenwerts um 10,8 % bei ihm auch zu einer [X.]rentenminderung in diesem Umfang geführt.

Die an Art 14 Abs 1 [X.] zu messende [X.] stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 [X.] dar.

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz für [X.] nach Art 14 [X.] schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (vgl [X.] 100, 1, 37 f = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 51 f) . Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber nach Art 14 Abs 1 Satz 2 [X.] (vgl [X.] 53, 257, 292 = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1 S 4 ff; [X.] 70, 101, 110 = [X.] 2200 § 1260c [X.] 17 S 64; [X.] 75, 78, 97 = [X.] 2200 § 1246 [X.] 142 S 461 f; [X.] 100, 1, 37 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 51 f; [X.] 116, 96 ff = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5; stRspr) . Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen wi[X.]präche dem [X.], das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des [X.] Ausgleichs beruht (vgl [X.] 70, 101, 111 = [X.] 2200 § 1260c [X.] 17 S 64; [X.] 116, 96 ff = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5; stRspr) .

Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl [X.] 53, 257, 293 = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1 S 4 ff; [X.] 70, 101, 111 = [X.] 2200 § 1260c [X.] 17 S 64; [X.] 100, 1, 38 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 51 f; [X.] 122, 151, 182; stRspr) . Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem [X.] durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl [X.] 53, 257, 293 = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1 S 4 ff; [X.] 100, 1, 38 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 51 f) . Die eigene Leistung kommt dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen zum Ausdruck (vgl [X.] 53, 257, 291 = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1 S 4 ff; [X.] 58, 81, 112 = [X.] 2200 § 1255a [X.] [X.]2; [X.] 69, 272, 301 = [X.] 2200 § 165 [X.] 81 [X.]28 f; [X.] 100, 1, 33 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 51 f; [X.] 116, 96 ff = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5; stRspr) . Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl [X.] 122, 151, 180 ff; [X.] 116, 96 ff = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5; [X.] 58, 81, 112 = [X.] 2200 § 1255a [X.] [X.]2; stRspr) .

[X.] der Gesetzgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art 14 [X.] eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl [X.] 58, 81, 120 = [X.] 2200 § 1255a [X.] [X.]2; [X.] 64, 87, 104 = [X.] 5121 Art 2 § 2 [X.] 1; [X.] 71, 1, 11 f = [X.] 5120 Art 2 § 2 [X.] 1 [X.]; [X.] 76, 220, 244 f = [X.] 4100 § 242b [X.] 3 [X.]6; [X.] 122, 151, 187; stRspr) .

[X.] ist mit der zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] im Rahmen seiner Befugnis geblieben, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten. Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (dazu unter aa) und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (dazu unter [X.]). § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] verstößt im Übrigen auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (dazu unter [X.]).

aa) Die zum 1.1.2001 durch das [X.] in § 23 Abs 8 [X.] erfolgte Einführung der Absenkung des allgemeinen Rentenwerts bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres dient verfassungsrechtlich relevanten erheblichen Gemeinwohlinteressen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, in welchem diese Neuregelung erlassen wurde.

Die Einführung des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] ist Bestandteil einer größeren Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. [X.] Ausgangspunkt war eine Neuregelung des Rechts der Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen [X.] (dazu unter (1)); im Zuge [X.]elben hat er auch die Regelungen des [X.] zur Höhe der Erwerbsminderungsrenten geändert (dazu unter (2)).

(1) Ein Schwerpunkt des [X.] vom 20.12.2000 war (neben einer Ersetzung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung) die Einführung der Berechnungsregelung des § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.], nach welcher in der gesetzlichen [X.] der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung - damals: des 63. Lebensjahres - um 0,003 Punkte pro Lebensjahr abgesenkt wird (so die jetzt maßgebliche Auslegung durch die zuständigen Rentensenate des BSG, vgl Urteil vom 14.8.2008 - [X.] R 32/07 R - [X.], 193 ff = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 5; Urteile vom 14.8.2008 - [X.] R 88/07 R und [X.] R 140/07 R -; bestätigt nochmals durch das Urteil vom 25.11.2008 - [X.] R 112/08 R - juris; an[X.] noch der - inzwischen nicht mehr zuständige - 4. Senat des BSG, [X.]E 96, 209 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 3, jeweils Rd[X.] 22 f) . Wie der 5. Senat des BSG bereits ausgeführt hat, ist diese Absenkungsregelung wiederum Teil einer Gesamtstrategie, mit der in mehreren aufeinander aufbauenden Schritten auf die demografische Entwicklung der Versichertengemeinschaft reagiert und die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig gesichert werden sollte. Sie enthielt zunächst die Anhebung des Renteneintrittsalters und die Minderung des [X.] für vorzeitige Altersrenten durch das Rentenreformgesetz 1992 ([X.] 1992) und wurde mit einer nochmaligen Anhebung von [X.] durch das [X.] vom 20.4.2007 ([X.] 554) in jüngster Vergangenheit fortgeführt (vgl auch dessen Begründung, BT-Drucks 16/3794 [X.]) . Damit sollte in der gesetzlichen [X.] eine sozial angemessene und finanziell tragfähige Alterssicherungspolitik verwirklicht und ein wichtiger Beitrag zu mehr Wachstum und Beschäftigung geleistet werden (vgl Nationaler Strategiebericht der [X.]regierung, Sozialschutz und [X.] Eingliederung vom [X.], [X.]) .

In diesem Gesamtzusammenhang steht auch die Absenkung des [X.] für Erwerbsminderungs-, Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten nach Maßgabe des § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.]. Auch diese Regelung verfolgt entsprechende finanzielle Ziele. Dem Gesetzgeber ging es zwar einerseits darum, eine "Flucht" vor einer abgesenkten vorzeitigen Altersrente in die bis dahin ungeminderte Erwerbsminderungsrente zu verhindern und so eine sachgerechte und sozial ausgewogene Risikoabgrenzung zwischen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu statuieren (vgl BT-Drucks 14/4230 [X.]) . Andererseits wollte er aber auch dem versicherungsmathematischen Ungleichgewicht entgegensteuern, das in einem früh beginnenden Rentenbezug liegt. Der Vorteil der früheren Inanspruchnahme einer Rente besteht darin, dass die Summe der gezahlten Rentenleistungen statistisch gesehen höher ist als bei einem späteren Rentenbeginn, weil die Rentenlaufzeit statistisch insgesamt länger ist. Ein früher Renteneintritt bedeutet daher trotz der durch fehlende Beitragszeiten bedingten geringeren Rente eine Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft, die durch einen abgesenkten Zugangsfaktor begrenzt werden kann ([X.]E 101, 193 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 5, jeweils Rd[X.] 23) . Auch dieser [X.] findet sich in der Gesetzesbegründung zum [X.] wieder (BT-Drucks 14/4230 [X.] zu [X.] 16 und zu [X.] 22) .

Damit dient die Einführung einer Absenkungsregelung für Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen [X.] ersichtlich dem Ziel, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der [X.] im Interesse aller zu erhalten und den - vor allem durch den demographischen Wandel bedingten - veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Es ging dem Gesetzgeber insoweit vor allem um eine Verlangsamung der nach früherem Recht zu erwarten gewesenen Erhöhungen des [X.] in der [X.] und der entsprechenden Mehrausgaben des [X.](so das [X.], 193 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 5, jeweils Rd[X.] 35, unter Verweis auf BT-Drucks 14/4230 S 36 mit Tabelle [X.] 1) .

Das [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass finanzielle Erwägungen dieser Art, also das Ziel der Stabilisierung der Finanzen eines [X.] wie der gesetzlichen [X.], einen legitimen Grund für den Eingriff in [X.] darstellen (vgl jüngst [X.] [X.] 122, 151, 183; [X.] 117, 272, 297 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.] 63) . Mit Blick darauf hat der 5. Senat des BSG auch die durch § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.] bedingten Änderungen im Beitrags-/Leistungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung schon allein aufgrund der finanziellen Erwägungen für verfassungsgemäß erachtet ([X.]E 101, 193 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 5) .

(2) Im Ergebnis ist auch die mit demselben Reformgesetz eingeführte Minderungsregel des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] verfassungsrechtlich nicht an[X.] zu bewerten. Sie beinhaltet eine dem § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.] in den Auswirkungen auf den Rentenanspruch entsprechende Regelung und ist ebenfalls durch erhebliche finanzielle [X.] gerechtfertigt. Diese liegen in der Verschränkung von [X.] und [X.] hinsichtlich des [X.] begründet.

(a) Schon im Zuge der Vorbereitungen der Reform der gesetzlichen Regelungen zu den Erwerbsminderungsrenten war die Absicht formuliert worden, die in der gesetzlichen [X.] vorgesehenen Änderungen in engem zeitlichen Zusammenhang durch gleichgerichtete und wirkungsgleiche Maßnahmen in anderen ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Alterssicherungssystemen zu flankieren (vgl [X.], Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1999, [X.] 1997, 204 unter Verweis auf die Vorschläge der [X.]) . Daher hat der Gesetzgeber durch das [X.] einen Rentenabschlag in der [X.] eingeführt, der demjenigen in der allgemeinen [X.] - unter Berücksichtigung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung - entsprechen sollte (vgl BT-Drucks 14/4230 [X.] und 24; BT-Drucks 14/4630 [X.]) und tatsächlich auch entspricht. In der gesetzlichen [X.] erfolgt die Absenkung gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.] im Rahmen des [X.]. Da die Renten nach dem [X.] jedoch ohne Zugangsfaktor berechnet werden, musste die Neuregelung im [X.] abweichend gestaltet werden.

An[X.] als in der gesetzlichen [X.] spielt bei der Beitragsbemessung gemäß § 68 [X.] die Höhe des in der aktiven Erwerbsphase des Landwirts erzielten Einkommens keine Rolle; es wird vielmehr ein für alle Versicherten gleich hoher Einheitsbeitrag erhoben (vgl dazu [X.]/Möller-Schlotfeldt in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 Rentenversicherungsrecht, § 65 Rd[X.] 12) . Dementsprechend ergibt sich die Rentenhöhe nach § 23 Abs 1 [X.] nicht unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten, deren Höhe von erzieltem und den geleisteten Beiträgen zugrunde liegendem Erwerbseinkommen sowie einem Zugangsfaktor abhängt, sondern anstelle dessen anhand der Steigerungszahl, die ausschließlich bestimmt wird durch die Anzahl der mit Beitrags- oder [X.] belegten Kalendermonate.

Infolge dieser Besonderheiten ordnet § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung eine Minderung des allgemeinen Rentenwerts um 0,3 % für jeden Kalendermonat an, für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der [X.] bei Inanspruchnahme einer Rente vor dem 63. Lebensjahr führt rechnerisch zu denselben [X.]betragsminderungen wie in der gesetzlichen [X.]: In beiden [X.] ist im Ergebnis einer der in die Formel eingestellten Faktoren durch den Minderungsfaktor ergänzt, wobei der Abschlag um 0,3 % pro Kalendermonat vorzeitiger Inanspruchnahme in der [X.] dem in der [X.] verwendeten Faktor (1 - 0,003 pro Kalendermonat) entspricht. In beiden Gesetzen finden sich im Übrigen Regelungen, die den Abschlag auf höchstens 10,8 % begrenzen.

(b) Die [X.] im [X.] wird ebenso wie die im [X.] durch gewichtige finanzielle Interessen gerechtfertigt, die einen verfassungsrechtlich beachtlichen Gemeinwohlbelang darstellen. Nur durch diese Maßnahme wird nämlich in der [X.] die Aufrechterhaltung der Beitragsstabilität gewährleistet, ohne dass es ungebremst zu Mehrausgaben des [X.] kommt. Das hängt insbesondere mit der seit 1995 bestehenden Anbindung des Beitragsrechts der [X.] an die gesetzliche [X.] zusammen.

Die [X.] wurde 1957 zunächst als ein rein auf [X.] beruhendes Solidarsystem eingeführt (vgl hierzu [X.], Alterssicherung der Landwirte, 1995, [X.]) , dessen Einnahmen allein durch den erhobenen Einheitsbeitrag gespeist wurden. Aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft und des damit einhergehenden [X.] an Beitragszahlern nahmen an diesem System allerdings schon bald mehr Leistungsbezieher als Beitragszahler teil; der demographische Wandel wirkte sich dort also viel früher aus als in der gesetzlichen [X.] (vgl hierzu [X.]/Mehl, Sozialpolitische Reformen für die [X.] Landwirtschaft: Herausforderungen und Empfehlungen, [X.], 54, 1/2001, 101 ff; [X.], [X.] in [X.], [X.] 2005, 26, 29) . Infolgedessen stieg der monatliche Einheitsbeitrag sprunghaft an (von 36 [X.] auf 220 [X.]; vgl dazu mit weiteren Zahlenbeispielen [X.], Alterssicherung der Landwirte, 1995, [X.]5 f).

Diese Entwicklung machte eine umfassende Agrarsozialreform erforderlich, die durch das Gesetz zur Reform der agrar[X.] Sicherung ([X.] 1995) vom [X.] ([X.] 1890) umgesetzt wurde (vgl hierzu die Gesetzesbegründung in [X.], [X.] ff) . Da man das der landwirtschaftlichen Altersvorsorge eigene System der Erhebung eines [X.] (allerdings ergänzt durch einkommensabhängige Beitragszuschüsse) beibehalten wollte (vgl [X.] aaO, [X.]) , war es erforderlich, das Beitrags-/Leistungsverhältnis der [X.] an systemexternen Maßstäben auszurichten, um dauerhaft eine Stabilität des [X.] zu gewährleisten. Als Referenzsystem wurde dabei aus Gründen einer möglichst gleichförmigen Entwicklung aller Alterssicherungssysteme dasjenige System herangezogen, das für den größten Teil der Bevölkerung gilt, nämlich die gesetzliche [X.] (vgl [X.], 50 Jahre Alterssicherung der Landwirte, [X.] 2007, 96, 98 f; [X.]/Mehl, Sozialpolitische Reformen für die [X.] Landwirtschaft: Herausforderungen und Empfehlungen, [X.] 2001, 101,108) . Inhalt der Agrarsozialreform war es daher unter anderem, in der [X.] die Beiträge von der Entwicklung der Ausgaben abzukoppeln und diese stattdessen an der Entwicklung der Beiträge in der gesetzlichen [X.] zu orientieren (vgl [X.] aaO, [X.]; vgl dazu von Einem, Das Gesetz zur Reform der agrar[X.] Sicherung, Zf[X.]995, 1, 4) .

Ermöglicht wurde diese Neustrukturierung durch eine gleichzeitige Umstellung des gesamten Finanzierungssystems der [X.]. Es wurde die sogenannte Defizithaftung des [X.] eingeführt (vgl dazu [X.], [X.] der Landwirte nach der [X.], D[X.] 1996, 825, 845) . Seither wird eine Differenz zwischen Beitragseinnahmen und Ausgaben im Sinne einer Ausfallgarantie durch den [X.] ausgeglichen. Aufgrund der weiterhin rückläufigen Zahl der Beitragszahler in der [X.] macht der durch den [X.] finanzierte Anteil deutlich mehr als die Hälfte (zum [X.]punkt der Gesetzesänderung: 72 %) aller Ausgaben aus (vgl Lagebericht der [X.]regierung über die Alterssicherung der Landwirte 2001, [X.] 2002, 132, 137; vgl zur entsprechenden Weiterentwicklung den Lagebericht der [X.]regierung über die Alterssicherung der Landwirte 2009, BT-Drucks 17/55 S 6, demzufolge mittlerweile bereits 77 % aller Kosten aus [X.]mitteln finanziert werden; vgl zu dieser Entwicklung auch [X.], [X.] im Wandel - Änderungen im agrar[X.] System, Wz[X.]008, 257, 259, sowie Mehl, Reformen des agrar[X.] [X.] in der [X.]: Rückblick und Ausblick, [X.] 1999, 241, 246) .

Durch die beschriebene Anbindung der [X.] an die gesetzliche [X.] ist es dem Gesetzgeber gelungen, den Beitragszahlern seither eine hohe Beitragsstabilität zu garantieren, die die [X.] weitgehend unabhängig von dem Verhältnis von Beitragszahlern und Leistungsbeziehern macht (vgl [X.], [X.], [X.] 1996, 59, 70; [X.], Reform des landwirtschaftlichen Alterssicherungsrechts, [X.], 201, 205) . Strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft können also nicht mehr zu unerwartet starken Beitragserhöhungen führen (vgl [X.] in [X.]/[X.], Alterssicherung und Besteuerung, § 3 [X.] der Landwirte, Rd[X.] 37; vgl auch [X.], [X.], [X.] 1996, 59, 61) . Allerdings sind umgekehrt durch die mit dem [X.] 1995 erfolgte Annäherung der [X.] an die gesetzliche [X.] auch entscheidende Weichen für die weitere Rechtsentwicklung der [X.] gestellt worden (vgl [X.], Die [X.] aus Sicht der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, [X.] 2004, 89, 96) .

Folge der sich im Grundsatz als für die Beitragszahler günstig darstellenden Neustrukturierung des Beitragssystems in der [X.] ist es nämlich, dass Gesetzesänderungen in der gesetzlichen [X.], die das Beitrags-/Leistungsverhältnis dort in erheblichem Maße betreffen, in entsprechender Weise in der [X.] nachvollzogen werden müssen (vgl [X.], 50 Jahre Alterssicherung der Landwirte, [X.] 2007, 96, 98 f; [X.], Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1999, [X.] 1997, 204 f; [X.], Anhebung der Altersgrenzen in der Alterssicherung der Landwirte und weitere Änderungen im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, [X.] 2006, 261, 263) , wenn man nicht dahin zurückkehren will, den Einheitsbeitrag in der [X.] wieder abhängig zu machen von systeminternen Schwankungen. Denkbar wäre allenfalls noch, das entstehende Missverhältnis in der [X.] durch eine entsprechende Ausweitung der Defizithaftung des [X.] aufzufangen. Dies führte jedoch zu dem wi[X.]innigen Ergebnis, dass Gesetzesänderungen zum Beitrags-/Leistungsverhältnis, die in der gesetzlichen [X.] zur Verlangsamung von Beitragserhöhungen und Ausgabensteigerungen des [X.](vgl dazu [X.], 193 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 5, jeweils Rd[X.] 35) eingeführt werden, im System der [X.] wiederum Mehrausgaben des [X.] nach sich zögen, die zu vermeiden gerade die Absicht des Gesetzgebers war (vgl dazu auch den Lagebericht der [X.]regierung über die [X.] 2001, [X.] 2002, 132, 138) .

Die Einführung des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 [X.] erklärt sich damit dadurch, dass das 1995 zur Beitragsstabilisierung geschaffene System der extern orientierten Beitragsbemessung in der [X.] bewahrt werden sollte. Denn eine so erhebliche Einschränkung des Leistungsrechts in der gesetzlichen [X.], wie sie durch die Einführung der Abschlagsregelung des § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.] erfolgt ist, führt auch zu einer wesentlichen Änderung des [X.] in der gesetzlichen [X.]. Unter diesen Bedingungen ist in der [X.] nur dann - ohne Rückkehr in die früheren Beitragssteigerungen und ohne Ausweitung der Defizithaftung des [X.] - ein weiterhin konstanter Beitrag möglich, wenn dort eine gleichgewichtige Rechtsänderung erfolgt (vgl [X.], Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1999, [X.] 1997, 204, 205) .

Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber mit der Übertragung der Neuregelungen im Bereich der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf die [X.] einen wichtigen Gemeinwohlbelang verfolgt. Er setzt auf diese Weise - als Konsequenz aus der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einführung einer Abschlagsregelung in der gesetzlichen [X.] durch § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.] (vgl hierzu nochmals das [X.], 193 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 5) - den eingeschlagenen Weg zur Garantie stabiler Beitragssätze und folglich im Ergebnis auch zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des berufsständischen Systems der [X.] fort (zu einer entsprechenden, schon damals gerechtfertigten Zielsetzung im Rahmen des [X.] 1995; vgl auch BSG [X.] 4-5868 § 13 [X.] 2) . Indem der Gesetzgeber eine Minderung auf der [X.] wählt, verhindert er gleichzeitig, dass die Defizithaftung des [X.] systembedingt noch weiter zu erhöhen ist. Es waren mithin für die Regelung des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] sowohl finanzielle als auch systemerhaltende Erwägungen maßgebend (vgl dazu auch nochmals den Lagebericht der [X.]regierung über die [X.] 2001, [X.] 2002, 132, 138).

Zwar hat der Gesetzgeber diese Motivlage nur angedeutet, indem er von einer "Übertragung der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf die [X.]" gesprochen hat (vgl BT-Drucks 14/4230 [X.], 24) . Dass er insoweit die spezifische Verschränkung der beiden Systeme für maßgeblich erachtet hat, lässt sich jedoch daran erkennen, dass er in der weiteren Begründung durchgängig das Erfordernis der Schaffung einer Regelung "wie in der gesetzlichen [X.]" oder "in Anlehnung an die Rentenberechnung nach dem [X.]" betont hat (vgl BT-Drucks aaO, [X.]) .

Auf den von der Klägerin erhobenen Einwand, dass das durch den Gesetzgeber für die gesetzliche [X.] formulierte Motiv der Verhinderung einer Ausweichreaktion aus der Altersrente in die Erwerbsminderungsrente auf die [X.] nicht übertragen werden könne (mit diesem Einwand im Übrigen auch [X.], [X.] wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihre Auswirkungen auf die Alterssicherung der Landwirte, [X.] 2000, 129 f) , kommt es daher verfassungsrechtlich nicht entscheidend an.

[X.]) Die damit im öffentlichen Interesse liegende Minderung des allgemeinen Rentenwerts bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente aus der [X.] vor Vollendung des 63. Lebensjahres war auch verhältnismäßig im weiteren Sinne, dh geeignet, erforderlich und zumutbar.

(1) Die Regelung war zunächst geeignet, das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel zu erreichen. Dem Gesetzgeber steht - wie dies das [X.] erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 ([X.] 117, 272, 295 f = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.] 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, von künftigen Entwicklungen abhängigen Regelungsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Bei der Ausgestaltung von [X.] (wozu auch Leistungsverhältnisse in der [X.] gehören) benötigt der Rentengesetzgeber Flexibilität, die ihm nach der Rechtsprechung des [X.] verfassungsrechtlich nicht verwehrt werden kann. Dabei kommt ihm im Bereich der [X.] eine beson[X.] hohe Gestaltungsfreiheit zu, weil dort die [X.] durch einen - verglichen mit den vom [X.] zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln - weit kleineren Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind als in der gesetzlichen [X.] (vgl dazu [X.] 53, 257, 293 = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1 S 4 ff; [X.] 100, 1, 37 f = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 51 f; dies hebt das [X.] selbst im Übrigen an anderer Stelle ausdrücklich hervor, vgl [X.] 25, 314, 323 = [X.] [X.]7 zu Art 3 [X.]) .

Das angestrebte Ziel der Aufrechterhaltung von stabilen Einheitsbeiträgen trotz fortschreitenden demographischen und strukturellen Wandels unter gleichzeitiger Verhinderung von nach oben schnellenden Mehrausgaben des [X.] wird durch das in § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] angelegte Schritthalten mit der Regelung der gesetzlichen [X.] erreicht. Die in der [X.] erhobenen Einheitsbeiträge bleiben infolge ihrer weiterhin bestehenden Orientierung am Beitrags-/Leistungsverhältnis der gesetzlichen [X.] im Grundsatz stabil. Die Vorschrift über die Minderung des allgemeinen Rentenwerts bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres bewegt sich daher innerhalb des aufgezeigten verfassungsrechtlichen [X.].

(2) Die Regelung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht des Versicherten nicht oder doch weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können.

[X.] kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl [X.] 116, 96, 127 = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 Rd[X.] 91 mwN; [X.] 122, 151, 184; stRspr) . Mildere Mittel sind nämlich nicht solche, die die Kostenlast oder die Kosteneinsparungen lediglich verschieben (vgl [X.] 109, 64, 86) .

[X.] ist auch nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen - die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten (vgl [X.] 109, 64, 86) . Um dem Erforderlichkeitsgebot Rechnung zu tragen, ist er ebenso wenig gehalten, einen noch höheren [X.]zuschuss vorzusehen und ggf für diesen Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen (vgl [X.], aaO) . Daher kann der Gesetzgeber auch hier nicht darauf verwiesen werden, den [X.]zuschuss noch weiter anzuheben.

Denkbar war allenfalls noch eine erneute Umgestaltung des [X.] in der [X.]. Dies hätte je nach Ausgestaltung für den Versicherten möglicherweise zu einem günstigeren Ergebnis führen können. Ob dies auch für die Versichertengemeinschaft insgesamt gilt, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls unterfällt die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Anpassung der Rentenformel an die Änderungen in der gesetzlichen [X.] und gegen eine erneute Systemumstellung typischerweise dem gesetzgeberischen Ermessen.

(3) Die Absenkung des allgemeinen Rentenwerts bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt im Falle des Versicherten selbst dann, wenn diesem die gesetzgeberische Teilkompensation der [X.] durch die Berücksichtigung zusätzlicher [X.] nach § 19 Abs 1 [X.] nicht zugute gekommen ist.

Maßgeblich ist, unter welchen Voraussetzungen wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind; daher ist immer eine Zusammenschau der Gesamtumstände vorzunehmen (vgl [X.] 100, 313, 376) . Diese ergeben hier ein insgesamt hinnehmbares Ausmaß der Beeinträchtigung. Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] nicht in schon bestehende Rentenansprüche, sondern in [X.] eingreift. Anwartschaften sind wegen des großen [X.]raums zwischen ihrem Erwerb und der Entstehung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl [X.] 122, 151, 181 f; [X.], 206 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 1, jeweils Rd[X.] 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente. Auch insoweit ist im Übrigen für die [X.] zu berücksichtigen, dass die [X.] zum weitaus größeren Teil aus Steuermitteln, nicht dagegen aus eingezahlten Beiträgen realisiert wird. Dies verringert das Gewicht der eigentumsrechtlich geschützten Position gegenüber den gesetzgeberischen Zielen zusätzlich (vgl hierzu [X.] 53, 257, 293 = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1 S 4 ff; [X.] 100, 1, 38 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 51 f) .

Weiter ist maßgeblich, dass durch die gewählte [X.] des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 [X.] - wie in der gesetzlichen [X.] - gerade diejenigen betroffen sind, die aufgrund früheren Rentenbeginns (statistisch gesehen) längere Rentenlaufzeiten als Versicherte erwarten können, die erst im vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Alter Rente beanspruchen (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.], Alterssicherung und Besteuerung, § 3 [X.] der Landwirte, Rd[X.] 34) . Auf die gesamte Rentendauer gesehen wird daher den Rentenbeziehern, deren Rente früher beginnt, (statistisch) im Vergleich zu solchen, deren Rente später beginnt, kein Weniger an Leistungen, sondern vielmehr nur nicht mehr ein versicherungsmathematisches Mehr an Leistungen gewährt (vgl hierzu auch das [X.] 122, 151, 185 f und 189 f, das im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung davon ausgeht, dass - trotz Abschlag - noch immer die Personen mit früherem Rentenbeginn auf die gesamte Laufzeit gesehen ein Mehr an Leistungen erhalten) . Der einzelne Versicherte wird in versicherungsmathematischer Pauschalierung mit den von ihm selbst verursachten Mehrkosten belastet, indem sein voraussichtlich längerer Rentenbezug durch [X.] ausgeglichen wird, die von dem Ausmaß des Vorziehens seines Rentenbeginns abhängen. Die Regelung setzt mithin an der Verursachung der Mehrkosten an und beschränkt sich auf die Verursacher (vgl ebenso [X.] 122, 151, 185 f) .

Zudem ist die [X.] des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] zum einen von vornherein auf 10,8 % als Höchstmaß begrenzt, zum anderen wurde ihre Einführung gemäß § 19 Abs 1 [X.] durch verlängerte [X.] flankiert, die zu einer teilweisen Kompensation der [X.] führen (vgl [X.], [X.] in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, [X.] 2002, 265, 266; [X.], [X.] in der Alterssicherung der Landwirte, [X.] 2002, 228, 232) . Dies hat entsprechend auch der 5. Senat des BSG in seinen Ausführungen zur Verneinung einer Verfassungswidrigkeit von § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.] betont ([X.]E 101, 193 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 5, jeweils Rd[X.] 39) . Allerdings ist der Klägerin einzuräumen, dass die Erwerbsminderungsrenten in der [X.] nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Der Rentenbezieher muss also einmal bestehende [X.] auf Dauer in Kauf nehmen, ohne etwa - wie in der gesetzlichen [X.] - eine zu erwartende Altersrente durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge aufstocken zu können (vgl dazu BSG aaO, jeweils Rd[X.] 44) . Einer Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Anhebung der laufenden Erwerbsminderungsrente steht hier die Regelung des § 5 Abs 1 [X.] entgegen.

Dem gegenüber ist zu berücksichtigen, dass aus der [X.] bezogene Renten lediglich eine [X.] des Landwirtes darstellen. Die Landwirte sind daneben regelmäßig durch die Vermögenssubstanz ihres Unternehmens abgesichert. Bei dessen Weitergabe entstehen Ansprüche auf Altenteilsleistungen oder auf Pachtzinsen, oder es wird (beim Verkauf) verrentbares Geldkapital realisiert (vgl [X.], [X.] im Wandel - Änderungen im agrar[X.] Son[X.]ystem, Wz[X.]008, 257, 258; [X.] in [X.]/[X.], Alterssicherung und Besteuerung, § 3 [X.] der Landwirte, Rd[X.] 2) . Im Übrigen dürfen Landwirte als selbstständige Unternehmer darauf verwiesen werden, in erster Linie selbst für den Aufbau einer individuell angemessenen Altersvorsorge verantwortlich zu sein (vgl [X.], aaO; Flecken, Die Reform der Alterssicherung der Landwirte, [X.] 1995, 57) . In der [X.] wirkt sich daher die Minderung der Renten - gerechnet auf die gesamte Alterssicherung - grundsätzlich geringer aus als in der gesetzlichen [X.].

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte stellt sich die Regelung des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] aus Sicht des Senats als verhältnismäßig dar. Dies gilt selbst im konkreten Fall des Versicherten, der seit [X.] keine Beiträge zur [X.] mehr entrichtet hat und daher gemäß § 19 Abs 3 [X.] nicht von der Kompensationsregelung des § 19 Abs 1 [X.] profitiert hat.

Zunächst trifft § 23 Abs 8 [X.] 1 [X.] auch Personen wie den Versicherten schon deshalb nicht unverhältnismäßig hart, weil auch ihnen die Deckelung der Minderung auf 10,8 % nach § 23 Abs 8 Satz 2 [X.] zugute kommt. Vor allem aber greift bei solchen Versicherten die Kompensationsregelung des § 19 Abs 1 [X.] nur deshalb nicht, weil der Betreffende in den letzten Jahren vor der Erwerbsminderung nicht in der [X.] versichert war (vgl § 19 Abs 3 [X.]) . Mithin kann er aus diesem System auch keine Kompensation erwarten. Hat er zuletzt [X.]en in der gesetzlichen [X.] zurückgelegt, kommt bei gleichzeitiger Geltendmachung von Rentenansprüchen aus diesem System ggf dort die Kompensationsregelung nach §§ 53, 253a [X.] zum Tragen. Insgesamt war die [X.] daher auch konkret dem Versicherten zumutbar.

[X.]) Schließlich genügt die Neuregelung durch das [X.] auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die für den Eingriff (Minderung des allgemeinen Rentenwerts) maßgebliche Regelung des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung zu Ungunsten des Versicherten in eine Rechtsposition eingegriffen, die dieser bereits vor Inkrafttreten des [X.] zum 1.1.2001 innehatte. Vielmehr wurde ihm Rente ab dem 1.10.2006 und damit fast sechs Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] bewilligt.

Ist die gesetzliche Regelung wie hier geeignet, erforderlich und angemessen zum Erreichen eines gewichtigen Gemeinwohlbelangs, war der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips nur gehalten, auf die legitimen Interessen der zum [X.]punkt der Gesetzesänderung rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine auf [X.] ab dem Stichtag ohne Einschränkung sofort wirksame Anwendung der Neuregelung verhindert (vgl [X.] 116, 96, 133 f = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 Rd[X.] 106 ff) . Insoweit ist allerdings keine Übergangsregelung erforderlich, die es den Berechtigten ermöglicht, die durch die Neuregelung bewirkte Verringerung der Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen. Die Übergangszeit muss (lediglich) so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer (deutlich) niedrigere Renten zustehen werden als ihnen zuvor in Aussicht gestellt worden sind (vgl [X.], aaO) . Insoweit hat das [X.] insbesondere eine schrittweise Anwendung von Abschlagsregelungen uä vorgeschlagen.

Gemessen daran ist eine Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten [X.] hier zu verneinen. In § 93a [X.] hat der Gesetzgeber eine dreijährige Übergangszeit eingeräumt, die sich für den Versicherten nicht ausgewirkt hat, weil er erst fast sechs Jahre nach Einführung der Regelung Rente wegen Erwerbsminderung beansprucht hat. Damit war er nach Auffassung des Senats nicht mehr ein rentennaher Jahrgang im Sinne der Rechtsprechung des [X.]. Innerhalb des bestehenden [X.]raums konnte sich der Versicherte vielmehr hinreichend auf die zu erwartenden Einbußen einstellen und seinen Lebensstandard ggf dementsprechend anpassen.

b) Die Regelung des § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] verstößt auch unter keinem Gesichtspunkt gegen Art 3 Abs 1 [X.].

Der darin enthaltene Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten an[X.] behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl [X.] 75, 348, 357 = [X.] 2200 § 555a [X.] 3; stRspr) . Ebenso verbietet Art 3 Abs 1 [X.] aber auch die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]; insoweit enthält das Grundrecht ein [X.](vgl [X.] 103, 310, 318; [X.] 116, 164, 180) .

Vorliegend ist keine verfassungswidrige Gleichbehandlung der [X.] in der [X.] mit denjenigen anzunehmen, die eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen [X.] beziehen (dazu unter aa). Ebenso wenig werden innerhalb der [X.] [X.] und Altersrentner in verfassungswidriger Weise gleich behandelt (dazu unter [X.]). Schließlich liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von [X.]n untereinander vor (dazu unter [X.]).

aa) Nach Überzeugung des Senats wird Art 3 Abs 1 [X.] zunächst nicht dadurch verletzt, dass sowohl [X.] in der [X.] als auch [X.] in der gesetzlichen [X.] einen Rentenabschlag hinnehmen müssen.

Zwar hat der Gesetzgeber mit § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 iVm Satz 2 [X.] und § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 iVm Satz 2 [X.] zwei Regelungen geschaffen, die - bei jeweils gleichaltrigen Antragstellern - grundsätzlich eine übereinstimmende Minderung des [X.]rentenzahlbetrags zur Folge haben. Lediglich der [X.], an welchem die Minderung festgemacht wird, unterscheidet sich in den beiden Regelungen bedingt durch die Abweichungen in den [X.]. [X.] war jedoch nicht gehalten, in den beiden Versicherungssystemen unterschiedliche [X.]en zu treffen bzw die Rentner in der [X.] ganz von der [X.] bei frühzeitiger Inanspruchnahme auszunehmen.

Im Bereich der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 [X.] einen weiten Spielraum, und zwar nicht zuletzt bei der Finanzierung [X.]r Sicherungssysteme (vgl [X.] 113, 167, 215 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 86 f) . Daher kann er unterschiedliche Konzepte für verschiedene Gebiete entwickeln (so etwa [X.] 97, 271, 297 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] 1 [X.]1 f zur unterschiedlichen Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie im Beamtenrecht) . Allerdings muss er dies nicht schon allein deshalb, weil zwei gesonderte Versicherungssysteme vorliegen. Das [X.] hat - im Rahmen der Prüfung einer vom Gesetzgeber gewählten Ungleichbehandlung - die Beantwortung der Frage, inwieweit schon die Zugehörigkeit vergleichbarer Fälle zu verschiedenen Ordnungssystemen zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung ausreicht, in neuerer [X.] offen gelassen und sogar umgekehrt eine bestimmte Systemzugehörigkeit - an[X.] als sachliche Gründe - nicht als Begründung für eine Ungleichbehandlung ausreichen lassen (vgl etwa [X.] 85, 176, 186 zu Unterschieden im Vergleich zwischen Beamtenversorgungsgesetz und Reichsversicherungsordnung) . In entsprechender Weise muss gelten, dass nach Art 3 Abs 1 [X.] eine Ungleichbehandlung auch nicht schon deshalb geboten ist, weil es sich um vergleichbare Sachverhalte in zwei verschiedenen Versicherungssystemen handelt. Vielmehr ist stets im Einzelnen zu beurteilen, inwieweit die Versicherungssysteme tatsächlich solche Verschiedenheiten aufweisen, dass die eine Gruppe in einem ganz bestimmten Punkt an[X.] zu behandeln ist als eine andere Gruppe. Nach Auffassung des Senats ergibt ein Vergleich der [X.] mit der gesetzlichen [X.] nicht, dass erwerbsgeminderte Versicherte, die eine Rente frühzeitig in Anspruch nehmen, in der [X.] allein deshalb keinen Abschlag hinnehmen müssten, weil sie in ein anderes Sicherungssystem eingeordnet sind. Die Systeme weisen keine Unterschiede solcher Art auf, dass gerade die Rentenabschlagsregelung in der [X.] entfallen müsste.

Allgemein ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass die beiden Versicherungssysteme in wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgestaltet sind. Die [X.] unterliegt als eigenständiges [X.]s Sicherungssystem einer eigenen Sachgesetzlichkeit (vgl hierzu [X.] 25, 314, 321 f = [X.] [X.]7 zu Art 3 [X.]; BSG [X.] 4-5868 § 13 [X.] 1) . So ist sie aufgrund der vom Gesetzgeber angenommenen geringeren Schutzbedürftigkeit der Landwirte lediglich als [X.] konzipiert, während die gesetzliche [X.] grundsätzlich eine Vollversicherung darstellt. An[X.] als in der [X.] wird in der [X.] schon seit 1957 ein Einheitsbetrag erhoben mit der Folge, dass lediglich die Anzahl der Beitragsjahre und nicht auch die bisherigen Einkünfte, Einfluss auf die Rentenhöhe hat. Unterschiede bestehen weiter im Leistungsrecht. Der wichtigste Unterschied bei den Leistungsvoraussetzungen betrifft die Alters- und die Erwerbsminderungsrenten. Da der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der [X.] auch strukturpolitische Ziele verfolgt ([X.] [X.] 4-5868 § 13 [X.] 1 Rd[X.] 13) , ist der Landwirt gehalten, vor Inanspruchnahme einer Rente seinen Hof nach Maßgabe des § 21 [X.] abzugeben. Zwar finden sich in der [X.] weniger Leistungsarten als in der gesetzlichen [X.], dafür aber spezifisch auf die Situation eines Landwirts abgestimmte Leistungen, namentlich die Gewährung einer Betriebs- und Haushaltshilfe zur Überbrückung von krankheitsbedingten Ausfallzeiten (vgl hierzu [X.]/Möller-Schlotfeldt in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 Rentenversicherungsrecht, § 62 Rd[X.] 19 ff; [X.] in [X.]/[X.], Alterssicherung und Besteuerung, § 3 [X.] der Landwirte, Rd[X.] 17 ff) .

Allerdings weisen die Systeme auch erhebliche Gemeinsamkeiten auf. Bei beiden Versicherungssystemen handelt es sich nicht nur um [X.], die von öffentlichrechtlichen Körperschaften durchgeführt werden, sondern der Gesetzgeber hat die [X.] in der konkreten Ausgestaltung des [X.]s im Laufe der Jahre auch zunehmend der gesetzlichen [X.] angenähert. Seit der [X.] besteht eine Pflicht zur lückenlosen Beitragszahlung auch in der [X.] nicht mehr. Nunmehr gilt in beiden Sicherungssystemen das Anwartschaftsprinzip. Insoweit erfolgte schon 1995 eine Angleichung der [X.] an die Ausgestaltung der [X.] in der gesetzlichen [X.] (vgl dazu BSG, [X.] 4-5868 § 13 [X.] 2 Rd[X.] 15; [X.], 50 Jahre Alterssicherung der Landwirte, [X.] 2007, 96, 97) . Dabei werden die Leistungen - jedenfalls auch - durch die monatlichen Beiträge der Versicherten gedeckt, die zwar nicht aufgrund differierender Höhe, wohl aber durch ihre im Laufe des [X.] zusammen gekommene Anzahl die Rentenhöhe bestimmt. Es gilt also - in abgeschwächter Form - auch in der [X.] das Versicherungsprinzip. Zugleich sind beide Systeme ebenfalls als Solidarsysteme ausgestaltet. Dem Versicherungsprinzip steht daher - hier wie dort - auch der Gedanke des [X.] Ausgleichs gegenüber (vgl dazu [X.] 76, 256, 304 f) . Nicht zuletzt mit Blick auf diese Gemeinsamkeiten ist die [X.] bereits seit 1995 an dem Beitrags-/Leistungsverhältnis der gesetzlichen [X.] ausgerichtet. Seitdem verändert sich der allgemeine Rentenwert in der [X.] auch jährlich zum 1.7. entsprechend dem Prozentsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen [X.] angepasst wird (§ 23 Abs 4, §§ 25, 26 [X.]) .

Zwar war es möglicherweise nicht zwingend geboten, dass der Gesetzgeber mit der [X.] auch weiterhin in der [X.] den Änderungen der gesetzlichen [X.] gefolgt ist; er hätte an dieser Stelle auch eine Abkehr vom Maßstab der [X.] und hin zu einer neuen Konzeption des [X.] in der [X.] vornehmen können. Verpflichtet war er dazu in jedem Falle nicht. Durch die aufgeführten Unterschiede ergab sich keine Pflicht zu einer Differenzierung auch in dem hier streitigen Punkt. Insbesondere mit Blick auf die gerade beim Beitrags-/Leistungsverhältnis bestehenden Gemeinsamkeiten beider Systeme stand es vielmehr innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, diesbezügliche Änderungen in beiden Systemen gleichermaßen vorzunehmen.

[X.], die Besonderheiten in der [X.] geböten einen Verzicht auf die Einführung einer [X.], wie sie § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 [X.] enthält, könnte auch dahin verstanden werden, dass sie das Fehlen einer Folgerichtigkeit innerhalb des Systems der [X.] geltend machen will. Vom Gesetzgeber wird nämlich innerhalb eines Ordnungssystems ein hinreichendes Maß an Folgerichtigkeit einfachgesetzlicher Wertungen verlangt (vgl dazu [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl 2009, Art 3 Rd[X.] 98 ff mwN) . Zwar enthält eine Systemwidrigkeit für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Gleichheit vor dem Gesetz (vgl [X.] 85, 238, 247) . Jedoch müssen Gründe für die Durchbrechung des vom Gesetzgeber gewählten Ordnungsprinzips in ihrem Gewicht und ihrer Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entsprechen, um überzeugend zu sein (vgl [X.] 18, 366, 372 f = [X.] [X.] 56 zu Art 3 [X.] Ab 46 ff, [X.] 67, 70, 84 f) . Das Gebot der Folgerichtigkeit bindet damit an einen vorherigen Rechtsgedanken in dem Sinne, dass bei weiteren Regelungen für eine Abweichung ein vernünftiger oder plausibler Grund zu fordern ist (vgl [X.] 81, 156, 207 = [X.] 3-4100 § 128 [X.] 1 [X.]9 f; vgl auch [X.], 56, 60 = [X.] 3-4300 § 137 [X.] 2 [X.]0 f) . Allerdings ist verfassungsrechtlicher Maßstab nicht, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl [X.] [X.] 122, 151, 174) .

[X.] für die [X.] aufgestellten Prinzipien vermag der Senat aus den schon aufgezeigten Erwägungen nicht festzustellen. Die Minderung des allgemeinen Rentenwerts gemäß § 23 Abs 8 Satz 1 [X.] 1 [X.] setzt vielmehr umgekehrt konsequent eine 1995 eingeschlagene Systemänderung in der [X.] (Orientierung des [X.] an der gesetzlichen [X.]) fort. Offenbar geht auch die Klägerin, indem sie lediglich die Minderungsregel selbst beanstandet, davon aus, dass in der 1995 durch die Agrarsozialreform vollzogenen Verschränkung der beiden Versicherungssysteme, die damals für die Mitglieder in der [X.] günstig war, kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] - etwa aufgrund einer zu starken Systemannäherung - liegt. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn durch zeitgleiche Einführung von Abschlagsregelungen letztlich nur das Fortbestehen von Systemparallelität erreicht wird.

Die Neuregelung steht auch im Übrigen nicht zu grundsätzlichen Strukturprinzipien der [X.] in Wi[X.]pruch. Inwieweit etwa die von der Klägerin angesprochene agrarpolitische Zielsetzung der Hofabgabe vor [X.] Maßstäbe setzen soll für die Ausgestaltung des [X.] in der [X.], erschließt sich dem Senat nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Minderung des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente bei frühzeitiger Inanspruchnahme durchaus gut mit dem auch in der [X.] bestehenden Versicherungsprinzip vereinbaren, welches sich darin zeigt, dass die Leistungshöhe von der Anzahl der Beitragsjahre abhängt. Sie verwirklicht auch in der [X.] den Ausgleich voraussichtlich längerer Laufzeiten einer Rente (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.], Alterssicherung und Besteuerung, § 3 [X.] der Landwirte, Rd[X.] 34) und dient damit unter statistischen Gesichtspunkten einer konsequenteren Umsetzung des Versicherungsprinzips.

Lediglich ergänzend sei angefügt, dass der - verfassungsrechtlich ohnehin unerhebliche - Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe das von ihm selbstgesteckte Ziel, systembedingte Besonderheiten berücksichtigen zu wollen, nicht erreicht, vom Senat nicht nachvollzogen werden kann. [X.] hat vielmehr gerade umgekehrt die Übertragung der rentenrechtlichen Neuregelungen auf die in der [X.] bestehenden Eigentümlichkeiten der Rentenformel abgestimmt und daher sehr wohl die systembedingten Besonderheiten bei der konkreten Anknüpfung der [X.] berücksichtigt.

[X.]) An[X.] als die Klägerin meint, war der Gesetzgeber durch das im Gleichheitssatz enthaltene [X.] auch nicht gehalten, die Erwerbsminderungsrenten in der [X.] wegen gewichtiger Unterschiede zu den Altersrenten von den dort eingeführten [X.]n ganz auszunehmen. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Versicherter es letztlich nicht in der Hand hat, den [X.]punkt einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung selbst zu bestimmen. Jedoch kann [X.] auch der Ehegatte eines schon in Altersrente befindlichen Landwirts aufgrund des [X.] nach § 11 Abs 1 [X.] 3 iVm § 21 Abs 9 [X.] praktisch gezwungen sein, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, um eine Entziehung der Rente des ehemaligen Landwirts zu verhindern. Insofern haben die Unterschiede zwischen Alters- und Erwerbsminderungsrenten nicht das ihnen von der Klägerin beigemessene Gewicht. Sie sind durch den für Erwerbsminderungsrenten auf 10,8 % begrenzten Abschlag und die erhöhte Zurechnungszeit bei jüngeren [X.]n angemessen berücksichtigt (so entsprechend für ähnliche faktische Zwangslagen in der gesetzlichen [X.] [X.], 193 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 5, jeweils Rd[X.] 43) . Aus Sicht des Senats war es im Hinblick auf den Gleichheitssatz im Übrigen nicht nur gerechtfertigt, sondern möglicherweise sogar geboten, das Versicherungsprinzip konsequent nicht nur für Altersrentner, sondern auch zulasten der [X.] umzusetzen, den [X.] also nicht nur durch Minderung der Alters-, sondern auch der Erwerbsminderungsrenten von einem weiteren Kostenanstieg freizustellen.

[X.]) Die Klägerin wendet schließlich ein, durch die vom Gesetzgeber gewählte Kombination von [X.] einerseits und Erweiterung der [X.] andererseits sei gerade die Gruppe der knapp unter 60-jährigen, zu denen der Versicherte bei Rentenbeginn gehörte, beson[X.] stark betroffen worden. Insoweit macht sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick darauf geltend, dass sich die Gesetzesänderung bei [X.]n unterschiedlich auswirkt.

Diesem Vorbringen vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Das [X.] hat erst jüngst wieder klargestellt, dass die Bildung derartiger Vergleichsgruppen schon den Grundprinzipien eines als Solidarsystem ausgestalteten [X.] zuwider läuft (vgl [X.] 122, 151, 188 f zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung, nach welcher die Gruppe von Versicherten im Alter von knapp 88 Jahren und mehr bezogen auf die Höhe der Altersrente aufgrund einer Abschlagsregelung schlechter gestellt wird als die Gruppe von Versicherten knapp unter 88 Jahren und weniger) . Ein solcher Vergleich verkenne - so das [X.] (aaO) - im Übrigen, dass die [X.] Rente keine Rendite aus den Beitragsleistungen sei, sondern getroffene Regelungen zum Ausgleich längerer Rentenbezugszeiten immer nur versicherungsmathematische Annäherungen an die A[X.]ildung des individuellen Risikos, kürzer oder länger Rente in Anspruch nehmen zu können, und damit nur eine Typisierung darstellen könnten. Ein Abstellen auf Unterschiede bei der individuellen Inanspruchnahme von Rentenleistungen verbiete sich daher.

Diese Erwägungen sind auch der Klägerin entgegen zu halten. Auch im Rahmen der [X.] ist von einer Regelung, die für die Erwerbsminderungsrente das Risiko unterschiedlich langer Rentenbezugszeiten a[X.]ilden soll, keine absolute Einzelfallgerechtigkeit zu verlangen, sondern lediglich, dass die gefundene Lösung eine vertretbare Typisierung der Berücksichtigung dieses Risikos enthält. Dies ist nach Überzeugung des Senats hier der Fall. Durch die Berücksichtigung zusätzlicher [X.] werden gerade jüngere Rentenbezieher, für die sich wegen einer verhältnismäßig geringen Anzahl rentenrelevanter [X.]en die [X.] sonst beson[X.] stark auswirkt, teilweise entlastet. Dass der Gesetzgeber insoweit die Grenze berücksichtigungsfähiger [X.] auf [X.]en vor Vollendung des 60. Lebensjahres begrenzt hat, mag nicht als die gerechteste Lösung erscheinen, stellt aber innerhalb des eingeführten Gesamtkonzepts noch eine zulässige Pauschalierung dar. Die vom Gesetzgeber erlassene Regelung ist insgesamt gesehen als eine einerseits verhältnismäßige, andererseits versicherungsmathematisch nachvollziehbare Annäherung an die A[X.]ildung des individuellen Risikos zu werten, kürzer oder länger Rente in Anspruch nehmen zu können.

3. [X.] beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 10 LW 3/09 R

25.02.2010

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Hannover, 25. Juni 2008, Az: S 37 LW 1/07, Urteil

§ 13 ALG, § 23 Abs 8 S 1 ALG, § 23 Abs 8 S 2 ALG, § 77 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, RRErwerbG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 10 LW 3/09 R (REWIS RS 2010, 8909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8909

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 LW 1/09 R (Bundessozialgericht)

Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Geschäftsführer bzw Gesellschafter einer Weingut GmbH …


B 2 U 6/22 R (Bundessozialgericht)

Wahlanfechtungsklage - Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - kein Wahlrecht für Bezieher von Versichertenrenten aus …


B 5 R 31/21 R (Bundessozialgericht)


B 5 R 29/21 R (Bundessozialgericht)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der unterbliebenen Einbeziehung der Bestandserwerbsminderungsrentner …


B 2 U 5/22 R (Bundessozialgericht)

Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.