(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören
(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören
(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.
(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.3.2024 I Nr. 101
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
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