Bundessozialgericht, Urteil vom 04.07.2018, Az. B 3 KR 14/17 R

3. Senat | REWIS RS 2018, 6671

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts - Gegenstand der Verurteilung maßgebend - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - keine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. April 2017 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2016 wird verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ([X.]).

2

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, bis zum 31.12.2013 als Stahlbauschlosser beschäftigt gewesene Kläger bezog aufgrund ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit bis 31.1.2014 von der Beklagten [X.]. Für die [X.] erhielt der Kläger von der [X.]. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung am [X.] ausgeführt hatte, bei dem Kläger könne ab [X.] wieder von einem positiven Leistungsbild ausgegangen werden, lehnte die Beklagte die [X.]-Weitergewährung über den 31.1.2014 hinaus ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 29.7.2014). Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die [X.] vom [X.] bis 31.3.2014 [X.] zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht durch Auszahlung von Leistungen durch die [X.] für den gleichen [X.]raum gemäß § 107 Abs. 1 [X.]B X als erfüllt gilt". Eine Zulassung der Berufung durch das [X.] ist nicht erfolgt; es hat dem Urteil eine Vordruck-Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach die Berufung zulässig sei (Urteil vom 11.1.2016).

3

Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt. Das L[X.] hat das Rechtsmittel als zulässig angesehen, weil der dafür gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]G maßgebende [X.] von 750 Euro überschritten sei: Die Differenz zwischen dem [X.] (42,87 Euro täglich) und dem bezogenen Arbeitslosengeld (34,29 Euro täglich) mache 8,58 Euro täglich aus. Damit ergebe sich vom [X.] bis 31.3.2014 zwar nur eine Summe, die 750 Euro nicht erreiche. Für die Erreichung des [X.]s komme es aber nicht auf diesen Betrag, sondern auf das ungekürzte [X.] von 2572,20 Euro an. Das L[X.] hat sich sodann in der Sache auf die persönliche Anhörung des [X.] und eine Zeugenvernehmung gestützt, das [X.]-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; aus Rechtsgründen und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme stehe dem Kläger - wie näher ausgeführt wird - kein [X.] über den 31.1.2014 hinaus zu (Urteil vom 20.4.2017).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 144 [X.]G, da der [X.] von 750 Euro nicht erreicht sei und weder das [X.] noch das L[X.] die Berufung zugelassen hätten. Die Berufung der Beklagten sei daher unzulässig gewesen. Darüber hinaus habe das L[X.] die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, fehlten entscheidungserhebliche Feststellungen und liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 103 [X.]G vor. Zudem seien Verstöße gegen § 46 [X.]B V sowie gegen die Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu rügen.

5

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

das Urteil des [X.] vom 20. April 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2016 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen,

weiter hilfsweise,

        

das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

7

Sie hält das L[X.]-Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, ihre Berufung sei zulässig gewesen. Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom [X.] AL 15/10 R - [X.] 4-3250 § 51 [X.]) spreche dafür, dass in Bezug auf den [X.] von der vollen Geldleistung auszugehen sei. Auch die materiell-rechtlichen Ausführungen seien fehlerfrei.

8

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] hat in der Sache Erfolg.

Auf die Revision des [X.] war das Urteil des [X.] vom [X.] aufzuheben. Die Berufung der beklagten Krankenkasse gegen das Urteil des [X.] vom 11.1.2016 musste der Senat nach § 158 [X.] [X.]G verwerfen, da dieses Rechtsmittel unzulässig war und die - zulassungsbedürftige - Berufung nicht zugelassen wurde.

1. Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, dass die Berufung der [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil zulässig war.

Nach § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des [X.] oder auf Beschwerde durch Beschluss des [X.], wenn der Wert des [X.] bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach Abs 1 S 2 der Regelung nur dann nicht, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der danach für die Zulässigkeit der Berufung maßgebende Wert des [X.] war hier in Bezug auf die Beklagte als (alleinige) Berufungsklägerin gegen das [X.]-Urteil nicht erreicht. Für die Ermittlung dieses Werts und die Frage, ob die Berufung ohne Zulassung statthaft ist oder nicht, kommt es regelmäßig darauf an, was das [X.] dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]4 mwN; [X.] in [X.] [X.]G, 1. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]9; s auch B[X.] [X.] 3-1500 § 144 [X.]1 S 20). Dies kann zur Folge haben, dass bei einem teilweisen Obsiegen die Berufung eines der Beteiligten zulässig ist, diejenige eines anderen dagegen zulassungsbedürftig. Entgegen der Ansicht des [X.] war ausgehend davon für die Beklagte als Berufungsklägerin der [X.] von 750 Euro nicht überschritten.

2. Bei der Berufung eines Leistungsträgers ist insoweit regelmäßig allein vom Gegenstand seiner Verurteilung durch das [X.] auszugehen (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 158 [X.] 3 [X.]3). Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen sind demgegenüber nicht in die Ermittlung des Werts des [X.] einzubeziehen, selbst dann, wenn die angestrebte Änderung kraft bindender Vorschriften weitere Änderungen nach sich zieht (vgl zB B[X.] [X.] 3-1500 § 144 [X.]1 S 20; [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.] mwN; [X.], aaO, § 144 Rd[X.]5 mwN). Es kommt vielmehr allein darauf an, über welche Forderung "unmittelbar" gestritten wird (B[X.] [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.] 5). Die insoweit im zu entscheidenden Fall maßgebende Summe des [X.], zu deren Zahlung an den Kläger das [X.] die Beklagte für den [X.]raum vom [X.] bis zum 31.3.2014 verurteilt hat, macht nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) und bezüglich derer auch offensichtliche Unrichtigkeiten wie Rechenfehler nicht ersichtlich sind, weniger als 750 Euro aus.

3. Es kann bei alledem offenbleiben, wie es sich in Bezug auf den [X.] und die Zulässigkeit der Berufung bei einem Kläger verhält, der [X.] als Spitzbetrag über eine andere Sozialleistung hinaus begehrt, wenn er in erster Instanz unterlegen ist. Hierzu wird in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass es für den zu erreichenden [X.] iS von § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G trotz der teilweisen Erfüllungswirkung nach § 107 [X.]B X nicht auf den verminderten Betrag, sondern - was auch das [X.] befürwortet hat - auf den Betrag des ungekürzten [X.] ankomme (so B[X.] Urteil vom 12.3.2013 - B 1 KR 7/12 R - [X.] 4-2500 § 49 [X.] Rd[X.]1, 12; vgl auch B[X.] [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]2; ferner zB [X.] in [X.] ua, aaO, § 144 Rd[X.]5, sowie [X.], ebenda, § 130 Rd[X.]c mwN; [X.] in [X.], [X.]G, § 144 Rd[X.]8a mwN, [X.]entierungsstand Oktober 2017; [X.], aaO, § 144 Rd[X.]1; [X.], [X.]G, Stand 1.8.2017, § 144 [X.] ff). Um eine solche Konstellation geht es vorliegend indessen nicht. Grundsätzlich ist für den [X.] iS des § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G nämlich - wie ausgeführt - nur der Betrag maßgebend, der für den jeweiligen Berufungskläger als Rechtsmittelführer im angestrebten Berufungsverfahren im Streit ist. Das sind hier für die beklagte Krankenkasse weniger als 750 Euro: Das [X.] hat die berufungsführende Beklagte nach dem Wortlaut des [X.] nur verurteilt, dem Kläger für die [X.] vom [X.] bis 31.3.2014 [X.] zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht durch Auszahlung von Leistungen durch die [X.] für den gleichen [X.]raum ... als erfüllt gilt". Bei einem derart auf einem unbezifferten Antrag aufbauenden [X.] ist der Wert zu ermitteln (vgl [X.] in [X.], aaO, § 144 Rd[X.]0; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 4 A[X.]7/15 B - Juris Rd[X.]). Dieser Wert liegt hier - wie dargelegt - für die Beklagte unterhalb der Schwelle von 750 Euro. Die Frage der Bedeutung der Arbeitslosengeldzahlung könnte sich zwar für eine Berufung des [X.] stellen, von vornherein aber nicht für die Beurteilung der sich bei der [X.] niederschlagenden wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Berufungsverfahrens im Verhältnis von Kläger und Beklagter, und zwar auch nicht, soweit sie sich - vom [X.] allerdings auch nicht festgestellten (vgl aber § 163 [X.]G) - möglicherweise noch konkreten Erstattungsansprüchen der [X.] ausgesetzt sieht (vgl dazu auch - bezogen auf die ähnliche Frage der notwendigen Beiladung eines Erstattung begehrenden dritten Leistungsträgers - B[X.]E 61, 66 ff = [X.] 2200 § 182 [X.]04). Auf die Erwägungen des [X.], dass es bei einem Versicherten im Gerichtsverfahren für den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 [X.]G) unschädlich sein müsse, dass wegen der Erfüllungswirkung des § 107 [X.]B X wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld ggf nur noch der [X.]-Spitzbetrag zu zahlen sei, und dass dem Versicherten ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung zuzuerkennen sei, dass ihm [X.] als solches zugestanden habe, kommt es angesichts dessen nicht an. Abzustellen ist in der vorliegenden prozessualen Konstellation vielmehr allein auf den auf Seiten der [X.] maßgebenden Wert des [X.] iS von § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G. Dieser liegt für die Beklagte nach dem [X.] des [X.] und ihrem Berufungsbegehren (= Aufhebung des [X.]-Urteils und Abweisung der gegen sie gerichteten Klage) unterhalb von 750 Euro.

4. Da weder das [X.] noch das [X.] - auf eine Beschwerde hin - die zulassungsbedürftige Berufung nach § 144 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 [X.]G zugelassen haben, ist sie unzulässig geblieben. Dieser Mangel der Zulassung einer zulassungsbedürftigen Berufung ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (stRspr, vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 158 [X.] S 2 mwN; B[X.] [X.] 3-1500 § 144 [X.]8 S 48; [X.]/[X.]/[X.], [X.] zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand Juni 2015, § 144 [X.]G Rd[X.]5 mwN). Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist insbesondere weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Die bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (so B[X.] [X.] 3-1500 § 158 [X.] [X.] mwN). Das [X.] hat demgegenüber eine Zulassungsentscheidung nicht getroffen. Ein Berufungsgericht wäre im Übrigen außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch nicht befugt gewesen, über die Zulassung der Berufung im Urteil zu entscheiden oder die Berufung - zumal eines rechtskundigen Leistungsträgers - in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten (B[X.] [X.] 3-1500 § 158 [X.] Leitsatz 2 und [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 158 [X.] 3 Leitsatz und [X.]3 f ; B[X.] Urteil vom 22.1.1998 - [X.]/10 KG 17/96 R). Wird trotz nicht statthafter Berufung - wie hier - vom [X.] über eine Berufung belehrt, liegt darin zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedoch ohne dass die Möglichkeit einer Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht; es ergibt sich vielmehr die Folge, dass das falsche Rechtsmittel (hier Berufung) - hier vom Senat - als unzulässig zu verwerfen ist (so bereits B[X.] [X.] 3-1500 § 158 [X.] S 2 ff). Der im Revisionsverfahren einzig bedeutsame Fehler des erstinstanzlichen Urteils - dessen Richtigkeit in der Sache der Senat nicht zu überprüfen hat - besteht in einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, deren Folgen allein im Gesetz geregelt sind (vgl § 66 Abs 2 [X.]G). Ob der zutreffende Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde bei dieser Konstellation innerhalb der Jahresfrist einzulegen ist oder ob auch danach noch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, bedarf im jetzigen Verfahrensstadium keiner Entscheidung des Senats; denn dadurch würden die schutzwürdigen Belange des [X.] verletzt, der ein für ihn günstiges und nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde [X.] erstinstanzliches Urteil erstritten hat. Er hat einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass die Frage der Rechtsmittelzulassung in dem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt wird. Die Berufung ist aber erst zulässig, wenn der unterlegene Beteiligte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das [X.] (im Wege der Abhilfe) oder das [X.] die Zulassung beschlossen hat (so zum Ganzen erneut bereits B[X.] [X.] 3-1500 § 158 [X.] S 6).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KR 14/17 R

04.07.2018

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Mainz, 11. Januar 2016, Az: S 3 KR 338/14, Urteil

§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 66 SGG, § 158 S 1 SGG, § 107 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 5, § 136 Abs 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.07.2018, Az. B 3 KR 14/17 R (REWIS RS 2018, 6671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6671

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