Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.11.2021, Az. B 1 KR 13/21 B

1. Senat | REWIS RS 2021, 1209

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einwerfen der an das LSG adressierten Berufungsschrift in den Briefkasten des SG vor Ablauf der Berufungsfrist - Eingang beim LSG nach Fristablauf - Berufungsführer durfte aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des SG von fristwahrender Einlegung der Berufung ausgehen


Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Betracht, wenn der juristisch nicht vorgebildete Berufungsführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts davon ausgehen durfte, dass es für die Fristwahrung ausreichend ist, wenn er die Berufungsschrift bei einem der beiden Gerichte (SG oder LSG) in den Briefkasten einwirft, ohne dass es darauf ankommt, an welches der beiden Gerichte die Berufungsschrift bzw der diese enthaltende Briefumschlag adressiert ist.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 4. Januar 2021 - L 5 KR 241/19 - gewährt.

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 4. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für sowie die weitere Versorgung mit Cannabisblüten. Das [X.] hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des dem bevollmächtigten Vater des [X.] am 9.11.2019 zugestellten [X.]-Urteils vom 31.10.2019 heißt es auszugsweise:

"Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem [X.], [X.] 1, 55116 [X.], schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem [X.], [X.], 56068 [X.], schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

…       

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen."

2

Die hiergegen eingelegte Berufung des [X.] ist am 11.12.2019 in einem unfrankierten und ungestempelten, an das L[X.] adressierten Briefumschlag beim L[X.] eingegangen. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 28.9.2020 auf die Versäumung der Berufungsfrist hat der Vater des [X.] für diesen am 12.10.2020 Wiedereinsetzung beantragt. Er habe von der Möglichkeit des § 151 Abs 2 [X.]G Gebrauch gemacht und die Berufungsschrift am 9.12.2019 um 16 Uhr beim [X.] [X.] eingeworfen. Vor dem Hintergrund seiner Rechtserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten habe er keinen Grund für die Annahme gehabt, dass das bloße Einwerfen in den Gerichtsbriefkasten am Nachmittag des [X.] nicht ausreichend sein könnte. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des [X.] sei falsch, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Umschlag für das Vorgehen nach § 151 Abs 2 [X.]G an das [X.] hätte adressiert werden müssen.

3

Das L[X.] hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Berufung gegen das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des [X.] sei verfristet. Für eine fristwahrende Einlegung beim [X.] hätte der Umschlag mit der Berufungsschrift an dieses adressiert sein müssen. Dem Kläger sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren. Der ihm zurechenbare Rechtsirrtum seines [X.] über die Voraussetzungen einer wirksamen Einlegung der Berufung beim [X.] könne nicht als unverschuldet angesehen werden. Er hätte sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu den Erfordernissen einer fristwahrenden Berufungseinlegung nach § 151 Abs 2 [X.]G fachkundig beraten lassen müssen. Ein mitwirkendes Verschulden des [X.] oder des L[X.] habe nicht vorgelegen (Beschluss vom 4.1.2021).

4

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des L[X.] und rügt einen Verfahrensmangel.

5

II. Dem Kläger war von Amts wegen gemäß § 67 [X.]G Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil er fristgerecht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe fristgerecht eingelegt und begründet hat.

6

Die zulässige Beschwerde des [X.] ist begründet. Der Beschluss des L[X.] beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G; dazu 2.), den der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G bezeichnet (dazu 1.).

7

1. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel eines zu Unrecht anstelle eines [X.] ergangenen Prozessurteils hinreichend.

8

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das L[X.] hätte die Berufung des [X.] nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hierüber in der Sache entscheiden müssen (vgl zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" zB B[X.] vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - [X.] 4-1500 § 151 [X.] RdNr 5 mwN).

9

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung des L[X.] zutreffend ist, für eine fristwahrende Einlegung der Berufung beim [X.] gemäß § 151 Abs 2 [X.]G müsse der die Berufungsschrift enthaltende Briefumschlag an dieses (und nicht an das L[X.]) adressiert sein (vgl dazu L[X.] Baden-Württemberg vom [X.] 889/83 - juris Leitsatz 2, [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, § 151 RdNr 71, Stand 3/96; [X.], [X.]G, Stand Mai 2021, § 151 [X.] 10b; zum Eingang einer unzutreffend adressierten Rechtsmittelschrift bei einer gemeinsamen Posteingangsstelle mehrerer Gerichte vgl [X.] vom 10.1.1990 - [X.]/89 - NJW 1990, 990).

b) Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob für den Fall, dass die Rechtsauffassung des L[X.] zutreffend sein sollte, für die Einlegung der Berufung gemäß § 66 Abs 2 Satz 1 [X.]G die Jahresfrist mit der Begründung Anwendung findet, dass die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des [X.] unzutreffend gewesen sei. Denn dem Kläger ist im anderen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu c).

c) Das L[X.] hätte dem Kläger jedenfalls - ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die Berufung sei nicht fristgerecht eingelegt worden - gemäß § 67 Abs 2 Satz 4 [X.]G Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewähren müssen.

aa) Nach § 67 Abs 1 [X.]G ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Nach der stRspr des B[X.] liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] gelassen worden ist (vgl B[X.] vom 20.11.2019 - B 1 KR 39/19 B - juris Rd[X.] mwN). Ein Rechtsirrtum ist zwar regelmäßig nicht unverschuldet (vgl B[X.] vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - [X.] 4-1500 § 65a [X.] Rd[X.]7). Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss die Rechtsbehelfsbelehrung beachten (vgl [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 8a) und bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (vgl B[X.] vom 12.1.2017 - [X.] [X.] 68/16 B - juris RdNr 4; [X.] vom 7.10.2009 - 9 [X.]3/09 - juris Rd[X.] mwN). [X.] ist ein Rechtsirrtum allerdings dann, wenn er vom Gericht oder einer Behörde (mit-)verursacht wurde (vgl B[X.] vom 25.3.2003 - B 1 KR 36/01 R - B[X.]E 91, 39 = [X.] 4-1500 § 67 [X.], RdNr 9). Denn unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB [X.] vom 14.4.1987 - 1 BvR 162/84 - [X.]E 75, 183) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl [X.] vom 19.10.1977 - 2 BvR 462/77 - [X.]E 46, 202, 210; [X.] vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 [X.] - [X.]E 78, 123, 126). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl [X.] vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - [X.]E 93, 99, 114 f; B[X.] vom [X.] - B 5 RJ 10/01 R - [X.] 3-1500 § 67 [X.] mwN). Ein solcher dem Gericht zuzurechnender Fehler ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung (dazu [X.]). Der Kläger hat im Übrigen alles getan, um die Frist einzuhalten (dazu cc).

[X.]) Zwar ist der in der Rechtsmittelbelehrung des [X.]-Urteils wiedergegebene Wortlaut des § 151 Abs 2 Satz 1 [X.]G, wonach die Berufungsfrist auch gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist beim [X.] "eingelegt wird", durchaus auslegungsbedürftig. Allerdings heißt es in der Rechtsmittelbelehrung darüber hinaus, dass die Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist "bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen" muss. Das ist ausgehend von der Rechtsauffassung des L[X.] zumindest missverständlich. Denn die Berufungsschrift muss danach innerhalb der Monatsfrist bei dem Gericht eingelegt werden, bei dem sie eingeht. Bei einem unbefangenen Blick auf den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung kann jedoch das Eingehen der Berufungsschrift beim [X.] im Sinne ihres bloßen Zugangs beim [X.] auch bedeuten, dass ein Beteiligter beim [X.] dann schon schriftlich die Berufung eingelegt hat, wenn er die beim [X.] eingegangene Berufungsschrift an das L[X.] gerichtet hat. Einem juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten oder Bevollmächtigten muss sich bei dieser Formulierung nicht die Notwendigkeit aufdrängen, juristischen Rat einzuholen. Er darf davon ausgehen, dass es für die Fristwahrung ausreichend ist, wenn er die Berufungsschrift bei einem der beiden Gerichte in den Briefkasten einwirft, ohne dass es darauf ankommt, an welches der beiden Gerichte die Berufungsschrift bzw der diese enthaltende Briefumschlag adressiert ist.

Dem Kläger kann danach nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Briefumschlag nicht an das [X.] adressiert war, sondern an das L[X.]. Das L[X.] hätte dem Kläger eine Wiedereinsetzung nicht deswegen verwehren dürfen.

cc) Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vor. Insbesondere ist die Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist beim [X.] eingegangen. Der Vater des [X.] hat nach seinem Vortrag den an das L[X.] adressierten Umschlag mit der Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist (9.12.2019) um 16 Uhr persönlich in den Briefkasten des [X.] [X.] eingeworfen. Diesen Sachverhalt hat der Kläger auch glaubhaft gemacht (vgl zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung B[X.] vom 11.11.2003 - [X.] U 293/03 B - juris RdNr 9). Zwar befindet sich auf dem [X.]) Briefumschlag kein Eingangsstempel des [X.]. Jedoch hat der Vater des [X.] einen Ausdruck der Google-[X.]achse seines Handys vorgelegt, wonach er sich am 9.12.2019 in der [X.] zwischen 16.38 Uhr und 17.30 Uhr in unmittelbarer Nähe des [X.] aufgehalten hat. Der Präsident des [X.] hat in der vom L[X.] eingeholten Auskunft vom 11.11.2020 bestätigt, dass die Angaben des [X.] des [X.] plausibel erscheinen, wenngleich das Fehlen des [X.] nicht mehr nachvollzogen werden könne. Der vom Vater des [X.] vorgetragene Sachverhalt erscheint insofern gegenüber der denkbaren Alternative, dass er den Briefumschlag erst am 11.12.2019 persönlich beim L[X.] in [X.] eingeworfen hat, überwiegend wahrscheinlich.

d) Bestimmt § 151 Abs 2 [X.]G hingegen, dass für die schriftliche Einlegung beim [X.] der Einwurf einer an das L[X.] adressierten, brieflich verschlossenen Berufungsschrift ausreicht, hat der Kläger durch seinen Vater - aus den vorgenannten Gründen - ohnehin die Frist zur Einlegung der Berufungsfrist nach § 151 Abs 1 [X.]G beachtet. Das L[X.] hätte auch hiernach die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen.

3. Nach § 160a Abs 5 [X.]G kann das B[X.] in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

4. [X.] bleibt dem L[X.] vorbehalten.

Meta

B 1 KR 13/21 B

10.11.2021

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Koblenz, 31. Oktober 2019, Az: S 1 KR 1461/19, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 4 SGG, § 151 Abs 2 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.11.2021, Az. B 1 KR 13/21 B (REWIS RS 2021, 1209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1209

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1 BvR 166/93

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