Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 26 W (pat) 47/12

26. Senat | REWIS RS 2014, 6226

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung – zum Regelgegenstandswert


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 16. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richter [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 [X.] festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin hat beim [X.] die Löschung der für den Antragsgegner eingetragenen Marke … gemäß §§ 50, 54  [X.] beantragt, weil der Antragsgegner bei der Anmeldung der Marke [X.] gewesen sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]). Der Antragsgegner hat der Löschung seiner Marke widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des [X.]s hat antragsgemäß die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen den Beschluss der Markenabteilung eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit dem den Beteiligten an [X.] Statt zugestellten Beschluss vom 30. Oktober 2013 zurückgewiesen und dem Antragsgegner zugleich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

3

den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 50.000 [X.] festzusetzen.

4

Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Kostenfestsetzung bestehen.

II

5

Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist zulässig und führt zur Festsetzung in der beantragten Höhe.

6

In markenrechtlichen Verfahren vor dem [X.] ist der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei markenrechtlichen Löschungsverfahren gemäß § 50 [X.] ist dabei nicht auf das Interesse des [X.], sondern wegen des Popularcharakters des Löschungsantrags auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke abzustellen ([X.]E 41, 100, 101 – [X.]). Je umfangreicher die mit dem Löschungsantrag angegriffene Marke benutzt worden ist und je weiter der vom Markenschutz umfasste Bereich der Waren und/oder Dienstleistungen ist, desto höher ist das von der Marke ausgehende Behinderungspotential und damit der Gegenstandswert des Löschungsverfahrens zu bewerten. Dies gilt auch für [X.]e Anmeldungen, wobei im Falle der Bösgläubigkeit nicht nur auf die Benutzung der Marke, sondern vor allem auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung des [X.] abzustellen ist ([X.] PROMA 27 W (pat) 68/02 – alphajet).

7

Bei unbenutzten Marken ist unter Berücksichtigung der Kritik des [X.] an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das [X.] ([X.], 704 - Markenwert) ein Regelwert von nunmehr 50.000,- €, bei benutzten Marken ein höherer Wert gerechtfertigt ([X.], [X.], 176 - Festsetzung des [X.]; [X.] PROMA, 27 W (pat) 57/07 – [X.]; 26 W (pat) 002/10 – Erblüh Tee; 33 W (pat) 138/09 – [X.]; 29 W (pat) 39/09 – [X.] Geysir; a. A.: 28 W (pat) 95/10).

8

Im vorliegenden Löschungsverfahren hat der Antragsgegner eine Benutzung der angegriffenen Marke in nennenswertem Umfang weder glaubhaft gemacht noch überhaupt dargelegt. Daher ist auch eine wesentliche Beeinträchtigung des [X.] durch die angegriffene Marke, die Voraussetzung für eine über den Regelwert hinausgehende Festsetzung eines erhöhten [X.] wäre, nicht feststellbar, so dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens – wie beantragt – auf den Regelwert von 50.000 [X.] festzusetzen war.

Meta

26 W (pat) 47/12

16.04.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 26 W (pat) 47/12 (REWIS RS 2014, 6226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6226

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

28 W (pat) 95/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei …


25 W (pat) 16/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Gegenstandswert im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren" – eine Änderung der im Jahr 2006 …


29 W (pat) 39/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren – zur Höhe des Gegenstandswertes im Falle unbenutzter Marken (hier: …


25 W (pat) 151/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Maxitrol" – bösgläubige Markenanmeldung – Anmeldung in Erwartung, der Hersteller des …


26 W (pat) 44/16 (Bundespatentgericht)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.