Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 29 W (pat) 39/09

29. Senat | REWIS RS 2011, 9289

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren – zur Höhe des Gegenstandswertes im Falle unbenutzter Marken (hier: 50.000,- €) – zur Erhöhungsgebühr bei mehreren Auftraggebern – zur Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren - Zulassung der Rechtsbeschwerde


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke … Kostenfestsetzung in dem Löschungsverfahren …

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.] am 21. Februar 2011

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 688,20 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 31. März 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] ([X.]) die Löschung der Wortmarke "… …" Nr. … angeordnet und dem vormaligen Markeninhaber und Antragsgegner die Kosten des [X.] auferlegt. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, dass die Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] bösgläubig angemeldet worden sei.

2

Mit Antrag vom 19. Juni 2009 haben die Antragstellerinnen beantragt, die vom Antragsgegner an sie zu erstattenden Kosten auf 1.993,60 € festzusetzen. Dabei haben sie ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] nebst Erhöhung für mehrere Auftraggeber, die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 [X.], die Erstattung der [X.] sowie die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt.

3

Auf diesen Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsgegner erwidert, es sei allenfalls ein Betrag von 1.005,40 € erstattungsfähig. Der Gegenstandswert im Löschungsverfahren für eine unbenutzte Marke betrage nach der ständigen Praxis des [X.] maximal 25.000,-- € und die Erstattung einer Erhöhungsgebühr sei nicht angebracht, weil es genügt hätte, den Löschungsantrag nur im Namen eines Beteiligten zu stellen.

4

Mit Beschluss vom 29. September 2009 hat der [X.] der Markenabteilung 3.4 die vom Antragsgegner an die Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten auf … Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2009 (Antragseingang beim [X.]) festgesetzt. Dabei ist sie von einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € für das Löschungsverfahren ausgegangen und hat eine 1,3-fache Gebühr nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV in Höhe von 1.673,60 € und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 [X.] in Höhe von 20,00 € angesetzt sowie die Erstattung der [X.] in Höhe von 300,-- € festgesetzt.

5

Den zugrunde gelegten Gegenstandswert hat der [X.] damit begründet, dass der vom [X.] in jüngeren Entscheidungen mit 50.000 € festgesetzte [X.] für Löschungsverfahren auch im vorliegenden Verfahren angemessen sei. Für ein Abweichen vom [X.] bedürfe es besonderer Umstände, die hier nicht vorlägen. Der sich nach Nr. 1008 [X.] richtende Erhöhungsbetrag für die Vertretung mehrerer Auftraggeber wirke sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus.

6

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sinngemäß beantragt,

7

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2009 aufzuheben, soweit der zu erstattende Betrag auf über 1.305,40 € festgesetzt worden ist.

8

Zur Begründung führt er aus, dass auch für vermeintlich bösgläubige Anmeldungen der [X.] für Löschungsverfahren mit 25.000,-- € zu veranschlagen sei, wenn nicht im Einzelfall ein höheres Interesse der Allgemeinheit an der Löschung bestehe, wofür aber vorliegend nichts ersichtlich oder vorgetragen sei, zumal die Antragstellerin zu 2.) die Bezeichnung "..." gar nicht und die Marke "..." derzeit nur halbherzig benutze. Die Antragstellerinnen hätten zudem nicht konkret vorgetragen, in welchem Umfang sie im maßgeblichen Zeitraum die vorgenannte Marke benutzt hätten. Die Erhöhungsgebühr sei nicht zu ersetzen, weil die Antragstellerin zu 2.) ein Betrieb sei, welcher der Antragstellerin zu 1.) vollständig gehöre. Da der Löschungsantrag an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft sei, könnten theoretisch beliebig viele Personen die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen beauftragen und den Antragsgegner mit beliebig hohen Kosten belasten. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, müssten die erstattungsfähigen Kosten auf das für die Rechtsverfolgung erforderliche Maß beschränkt werden. Die Stellung des Antrags im Namen von zwei Antragstellerinnen sei nicht erforderlich gewesen, weil diese wirtschaftlich ohnehin identisch und rechtlich eng verbunden seien.

9

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tragen vor, sie, das Land und der [X.] hätten ca. … € in die Reaktivierung des [X.] investiert, so dass die ungestörte Verwendung ihrer Markenrechte im Zuge der touristischen Vermarktung des [X.] bei ca. … bis … Besuchern jährlich für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei. Sie vertrieben unter der Marke "..." im Besucherzentrum und auf der Fähre Souvenirs und Andenken in erheblichem Umfang. Im Jahre 2009, dem [X.] der Vermarktung des [X.], hätten sie durch den Verkauf von Eintrittskarten und Souvenirs einen Umsatz von ca. … € erzielt. In seiner Abmahnung habe der Antragsgegner selbst den zutreffenden Gegenstandswert von 50.000,-- € zugrunde gelegt. Die gemeinsame Stellung des [X.], welche die Erhöhungsgebühr auslöse, sei sachlich gerechtfertigt. Die Antragstellerin zu 2.) sei die Inhaberin der vom Antragsgegner angegriffenen Marke "..." und für die touristische Vermarktung des [X.] verantwortlich. Die Antragstellerin zu 1.) habe in wirtschaftlicher Hinsicht für die Reaktivierung und Vermarktung des [X.] einzustehen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 [X.] statthaft und gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 [X.] auch fristgerecht eingelegt worden.

2. Der [X.] der Markenabteilung hat zu Recht die erstattungsfähigen Kosten auf 1.993,60 € festgesetzt.

a) Dabei war für die Gebührenbemessung im vorliegenden Löschungsverfahren mindestens der Gegenstandswert von 50.000 € zugrunde zu legen.

Da es im markenregisterrechtlichen Verfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG regelmäßig nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundlage für die Bewertung bildet im Löschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 [X.] das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke ([X.] (pat) 131/75 – [X.] = [X.] 21, 140, 141; 33 W (pat) 124/97 – [X.] = [X.] 41, 100, 101; 28 W (pat) 4/02; 24 W (pat) 240/03; [X.] 2006, 172, 175 – [X.]; 24 W (pat) 20/07 - [X.]). Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit zur Löschung der Marke von Amts wegen führt (vgl. [X.], 664 - [X.]; [X.] (pat) 131/75 – [X.] = [X.] 21, 140; 33 W (pat) 124/97 – [X.] = [X.] 41, 100; 28 W (pat) 4/02; 27 W (pat) 68/02 – alphajet; 27 W (pat) 263/03; 33 W (pat) 196/04; 24 W (pat) 20/07 - [X.]).

Das Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung gemäß § 50 Abs. 1 [X.] steht dabei weder dem Interesse des Antragstellers an der Markenlöschung gleich, noch deckt es sich ohne weiteres mit dem Interesse des Markeninhabers an dem Fortbestehen des Markenschutzes ([X.] (pat) 124/97 – [X.] = [X.] 41, 100; 28 W (pat) 4/02; 24 W (pat) 240/03 – [X.]). Maßstab für die Bewertung dieses Interesses sind vielmehr die wirtschaftlichen Nachteile, die für die Allgemeinheit im Fall der Rechtsbeständigkeit der angegriffenen Marke zu erwarten sind. Je stärker die Marke benutzt wird und je weiter der vom Schutz der Marke umfasste Waren- und Dienstleistungsbereich ist, desto höher wird das von der Marke ausgehende Behinderungspotential eingestuft ([X.] (pat) 124/97 – [X.] = [X.] 41, 100; [X.] 2006, 172, 175 - [X.], 24 W (pat) 20/07 – [X.]). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Gegenstandswert in [X.] auch in Fällen unbenutzter Marken erheblich vom Regelwert in Widerspruchsverfahren abheben sollte, weil es im Löschungsverfahren – anders als im Widerspruchsverfahren – nicht um individuelle Interessen, sondern um das Interesse der Allgemeinheit an der Bereinigung des Markenregisters geht ([X.], 746, 747 – [X.]; 28 W (pat) 239/00 – [X.]; 28 W (pat) 4/02; 27 W (pat) 263/03; 24 W (pat) 240/03 – [X.]).

Im vorliegenden Fall ist die gelöschte Marke zwar mit dem Ziel angemeldet worden, einen Souvenirhandel zu betreiben, sie ist aber tatsächlich nicht benutzt worden.

In der Rechtsprechung des [X.] ist umstritten, welcher Gegenstandswert für Löschungsverfahren bei unbenutzten Marken anzusetzen ist.

Einige Senate des [X.] und ein Teil des Schrifttums erachten in Löschungsverfahren bei unbenutzten Marken einen [X.] von 25.000,-- € für angemessen (27 W (pat) 131/75 – [X.] = [X.] 21, 140; [X.]; 28 W(pat) 4/02; 24 W (pat) 240/03 - [X.]; 27 W (pat) 263/03; 33 W (pat) 196/04 – 3T [X.] trading; BPatG [X.] 2006, 172, 175 - [X.]; 33 W (pat) 100/09 – [X.]; [X.]/Hacker/[X.], [X.], 9. Aufl., § 71 [X.]. 26; v. Schultz, [X.], 2. Aufl., § 71 [X.]. 11; Fezer, [X.], 4. Aufl., § 71 [X.]. 13).

Andere Senate sowie ein Teil der Literatur halten – teilweise im [X.] an die Entscheidung des [X.] vom 16. März 2006 ([X.], 704 – Markenwert) - bei unbenutzten Marken einen Regelwert von 50.000,-- € für gerechtfertigt (27 W (pat) 68/02 – alphajet; 26 W (pat) 16/02 – [X.]; 26 W pat) 128/03 – Dual Mode; 24 W (pat) 20/07 – [X.]; 26 W (pat) 2/10 – ErblühTee; 33 W (pat) 138/09; 33 W (pat) 68/10; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, [X.], 1. Teil, [X.]., [X.]. 44; [X.] Kommentar/[X.], 2. Aufl., § 71 [X.]. 9).

Der 29. Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an und hält im vorliegenden Löschungsverfahren daher mindestens einen Gegenstandswert von 50.000,-- € für angemessen.

Denn in seiner Entscheidung vom 16. März 2006 hat der [X.] (a. a. O. – Markenwert) ausgeführt, dass das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers im Widerspruchsverfahren an der Aufrechterhaltung seiner Marke im Regelfall mit … € zu bemessen sei. Da sich der Gegenstandswert in Löschungsverfahren auch in Fällen unbenutzter Marken erheblich von dem Regelwert in Widerspruchsverfahren abheben sollte, ist im vorliegenden Fall mindestens von einem Gegenstandswert von 50.000,-- € auszugehen.

b) Die Festsetzung der Kostenpositionen hat daher ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € nach dem RVG zu erfolgen.

aa) Die Markenabteilung hat zutreffend die beantragte und vom Antragsgegner nicht beanstandete 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] festgesetzt.

Der Rahmensatz der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] liegt zwischen 0,5 und 2,5. In einem Löschungsverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Sicht eine besondere Schwierigkeit oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erkennen lässt, ist der Ansatz einer 1,3-fachen Mittelgebühr angemessen.

bb) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stellt die Erhöhungsgebühr notwendige Kosten der Rechtsverfolgung dar und ist deshalb nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] erstattungsfähig.

Bei mehreren Auftraggebern und einem Streitgegenstand erhöht sich die Geschäftsgebühr gemäß § 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 [X.] um 0,3 pro zusätzlichem Mandanten. Da die beiden Antragstellerinnen ihre Bevollmächtigten mit der Einleitung und Vertretung im Löschungsverfahren beauftragt haben, steht ihren anwaltlichen Vertretern die Erhöhungsgebühr von 0,3 zu.

Die Erhöhung der Geschäftsgebühr um 0,3 für zwei Auftraggeber nach Nr. 1008 [X.] hat die Markenabteilung entgegen ihrer Erklärung im angefochtenen Beschluss auch betragsmäßig vorgenommen, indem sie die 1,3-fache Geschäftsgebühr, die nur 1.359,80 € ausgemacht hätte, um 0,3 (= 313,80 €) auf 1.673,60 € erhöht hat.

Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, dass die Antragstellerinnen unnötige Kosten verursacht hätten, weil es ausgereicht hätte, wenn eine von ihnen den Löschungsantrag allein gestellt hätte. Grundsätzlich ist ein Rechtsinhaber nicht gehalten, unter dem Gesichtspunkt der kostensparenden Prozessführung von der selbständigen Verfolgung seiner Rechte abzusehen (vgl. [X.] BB 2002, 1780). Vorliegend kann ein Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden. Daran ist niemand auf Grund der Pflicht zur Kostenminderung gehindert, zumal sich die Kosten durch eine Vielzahl von [X.] nicht beliebig erhöhen lassen. Die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber kann gemäß Nr. 1008 Abs. 3 VV VG maximal 2,0 erreichen, und die Markenstelle muss, um dem mit nachteiligen Kostenfolgen verbundenen Vorwurf unrichtiger Sachbehandlung zu entgehen, mehrere Löschungsverfahren mit denselben [X.] und denselben Rechtsschutzzielen verbinden oder mit einer Entscheidung in den anderen Verfahren abwarten (BPatG 26 W (pat) 136/09). Sowohl die Obergrenze nach dem RVG als auch die Verpflichtung der Markenstelle zur sachgerechten Behandlung mehrerer gleichgelagerter Löschungsverfahren schützen den Gegner vor überzogenen Kosten. Abgesehen davon, haben die Antragstellerinnen sogar eigene Interessen hinreichend dargelegt. Die Antragstellerin zu 2.) ist die Inhaberin der bedrohten Marke "..." und für die touristische Vermarktung des [X.] verantwortlich. Die Antragstellerin zu 1.) hat in wirtschaftlicher Hinsicht für die Reaktivierung und Vermarktung des [X.] einzustehen.

cc) Für Post- und Telekommunikationsentgelte konnte die Pauschale nach Nr. 7002 [X.] in Höhe von 20 € angesetzt werden.

dd) Die von den Antragstellerinnen bei Einleitung des [X.] entrichtete [X.] von 300,-- € war ebenfalls zu erstatten.

Festzusetzen waren demnach:

1,3 Geschäftsgebühr § 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 [X.]

1.359,80 €

0,3 Erhöhungsgebühr § 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 [X.]

 313,80 €

Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 [X.]

   20,00 €

Löschungsantragsgebühr

 300,00 €

Summe  

1.993,60 €

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterlegene Antragsgegner gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu tragen.

In [X.], zu denen auch Beschwerden gegen [X.] zählen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die entstandenen Kosten in Anlehnung an den Erfolg des Rechtsmittels zu verteilen ([X.] (pat) 74/06; [X.] (pat) 13/07; [X.] (pat) 68/02). Nur auf diese Weise werden wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt, da ansonsten der in einem [X.] [X.] durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich gleichwohl einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, was ihn von der Durchsetzung und der Verteidigung berechtigter Ansprüche abhalten könnte (vgl. [X.] (pat) 74/06; [X.]/Hacker/[X.], [X.], 9. Aufl., § 71 Rd. 17 m. w. N.).

4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil in Bezug auf den [X.] bei unbenutzten Marken die vorliegende Entscheidung von den Beschlüssen anderer Senate des [X.] (27 W (pat) 131/75 – [X.] = [X.] 21, 140; 28 W (pat) 239/00 – [X.]; 26 W (pat) 108/01 – [X.]; 28 W (pat) 4/02; 24 W (pat) 240/03 - [X.]; 27 W (pat) 263/03; 33 W (pat) 196/04 – 3T [X.] trading; [X.] 2006, 172, 175 - [X.]; 33 W (pat) 100/09 – [X.]) abweicht.

Meta

29 W (pat) 39/09

21.02.2011

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 92 Abs 1 ZPO § 103 ZPO § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 29 W (pat) 39/09 (REWIS RS 2011, 9289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9289

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