Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.03.2016, Az. B 6 KA 69/15 B

6. Senat | REWIS RS 2016, 14055

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Gegenstand

Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Wohlverhalten - Fehlen jeglicher Unrechtseinsicht


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2015 wird verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 266 400 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

2

Gegen die als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin verhängte das [X.] am [X.] eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen [X.]etruges in fünf Fällen und das [X.] am 23.7.2010 - ebenfalls wegen [X.]etruges - eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Ferner erkannte das [X.] ua aufgrund unrichtig erstellter [X.]escheinigungen auf eine Geldstrafe von 800 Euro. Am 8.7.2008 teilte die Klägerin der zu 7. beigeladenen [X.] mit, dass sie mit ihrer Arztpraxis "umgezogen" sei. Die [X.]eigeladene zu 7. leitete das Schreiben an den Zulassungsausschuss weiter, der dem so verstandenen Antrag auf Verlegung des Praxissitzes stattgab. Zum genauen [X.]punkt des "Umzuges" machte sie in der Folge voneinander abweichende Angaben. [X.]ei einer Ortsbegehung am 6.8.2008 stellte die [X.]eigeladene zu 7. fest, dass unter der angegebenen [X.] an der Außenseite des Gebäudes kein Hinweis auf die Praxis der Klägerin angebracht war. Auf Antrag der [X.]eigeladenen zu 7. entzog der Zulassungsausschuss der Klägerin die Zulassung mit der [X.]egründung, dass die Klägerin seit Juli 2008 keine vertragsärztliche Tätigkeit mehr ausübe. Den Widerspruch der Klägerin wies der [X.]eklagte im Wesentlichen mit der [X.]egründung zurück, dass die Klägerin in ihrer als Therapiezentrum bezeichneten Praxis im Wesentlichen individuelle Gesundheitsleistungen angeboten und privatärztlich abgerechnet habe. Typische hausärztliche Leistungen habe die Klägerin nicht mehr abgerechnet, sondern ausschließlich Grundleistungen aus dem hausärztlichen Abrechnungskapitel wie die [X.]. Sämtliche anderen hausärztlichen Leistungen fehlten und auch Überweisungen gebe es nicht. Außerdem habe die [X.]efragung der Klägerin ergeben, dass sie nicht in der Lage sei, die Praxisabläufe zu überblicken. Schließlich sprächen festgesetzte Regresse in Höhe von über 200 000 Euro gegen die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise und für die Ungeeignetheit zur Führung einer vertragsärztlichen Praxis.

3

Klage und [X.]erufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Der Klägerin sei die Zulassung zu Recht sowohl wegen des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen als auch wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten entzogen worden, wobei jeder der beiden Gründe für sich die angefochtene Entscheidung trage. Die Zulassungsvoraussetzungen seien angesichts der [X.]egehung von Straftaten entfallen und mit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des [X.] habe die Klägerin gröblich gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten verstoßen. Die Klägerin habe im April 2008 ihren Praxissitz verlegt und dies erst nachträglich mitgeteilt. [X.]ei der erneuten Verlegung ihres Praxissitzes Anfang des Jahres 2012 und damit während des laufenden Klageverfahrens sei die Klägerin ähnlich vorgegangen. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Wohlverhaltensprüfung führe zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis, weil sie sich bis zuletzt uneinsichtig bezogen auf ihre Verstöße gegen straf- und vertragsärztliche Vorschriften gezeigt habe.

4

Mit ihrer [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG), Rechtsprechungsabweichungen ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG) sowie Verfahrensmängel ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG) geltend.

5

II. [X.] ist unzulässig. Ihre [X.]egründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

6

1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtssache muss in der [X.]eschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl [X.] 91, 93, 107 = [X.] 3-5870 § 10 [X.]; [X.]SG [X.] 3-1500 § 160a [X.]1 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der [X.]eschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der [X.]eschwerdeführer eine Frage formuliert, deren [X.]eantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser Anforderung vgl [X.]SG [X.] 1500 § 160a [X.]). Zudem muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. [X.]ei einer [X.] ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine [X.]eschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl [X.] , DV[X.]l 1995, 35). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde der Klägerin nicht gerecht.

7

Soweit die Klägerin fragt,

        

"ob zwei strafgerichtliche Verurteilungen wegen [X.]etrugs, deren zugrunde liegenden Taten im [X.]punkt der [X.]erufungsverhandlung bereits mehr als 8 bzw. mehr als 7 Jahre zurückliegen, eine mangelnde Eignung iSv § 21 Ärzte-ZV begründen können, insbesondere dann, wenn es sich jeweils um Vergehen handelt und weitere Vergehen nicht vorliegen",

8

formuliert die Klägerin bereits keine Rechtsfrage, die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte, weil die Antwort von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Soweit die Klägerin im Weiteren geltend macht, dass die von ihr begangenen Straftaten der Klägerin hinsichtlich ihrer Schwere und hinsichtlich des [X.]ezugs zur vertragsärztlichen Tätigkeiten nicht mit Sachverhalten vergleichbar seien, wie sie der vom [X.] herangezogenen Entscheidung des [X.] ([X.] 6 [X.] 32/09 [X.]) zugrunde gelegen hätten, so macht die Klägerin die Unrichtigkeit der Entscheidung geltend, begründet aber nicht in der erforderlichen Weise das Vorliegen einer grundsätzlichen [X.]edeutung.

9

Dasselbe gilt für die von der Klägerin formulierte Frage,

        

"ob die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des [X.] ohne bzw. vor Genehmigung der Sitzverlegung für einen [X.]raum von ca. 3 Monaten eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten darstellt, wenn er später abgestellt wird und der zunächst nicht erfolgte Antrag auf Genehmigung vor dem Hintergrund einer Praxisverlegung erfolgte, die aus finanziellen Gründen zwecks Kostenreduzierung geschah sowie ferner, weil die Klägerin aufgrund einer zuvor unbekannten Konkurrenzschutzklausel eines weiteren im M. ansässigen weiteren Vertragsarztes([X.]) ihr Praxisschild habe zunächst entfernen müssen."

Abgesehen davon, dass auch diese Frage nicht mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden kann, fehlt eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden umfangreichen Rechtsprechung des [X.] und mit der Frage, ob sich die Antwort auf diese Frage bereits aus dieser Rechtsprechung ergibt.

Entsprechendes gilt für die Fragen,

        

"ob es der Klägerin zum Nachteil gereicht und Rückschlüsse auf eine fehlende Einsicht zuläßt, wenn die Klägerin vorbringt, durch nach ihrer Ansicht unberechtigte Zahlungsverweigerungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg([X.]) sei jedenfalls auch ihre finanzielle Notlage verursacht worden."

Insoweit fehlt es darüber hinaus an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das [X.] hat der Klägerin nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe nicht entgegengehalten, dass sie auf die - nach ihrer Ansicht durch die [X.]eigeladene zu 7. verursachte - Notlage hingewiesen habe, sondern dass sie einen Zusammenhang mit den von ihr begangenen Straftaten in der Weise hergestellt habe, dass sie die [X.]eigeladene zu 7. dafür mitverantwortlich gemacht habe.

Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen es in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden überhaupt auf das Verhalten der Klägerin nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ankommen soll. Seine Rechtsprechung, nach der im gerichtlichen Verfahren um die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung auch Umstände aus der [X.] nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen sind, hat der Senat mit Urteil vom 17.10.2012 ([X.] 6 [X.] 49/11 R - [X.]SGE 112, 90 = [X.] 4-2500 § 95 [X.]6) aufgegeben. Zwar hat der Senat gleichzeitig entschieden, dass es aus Gründen prozessualen Vertrauensschutzes in den Fällen, in denen die Entscheidungen von [X.]erufungsausschüssen bereits vor der Veröffentlichung dieses Urteil ergangen sind, bei der bisherigen Rechtsprechung verbleiben muss und zur [X.]egründung darauf hingewiesen, dass Ärzte bei lange laufenden Gerichtsverfahren davon abgesehen haben könnten, sich nach (mutmaßlich) eingetretener [X.]ewährung um eine neue Zulassung zu bewerben. Dies gilt allerdings nur, wenn die vom Senat für ein "Wohlverhalten" vorausgesetzte "[X.]ewährungszeit" von in der Regel fünf Jahren (vgl [X.]SGE 110, 269 = [X.] 4-2500 § 95 [X.]4, RdNr 55 mwN; [X.]SG [X.]eschluss vom 15.8.2012 - [X.] 6 [X.] 3/12 [X.] - Juris Rd[X.]5) seit der Entscheidung des [X.]erufungsausschusses bereits verstrichen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin (und des [X.]) ist die Rechtsprechung zum Wohlverhalten danach nicht in allen Fällen übergangsweise weiter maßgebend, in denen die Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz mehr als fünf Jahre nach der Entscheidung des [X.]erufungsausschusses ergeht. Vielmehr kommt es auf die Kriterien aus der Rechtsprechung zum Wohlverhalten auch dann nicht mehr an, wenn die Frist von in der Regel fünf Jahren zum [X.]punkt der Veröffentlichung des og Urteils des [X.]SG vom 17.10.2012 noch nicht abgelaufen war und bei dem Arzt deshalb zum [X.]punkt der Aufgabe der Rechtsprechung zum sog Wohlverhalten noch kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sein konnte (vgl [X.]SG [X.] 4-5520 § 19 [X.] RdNr 56).

Auch soweit die Klägerin fragt,

        

"ob das Vorbringen einer [X.] im gerichtlichen Verfahren eine Uneinsichtigkeit im Hinblick auf strafrechtliche oder vertragsarztrechtliche Vorschriften belegt",

fehlt es demzufolge an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung zur [X.]erücksichtigung des Kriteriums der Einsicht des [X.]etroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens (vgl z[X.] [X.] Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 [X.]vR 3457/08 - [X.] 4-2500 § 95 [X.]8 RdNr 4; [X.]SG [X.]eschluss vom 5.11.2008 - [X.] 6 [X.] 59/08 [X.] - Juris Rd[X.]1; [X.]SG [X.] 4-5520 § 21 [X.] Rd[X.]5; [X.]SGE 93, 269 = [X.] 4-2500 § 95 [X.], Rd[X.]4). In der Rechtsprechung auch bereits geklärt, dass der Annahme eines "Wohlverhaltens" entgegensteht, wenn einem Arzt erkennbar die Einsicht in den Unrechtsgehalt seines zur Zulassungsentziehung führenden Verhaltens fehlt und er weiterhin in Abrede stellt, sich fehlerhaft verhalten zu haben (vgl [X.]SGE 112, 90 = [X.] 4-2500 § 95 [X.]6, [X.]; [X.]SG [X.] 4-5520 § 21 [X.] Rd[X.]5; [X.] [X.] 4-2500 § 95 [X.]8 RdNr 4; [X.]SG [X.]eschluss vom 30.10.2013 - [X.] 6 [X.] 6/13 [X.], [X.] 2014, 609 Rd[X.]1). Die von der Klägerin vertretene Auffassung, nach der "eine Rechtsverteidigung, zumindest bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts, schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nie eine mangelnde Einsicht beweisen" könne, ist danach jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Im Übrigen hat das [X.] seine Annahme zum fehlenden Wohlverhalten neben der Uneinsichtigkeit der Klägerin darauf gestützt, dass sie auch während des laufenden Klageverfahrens grundlegenden vertragsärztlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, indem sie ihren Vertragsarztsitz im Jahr 2012 erneut verlegt hat, ohne die Zulassungsgremien oder die [X.]eigeladene zu 7. vorab auch nur darüber zu informieren.

Die Fragen,

        

"ob die "Wohlverhaltensprüfung ohne nähere [X.]egründung verneint werden darf"

und     

        

"ob wegen Regresse von mehr als € 400.000 die Zulassungsentziehung im Sinne des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts der Sicherstellung der medizinischen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung geboten sei",

werden von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnet. Der [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, warum es darauf für die Entscheidung des [X.] ankommen soll. Abgesehen davon, dass es auf Wohlverhalten aus der [X.] nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens hier nach der Rechtsprechung des [X.]SG nicht ankommt (vgl Rd[X.]3) hat das [X.] eine Wohlverhaltensprüfung nicht verweigert und seine Auffassung näher begründet. Auch hat das [X.] seine Entscheidung nicht allein mit den gegenüber der Klägerin bestehenden Regressforderungen begründet, sondern diese lediglich als einen von mehreren Gesichtspunkten berücksichtigt und dies in der Formulierung am Ende der Entscheidungsgründe (vgl [X.]: "Angesichts all dessen…") eindeutig zum Ausdruck gebracht.

2. Auch soweit die Klägerin das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) rügt, ist die [X.]eschwerde unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt.

Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem Urteil des [X.] und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung mit-einander unvereinbar sind und das [X.]erufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl [X.]SG [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG reicht nicht aus, aus dem Urteil des [X.] inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das Urteil des [X.] einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der [X.]eschwerdebegründung aufgezeigt werden.

Den genannten Anforderungen genügt die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Einen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des [X.], der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar wäre, zeigt die Klägerin nicht auf, sondern sie macht nur geltend, dass das [X.] "die Wohlverhaltensprüfung abweichend von der Rechtsprechung des [X.]SG" vornehme und dass die [X.]erücksichtigung der Uneinsichtigkeit der Klägerin mit den Maßstäben aus der Entscheidung des Senats vom 17.10.2012 ([X.] 6 [X.] 49/11 R - [X.]SGE 112, 90 = [X.] 4-2500 § 95 [X.]6, RdNr 59 ff) nicht vereinbar sei. Unter den von der Klägerin bezeichneten Randnummern (59 ff) nimmt der Senat zur Frage der [X.]erücksichtigung speziell des Kriteriums der Uneinsichtigkeit im Übrigen nicht näher Stellung. Soweit der Senat an anderer Stelle der genannten Entscheidung - zur [X.]egründung für die Aufgabe des (von der Klägerin aufgrund der Übergangsregelung für sich in Anspruch genommenen) Wohlverhaltens als Entscheidungskriterium - ausführt, dass die [X.]erücksichtigung der Einsicht des [X.]etroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu zweifelhaften Ergebnissen führe, ergänzt der Senat, dass von einem Arzt, dem jegliche Unrechtseinsicht fehlt, in der Regel nicht sicher angenommen werden kann, dass er in Zukunft die Regeln einhalten wird (aaO RdNr 46; vgl auch [X.], 70). Eine Aussage dahin, dass die Frage des Vorliegens einer (Unrechts-)Einsicht bei der Prüfung des "Wohlverhaltens" bzw einer wiedererlangten Eignung außer [X.]etracht zu bleiben habe, ist der genannten Entscheidung des Senats keinesfalls zu entnehmen (vgl bereits [X.]SG [X.]eschluss vom 30.10.2013 - [X.] 6 [X.] 6/13 [X.] - [X.] 2014, 609 Rd[X.]1).

3. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, lässt sie die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist". Der [X.]eweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein [X.]eteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält (vgl dazu [X.]SG [X.] 3-1500 § 160 [X.] S 21 und [X.]1 S 52; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 424/12 [X.] - [X.]eckRS 2013, 68590). Diese Warnfunktion des [X.]eweisantrags verfehlen "[X.]eweisantritte" und sonstige [X.]eweisgesuche, die lediglich in der [X.]erufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind ([X.]SG [X.] 1500 § 160 [X.]; [X.]SG [X.] 3-1500 § 160 [X.] S 21 und [X.]5 S 73). Sie sind nur als Hinweise oder bloße Anregungen zu verstehen ([X.]SG [X.] 3-1500 § 160 [X.] S 21 und [X.]5 S 73). Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss ein rechtskundig vertretener [X.]erufungskläger sein [X.]eweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] als prozessordnungskonformen "[X.]eweisantrag" iS von § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 4 S 1 ZPO). Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO), dass er sein [X.]eweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat. Deshalb hätte die [X.]eschwerdebegründung darlegen müssen, die im [X.]erufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin habe einen prozessordnungskonformen [X.]eweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten. Dies ist indes nicht geschehen.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

5. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem [X.]eteiligten in Frage gestellt worden ist.

Meta

B 6 KA 69/15 B

22.03.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hamburg, 13. März 2013, Az: S 3 KA 111/10, Urteil

§ 95 Abs 6 SGB 5, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.03.2016, Az. B 6 KA 69/15 B (REWIS RS 2016, 14055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14055

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