Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2022, Az. 5 B 33/21

5. Senat | REWIS RS 2022, 6458

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Gegenstand

Unbilligkeit des Entschädigungsbetrages für immaterielle Nachteile nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG; gesetzlicher Richter; Urteilsgründe


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 4. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 800 € festgesetzt.

Gründe

1

[X.]ie auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]ie [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des [X.] (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 22. Januar 2019 - 5 [X.] [X.] - juris Rn. 2 und vom 29. Januar 2019 - 5 [X.] 25.18 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.) [X.]en vorgenannten Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

4

a) [X.]ie [X.]eschwerde formuliert als Rechtsfragen von nach ihrer Auffassung grundsätzlicher [X.]edeutung zunächst:

"Ist Voraussetzung für die Anwendung des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.], dass eine oder mehrere 'entschädigungsrelevante [X.]esonderheiten' vorliegen, die sich 'in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abheben', oder 'ein atypischer Sonderfall' bzw. 'ein Ausnahmefall' gegeben sein müssen, weil mit der Pauschale des § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] nach der Gesetzesbegründung Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung vermieden werden sollen?",

"Ist eine Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag dem Entschädigungsgericht nur gestattet, wenn diese Summe nach den festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls unbillig ist, also ein Ausnahmefall vorliegt?",

"Kommt eine Erhöhung oder Minderung des [X.] nur in [X.]etracht, wenn ein 'atypisch gelagerter Sonderfall' vorliegt?",

"Ist unter Würdigung aller Gesamtumstände abzuwägen, ob im Einzelfall eine entschädigungsrelevante [X.]esonderheit vorliegt?" und

"Sind als Umstände, die bei der Frage, ob eine Verminderung der Pauschale aus [X.]illigkeitsgründen in [X.]etracht kommt zu berücksichtigen: (...)

(dass) die Überlänge ganz oder teilweise auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten [X.] beruht (...)"?

5

Schon nach dem eigenen Vorbringen der [X.]eschwerde fehlt es allerdings an der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. [X.]enn die [X.]eschwerde entnimmt diese - in Frageform gekleideten - Aussagen zu § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] ausdrücklich Entscheidungen des [X.], des [X.] und des [X.] und legt damit zugleich dar, dass diese Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind. Sie lässt auch nicht erkennen, dass diesen Aussagen zu widersprechen wäre oder sonst ein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf bestünde; vielmehr stimmt die [X.]eschwerde ihnen ersichtlich zu. [X.]er Sache nach rügt sie damit lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht diese höchstrichterlichen Aussagen bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen und § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] unrichtig angewendet habe. Auf einen bloßen [X.] kann eine Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allerdings nicht gestützt werden.

6

b) [X.]ie [X.]eschwerde wirft als Frage, der nach ihrer Ansicht grundsätzliche [X.]edeutung zukomme, weiter auf:

"Können nach Art, Qualität und quantitativem Umfang nicht näher konkretisierte Vorteile, die ein Entschädigungskläger aufgrund eines bauordnungswidrigen Verhaltens erlangt hat, das vor Erlass des Urteils 1. Instanz im Ausgangsverfahren begangen wurde und sich nicht auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens bezieht, überhaupt geeignet sein, die für immaterielle Schäden gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu zahlende Pauschale aus [X.]illigkeitsgründen gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu vermindern, weil sie einen 'Ausnahmefall' (...), einen 'atypischen Sonderfall' (...) oder 'das Vorliegen besonderer Umstände' (...) begründen?"

7

[X.]er Sache nach macht die [X.]eschwerde damit keinen weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich des Vorliegens eines "Ausnahmefalls", eines "atypischen Sonderfalls" oder des Vorliegens "besonderer Umstände" im Sinne der von ihr angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend, sondern sie rügt, eine Unbilligkeit der Pauschalentschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei gemessen daran vom Oberverwaltungsgericht lediglich behauptet, aber nicht festgestellt oder eine solche Feststellung sei jedenfalls nicht hinreichend erläutert worden. [X.]ies mag zutreffen, was die mangelnde Auseinandersetzung des [X.] mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeht, führt aber lediglich auf die Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung. Eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache kann damit nicht begründet werden. [X.]ie [X.]eschwerde führt im Übrigen auch nicht aus, warum sich Vorteile, die sich nicht auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens beziehen, schlechterdings nicht geeignet sein sollen, die Annahme einer Unbilligkeit nach § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu begründen. [X.]ies wäre schon deshalb erforderlich, weil es auch im Rahmen der Widerlegung der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf eine Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 [X.] 3.19 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 10 Rn. 13). [X.]ie [X.]eschwerde legt nicht dar, dass Vorteile, die sich nicht auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens beziehen, von vornherein keine Folgen einer überlangen Verfahrensdauer sein und insofern nicht als entschädigungsrelevante [X.]esonderheiten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.] - [X.]Z 230, 14 Rn. 18) angesehen werden könnten.

8

c) [X.]ie [X.]eschwerde benennt außerdem als Frage von nach ihrem [X.]afürhalten grundsätzlicher [X.]edeutung:

"Können materielle Vorteile, die nicht unmittelbar durch die Überlänge des Ausgangsverfahrens verursacht sind, überhaupt geeignet sein, die Verringerung der Pauschale zu rechtfertigen?"

9

Auch dies genügt den [X.]arlegungserfordernissen nicht, weil die [X.]eschwerde weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit der Frage erläutert. Sie legt zunächst schon nicht dar, dass und warum ausgehend von der Überlegung, § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] setze entschädigungsrelevante [X.]esonderheiten voraus, Vorteile, die nicht unmittelbar durch die Überlänge des Ausgangsverfahrens verursacht sind, solche [X.]esonderheiten nicht begründen können. Ferner lässt sich ihr nicht entnehmen, nach welchen Maßstäben derartige Vorteile von anderen Vorteilen abgegrenzt werden können. [X.]arüber hinaus führt sie ebenfalls nicht aus, dass das Oberverwaltungsgericht die Anwendung des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] auf Vorteile, die - in den Worten der [X.]eschwerde - nicht unmittelbar durch die Überlänge des Ausgangsverfahrens verursacht sind, gestützt hat bzw. anderenfalls angesichts seiner Tatsachenfeststellungen notwendig von solchen mittelbaren Vorteilen hätte ausgehen müssen.

d) [X.]ie [X.]eschwerde benennt weiter als Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung:

"Müssen die Gründe, auf die eine Verminderung der Pauschale gestützt werden soll, in irgendeiner Weise geeignet sein, die psychischen [X.]eeinträchtigungen, die durch die Überlänge eines Verfahrens verursacht sind, zu verkleinern und ist dies ggf. im Urteil näher zu begründen?"

Auch insoweit erläutert die [X.]eschwerde weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Sie legt schon nicht dar, dass und warum ausgehend von der Überlegung, § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] setze entschädigungsrelevante [X.]esonderheiten voraus, von der der Frage zugrunde liegenden Annahme auszugehen wäre, dass insoweit allein eine Verkleinerung der durch die Überlänge eines Verfahrens ausgelösten psychischen [X.]eeinträchtigung solche [X.]esonderheiten begründen könne. [X.]arüber hinaus führt sie ebenfalls nicht aus, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Anwendung des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] mit dem von ihm angenommenen Vorteil nicht zugleich auch (jedenfalls der Sache nach) von einer "Verkleinerung" derartiger psychischer [X.]eeinträchtigungen ausgegangen ist bzw. anderenfalls angesichts seiner Tatsachenfeststellungen notwendig eine solche "Verkleinerung" nicht hätte annehmen dürfen.

e) [X.]ie [X.]eschwerde benennt zudem als Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung:

"Sind als Umstände, die bei der Frage, ob eine Verminderung der Pauschale aus [X.]illigkeitsgründen in [X.]etracht kommt, zu berücksichtigen:

[X.]) eine besonders lange [X.]auer der Überlänge, insbesondere dann, wenn das Verfahren über Jahre durchgehend nicht gefördert wurde, sondern nur richterliche Wiedervorlagefristen verfügt wurden (siehe [X.] vom [X.], 5 [X.] 23.12, dort Rn. 52), sodass sich die [X.]ehandlung des Verfahrens auf ein 'Liegenlassen' beschränkte, (...)

[X.]) ausgerechnet der Präsident des [X.] war, bei dem das überlange Verfahren anhängig war, er aber gleichwohl nichts unternommen hat, obwohl ihm die Akten vorgelegt wurden, als der [X.]erichterstatter sich schon 2 Jahre lang darauf beschränkt hatte, Wiedervorlagen zu verfügen?"

Auch dies genügt den [X.]arlegungserfordernissen nicht, weil die [X.]eschwerde die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht erläutert. Sie legt nicht dar, inwiefern derartige einzelfallbezogene Umstände der [X.]ehandlung des Ausgangsverfahrens für die Anwendung des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] insbesondere mit [X.]lick auf die Annahme einer entschädigungsrelevanten [X.]esonderheit von fallübergreifender [X.]edeutung sein könnten.

f) [X.]ie [X.]eschwerde benennt schließlich als Frage von nach ihrer Ansicht grundsätzlicher [X.]edeutung:

"Muss nach [X.]ejahung der Voraussetzungen, die eine Verringerung der Pauschale rechtfertigen, auch der Umfang der Verringerung nachvollziehbar und auf den Einzelfall bezogen begründet werden, oder genügt es, wenn das Gericht sich auf die Angabe beschränkt, es halte 'in diesen Fällen' eine Verringerung der Pauschale um einen bestimmten Prozentsatz für angemessen, also schematisch auf Fälle abstellt, deren konkrete Gestaltung nicht beschrieben wird?"

Auch insoweit legt die [X.]eschwerde die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dar. Sie lässt schon nicht erkennen, ob sie damit eine Auslegungsfrage des materiellen Rechts in [X.]ezug auf den Inhalt des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] aufwerfen oder hiervon losgelöst den Umfang der gerichtlichen [X.]egründungspflichten im Urteil und somit eine Auslegungsfrage einer von ihr nicht näher bezeichneten Norm des gerichtlichen Verfahrensrechts problematisieren will. Im Übrigen geht sie zu Unrecht davon aus, dass die vom Oberverwaltungsgericht verwendete Formulierung "in diesen Fällen" die konkret gemeinten Fallgestaltungen nicht beschreibe. [X.]amit sind nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe offenkundig Fälle gemeint, in denen sich der anspruchsberechtigte Kläger während der [X.]auer des gerichtlichen Verfahrens einen rechtswidrigen Vorteil verschafft.

2. [X.]ie von der [X.]eschwerde erhobene [X.]ivergenzrüge ist ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise begründet worden.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 [X.] 20.18 [X.] - juris Rn. 3). [X.]aran fehlt es hier.

a) [X.]ie [X.]eschwerde entnimmt der Rechtsprechung des [X.] den Rechtssatz, für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei die Gesamtdauer des Verfahrens auch dann zu ermitteln, wenn nur für einen bestimmten Verfahrensabschnitt Entschädigung verlangt werde (Verweis auf [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 17 f.). [X.]emgegenüber sei das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung von dem Rechtssatz ausgegangen, dass es auf die Gesamtdauer des Verfahrens nicht ankomme.

[X.]amit ist eine Rechtssatzdivergenz im oben dargelegten Sinne nicht in der gebotenen Weise dargetan. [X.]en ihm zugeschriebenen abstrakten Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht, wie die [X.]eschwerde selbst zutreffend ausführt, nicht ausdrücklich formuliert. Sie legt auch nicht dar, warum ein solcher den fallbezogenen Ausführungen des [X.] zwingend zu entnehmen sei (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], [X.]eschluss vom 6. [X.]ezember 2006 - 4 [X.] 529/06 - [X.], 349 Rn. 9). In der Sache rügt die [X.]eschwerde vielmehr eine unzutreffende bzw. unterbliebene Ermittlung der Gesamtdauer des Verfahrens durch das Oberverwaltungsgericht. [X.]ies führt jedoch lediglich auf den Einwand einer fehlerhaften Rechtsanwendung. [X.]as Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen aber nicht und kann die Zulassung der Revision wegen einer Rechtssatzdivergenz nicht rechtfertigen.

b) [X.]ie [X.]eschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung den Rechtssatz, dass eine Entschädigung nur für [X.]en zu zahlen sei, in denen die unangemessene Verzögerung sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sei. Abgesehen davon, dass sie auch insoweit einräumt, ein solcher Rechtssatz sei vom Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich, sondern nur konkludent aufgestellt worden, stellt sie diesem keinen anderslautenden konkreten Rechtssatz aus einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte gegenüber, sondern verweist nur darauf, ein solcher Rechtssatz wäre in erster Linie mit dem [X.] unvereinbar. [X.]amit kann eine [X.]ivergenz von vornherein nicht begründet werden. Soweit die [X.]eschwerde im Übrigen darauf verweist, dass das Oberverwaltungsgericht die [X.]auer der Unangemessenheit nach § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] unzutreffend ermittelt und weder den [X.]punkt der [X.] bestimmt noch - was ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung unrichtig ist - eine [X.]hronologie des Verfahrens aufgestellt habe, führt auch dies nur auf den Einwand einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch eine unrichtige oder unterbliebene Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze.

c) [X.]ie [X.]eschwerde entnimmt der Rechtsprechung des [X.] ferner den Rechtssatz, für das in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannte Tatbestandsmerkmal der "Schwierigkeit des Verfahrens" komme dem Umstand besondere [X.]edeutung zu, ob die Sache dem Einzelrichter übertragen worden sei. Sei das der Fall, könne allenfalls von einem mittleren Schwierigkeitsgrad ausgegangen werden und die Schwierigkeit des [X.]erufungszulassungsverfahrens liege dann eher an der unteren Grenze (Verweis auf [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 46 und Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 5 Rn. 17 und 35). [X.]emgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht das Kriterium der Einzelrichterübertragung völlig unbeachtet gelassen und so konkludent den Rechtsgrundsatz aufgestellt, es komme hierauf nicht an.

Auch damit ist eine Rechtssatzdivergenz nicht in der gebotenen Weise dargetan. [X.]ie [X.]eschwerde legt wie schon zuvor nicht dar, warum ein solcher Rechtssatz den fallbezogenen Ausführungen des [X.] zumindest in konkludenter Weise zwingend zu entnehmen sein sollte. Sie beschränkt sich der Sache nach vielmehr auf das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze, was die Zulassung der Revision wegen einer Rechtssatzdivergenz nicht rechtfertigen kann.

d) Schließlich meint die [X.]eschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, auch ein [X.], der durchgehend von der [X.] an über einen [X.]raum von drei Jahren und neun Monaten nichts getan habe, habe das Verfahren in dieser [X.] zwölf Monate lang angemessen gefördert. Abgesehen davon, dass sie auch hier nicht darlegt, warum ein solcher Rechtssatz zumindest in konkludenter Weise den fallbezogenen Ausführungen des [X.] zwingend zu entnehmen sein sollte, und die [X.]eschwerde diesem vermeintlichen Rechtssatz auch nicht in nachvollziehbarer Weise einen anderslautenden konkreten Rechtssatz aus einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte gegenüberstellt, laufen die Ausführungen der [X.]eschwerde auf den Einwand hinaus, das Oberverwaltungsgericht habe bei richtiger Rechtsanwendung den oben genannten [X.]raum insgesamt als unangemessene Verzögerung ansehen müssen. Auch damit wird allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des maßgeblichen Rechts aufgezeigt, was die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

3. [X.]ie [X.]eschwerde ist schließlich nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. [X.]amit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt ([X.], [X.]eschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 [X.] - juris Rn. 8 m. w. N. und vom 17. November 2015 - 5 [X.] 17.15 - juris Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m. w. N.). [X.]aran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht.

a) [X.]ie [X.]eschwerde sieht einen Verfahrensfehler zunächst darin, dass bereits vor [X.]eginn der mündlichen Verhandlung die Sache im [X.] unter [X.]eteiligung der ehrenamtlichen [X.]in Frau [X.] beraten worden sei, obwohl diese erst zu [X.]eginn der mündlichen Verhandlung vereidigt worden sei.

Ein Verfahrensfehler wird hiermit jedoch nicht in hinreichender Weise dargelegt. [X.]ie [X.]eschwerde erläutert bereits nicht, gegen welche prozessrechtliche Verfahrensregelung das von ihr bezeichnete Handeln des [X.] verstoßen haben soll und legt den Verfahrensmangel damit in seiner rechtlichen Würdigung nicht substantiiert dar. Selbst wenn das Vorbringen der [X.]eschwerde dahingehend zu verstehen sein sollte, sie wolle rügen, dass im Verfahren Rechtsprechungsaufgaben von nichtrichterlichen Personen wahrgenommen worden seien (vgl. Art. 92 GG, § 9 Abs. 3, §§ 19, 34 VwGO), führte dies nicht zur Zulassung der Revision. [X.]enn ungeachtet der Frage, ob die [X.]eteiligung nichtrichterlicher Personen an einer Vorberatung der Sache (auch hinsichtlich der Rechtsfragen) hieran gemessen überhaupt unzulässig ist, wäre eine solche Rüge jedenfalls unbegründet, weil ein derartiger Verfahrensfehler nicht vorliegt. Entgegen der [X.]arstellung der [X.]eschwerde ergibt sich eine Vorberatung der Sache unter [X.]eteiligung der ehrenamtlichen [X.] vor [X.]eginn der mündlichen Verhandlung nicht aus deren Niederschrift. Eine "Mitteilung eines Ergebnisses der Vorberatung" enthält das Protokoll nicht. Was den darin aufgenommenen Vergleichsvorschlag des beklagten [X.] angeht, wurde dieser ausdrücklich mit dem [X.] und damit dem Inhalt der mündlichen Verhandlung begründet. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass der Kläger Protokollierungsanträge hinsichtlich etwaiger weitergehender Äußerungen der [X.]svorsitzenden zu einer "Vorberatung" oder auch nur einen nachträglichen [X.] gestellt hätte. Im Übrigen hat die [X.]svorsitzende in dem Schreiben vom 15. Juli 2021 dem Kläger mitgeteilt, dass die ehrenamtlichen [X.] vor [X.]eginn der mündlichen Verhandlung lediglich in den Sach- und Streitstand eingeführt worden seien. Eine Vorberatung in (auch) rechtlicher Hinsicht liegt hierin ebenso wenig wie ein richterliches Handeln der ehrenamtlichen [X.]. Vor diesem Hintergrund ist die gegenteilige [X.]ehauptung der [X.]eschwerde substanzlos und nicht schlüssig.

b) Ferner sieht die [X.]eschwerde einen Verfahrensfehler darin, dass nach dem Urteil des [X.] eine ehrenamtliche [X.]in (Frau [X.].) mitgewirkt habe, die nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zur Entscheidung in dieser Sache berufen gewesen sei, was zu einem [X.]esetzungsfehler geführt habe (§ 138 Nr. 1 VwGO).

Es ist allerdings als bewiesen anzusehen, dass der geltend gemachte [X.]esetzungsmangel nicht vorgelegen hat. [X.]ass das Rubrum des angefochtenen Urteils Frau [X.]. als mitwirkende ehrenamtliche [X.]in aufführt, ist unerheblich. [X.]enn die nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu protokollierende Feststellung der beteiligten [X.] gehört zu den Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung, auf die sich die [X.]eweiskraft des Protokolls nach § 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO erstreckt (vgl. [X.]olderer, in [X.]/[X.], Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 105 Rn. 87; [X.], in: [X.], Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 105 Rn. 30). [X.]er Kreis der an der mündlichen Verhandlung beteiligten [X.] wird folglich allein durch das Protokoll bewiesen. Hiergegen ist nur der Nachweis seiner Fälschung zulässig (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 2 ZPO). [X.]em Protokoll der mündlichen Verhandlung des [X.] ist zu entnehmen, dass an dieser die ehrenamtlichen [X.] Frau [X.] und [X.], nicht aber die ehrenamtliche [X.]in Frau [X.]. mitgewirkt haben. Seine Fälschung behauptet auch die [X.]eschwerde nicht.

c) [X.]ie [X.]eschwerde rügt weiter eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, weil das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] gestützt habe, ohne dass dies zuvor von den [X.]eteiligten in Erwägung gezogen und ohne dass bereits vor der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen worden sei.

Hiermit ist ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. [X.]ass die Frage der Anwendung des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] in der mündlichen Verhandlung selbst unerörtert geblieben sei, behauptet auch die [X.]eschwerde nicht, worauf die [X.]eschwerdeerwiderung zu Recht hinweist. Eine solche Erörterung im [X.] genügt grundsätzlich, um das Recht der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör zu Rechtsfragen zu wahren. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise ein Hinweis im [X.] zur Gewährung rechtlichen Gehörs unzureichend ist, wenn den [X.]eteiligten eine sofortige angemessene Reaktion hierauf nicht möglich ist. Auch dann ist hier ein Gehörsverstoß aber nicht hinreichend aufgezeigt, weil die [X.]eschwerde nicht dargelegt hat, dass der Kläger alle ihm zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich in einer solchen Situation selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen, oder dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Juni 2021 - 5 [X.] 22.20 [X.] - juris Rn. 11 m. w. N.). [X.]enn der Kläger hätte auf einen ihn überraschenden rechtlichen Hinweis des [X.] im [X.] entweder eine Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO) oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist beantragen können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Mai 2008 - 4 [X.] 41.07 - juris Rn. 23). [X.]ass er dies getan hat, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

d) [X.]ie [X.]eschwerde sieht einen Gehörsmangel weiter darin, dass das Oberverwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des [X.] nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe. Es habe bei der Anwendung von § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] seinen Hinweis unberücksichtigt gelassen, dass er einen genehmigten Standort für sein Wochenendhaus gehabt habe, auf dem dieses jetzt auch errichtet sei. [X.]aher sei nicht ersichtlich, welchen vom Oberverwaltungsgericht unterstellten Vermögensvorteil er durch die ungenehmigte Errichtung gehabt haben könne. Seine Vermögenslage habe sich hierdurch ja nicht verbessert.

Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des [X.], der bereits im ersten Entschädigungsverfahren Gegenstand seines Vorbringens war, zur Kenntnis genommen, was sich schon daraus ergibt, dass es ihn im Tatbestand des angefochtenen Urteils (erneut) wiedergegeben hat ([X.] f.). [X.]ass es hieraus, wie die [X.]eschwerde meint, nicht die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, ist keine Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs.

e) [X.]ie [X.]eschwerde rügt weiter einen Verfahrensfehler dadurch, dass das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des [X.] außer Acht gelassen habe, es habe im Ausgangsverfahren von März 2012 bis [X.]ezember 2015 keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen gegeben. Hierin liege auch ein Aufklärungsmangel, weil das Oberverwaltungsgericht dann mit [X.]lick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] (Verweis auf [X.]SG, Urteil vom 12. Februar 2015 - [X.] 10 ÜG 1/13 R - [X.]SGE 118, 91 Rn. 42) der Frage einer strukturellen Überlastung der Justiz hätte nachgehen müssen.

[X.]) Zunächst liegt der vermeintliche Gehörsverstoß nicht vor. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat auch diesen Vortrag des [X.], der bereits im ersten Entschädigungsverfahren Gegenstand seines Vorbringens war, zur Kenntnis genommen, was sich gleichfalls daraus ergibt, dass es ihn im Tatbestand des angefochtenen Urteils (erneut) wiedergegeben hat ([X.]). [X.]ass es hieraus, wie die [X.]eschwerde meint, nicht die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, ist keine Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs.

bb) Auch der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. [X.]ie Aufklärungsrüge setzt die substantiierte [X.]arlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 26. September 2016 - 5 [X.] 1.16 [X.] - juris Rn. 9 m. w. N.). Gemessen daran hat die [X.]eschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet.

Schon dem Vorbringen der [X.]eschwerde nach rügt diese der Sache nach in erster Linie, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit der genannten Rechtsprechung des [X.] nicht befasst habe. [X.]ie [X.]eschwerde macht insoweit der Sache nach geltend, das Unterbleiben der von ihr für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen beruhe auf einer unzulänglichen materiellrechtlichen [X.]eurteilung der Sache durch das Oberverwaltungsgericht. Mit derartigen Angriffen gegen die Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht lässt sich jedoch eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht begründen.

f) Schließlich ist die [X.]eschwerde der Ansicht, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), weil die Frist zwischen seiner Verkündung und seiner Übergabe an die Geschäftsstelle fast vier Monate betragen habe. Es lägen Umstände vor, die für einen fehlenden Zusammenhang zwischen Urteilsfindung und Gründen auch schon vor Ablauf von fünf Monaten sprächen. Außerdem lasse das Urteil nicht erkennen, welchen angeblichen Vorteil des [X.] es bei der Anwendung des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] in Ansatz gebracht habe und nach welchen Maßstäben es die Kürzung des [X.] um die Hälfte vorgenommen habe. [X.]amit ist der geltend gemachte [X.] nicht hinreichend dargelegt.

[X.]) Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer - in Anlehnung an die in §§ 517 und 548 ZPO bestimmten - Frist von fünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. [X.]er zeitliche Zusammenhang zwischen der [X.]eratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der [X.] die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint. Wird die Frist von fünf Monaten gewahrt, so kann ein Urteil gleichwohl als nicht mit Gründen versehen gelten. [X.]ies trifft zu, wenn zu dem [X.]ablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des [X.]ablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ([X.], [X.]eschluss vom 19. September 2013 - 9 [X.] 20.13, 9 [X.] 21.13 - juris Rn. 3 f. m. w. N.).

Auch die [X.]eschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Maximalfrist von fünf Monaten vorliegend gewahrt worden ist. [X.]esondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen sei gleichwohl nicht mehr gewahrt, hat sie nicht vorgebracht. [X.]ie [X.]eschwerde verweist insoweit zunächst darauf, dass das Urteil nach einer Mitteilung des [X.] von Mitte Juli bis Mitte September 2021 wegen urlaubsbedingter Abwesenheiten nicht habe unterschrieben werden können und hierfür ein erneuter Zusammentritt des [X.]s Ende September 2021 erforderlich gewesen sei. Ein solches erneutes Zusammentreten sei aber angesichts der Möglichkeit der Unterschriftsersetzung nur erforderlich, wenn es im Spruchkörper Unstimmigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung von [X.]eratung und Urteilsgründen gegeben habe. [X.]iese Zweifel würden verstärkt, weil das Urteil äußerst schlampig abgefasst sei, was durch zahlreiche Schreibfehler, fehlerhafte Zitate und die [X.]iskrepanz zwischen Protokoll und Urteil in [X.]ezug auf die Zusammensetzung des Gerichts belegt werde. Außerdem weiche der protokollierte Tenor von dem Tenor in der [X.] ab und die darin enthaltene Vollstreckungsabwehrklausel sei unsinnig formuliert.

[X.]amit wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. [X.]er Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht wegen mehrfacher Urlaubsabwesenheiten die Absetzung des Urteils hinausgeschoben hat, begründet keine relevanten weitergehenden Zweifel am Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen. Ob das Gericht die Urlaubsrückkehr eines [X.]s abwartet oder eine Unterschrift nach § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ersetzt wird, steht im Ermessen des Vorsitzenden ([X.], [X.]eschluss vom 15. [X.]ezember 2020 - 3 [X.] 34.19 - [X.] 310 § 117 VwGO Nr. 54 Rn. 10). Für eine Ausübung dieses Ermessens dahin, dass auf eine Unterschriftsersetzung bei bloßer Urlaubsabwesenheit verzichtet wird, lässt sich zumindest im Grundsatz die Überlegung anführen, dass damit sogar eine größere Übereinstimmung zwischen Urteilsfindung und Gründen erreicht werden kann, weil auf diese Weise das Erinnerungsvermögen aller an der Entscheidung beteiligten [X.]erufsrichter für die Abfassung des Urteils in Anspruch genommen werden kann. Aus der Mitteilung des [X.] an den Kläger vom 7. September 2021, der [X.] werde "Ende September zusammentreten können", lässt sich darüber hinaus nicht der Schluss ziehen, es habe Meinungsverschiedenheiten im Spruchkörper hinsichtlich der Abfassung des Urteils gegeben, über die in einer erneuten [X.]eratung, hätte entschieden werden müssen. [X.]iese Formulierung benennt nur den [X.]punkt, zu dem der [X.] des [X.] wieder vollständig anwesend war. Aus den von der [X.]eschwerde angesprochenen Unzulänglichkeiten des Urteils ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Zweifel. Sie weisen allenfalls auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Entscheidung hin, sind aber als primär formale Fehler nicht vergleichbar etwa mit gravierenden inneren Widersprüchen und logischen [X.]rüchen des Urteils, die zusammen mit einem erheblichen [X.]ablauf zu einem Verlust des Zusammenhangs zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen führen können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. September 2013 - 9 [X.] 20.13, 9 [X.] 21.13 - juris Rn. 9). Soweit die [X.]eschwerde den unzulänglich formulierten Tenor moniert, berührt das diesen Zusammenhang von vornherein nicht, weil der Mangel bereits mit der Urteilsverkündung bestand.

bb) Abgesehen von der Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Urteilsfindung und der Abfassung der Gründe bezieht sich der Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). [X.]anach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die [X.]eteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie — jedenfalls in maßgeblichen Teilen — so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. [X.]emgegenüber liegt ein Mangel i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. November 2020 - 6 [X.] 33.20 - juris Rn. 21 m. w. N.).

Eine derart mangelhafte [X.]egründung, dass die Entscheidung des [X.] als nicht mehr mit Gründen versehen anzusehen wäre, zeigt die [X.]eschwerde ebenfalls nicht auf. Sie rügt insoweit, dass die Ausführungen zum Vorteil, den der Kläger sich verschafft habe, und zur [X.]egründung der Anwendung des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht einmal im Ansatz vorhanden und daher mangels rationaler Nachvollziehbarkeit unbrauchbar seien.

Auch dies ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler aufzuzeigen. [X.]ie beanstandeten Ausführungen des [X.] mögen zwar unvollständig und oberflächlich sein. Sie überschreiten bei der insoweit gebotenen Gesamtschau der Urteilsgründe (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 5. Juni 1998 - 9 [X.] 412.98 - [X.] 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 7) aber noch nicht die Grenze zu sachlich inhaltslosen, unverständlichen oder nicht auf den Fall bezogenen Entscheidungsgründen (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2002 - 2 [X.] 25.01 - [X.]E 117, 228 <230 f.>). [X.]en Ausführungen des [X.] lässt sich entnehmen, dass es die vorgenommene Reduzierung des [X.]etrages nach § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] mit dem Vorteil begründet hat, den sich der Kläger rechtswidrig verschafft habe ("in diesen Fällen"). Aus diesem Zusammenhang lässt sich außerdem erschließen, dass es die immateriellen Nachteile der überlangen Verfahrensdauer gemessen am pauschalen Entschädigungssatz hierdurch als zur Hälfte kompensiert angesehen und damit den Vorteil, den sich der Kläger verschafft habe, mit eben dieser Höhe bewertet hat. Als diesen Vorteil wiederum hat es die baurechtswidrige Errichtung eines vergleichbaren Wochenendhauses durch den Kläger auf demselben Grundstück gewertet, was dem Gesamtzusammenhang nach zumindest insoweit nachvollziehbar ist, als dieser sich damit jedenfalls die Nutzungsmöglichkeit dieses Hauses verschafft und - zumindest hinsichtlich des von ihm verfolgten ökonomischen Interesses - dadurch dem Ausgang des gerichtlichen Ausgangsverfahrens zumindest dem grundsätzlichen Rechtsschutzziel nach zu seinen Gunsten vorgegriffen hat. Ob diese Wertungen in jeder Hinsicht einer näheren inhaltlichen Prüfung standhalten können, ist für die Frage einer formell hinreichenden Entscheidungsbegründung unerheblich.

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem streitigen [X.]etrag.

Meta

5 B 33/21

22.09.2022

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 4. Juni 2021, Az: 2 P-EK 466/16, Urteil

§ 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 165 S 1 ZPO, § 165 S 2 ZPO, § 160 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 517 ZPO, § 548 ZPO, § 138 Nr 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2022, Az. 5 B 33/21 (REWIS RS 2022, 6458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6458

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