Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2017, Az. 5 B 75/15 D

5. Senat | REWIS RS 2017, 11661

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Gegenstand

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe eines [X.] (1.) und der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (2.) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. [X.]amit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird ([X.], [X.]eschlüsse vom 17. November 2015 - 5 [X.] 17.15 - [X.] 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 [X.] 1.16 [X.] - juris Rn. 5, jeweils m.w.[X.]). [X.]aran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht.

4

[X.]ie [X.]eschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe in mehrfacher Hinsicht auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) (a) sowie des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) (b). Zudem beanstandet sie die Entscheidung unter Willkürgesichtspunkten als verfahrensfehlerhaft (c). Außerdem leide das angefochtene Urteil an einem Verfahrensfehler, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer tenoriert (d) und sich nicht mit den materiellen Nachteilen der überlangen Prozessdauer befasst habe (e). [X.]as diesbezügliche Vorbringen der [X.]eschwerde erfüllt zum Teil schon nicht die gesetzlichen [X.]arlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, zum Teil liegt der behauptete Verfahrensmangel in der Sache nicht vor.

5

a) [X.]ie Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bleibt ohne Erfolg.

6

[X.]ie Aufklärungsrüge setzt die substantiierte [X.]arlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 26. September 2016 - 5 [X.] 1.16 [X.] - juris Rn. 9 m.w.[X.]). Gemessen daran hat die [X.]eschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet.

7

aa) [X.]as gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die "unzutreffende, durch keine Fakten belegte, aus der Luft gegriffene These" vertreten, der [X.]erichterstatter habe den Fall nach Eingang der [X.]erufungszulassungsbegründung der Klägerin am 15. Juni 2011 unbearbeitet liegengelassen, um den Ausgang des Verfahrens über die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das die Teildienstfähigkeit der Klägerin betreffende Urteil des [X.] abzuwarten. [X.]ie anwaltlich vertretene Klägerin hat vor dem Oberverwaltungsgericht keinen [X.]eweisantrag zu den Gründen des [X.]erichterstatters für das Nichtbetreiben des [X.]erufungszulassungsverfahrens in der [X.] vom Eingang der [X.]erufungszulassungsbegründung bis Juli 2012 gestellt. [X.]ie [X.]eschwerde legt nicht substantiiert dar, dass sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung die von der Klägerin für erforderlich gehaltene [X.]efragung des [X.]erichterstatters auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen. [X.]ie Ausführungen der [X.]eschwerde gründen vielmehr auf der von der Rechtsauffassung des [X.] abweichenden rechtlichen Ansicht der Klägerin. [X.]iese geht davon aus, für die Frage, ob die Untätigkeit des Ausgangsgerichts aufgrund des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt gewesen sei, komme es auf die der Untätigkeit tatsächlich zugrundeliegende "Absicht" des konkreten [X.]erichterstatters an. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt indessen - was erforderlich gewesen wäre - weder auf noch ist sonst hinreichend erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsansicht vertritt, es komme auf die "Absicht" bzw. subjektive Einschätzung des [X.]erichterstatters an. [X.]as Oberverwaltungsgericht spricht zwar im Rahmen der Subsumtion von der "maßgeblichen damaligen Sicht des [X.]erichterstatters", nimmt aber bei der Formulierung der (abstrakten) rechtlichen Maßstäbe der streitentscheidenden Norm, d.h. des § 198 Abs. 1 [X.], auf die ständige Rechtsprechung des [X.] [X.]ezug, wonach es darauf ankommt, wie "das [Ausgangs-]Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte" (vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 41 und [X.]eschluss vom 26. September 2016 - 5 [X.] 1.16 [X.] - juris Rn. 29 m.w.[X.]). [X.]ies deutet bei verständiger Würdigung darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht eine objektivierende [X.]etrachtung für geboten gehalten und vorgenommen hat, nach der es darauf ankommt, welche Gründe allgemein das prozessuale Verhalten und so auch eine (vorübergehende) Untätigkeit des Ausgangsgerichts (insgesamt) bzw. eines für eine bestimmte Maßnahme zuständigen [X.]erichterstatters rechtfertigen können, ohne dass dafür maßgeblich ist, wie der konkrete [X.]erichterstatter die Lage in der konkreten Situation tatsächlich subjektiv eingeschätzt hat. Nach diesem rechtlichen Maßstab musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Vernehmung des damaligen, im konkreten Ausgangsfall zuständigen [X.]erichterstatters nicht aufdrängen. Vielmehr kam es auf dessen subjektive Motivation nicht an.

8

[X.]es Weiteren lässt die [X.]eschwerde bei ihrer Würdigung auch unberücksichtigt, dass es bei Zugrundelegung einer objektivierenden [X.]etrachtungsweise durchaus vertretbar sein kann, wenn das Ausgangsgericht das Ausgangsverfahren mit [X.]lick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise "faktisch", d.h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO aussetzt. [X.]ementsprechend kann etwa die mit der [X.]earbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende [X.] der faktischen Aussetzung bei der [X.]ewertung der angemessenen [X.]auer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates berücksichtigt werden (vgl. [X.]SG, Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 4 Rn. 47 m.w.[X.]).

9

bb) Soweit die [X.]eschwerde einen weiteren Aufklärungsmangel im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Kompensation der unangemessenen Verzögerung des [X.]erufungszulassungsverfahrens durch die [X.]auer des erstinstanzlichen Verfahrens sieht, legt sie schon nicht dar, welche konkreten Tatsachen zum Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren. [X.]erartige Angaben fehlen vor allem auch, soweit die [X.]eschwerde die Annahme des [X.], für das erstinstanzliche Verfahren sei eine [X.]auer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen, beanstandet. [X.]en Ausführungen der [X.]eschwerde ist in erster Linie zu entnehmen, dass sie aufgrund des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Ablaufs des erstinstanzlichen Verfahrens eine andere rechtliche Schlussfolgerung als die Vorinstanz für geboten hält, weil sie für die [X.]emessung der Angemessenheit der Verfahrensdauer erneut von anderen rechtlichen Grundsätzen als das Oberverwaltungsgericht ausgeht. Ihrer Ansicht nach kann dem Gericht insbesondere ein zeitlicher Gestaltungsspielraum jenseits der den [X.]eteiligten und deren Prozessbevollmächtigten durch die gesetzlichen Schriftsatzfristen und [X.]eschleunigungsregelungen auferlegten zeitlichen Vorgaben nicht zugebilligt werden, sodass bei Einhaltung dieser Vorgaben - so wie hier - nicht auf eine "sehr schnelle" [X.]earbeitung erkannt werden könne. Mit diesen Angriffen gegen die Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht lässt sich jedoch eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht begründen.

b) [X.]ie Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

[X.]er Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.]ie [X.]eteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können ([X.], [X.]eschluss vom 30. März 2016 - 5 [X.] 11.16 - juris Rn. 20). [X.]as Gericht braucht sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der [X.]eteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. [X.]enn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene [X.] auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. [X.]ies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens sind von dem betreffenden [X.]eteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 30. Juni 2015 - 5 [X.] 43.14 - [X.] 2015, 217). [X.]es Weiteren verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die [X.]eteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des [X.] hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. [X.]enn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung. [X.]er Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein [X.]eteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden [X.]eteiligten im Einzelnen darzulegen ist. [X.]agegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die [X.]eteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 5. Juni 2014 - 5 [X.] 75.13 - juris Rn. 12 und vom 30. März 2016 - 5 [X.] 11.16 - juris Rn. 20, jeweils m.w.[X.]). Gemessen daran hat die [X.]eschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert aufgezeigt.

aa) Soweit die [X.]eschwerde die Gehörsverletzung damit begründet, die Vorinstanz sei in [X.]ezug auf die gerichtliche Untätigkeit im Ausgangsverfahren nach Eingang des [X.]erufungszulassungsantrags bis Juli 2012 auf [X.] des Sachvortrages der Klägerin nicht eingegangen, fehlt es bereits an einer konkreten [X.]ezeichnung des angeblich übergangenen Vorbringens. [X.]ie [X.]eschwerde nimmt insoweit auf die Schriftsätze der Klägerin pauschal [X.]ezug, in denen diese dargelegt habe, dass der [X.]raum zwischen dem 15. Juni 2011 bis zur Erklärung der Hauptsacheerledigung am 12. August 2014 auf einer Nichtbearbeitung des Falles durch das Oberverwaltungsgericht beruhe. Sie legt indessen nicht dar, welcher der schriftsätzlich unterbreiteten Gesichtspunkte vom Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden wäre.

Abgesehen davon greift diese Rüge auch in der Sache nicht durch. Ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin, das Ausgangsgericht habe das [X.]erufungszulassungsverfahren mehr als drei Jahre ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht bearbeitet, zur Kenntnis genommen. [X.]ass das Oberverwaltungsgericht diesem Vorbringen bzw. der dem zugrundeliegenden [X.]ewertung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

bb) An einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör fehlt es auch, soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, die Auffassung des [X.], "dass der [X.] vom 15.6.2011 bis zum 10.7.2012 auf einer sachgerechten [X.]ispositionsentscheidung des [X.]erichterstatters im Hinblick auf die noch anhängige Nichtzulassungsbeschwerde beruht", sei für die Klägerin überraschend gewesen, weil der [X.]eklagte derartiges in seiner Klageerwiderung nicht behauptet habe. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der [X.]eschwerde geht zum einen nicht hervor, welchen Vortrag der Klägerin das Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen haben soll, sodass unter diesem Gesichtspunkt ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt ist. Zum anderen stellt sich die Wertung des [X.], das prozessuale Verhalten des Ausgangsgerichts, in dem genannten [X.]raum "eine Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in der [X.]" abzuwarten, sei vertretbar und zur Rechtfertigung einer vorübergehenden Untätigkeit geeignet gewesen, auch nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Ein gewissenhafter und kundiger [X.] musste damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht diese - wie oben dargelegt - keineswegs fernliegende, sondern eher auf der Hand liegende, jedenfalls durchaus vertretbare Erwägung anstellen würde. [X.]ie [X.]eschwerde stellt auch nicht in Abrede, dass der ausstehenden Entscheidung in der [X.] der Klägerin [X.]edeutung für das Ausgangsverfahren zukommen konnte, sondern würdigt diesen Gesichtspunkt im konkreten Zusammenhang nur anders als das Oberverwaltungsgericht.

cc) Soweit die [X.]eschwerde eine Gehörsverletzung daraus herleitet, die Klägerin habe in ihren Schriftsätzen dargelegt, dass der [X.]earbeitungszeitraum von ca. einem Monat in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht "normal" gewesen sei und den zeitlichen [X.]earbeitungs- und [X.]eschleunigungsvorstellungen des Gesetzgebers entsprochen habe, während das Oberverwaltungsgericht stattdessen unsubstantiiert und [X.] behauptet habe, eine Verfahrensdauer von bis zu sechs Monaten wäre beim Verwaltungsgericht angemessen gewesen, genügt ihr Vorbringen schon deshalb nicht den gesetzlichen [X.]arlegungsanforderungen, weil die [X.]eschwerde das angeblich übergangene Vorbringen nicht konkret bezeichnet. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen auch deshalb nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun, weil die [X.]eschwerde insoweit einen anderen rechtlichen Ansatz als das Oberverwaltungsgericht zugrunde legt. Nach ihrer Ansicht ist es "prinzipiell rechtlich unzulässig", die etwaige Überlänge in einer Instanz durch die [X.]ehandlung der Sache in einer anderen Instanz auszugleichen. Ihre weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang basieren darüber hinaus auf der Annahme, dem Gericht könne ein zeitlicher Gestaltungsspielraum jenseits der den [X.]eteiligten und deren Prozessbevollmächtigten durch die gesetzlichen Schriftsatzfristen und [X.]eschleunigungsregelungen auferlegten zeitlichen Vorgaben nicht zugebilligt werden, sodass bei Einhaltung dieser Vorgaben auch nicht bei einer einmonatigen [X.]earbeitungszeit eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens auf eine "sehr schnelle" [X.]earbeitung erkannt werden könne. [X.]emgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146) davon ausgegangen, dass mit § 198 Abs. 1 [X.] schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen seien und wegen der Rückbindung des [X.] an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts zur [X.]egründung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreiche. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht mit [X.]ezug auf die genannte Rechtsprechung des [X.] angenommen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und zum rechtsstaatlichen Gebot stehe, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen, mit der Folge, dass dem Gericht bei der Verfahrensführung, insbesondere auch bei der Festlegung einer zeitlichen Reihenfolge der von ihm zu bearbeitenden Fälle ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen sei. [X.]ie [X.]eschwerde legt nicht dar, dass es nach diesem für die [X.]eurteilung eines Gehörsverstoßes maßgeblichen materiellrechtlichen Ansatz des [X.] auf die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen genannten Umstände ankam.

dd) [X.]ezüglich der in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine sogenannte Überraschungsentscheidung kann offengelassen werden, ob diesbezüglich ein Rügeverlust eingetreten ist, weil in Fällen, in denen - wie hier - eine mündliche Verhandlung stattfindet, der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung begründet ([X.], [X.]eschluss vom 17. September 2006 - 1 [X.]2.06 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 m.w.[X.]) und die Klägerin dem Oberverwaltungsgericht durch das Fernbleiben ihres ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung schon keine Gelegenheit gegeben hat, den Fall insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kompensation und die für angemessen gehaltene [X.]auer des erstinstanzlichen Verfahrens mit ihr zu erörtern. Ebenso kann dahinstehen, welche [X.]edeutung dabei dem Umstand beizumessen ist, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Vermeidung der geltend gemachten Terminkollision nicht um eine Verlegung der mündlichen Verhandlung bemüht, sondern ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ohne ihn verhandelt und entschieden werde. [X.]enn die Annahme des [X.], für das erstinstanzliche Verfahren wäre eine [X.]auer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen, kann nicht als Überraschungsentscheidung gewertet werden. [X.]er Gesichtspunkt, dass eine etwaige Überlänge in einer Instanz durch die zügige [X.]earbeitung der Sache in einer anderen Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden könne, und der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Verfahren ganz erheblich schneller erledigt hätte, als es dies hätte tun müssen, wurden von dem [X.]eklagten mit Klageerwiderung vom 16. April 2015 in das Verfahren eingeführt. [X.]ie Klägerin hat sich hierzu in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2015 auch verhalten und die Auffassung des [X.]eklagten als abwegig angesehen. Es lag schon auch deshalb nahe, dass sich das Oberverwaltungsgericht diesen beiden Aspekten unter Einbeziehung der insoweit relevanten Gesichtspunkte widmet. [X.]ass es insoweit der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.

c) [X.]ie [X.]eschwerde hat mit ihrer Verfahrensrüge auch unter Willkürgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Erfolg.

[X.]er Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung betrifft grundsätzlich auch die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts ([X.]VerfG, [X.] vom 26. Oktober 2011 - 2 [X.]vR 1856/10 - NJW-RR 2012, 302 Rn. 21). Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige (Verfahrens-)Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer (Verfahrens-)Norm in krasser Weise missgedeutet wird. [X.]as ist nur dann der Fall, wenn der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 14. März 2012 - 2 [X.]vR 2405/11 - NJW 2012, 1863 Rn. 20 m.w.[X.]). Gemessen daran hat die [X.]eschwerde die willkürliche Anwendung einer den Verfahrensablauf betreffenden Vorschrift schon nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

[X.]ie [X.]eschwerde erachtet zum einen die Annahme des [X.], die gerichtliche Untätigkeit nach Eingang des [X.]erufungszulassungsantrags sei bis Juli 2012 vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum gedeckt gewesen, als willkürlich, weil sich in der Gerichtsakte kein [X.]eweis befinde, dass der [X.]erichterstatter das [X.]erufungszulassungsverfahren ohne Aussetzungsbeschluss nach § 94 VwGO habe aussetzen wollen, sein Verhalten nach dem 10. Juli 2012 mache vielmehr deutlich, dass ein Fall der Nichtbearbeitung ab dem [X.]eginn des [X.]erufungszulassungsverfahrens vorliege. Zum anderen hält sie die Auffassung des [X.] für willkürlich, für das erstinstanzliche Verfahren sei eine [X.]auer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen. [X.]enn auch diese werde durch keine auf den konkreten Fall bezogenen Fakten belegt. In beiden Fällen sieht die [X.]eschwerde die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung der Sache nach jeweils als Folge der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht an, welche sie - wie vorstehend ausgeführt - selbst nicht ordnungsgemäß aufgezeigt hat.

Soweit die [X.]eschwerde ihre Ausführungen auch dahin verstanden wissen möchte, dass sie die Sachverhaltswürdigung und materielle Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht als verfahrensfehlerhaft beanstandet, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht dargetan. Eine fehlerhafte Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung ist grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, kann aber ausnahmsweise insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die [X.]enkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht ([X.], [X.]eschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - juris Rn. 19 m.w.[X.]). [X.]ies ist vom [X.]eschwerdeführer darzulegen. [X.]aran fehlt es hier. [X.]ie [X.]eschwerde zielt vielmehr auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht und setzt dieser eine eigene [X.]ewertung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdigung der [X.] zu benennen.

d) Erfolglos rügt die [X.]eschwerde als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils nicht die Feststellung ausgesprochen habe, die Verfahrensdauer sei unangemessen gewesen.

Es kann offengelassen werden, ob der unterlassene Ausspruch dieser Feststellung neben einer - wie hier zuerkannten - Entschädigung, über den das Entschädigungsgericht von Amts wegen (§ 198 Abs. 4 Satz 2 [X.]) zu befinden hat, grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel oder nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Urteilsergänzung (§ 120 Abs. 1 und 2 VwGO) geltend gemacht werden kann. Eine aus der unterlassenen kumulativen Feststellung hergeleitete etwaige [X.] wird von der [X.]eschwerde jedenfalls nicht ausreichend bezeichnet. [X.]iese legt nicht substantiiert dar, dass der von ihr eingeforderte Ausspruch nach der für die Frage des Vorliegens eines [X.] grundsätzlich und so auch im vorliegenden Kontext maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] überhaupt veranlasst war. Vielmehr basieren die Ausführungen der [X.]eschwerde auf der [X.]ewertung der Klägerin, es liege eine im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 [X.] schwerwiegende (vgl. zu diesem [X.]egriff [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 66) [X.]eeinträchtigung ihres Anspruchs auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.] vor, welche in dem angefochtenen Urteil keine Stütze findet.

e) Mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe sich in dem Urteil nicht mit den materiellen Nachteilen der überlangen Prozessdauer befasst, rügt die [X.]eschwerde der Sache nach einen Verstoß gegen § 88 VwGO. Es kann offengelassen werden, ob die [X.]eschwerde den [X.]arlegungsanforderungen genügt, die an die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensfehlers zu stellen sind. [X.]enn ein solcher Verstoß liegt jedenfalls nicht vor.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. [X.]iese [X.]estimmung ist Ausdruck des prozessualen [X.]ispositionsgrundsatzes, nach dem es Sache des [X.] ist zu bestimmen, welches Rechtsschutzziel er mit der Anrufung des Gerichts verfolgt. [X.]as Gericht ist verpflichtet, das Rechtsschutzziel des [X.] zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass er die hierfür sachdienlichen Anträge stellt (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Maßgebend ist der Wille des [X.], wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen, d.h. dem Klageantrag und der Klagebegründung, und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 1. September 2016 - 4 [X.] 4.15 - UPR 2017, 105 Rn. 9; [X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2016 - 8 [X.] 27.15 - juris Rn. 9, jeweils m.w.[X.]). Nach diesem Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht verkannt.

[X.]ie Klage zielte nach dem klaren Wortlaut der Klagebegründung ausschließlich auf Entschädigung des immateriellen Nachteils. [X.]ie Klägerin hat zur [X.]egründung der Höhe des [X.] auf die Vorschrift des § 198 Abs. 2 [X.] [X.]ezug genommen. Nach dessen Satz 3 ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen, woraus sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Verzögerung von drei Jahren die von ihr im Klageantrag bezifferte Forderung von 3 600 € errechnet. Auch mit ihren weiteren Ausführungen vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass und welche materiellen Nachteile ihr durch die geltend gemachte Verzögerung entstanden wären bzw. entstehen würden. [X.]as von der Klägerin auf die Entschädigung des immateriellen Nachteils beschränkte Rechtsschutzziel hat das Oberverwaltungsgericht seiner inhaltlichen Prüfung zugrunde gelegt.

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 1. Februar 2011 - 7 [X.] 45.10 - juris Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - 5 [X.] 30.14 - [X.] 2016, 237 Rn. 2). [X.]iese [X.]arlegungsanforderungen erfüllt die [X.]eschwerdebegründung nicht.

Soweit die [X.]eschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache aus "den zahlreichen [...] dargelegten Verfahrensfehlern des [X.]" herleiten möchte, formuliert sie keine das materielle Recht betreffende Rechtsfrage im vorgenannten Sinne. [X.]as Gleiche gilt, soweit die [X.]eschwerde auf die von ihr "bezüglich der Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer im [X.] und der [X.]erücksichtigung der immateriellen und materiellen Ersatzansprüche des § 198 [X.] [...] dargelegten Verfahrensfragen" verweist.

Auch die Frage, "ob das Entschädigungsgericht als einzige Tatsacheninstanz in dem Verfahren nach § 198 [X.] bestimmte Sachverhaltsannahmen einfach unsubstantiiert und [X.] aus der Luft greifen und vermuten darf, wie das bei den Thesen des [X.] vom 'Gestaltungsspielraum des Gerichts aus der maßgeblichen Sicht des [X.]erichterstatters' und '...beim Verwaltungsgericht ist eine [X.]auer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen' der Fall gewesen ist", ist in dieser Form in einem Revisionsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. [X.]ass das Entschädigungsgericht in einem Verfahren nach § 198 [X.] nicht "bestimmte Sachverhaltsannahmen einfach unsubstantiiert und [X.] aus der Luft greifen und vermuten darf", liegt nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. [X.]ei der von der [X.]eschwerde mit dieser Frage verknüpften [X.]eanstandung der konkreten [X.]emessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums des Ausgangsgerichts handelt es sich um das Ergebnis der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Subsumtion, die einer rechtssatzmäßigen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

Soweit die [X.]eschwerde mit ihrer [X.]egründung zum Ausdruck bringen möchte, dass sie den rechtlichen Maßstab des [X.] sowohl hinsichtlich der [X.]emessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums als auch hinsichtlich einer Kompensation nicht teilt, beanstandet sie die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. [X.]amit kann eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht erfolgreich begründet werden.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

5 B 75/15 D

02.05.2017

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. September 2015, Az: 13 D 12/15, Urteil

§ 198 Abs 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2017, Az. 5 B 75/15 D (REWIS RS 2017, 11661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11661

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