Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2023, Az. III ZR 80/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1501

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Gegenstand

(Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer von Schadensersatzprozessen bei einem Massenverfahren)


Leitsatz

1. In "Massenverfahren" führen - jedenfalls bei Personenidentität auf Kläger- oder Beklagtenseite - Verzögerungen, die durch die Überlänge eines Pilotverfahrens begründet sind, in den davon abhängigen, zurückgestellten Verfahren regelmäßig nicht zu gesondert entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteilen. Insoweit kann sich der Betroffene nicht auf die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG berufen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14, BGHZ 204, 184 und vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21, WM 2023, 236).

2. Derartige Verzögerungen sind vielmehr bei der Prüfung einer Erhöhung des Regelsatzes nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in dem das Pilotverfahren betreffenden Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen.

3. Ein gesonderter Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nur in Betracht, wenn die durch das Pilotverfahren verursachte Verzögerung eines zurückgestellten Verfahrens über die mit dieser überlangen Verfahrensdauer typischerweise verbundenen Folgen hinausgehende, besondere entschädigungsrelevante (psychische oder physische) Auswirkungen für den Betroffenen hatte, die er allerdings konkret geltend machen muss.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer von neun Schadensersatzprozessen (Ausgangsverfahren), die gegen ihn nach dem Scheitern der so genannten "[X.]", eines zum Zweck der Kapitalanlage gegründeten [X.], geführt wurden.

2

Die Ausgangsverfahren waren Teil eines Gesamtkomplexes von mehr als 4.000 Schadensersatzklagen, die gegen den jetzigen Kläger (im Folgenden auch: [X.]) als damaligem Beklagten seit 2006 bei dem [X.] erhoben wurden. Der Kläger wurde als Verantwortlicher ("[X.]") des [X.] "[X.]" von Kapitalanlegern, die das investierte Geld verloren hatten, wegen Betruges, Kapitalanlagebetruges und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sämtliche Verfahren wurden zunächst von der 2. Zivilkammer bearbeitet. Ab 2011 übertrug das Präsidium des [X.] die Hälfte der Verfahren auf die 14. Zivilkammer. Beide Kammern koordinierten ihre Vorgehensweise in der Bearbeitung der Verfahren. Sie bestimmten aus zwei "Serien" - der so genannten Hauptserie mit über 4.000 Verfahren und der so genannten [X.] mit etwa 280 Verfahren, die Beteiligungen an der [X.] zum Gegenstand hatte - jeweils ein "[X.]", also insgesamt vier Verfahren, die vorrangig gefördert werden sollten. Die restlichen Verfahren der Haupt- und L.         -Serie wurden zu den entsprechenden [X.] ausschließlich zum Zweck der gemeinsamen Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens [X.] ("abhängige Verfahren"). Für die [X.] der Hauptserie und der [X.] holten die Kammern jeweils ein schriftliches Sachverständigengutachten ein, mit dessen Erstellung derselbe Sachverständige beauftragt wurde.

3

Der Verlauf der Ausgangsverfahren, die zur Hauptserie gehörten und von denen für zwei Verfahren die 2. Zivilkammer und für sieben Verfahren die 14. Zivilkammer zuständig war, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: Die [X.] beziehungsweise Klageschriften wurden dem jetzigen Kläger und damaligen Beklagten in dem Zeitraum vom 25. Oktober 2007 bis 7. November 2007 zugestellt. Im November 2009 wies die seinerzeit noch allein zuständige 2. Zivilkammer in allen Ausgangsverfahren auf Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage hin.

4

Der [X.] erhob in dem Zeitraum vom 12. bis 22. Dezember 2011 jeweils Verzögerungsrügen in den Ausgangsverfahren.

5

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger durch das [X.] fanden im August 2012 Termine zur mündlichen Verhandlung statt, wobei die 2. und 14. Zivilkammer des [X.] Göttingen nunmehr von der Schlüssigkeit der Klagen ausgingen und jeweils die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen ankündigten. Beide Kammern verkündeten sodann im September 2012 in den Ausgangsverfahren gleichlautende Beweisbeschlüsse, die inhaltlich mit den in den jeweiligen [X.] bereits zuvor ergangenen Beweisbeschlüssen übereinstimmten. Im Januar 2014 bestellten sie sowohl in den [X.] als auch in den hinzuverbundenen Verfahren den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater [X.]     zum Sachverständigen. Dieser legte das Gutachten zu den beiden [X.] der Hauptserie am 24. Februar 2016 vor. Nach entsprechender Fristsetzung nahmen die Parteien zu dem Gutachten bis zum 29. Juli 2016 Stellung. Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen unter anderem vonseiten des [X.]s blieben erfolglos. Auf Antrag der Bezirksrevisorin setzte das [X.] mit Beschluss vom 7. Juli 2017 die Sachverständigenvergütung fest. Am 16. Oktober 2018 erging sodann in beiden [X.] der Hauptserie jeweils ein Beweisbeschluss mit dem Ziel, ein gemeinsames Ergänzungsgutachten einzuholen.

6

In dem Zeitraum vom 4. Dezember 2019 bis 4. Februar 2020 nahmen die Kläger der Ausgangsverfahren ihre Klagen zurück. Die [X.] dauern erstinstanzlich an.

7

Der Kläger hat geltend gemacht, die Ausgangsverfahren seien jeweils ab Oktober 2013 im Umfang von 74, 75 beziehungsweise 76 Monaten rechtsstaatswidrig verzögert worden. Das [X.] sei mehrere Jahre faktisch untätig geblieben. Seit der Beschlussfassung im [X.] 2012, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen, hätten in den Ausgangsverfahren keine gerichtlichen Handlungen mehr stattgefunden. Die von Amts wegen angeordnete Begutachtung sei gegen den Willen der Kläger der Ausgangsverfahren erfolgt und mangels Schlüssigkeit der Klagen unzulässig gewesen. Außerdem seien die [X.] insbesondere durch das inzwischen eingestellte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und durch mehrere Entscheidungen des [X.] hinreichend geklärt gewesen. Die Anordnung einer Beweisaufnahme von Amts wegen sei daher insgesamt unvertretbar und kausal für die mit der [X.] geltend gemachten Verzögerungen. Die Begutachtung selbst sei durch eine unzureichende Prozessleitung sowie die Missachtung des Beschleunigungsgrundsatzes gekennzeichnet.

8

Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen zur Tragfähigkeit des Beteiligungssystems sei jedenfalls vertretbar gewesen. Die Bearbeitungszeit durch den Sachverständigen sei angesichts des Umfangs der Begutachtung nicht zu beanstanden. Der Kläger habe auch keinen immateriellen Nachteil erlitten, da die Ausgangsverfahren für ihn ohne besondere Bedeutung gewesen seien. Die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG sei widerlegt. Bis zum [X.] seien gegen den Kläger weitere 4.861 Klagen eingereicht worden. Er sei auf Zahlung von insgesamt 92.057.381,17 € in Anspruch genommen worden, so dass es bedeutungslos gewesen sei, ob er in den hiesigen Ausgangsverfahren obsiege oder unterliege.

9

Das [X.] hat die auf Zahlung von 67.400 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in BeckRS 2022, 7772) im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] kein Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Nachteile zu.

Er habe zwar in allen Ausgangsverfahren die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] erforderlichen Verzögerungsrügen wirksam erhoben, da im Dezember 2011 objektiv zu befürchten gewesen sei, dass es zu einer unangemessenen Verfahrensdauer kommen könne. Etwaige und allenfalls durch Verfahrensverzögerungen der [X.] verursachte passive Auswirkungen auf die Ausgangsverfahren und hierdurch bedingte immaterielle Nachteile könne der Kläger jedoch nicht im vorliegenden Entschädigungsverfahren geltend machen.

Für den ersten Verfahrensabschnitt bis zur Anordnung der Beweisaufnahme im September 2012 mache der Kläger keine Verfahrensverzögerungen geltend. Die [X.] im September 2012 seien nicht schlechterdings unvertretbar gewesen. Das Entschädigungsgericht prüfe grundsätzlich nicht, ob der Ausgangsrichter richtig entschieden habe. Insbesondere gehöre die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage und der Verjährungseinrede zum privilegierten Kernbereich der richterlichen Tätigkeit. Dem Kläger könne auch nicht darin gefolgt werden, dass alle Tatsachen und Rechtsfragen bereits durch Gutachten in vorangegangenen Verfahren und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft geklärt gewesen seien. Das erkennende Gericht sei an die in anderen Verfahren erhobenen Entscheidungsgrundlagen nicht gebunden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO (bis zum 31. Dezember 2019 geltende Fassung) sei nicht in unvertretbarer, an Willkür grenzender Weise erfolgt. Dies gelte auch für die Ausgestaltung der jeweiligen [X.], namentlich die Verbindung der Verfahren ausschließlich zum Zweck der Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Es sei sachgerecht gewesen, [X.] auszuwählen und vorrangig zu betreiben, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt worden seien.

Hinsichtlich des zweiten Verfahrensabschnitts nach Erlass der [X.] im September 2012 seien originäre Verzögerungen der Ausgangsverfahren nicht ersichtlich. Etwaige Verzögerungen in den zugehörigen [X.] könnten dahinstehen, weil sie nicht zu einer Entschädigungspflicht in dem vorliegenden Verfahren führen könnten. Die durch entschädigungspflichtige Verzögerungen in einem [X.] verursachten Nachteile manifestierten sich für den personenidentischen Kläger, der auch Partei im [X.] sei, ausschließlich in dem [X.], wobei die Anzahl der hiervon abhängigen Verfahren bei der Bemessung der billigen Entschädigung in dem das [X.] betreffenden Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen sei. Etwaige Verzögerungen der [X.] hätten daher nur objektiv allein dem [X.] des zugehörigen [X.]s zurechenbare "passive" Auswirkungen auf die jeweils abhängigen, faktisch ruhenden Verfahren gezeitigt. Der Kläger habe auch keine konkreten psychischen oder physischen Beeinträchtigungen geltend gemacht, die gerade auf die streitgegenständlichen Verfahren zurückzuführen seien. Seine Ausführungen erschöpften sich darin, die durch den Gesamtkomplex der Verfahren hervorgerufenen Belastungen in allgemeiner Form zu schildern. Nach alledem sei die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] widerlegt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

Originäre Verzögerungen der Ausgangsverfahren, das heißt solche, deren Ursache in der Führung des konkreten Verfahrens liegt, hat das [X.] zu Recht abgelehnt. Die Frage der unangemessenen Dauer der [X.] kann dahinstehen. Verzögerungen, die durch die Überlänge eines [X.]s begründet sind, führen - jedenfalls bei Personenidentität auf [X.] oder Beklagtenseite - in den davon abhängigen, zurückgestellten Verfahren regelmäßig nicht zu gesondert entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteilen. Insoweit kann sich der Betroffene nicht auf die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] berufen. Derartige Verzögerungen sind vielmehr bei der Prüfung einer Erhöhung des Regelsatzes nach § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] in dem das [X.] betreffenden Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen. Ein gesonderter Entschädigungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn die durch das [X.] verursachte Verzögerung eines zurückgestellten Verfahrens über die mit dieser überlangen Verfahrensdauer typischerweise verbundenen Folgen hinausgehende, besondere entschädigungsrelevante (psychische oder physische) Auswirkungen für den Betroffenen hatte, die er allerdings konkret geltend machen muss.

1. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) vom 24. November 2011 ([X.] I S. 2302) ist die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff [X.]) vorliegend anwendbar. Danach werden auch Verfahren erfasst, die am 3. Dezember 2011, als die Neuregelung gemäß Art. 24 [X.] in [X.] trat, bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ausgangsverfahren waren seit 2007 anhängig und endeten jeweils durch Klagerücknahme in den Jahren 2019/2020.

2. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die vorliegenden Ausgangsverfahren keine entschädigungspflichtigen originären Verzögerungen aufweisen.

a) Für den Zeitraum bis zum Erlass der [X.] im September 2012 macht der Kläger keine unangemessene Verfahrensdauer geltend. Dieser Verfahrensabschnitt ist daher nicht streitgegenständlich (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2022 - [X.], [X.], 236 Rn. 79 f; zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

b) Zutreffend hat das [X.] es abgelehnt, die Erforderlichkeit der im September 2012 verkündeten [X.] (Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen) im Hinblick auf die behauptete Unschlüssigkeit der Klage und die erhobene Verjährungseinrede zu überprüfen. Im [X.] findet keine Beurteilung der rechtlichen Überlegungen statt, die [X.] seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt hat. Da hier der Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) betroffen ist, darf die Rechtsauffassung des Richters - abgesehen von aus der ex ante-Perspektive eklatanten Rechtsanwendungsfehlern (wofür im Streitfall im Zusammenhang mit der Anwendung von § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF nichts ersichtlich ist) - grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden. Der [X.] kann daher nicht damit gehört werden, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Tragfähigkeit des Beteiligungssystems der "[X.]" überflüssig gewesen sei und das [X.] die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme hätte abweisen müssen. Aus demselben Grund hatte das [X.] auch nicht zu überprüfen, ob das [X.] die Beweisaufnahme durch Auswertung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sowie der bereits in anderen Zivilverfahren eingeholten Gutachten hätte vermeiden oder in ihrem Umfang reduzieren können (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2022 aaO Rn. 28, 38).

c) Ohne Erfolg rügt die Revision, das [X.] habe die Ausgangsverfahren unter Missachtung der Voraussetzungen der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit (§ 148 ZPO) und des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO) über Jahre hinweg zugunsten so genannter [X.] unbearbeitet gelassen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist dem Ausgangsgericht zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen von ihm zu bearbeitenden Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind ([X.], Urteile vom 12. Februar 2015 - [X.], [X.], 184 Rn. 32 f und vom 15. Dezember 2022 aaO Rn. 55). Im nachfolgenden [X.] wird die Verfahrensführung des Richters - entsprechend den für den Amtshaftungsprozess entwickelten Grundsätzen - nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten - bei einer Beurteilung aus der ex ante-Sicht - nicht mehr verständlich ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 15. Dezember 2022 aaO Rn. 28 f mwN).

Zur Bewältigung so genannter Massenverfahren ist es sachgerecht, "Musterverfahren" oder "[X.]" auszuwählen und vorrangig zu betreiben, die die ganze Fallbreite der zahlreichen Klageverfahren abdecken und Synergieeffekte erwarten lassen, insbesondere ermöglichen, Rechtsfragen von zentraler Bedeutung verfahrensübergreifend auf besonders prozessökonomische Weise zu klären. Die Entscheidung, ein [X.] durchzuführen und die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückzustellen, gehört somit zu den verfahrensgestaltenden Befugnissen eines Gerichts ([X.], Urteile vom 12. Februar 2015 aaO Rn. 32 f und vom 15. Dezember 2022 aaO Rn. 39 und 55). Bezüglich der einstweilen zurückgestellten Verfahren kann nicht von einem "bloßen Liegenlassen" ausgegangen werden, wenn zu erwarten ist, dass in dem [X.] Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für die übrigen Verfahren von Relevanz sind. Insoweit stellt sich das Zuwarten auf Ergebnisse eines [X.]s als aktive Bearbeitungszeit dar (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11, juris Rn. 31; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 12/13 R, juris Rn. 47), so dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit (§ 148 ZPO) oder einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO) nicht ankommt. Unerheblich ist, ob sich die Zurückstellung anderer Verfahren oder die Auswahl der [X.] - ex post betrachtet - als förderlich erwiesen hat ([X.], Urteil vom 12. Februar 2015 aaO).

bb) Nach diesen Maßgaben ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass das [X.] durch die Auswahl von [X.] sowohl zur Hauptserie als auch zur L.        -Serie seine verfahrensgestaltenden Befugnisse zumindest in vertretbarer Weise ausgeübt hat. Durch die Verbindung des jeweiligen [X.]s mit den davon abhängigen Verfahren (nur) zum Zweck der gemeinsamen Beweisaufnahme (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. Oktober 1956 - [X.], NJW 1957, 183, 184; MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., § 147 Rn. 13; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 147 Rn. 10) und durch Einholung eines "zentralen" Gutachtens sowohl zur Hauptserie wie auch zur [X.] war es möglich, die ganze Fallbreite der mehr als 4.000 Klageverfahren zu erfassen. Dass die verfahrensgegenständlichen Ausgangsverfahren parallel zu den [X.] aktiv bearbeitet und keineswegs über Jahre hinweg "liegengelassen" wurden, ergibt sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s zudem daraus, dass in sämtlichen Ausgangsverfahren gesonderte [X.] zur Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen über die Tragfähigkeit des Systems der Beteiligungsgesellschaften der "[X.]" ergingen und in der Folgezeit der Stand der hinzuverbundenen Verfahren - dem entsprechenden [X.] folgend - aktualisiert wurde (Neubestellung des Sachverständigen, Ergänzung und Änderung der [X.]). Darüber hinaus wurde zum Beispiel über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden. In Gestalt von Vorsitzendenvermerken erfolgten jeweils "Rückmeldungen" aus den [X.] in die abhängigen Verfahren. Die Entscheidung des [X.]s, [X.] auszuwählen sowie vorrangig zu betreiben und die davon abhängigen Verfahren konsequent "nachzuführen" ([X.] 44 Abs. 3), war nach alledem vernünftig und zweckmäßig (vgl. [X.], [X.], 789, 791).

3. Das [X.] hat zu Recht dahinstehen lassen, ob die [X.] der Hauptserie sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen aufweisen. Der Kläger hat hierdurch in den einstweilen zurückgestellten Ausgangsverfahren keinen gesondert entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteil erlitten. Ein solcher kann auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermutet werden. Die Vermutung ist widerleglich und im vorliegenden Fall widerlegt. Etwaige, durch die Führung der [X.] bedingte Verzögerungen der Ausgangsverfahren sind - da der [X.] zugleich Partei der [X.] ist - bei der Prüfung einer Erhöhung des Regelsatzes nach § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] in den die [X.] betreffenden Entschädigungsverfahren zu klären und gegebenenfalls zu kompensieren.

a) Zutreffend macht die Revision allerdings geltend, dass die Überlänge eines [X.]s regelmäßig dazu führen wird, dass auch die zum Zweck der gemeinsamen Beweisaufnahme hinzuverbundenen Verfahren unangemessen verzögert werden. Dies folgt aus dem besonderen Charakter als [X.], dessen Ausgang für eine Vielzahl davon abhängiger Verfahren von Bedeutung ist, weil die dort zu erwartenden Erkenntnisse dem gesamten [X.] zugutekommen und deshalb ein Zuwarten in den übrigen Verfahren gerechtfertigt ist. Wenn sich der Fortgang des [X.]s sachwidrig verzögert, hat dies dementsprechend auch eine unangemessene Dauer der zurückgestellten Verfahren zur Folge ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2022 aaO Rn. 70).

b) In dem die Verzögerung des [X.]s betreffenden [X.] nach § 198 [X.] ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Charakter als [X.] nicht nur für die Parteien eine besondere Bedeutung begründet, sondern auch eine entschädigungsrelevante Besonderheit darstellt, durch die sich das [X.] von anderen Verfahren abhebt, so dass die Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer auf die übrigen, zurückgestellten Verfahren den [X.] nach § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] gegebenenfalls als unbillig im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] erscheinen lassen ([X.] aaO). Im Hinblick auf die (eventuell) gravierenden Auswirkungen der Überlänge eines [X.]s auf eine Vielzahl weiterer Verfahren im Rahmen eines Gesamtkomplexes wird es regelmäßig angezeigt sein, den gesetzlichen [X.] nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] angemessen zu erhöhen. Dabei sind neben den in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Umständen insbesondere die nachteiligen Auswirkungen der Überlänge auf die im Hinblick auf das [X.] einstweilen zurückgestellten Verfahren zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Würdigung der Gesamtumstände. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist sodann eine einheitliche Entschädigung für die aus der überlangen Verfahrensdauer des [X.]s erwachsenen Nachteile festzusetzen, die auch die mit der gleichzeitigen Verzögerung der abhängigen Verfahren typischerweise verbundenen immateriellen Nachteile (siehe [X.] aaO Rn. 60) kompensiert, wobei sich jedoch eine streng rechnerische Ermittlung verbietet ([X.] aaO Rn. 84, vgl. auch Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], [X.]Z 230, 14 Rn. 19).

c) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] widerleglich vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass diese Vermutung in den vorliegenden Ausgangsverfahren gemäß § 292 Satz 1 ZPO widerlegt ist.

aa) Die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der von dem Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Länge des Prozesses in dem jeweils zu beurteilenden Ausgangsverfahren nicht zu einem fühlbaren Nachteil geführt hat ([X.], Urteile vom 12. Februar 2015 aaO Rn. 40 f; vom 13. April 2017 - [X.], NJW 2017, 2478 Rn. 20 f und vom 15. Dezember 2022 aaO Rn. 60).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines immateriellen Nachteils obliegt dem Träger des Ausgangsgerichts, dem allerdings die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugutekommen können, da es sich insoweit um einen Negativbeweis handelt. Dabei dürfen - wie allgemein im Beweisrecht - auch an den Beweis des Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden ([X.], Urteile vom 12. Februar 2015 aaO Rn. 41 und vom 13. April 2017 aaO; [X.]/[X.], [X.], § 839 Rn. 1318 [Stand: 1. Dezember 2022]). Um die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die damit belastete Partei in der Regel nur diejenigen Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (zB [X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 2130 Rn. 20 mwN). Entgegen der Auffassung des [X.] (Revisionsbegründung vom 25. August 2022, S. 17 Abs. 1) trifft es nicht zu, dass durch die sekundäre Darlegungslast des [X.]s die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgehebelt wird. Die sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Sie besteht zudem nur im Rahmen des der nicht beweisbelasteten Partei Zumutbaren (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 19. Mai 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 842 Rn. 40 und vom 28. Mai 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 3786 Rn. 33 [insoweit in [X.]Z 226, 39 nicht abgedruckt]; Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - [X.], NJW 2021, 1759 Rn. 19; [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 37; jew. mwN).

bb) Eine Widerlegung der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn im Einzelfall immaterielle Nachteile schon von vornherein oder im Verfahrensverlauf in ihrem Gewicht beziehungsweise ihrer Wirkung als erheblich vermindert oder als weggefallen zu bewerten sind ([X.], NVwZ 2021, 1309 Rn. 16). So hat der [X.] in einem ebenfalls die "[X.]" betreffenden Verfahren die tatrichterliche Würdigung gebilligt, dass die Vermutung eines fühlbaren immateriellen Nachteils als widerlegt anzusehen ist, wenn ein [X.], gegen den bereits 386 Verfahren mit einer Gesamtschadensersatzforderung von mehr als zehn Millionen Euro anhängig waren und Steuerforderungen ebenfalls in Millionenhöhe bestanden, im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast nicht näher darlegte, weshalb sich gerade aus den von ihm herausgegriffenen zehn Verfahren eine konkrete immaterielle Beeinträchtigung für ihn ergebe (Urteil vom 12. Februar 2015 aaO Rn. 43).

Eine Widerlegung der Vermutung kommt ferner dann in Betracht, wenn im Rahmen der Gesamtbewertung der Folgen der überlangen Verfahrensdauer die immateriellen Nachteile als kompensiert anzusehen sind (vgl. [X.] aaO). Der Gedanke der Kompensation ist auch einschlägig, wenn bei einer Masse gleichgelagerter Einzelverfahren vom Gericht ausgewählte [X.] verzögert werden und dies auf die zurückgestellten (abhängigen) Verfahren durchschlägt. Die dadurch bewirkten verfahrenstypischen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer sind - jedenfalls wenn auf [X.] oder Beklagtenseite in den Ausgangsverfahren Personenidentität besteht - im [X.] über das [X.], in dem die Verzögerung originär entstanden ist, auf der Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände durch eine Anpassung des Entschädigungsbetrags gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] vorrangig auszugleichen mit der Folge, dass ein und dieselben Nachteile im [X.] über die zurückgestellten Verfahren nicht nochmals entschädigt werden (vgl. [X.]E 156, 229 Rn. 193).

Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung kann zudem dem Umstand angemessen Rechnung getragen werden, dass die Belastung des [X.]s mit jedem weiteren Ausgangsverfahren so lange abnimmt, bis eine Belastungserhöhung nicht mehr fühlbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2014 - 6 [X.] 1/13, juris Rn. 49, 51; [X.], Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 [X.], 2018, [X.]). Durch die Gesamtbetrachtung der von der Verzögerung betroffenen Verfahren auf [X.] des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] wird auch vermieden, dass es zu einer ungerechtfertigten Summierung der [X.] kommt, die zwangsläufig wäre, wenn bei Verzögerung eines [X.]s für die zurückgestellten Verfahren - bei Personenidentität auf [X.] oder Beklagtenseite - jeweils gesonderte [X.] festgesetzt würden. Andernfalls könnte die Anwendung der §§ 198 ff [X.] zu einer derart hohen Gesamtentschädigungshöhe führen, die in einem krassen Missverhältnis zu sonstigen im [X.] Recht gewährten Entschädigungssummen stünde (vgl. [X.] aaO Rn. 50; [X.] aaO S. 214; [X.]/[X.], NJW 2013, 2445). So könnte der Kläger vorliegend bei einer unterstellten Überlänge der beiden [X.] der Hauptserie von (nur) acht Monaten (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2022 aaO Rn. 21, 32) und Zugrundelegung des Regelsatzes gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] von 100 € für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung von insgesamt rund 3,2 Mio. € (8 x 100 € x 4.000 Verfahren) beanspruchen.

Da nach dieser Lösung in dem [X.] über das [X.] sowohl dessen etwaige Überlänge als auch deren Auswirkungen auf die zurückgestellten Verfahren zu prüfen und gegebenenfalls auszusprechen sind, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.]. Danach genügt es in Bezug auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 [X.], dass das Entschädigungsgericht eine unangemessene Verzögerung in den Entscheidungsgründen anerkennt ([X.], Entscheidung vom 30. November 2021 - Individualbeschwerde Nr. 49528/16 [Z.     /B.                      ], juris Rn. 11).

cc) Eine Kompensation immaterieller Nachteile durch eine pauschale Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] im [X.] über das [X.] wird allerdings regelmäßig ausscheiden, wenn und soweit der Kläger besondere entschädigungsrelevante (psychische oder physische) Auswirkungen geltend macht, die gerade durch die Verzögerung eines konkreten zurückgestellten Verfahrens herbeigeführt wurden. Es kommt dann ein gesonderter Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht, weil die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] insoweit nicht widerlegt ist.

Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s hat der Kläger keine konkreten psychischen oder physischen Beeinträchtigungen behauptet, die gerade auf die verfahrensgegenständlichen Ausgangsprozesse zurückzuführen seien. Seine Ausführungen erschöpften sich vielmehr darin, die durch den gesamten [X.] hervorgerufenen Belastungen in allgemeiner Form zu schildern. Diese Folgen einer etwaigen Verfahrensverzögerung sind jedoch im [X.] über das die Verzögerung auslösende [X.] gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu berücksichtigen.

[X.]     

      

Reiter     

      

Kessen

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZR 80/22

09.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 12. April 2022, Az: 4 EK 1/20, Urteil

§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2023, Az. III ZR 80/22 (REWIS RS 2023, 1501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1501 NJW 2023, 2347 REWIS RS 2023, 1501

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Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens


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