Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 23/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2896

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Gegenstand

Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Verfahrensaussetzung bei Erhebung der Verletzungsklage vor dem Antrag auf Nichtigerklärung; Begehungsgefahr für ein schutzrechtsverletzendes Herstellen und Herstellenlassen durch ein produzierendes Unternehmen mit Fertigungsstätte außerhalb der EU - Kinderwagen


Leitsatz

Kinderwagen

1. Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 91 Abs. 1 GGV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 81 Buchst. a GGV vor dem Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 52 GGV erhoben worden ist.

2. Eine Begehungsgefahr für ein Herstellen und Herstellenlassen eines das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses im Gebiet der Europäischen Union besteht bei einem produzierenden Unternehmen bereits dann, wenn es entsprechende Erzeugnisse außerhalb der Europäischen Union herstellen lässt und innerhalb der Europäischen Union anbietet und vertreibt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Herausgabe zur Vernichtung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht sind wirkungslos, soweit sie sich auf Verletzungshandlungen beziehen, die nicht im Inland begangen sind.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine in den [X.] ansässige Gesellschaft, vertreibt weltweit Babyprodukte. Sie ist Inhaberin des am 3. Juli 2003 angemeldeten und am selben Tag für „Kinderwagen“ eingetragenen sowie am 3. September 2003 bekanntgemachten nachstehend wiedergegebenen [X.] Nr. 000049655-0003:

Abbildung Abbildung
Abbildung Abbildung

2

Die Klägerin vertreibt seit dem [X.] unter der Marke „[X.]“ das nachfolgend dargestellte Kinderwagenmodell „[X.]“:

Abbildung

3

Vor der Anmeldung des [X.] erfolgte die Bekanntgabe der für „Stroller/Poussette d'enfants“ (Kindersportwagen) international registrierten nachstehenden Geschmacksmuster [X.]061845, [X.]061834 und [X.]061846:

                                 [X.]061845

Abbildung Abbildung Abbildung

                                  [X.]061834

Abbildung Abbildung Abbildung

                                  [X.]061846

Abbildung Abbildung Abbildung

4

Ebenfalls vor der Anmeldung des [X.] wurden die nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen veröffentlicht:

      Patentanmeldung [X.]

                                        Figuren 3 und 6

Abbildung                                   Abbildung

US-Design-Patent 442 895

US-Design-Patent 5 863 061
Figur 3

Abbildung                Abbildung

                         US-Design-Patent 399 458

                              Figuren 1 und 2

Abbildung     Abbildung

US-Design-Patent 369 992

Figur 1

Abbildung

        Gebrauchsmusteranmeldung DE 20208353 U1

                           Figuren 1 und 2

Abbildung         Abbildung

5

Die Beklagte, eine in [X.] ansässige GmbH, ist Herstellerin von [X.]. Sie bietet die im Klageantrag abgebildeten Kinderwagen der Modelle „Fit“ und „[X.]“ an.

6

Die Klägerin hält die Kinderwagen der Modelle „Fit“ und „[X.]“ der Beklagten für unzulässige Nachahmungen ihres [X.]. Sie hat die von der Beklagten vertriebenen Kinderwagen zudem als wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmung ihres Modells „[X.]“ beanstandet.

7

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - 14c [X.], juris).

9

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,

[X.] 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

Kinderwagen, die die nachstehenden Gestaltungsmerkmale aufweisen, im Gebiet der [X.] herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen oder zu den vorstehend genannten Zwecken zu besitzen:

(1) elliptisch geformter Rahmen aus [X.], dessen Ellipsenform nur im oberen Bereich durch eine horizontal verlaufende [X.] begrenzt wird;

(2) Applikationen aus schwarzem Kunststoff an den [X.] und am unteren Ende des Rahmens;

(3) Griffe aus schwarzem Kunststoff, die die äußeren Streben des Rahmens fortsetzen und nach vorne zeigen;

(4) horizontal verlaufende Verbindung der Griffe mit einem schwarzen Kunststoffversatzstück um das sich in der Mitte befindende Gelenk herum;

(5) Sitzfläche aus gespanntem Stoff, die den Rahmen ausfüllt und in den Rahmen eingespannt ist;

(6) hängemattenartige Form der Sitzfläche, die einstufig in den Stoff eingelassen ist;

(7) zwei Räder im hinteren Bereich, die durch [X.] pfeilartig mit zwei im Abstand voneinander angeordneten Rädern an der Spitze des [X.] verbunden sind;

wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:

Modell „Fit“

Modell „[X.]“

Abbildung Abbildung

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer [X.] bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, [X.] und Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die Beklagte zu verurteilen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer [X.] an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

I[X.] festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer [X.] bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (O[X.], [X.], 614).

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den [X.] sowie den Schadensersatzanspruch auf Verletzungshandlungen im Inland beschränkt. Die Beklagte hat der darin liegenden Klagerücknahme zugestimmt.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin verfolgten Unterlassungsanspruch nach Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] und die Ansprüche auf Auskunft und Vernichtung gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 43 Abs. 1, § 46 [X.], § 242 BGB sowie den Schadensersatzanspruch nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 42 Abs. 2 [X.] für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Dem [X.] komme ein weiter Schutzbereich zu. Der Entwerfer eines Kinderwagens habe nur wenige funktionale Vorgaben zu beachten. Er verfüge deshalb über einen großen Gestaltungsspielraum. Das [X.] setze sich erheblich vom vorbekannten [X.] ab. Die angegriffenen [X.] mit den Bezeichnungen „[X.]“ und „Fit“ erweckten beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck als das [X.]. Dem eingetragenen Muster sei die Verwendung bestimmter Materialien nicht zu entnehmen. Der die Materialien umfassende Klageantrag stelle sich danach als eine Einschränkung des [X.] dar. In den angegriffenen Modellen seien mit Ausnahme der Stützkonstruktion die Merkmale nahezu identisch übernommen worden, die das [X.] prägten. Die unterschiedlich gestalteten Stützkonstruktionen seien nicht geeignet, den Gesamteindruck zu ändern. Der Frontbügel, das Dach und die Aufbewahrungstasche der angegriffenen Modelle „[X.]“ und „Fit“ seien Zubehör, das bei der Beurteilung des Gesamteindrucks außer Betracht zu bleiben habe.

Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die [X.] habe das [X.] fahrlässig verletzt. Der Auskunftsanspruch folge aus Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 46 [X.] und § 242 BGB. Die Klägerin könne auch die Herausgabe der im Besitz und Eigentum der [X.] befindlichen rechtsverletzenden Erzeugnisse beanspruchen. Die Vernichtung sei nicht unverhältnismäßig. Auf die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche, die nur hilfsweise geltend gemacht worden seien, komme es nicht an.

B. Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Gegenstand des Rechtsmittels sind die Verurteilung nach dem Klageantrag zu [X.] und - nach teilweiser Klagerücknahme im [X.] - die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Herausgabe zur Vernichtung sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach den Klageanträgen zu [X.] und 3 sowie zu [X.] für im Inland begangene Rechtsverletzungen. Soweit die Klägerin die Verurteilung nach den Klageanträgen zu [X.] und 3 sowie [X.] für Verletzungshandlungen in anderen Mitgliedstaaten begehrt hat, hat sie die Klage wirksam zurückgenommen (§ 269 ZPO).

[X.]. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, folgt aus Art. 82 Abs. 1 [X.]. Die [X.] hat ihren Sitz in [X.]. Für die internationale Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, dass die [X.] nicht im Zuständigkeitsbereich des [X.] als [X.] geschäftsansässig ist, sondern im Bezirk des [X.], für den das Landgericht München I [X.] ist. Dies berührt nur die örtliche Zuständigkeit, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2010 - V[X.]I ZR 341/09, [X.] 2011, 72 Rn. 1).

[X.]I. Der Klägerin steht gegen die [X.] der geltend gemachte gemeinschaftsweite Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des [X.] Nr. 000049655-0003 nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] zu.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verletzungsverfahren nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen [X.] und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 [X.]) der Neuheit (Art. 5 [X.]) und der Eigenart (Art. 6 [X.]) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 [X.]) auszugehen ist.

Im Streitfall besteht auch kein Anlass, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den gegen das [X.] gerichteten Antrag auf Nichtigerklärung (Art. 52 [X.]) auszusetzen. Die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 1 [X.] für eine Aussetzung liegen nicht vor. Die Bestimmung sieht eine Verfahrensaussetzung vor, wenn vor Erhebung einer Klage im Sinne des Art. 81 [X.] die Rechtsgültigkeit des [X.] bereits aufgrund einer Widerklage vor einem [X.] angegriffen oder beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen [X.] gestellt worden ist. Das vorliegende Verfahren betrifft zwar eine Verletzungsklage nach Art. 81 Buchst. [X.]. Der Antrag auf Nichtigerklärung vom 14. Mai 2010 ist aber nach Erhebung der vorliegenden Verletzungsklage gestellt worden.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 148 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ob ein Verletzungsverfahren im Hinblick auf einen Antrag auf Nichtigerklärung nach § 148 ZPO auszusetzen ist, entscheidet sich anhand der Abwägung der Erfolgsaussichten des Verfahrens auf Nichtigerklärung und der mit der Aussetzung verbundenen Prozessverzögerung (vgl. [X.], Urteil vom 28. August 2003 - [X.], [X.]Z 156, 112, 119 - Kinder I; Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 89 Rn. 17 - Pralinenform I). Der Antrag auf Nichtigerklärung ist erst während des Revisionsverfahrens gestellt worden. Mit der Aussetzung des Verfahrens wäre eine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden, die die Klägerin in Abwägung mit den Erfolgsaussichten des Verfahrens auf Erklärung der Nichtigkeit nach Art. 52 Abs. 1 [X.] im Interesse einer effektiven Rechtsverfolgung nicht hinnehmen muss.

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Modell „Fit“ das [X.] verletzt, weil das angegriffene Muster beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das [X.] erweckt und daher in dessen Schutzbereich fällt (Art. 10 Abs. 1 [X.]).

a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs des [X.]s ist nach Art. 10 Abs. 2 [X.] - ebenso wie bei der Beurteilung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 [X.] - der Grad der Gestaltungsfreiheit des [X.] bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des [X.] und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des [X.] führen zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führen eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des [X.] zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2010 - [X.], [X.], 142 Rn. 17 = [X.], 100 - Untersetzer; KG, ZUM 2005, 230, 231; [X.], [X.]. 2008, 523, 525; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, [X.] zu § 38 [X.]). Der bereits vor Umsetzung der [X.]/[X.] durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten [X.] abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines [X.] nach Art. 10 Abs. 2 [X.] maßgeblich (vgl. [X.], [X.], 142 Rn. 17 - Untersetzer; [X.], Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, [X.], 1112 Rn. 32 = [X.], 1621 - Schreibgeräte; [X.], [X.], 16, 18; Koschtial, [X.]. 2003, 973, 977; [X.], [X.], 19, 22; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. März 2010 - [X.], [X.]. 2010, [X.]-981 = [X.]. 2010, 602 Rn. 72 - [X.][X.]). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das [X.] über einen weiten Schutzumfang verfügt.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das [X.] folgende prägende Merkmale aufweist:

(1) elliptisch geformter Rahmen aus metallisch-hellen Stangen, dessen Ellipsenform nur im oberen Bereich durch eine horizontal verlaufende metallisch-helle Stange begrenzt wird;

(2) Applikationen aus schwarzem Material an den [X.] und am unteren Rand des Rahmens;

(3) Griffe aus schwarzem Material, die die äußeren Streben des Rahmens fortsetzen und nach vorne zeigen;

(4) horizontal verlaufende Verbindung der Griffe mit einem schwarzen [X.] um das sich in der Mitte befindende Gelenk herum;

(5) Sitzfläche aus gespanntem Stoff, die den Rahmen ausfüllt und in den Rahmen eingespannt ist;

(6) hängemattenartige Form der Sitzfläche, die einstufig in den Stoff eingelassen ist;

(7) zwei Räder im hinteren Bereich, die durch metallisch-helle Stangen pfeilartig mit zwei im Abstand voneinander angeordneten Rädern an der Spitze des [X.] verbunden sind;

(8) zwei metallisch-helle Stangen, die jeweils von den hinteren Rädern zu einem Verbindungsstück unter der Sitzfläche führen, von dem aus ein weiteres Verbindungsrohr zur vorderen Spitze führt;

(9) zwei metallisch-helle Stangen, die von dem Mittelgelenk der Seitenstangen gleichfalls zu dem Verbindungsstück führen.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist im Hinblick auf den vorbekannten [X.] kein Vergleich der einzelnen das [X.] prägenden Elemente mit den einzelnen Merkmalen vorbekannter Modelle vorzunehmen, sondern jeweils der Gesamteindruck des [X.]s mit jedem Muster aus dem vorbekannten [X.] zu vergleichen. Für die Frage, welchen Abstand das [X.] vom vorbekannten [X.] einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des [X.]s mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des [X.]s mit dem vorbekannten [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 224 Rn. 33 - Verlängerte Limousinen; [X.], [X.], 142 Rn. 17 - Untersetzer; [X.], [X.]sgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 38 Rn. 21). Diese Beurteilung hat das Berufungsgericht seiner Prüfung zutreffend zugrunde gelegt.

Die - ohnehin weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende - Beurteilung des Gesamteindrucks der einzelnen Muster des vorbekannten [X.]es durch das Berufungsgericht lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Geschmacksmuster DM/061845 der [X.] verfüge ebenso wie das [X.] über Applikationen aus schwarzem Material. Es weise aber keine elliptische Gestaltung des Rahmens auf; die Stangen des Rahmens liefen nur im unteren Bereich spitz zu. Auch die pfeilartige Fahrwerkkonstruktion des [X.]s fehle, weshalb das [X.] eher den Eindruck eines herkömmlichen Kinderwagens hervorrufe und im Gesamteindruck deutlich vom [X.] abweiche.

Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, der untere Teil des Musters DM/061845 sei ellipsenförmig ausgestaltet. Auch wenn die Rahmenstangen des Musters DM/061845 im unteren Teil gebogen - oder wie die Revision geltend macht - ellipsenförmig ausgestaltet sind, ist der Gesamteindruck des in Rede stehenden Musters und des [X.]s trotz der schwarzen Applikation deutlich verschieden.

Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die weiteren Muster der [X.] sich noch weiter vom [X.] unterscheiden als das Muster DM/061845, weil das Muster DM/061834 nur ein Vorderrad aufweist und das Muster DM/061846 über eine vierrädrige Anordnung verfügt.

(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weisen das Modell „[X.]“ und die Patentanmeldung [X.] einen deutlich anderen Gesamteindruck als das [X.] auf. Die Ellipsenform sei bei den vorbekannten Modellen nicht geschnitten, weil eine horizontal verlaufende Stange im oberen Bereich fehle. Die [X.] unterscheide sich vom [X.] durch das klassische vierrädrige Fahrgestell. Die Sitzfläche sei nicht in den Rahmen eingespannt und im Zentrum der Ellipse finde sich eine Sitzschale.

Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision greift sie auch nicht an. Sie meint vielmehr, charakteristisches Element des Modells „[X.]“ sei die Ellipsenform. Auf den von der Revision in diesem Zusammenhang vorgenommenen Vergleich eines einzelnen Elements des [X.]s mit einem Element des Modells „[X.]“ kommt es aber nicht an.

(3) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gebrauchsmusterschrift [X.] 08 353 U 1 keinen Kinderwagen, sondern nur ein Gestell zeigt, bei dem zwar die Radaufhängung pfeilförmig ausgestaltet ist, dem aber die für das [X.] charakteristische Ellipsenform fehlt. Dagegen erinnert die Revision mit Ausnahme eines Hinweises auf Applikationen aus Kunststoff am unteren Ende des Rahmens und an den [X.] und die pfeilartige Ausgestaltung der Stangen nichts. Die Applikationen ändern aber nichts daran, dass das in der Gebrauchsmusterschrift wiedergegebene Gestell und das [X.] sich deutlich unterscheiden. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge der Revision. Die pfeilartige Ausgestaltung der zwei Stangen hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Die Anordnung doppelter Räder findet sich im [X.] nur vorne. Am unterschiedlichen Gesamteindruck ändern diese Merkmale nichts. Auf den von der Revision durchgeführten Vergleich einzelner Merkmale des [X.]s und des in der Gebrauchsmusterschrift abgebildeten Modells kommt es aus Rechtsgründen nicht an.

(4) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Abbildungen der US-Design-Patentschriften 369 992 und 442 895 keines der charakteristischen Merkmale des [X.]s wiedergeben. Dagegen wendet sich die Revision nur insoweit, als sie geltend macht, die Patentschrift 369 992 zeige eine hängende Sitzplatzgestaltung. Das trifft zwar zu, ändert aber an dem vom Berufungsgericht angenommenen Ergebnis nichts, nach dem der Rahmen des in der Patentschrift wiedergegebenen Modells anders als beim [X.] von der Sitzbespannung verborgen wird.

(5) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Modelle der US-Design-Patentschriften 5863061 und 399 458 gewisse Ähnlichkeiten mit dem [X.] im Hinblick auf die Griffgestaltung aufweisen, im Übrigen aber völlig anders gestaltet sind. Auch diese tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Rüge der Revision nichts, das Berufungsgericht habe bei den Abbildungen in den Patentschriften die horizontal verlaufende Verbindung der Griffe außer Acht gelassen. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass die [X.] in den Tatsacheninstanzen eine entsprechende Übereinstimmung geltend gemacht hat. Im Übrigen ändert dieses Merkmal an dem Ergebnis der Beurteilung des Berufungsgerichts nichts. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen bei dem in der Patentschrift 399 458 wiedergegebenen Modell auch keine Übereinstimmungen mit dem [X.] in der Sitzgestaltung.

(6) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Entwerfer von Kinderwagen verfüge über einen großen Gestaltungsspielraum, weil er nur wenige Vorgaben beachten müsse. Auf den gegenteiligen Vortrag der [X.] in den Instanzen brauchte das Berufungsgericht nicht weiter einzugehen. Er erschöpft sich in der allgemeinen Darstellung, bei Kinderwagen seien zahlreiche technische und sicherheitsrelevante Vorgaben zu berücksichtigen, ohne dass die [X.] angeführt hat, dass und in welchem Umfang dadurch der Gestaltungsspielraum des [X.] eingeengt wird.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, beim Modell „Fit“ der [X.] seien die Merkmale (1) bis (7) des [X.]s nahezu identisch übernommen worden. Der Rahmen weise die gleiche durch die obere Stange (Merkmal 4) geschnittene Ellipsenform (Merkmal 1) des [X.]s auf. Ebenso finde sich die Form der geschnittenen Ellipse bei der Fahrwerkgestaltung (Merkmal 7) wieder. Der Rahmen werde ebenfalls durch zwei schwarze Griffe begrenzt, die nach vorne zeigten (Merkmal 3). Die Griffe würden beim Modell „Fit“ der [X.] anders als beim [X.] nach oben hin breiter. Dies beeinflusse den Gesamteindruck des [X.]s aber nicht wesentlich. Das angegriffene Modell übernehme weiter die Merkmale (5) und (6) des [X.]s. Der Stoff der Sitzbespannung sei in den Rahmen eingespannt; bei beiden Mustern bleibe der Rahmen dadurch vollständig sichtbar. Die unterschiedliche Spannung des Stoffs - beim [X.] sei der Stoff straff gespannt und beim Modell „Fit“ der [X.] eher locker gehalten - präge den Gesamteindruck weniger als der sichtbare Rahmen. Weniger bedeutungsvoll für den Gesamteindruck seien die Unterschiede zwischen dem [X.] und dem Modell der [X.] bei der Stufengestaltung. Das [X.] zeige nur eine Stufe, während das Modell „Fit“ eine weitere Stufe für die Füße aufweise. Die Merkmale (8) und (9) der Stützkonstruktion des [X.]s fänden sich nicht in gleicher Weise beim angegriffenen Modell „Fit“. Die Unterschiede seien indessen nicht geeignet, den Gesamteindruck zu ändern. Der informierte Benutzer werde die Stützkonstruktion als eher technisch bedingt ansehen. Bei dem Vergleich mit dem [X.] hätten beim angegriffenen Modell „Fit“ der Frontbügel, das Dach und die Aufbewahrungstasche außer Betracht zu bleiben. Diese Teile würden bei der Auslieferung nur mitgeliefert. Sie müssten vom Benutzer des Kinderwagens noch montiert werden. Es handele sich um Zubehör, das der informierte Betrachter bei der Beurteilung des Gesamteindrucks außer Betracht lasse. Die Übernahme des in Form einer geschnittenen Ellipse gestalteten Rahmens und Fahrwerks sowie der eingespannte Stoff, der den Rahmen sichtbar lasse, wirke sich auf den Gesamteindruck besonders aus, weil sich das [X.] gerade durch diese Merkmale vom vorbekannten [X.] abhebe.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat den Gesamteindruck des [X.]s und des angegriffenen Musters rechtsfehlerfrei bestimmt.

aa) Entgegen der Rüge der Revision sind die Merkmale (1) bis (7) des [X.]s für dessen Gesamteindruck ebenfalls prägend. Sie sind in ihrem Zusammenwirken nicht vorbekannt und dem informierten Benutzer deshalb auch nicht geläufig (dazu Rn. 26 bis 36). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese Merkmale bestimmend für den Gesamteindruck des [X.]s sind und sich in nahezu identischer Form auch in dem angegriffenen Modell „Fit“ der [X.] wiederfinden.

bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei bei seiner Beurteilung von einem falschen Maßstab ausgegangen. Es hätte berücksichtigen müssen, dass der informierte Benutzer bei teuren Erzeugnissen und solchen, die äußerlich sichtbar benutzt werden und mit denen er ständig konfrontiert werde, eine größere Aufmerksamkeit walten lasse.

Auch mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass auf dem Produktsektor der Kinderwagen der informierte Benutzer ein gegenüber anderen Gegenständen gesteigertes Interesse am Produktdesign hat. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch keinen Vortrag der [X.] übergangen. Der von der Revision in Bezug genommene Vortrag lässt keinen Rückschluss auf ein in diesem Sinn gesteigertes Interesse des informierten Benutzers am Produktdesign von Kinderwagen zu, so dass vorliegend von den allgemeinen Maßstäben auszugehen ist, die für den Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers gelten (vgl. hierzu [X.]H, Urteil vom 20. November 2011 - [X.]/10, [X.]. 2012, 43 Rn. 59 - PepsiCo.).

cc) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht sei nur von den übereinstimmenden Merkmalen ausgegangen und habe Gewicht und Umfang der Unterschiede zu Unrecht außer Betracht gelassen. Es habe auch die Merkmale, die einen besonderen Abstand zum [X.] aufwiesen, nicht gewichtet. Das betreffe die Stützkonstruktion und die vordere Radaufhängung.

(1) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht die übereinstimmenden Merkmale in ihrer Bedeutung für die Frage, ob das angegriffene Modell „Fit“ der [X.] keinen anderen Gesamteindruck hervorruft, näher gewichtet. In die Beurteilung hat das Berufungsgericht auch die Unterschiede zwischen den Mustern und die Bedeutung dieser Unterschiede für die Frage einbezogen, ob dadurch ein vom [X.] abweichender Gesamteindruck erweckt wird.

(2) Die Ausführungen, aufgrund deren das Berufungsgericht angenommen hat, das angegriffene Muster der [X.] rufe keinen anderen Gesamteindruck als das [X.] hervor, halten auch im Übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Muster liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat.

Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe die Unterschiede zwischen den Mustern nicht zutreffend erfasst. Der in der Form der geschnittenen Ellipse gestaltete Rahmen des [X.]s sei nicht identisch übernommen. Der optische Eindruck der Ellipse werde beim angegriffenen Muster dadurch eingeschränkt, dass der Stoff mit der Fußstufe ende und dort die nach vorne gewölbte Kunststoffapplikation beginne. Die Aluminiumstangen des Rahmens seien beim Verletzungsmuster nicht wie beim [X.] kreisrund, sondern oval gehalten. Die schwarzen Kunststoffapplikationen an den Gelenkstangen und an der Spitze des Wagens hätten aufgrund ihrer Vorbekanntheit nur ein geringes Gewicht bei der Beurteilung des Gesamteindrucks. Die Kunststoffapplikationen des angegriffenen Musters und des [X.]s unterschieden sich. Die Griffgestaltung sei üblich. Die horizontal verlaufenden Streben mit dem Faltmechanismus gehörten zum vorbekannten [X.]. Die Gestaltung der Sitzflächen des [X.]s und des angegriffenen Musters sei unterschiedlich. Der verschiedenen Zahl der Stufen der Muster komme entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Bedeutung für den Gesamteindruck zu. Die pfeilförmige Gestaltung der unteren Streben gehöre zum vorbekannten [X.]. Der unterschiedlichen Ausformung der Muster unterhalb des Sitzes komme erhebliches Gewicht für die Bestimmung des Gesamteindrucks zu.

Mit dieser von der Beurteilung des Berufungsgerichts abweichenden Würdigung und Gewichtung einzelner Merkmale des [X.]s und des angegriffenen Modells „Fit“ der [X.] zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Sie setzt vielmehr in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

(3) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht in die Beurteilung des Gesamteindrucks des angegriffenen Musters nicht den Frontbügel, das Dach und die Aufbewahrungstasche einbezogen hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Teile Zubehör sind, dessen Montage im Belieben des Benutzers steht. Sie haben außer Betracht zu bleiben, wenn die Klägerin ein Verbot der Verletzungsform ohne die Zubehörteile verfolgt, wie dies vorliegend der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Revision verfehlt der Unterlassungsantrag danach auch nicht die konkrete Verletzungsform.

c) Der Klägerin steht danach ein unionsweiter Unterlassungsanspruch zu. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.], nach dem das [X.]sgeschmacksmuster einheitlich ist und sich in den Wirkungen auf die gesamte [X.] erstreckt. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der [X.] (vgl. [X.]Z 185, 224 Rn. 56 - Verlängerte Limousinen, mwN).

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Unterlassungsanspruch auch das Herstellen und Herstellenlassen des Modells „Fit“ der [X.] umfasst. Nach Art. 19 Abs. 1 [X.] gewährt das eingetragene [X.]sgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es durch Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen, Einfuhr oder Ausfuhr eines Erzeugnisses zu benutzen.

Das Berufungsgericht hat eine Begehungsgefahr für ein Herstellen oder Herstellenlassen des angegriffenen Musters in dem Gebiet der [X.] zwar nicht festgestellt. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Senat aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens das Vorliegen einer Begehungsgefahr bejahen kann.

Die [X.] ist kein reines Handelsunternehmen, sondern selbst Herstellerin von [X.]. Sie hat zwar bestritten, die streitbefangenen Erzeugnisse selbst herzustellen oder in der [X.] herstellen zu lassen. Dass sie die Erzeugnisse außerhalb des Gebiets der [X.] herstellen lässt, hat sie aber nicht in Abrede gestellt. Da die Frage des [X.] oder einer Eigen- oder Auftragsfertigung bei einem produzierenden Unternehmen in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortlaufend ändern kann, ist vorliegend auch von einer Begehungsgefahr für ein Herstellen oder Herstellenlassen innerhalb der [X.] durch die Klägerin auszugehen.

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch das angegriffene Muster „[X.]“ das [X.] verletzt, weil es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art. 10 Abs. 1 [X.]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheidet sich das Modell „[X.]“ allein dadurch von dem Modell „Fit“, dass die beiden Vorderräder etwas weiter auseinanderstehen. Dieser Unterschied rechtfertigt keine andere Beurteilung des mit dem [X.] übereinstimmenden Gesamteindrucks als beim Modell „Fit“ der [X.]. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend (Rn. 23 bis 51).

IV. Der Klägerin steht der begehrte Schadensersatzanspruch nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 42 Abs. 2 [X.] analog zu, soweit er auf im Inland begangenen Verletzungshandlungen beruht. Entsprechendes gilt für den Auskunfts- und den Vernichtungsanspruch.

1. Die Beurteilung der Schadensersatzansprüche der im Inland begangenen Verletzungen der [X.] richtet sich nach [X.] Recht.

Gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] bestimmen sich andere als die in Art. 89 Abs. 1 Buchst. a bis c [X.] angeführten Anordnungen im Falle einer bereits erfolgten oder drohenden Verletzung eines [X.] nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats einschließlich seines Internationalen Privatrechts, in dem die Verletzungshandlungen begangen sind oder drohen. Zu der Anordnung von Sanktionen nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] zählen Schadensersatzansprüche. Aufgrund der Verweisung in Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] ist danach [X.] Internationales Privatrecht für die Frage maßgeblich, welches Recht auf Schadensersatzansprüche anzuwenden ist, die auf Verletzungshandlungen beruhen, die in [X.] begangen sind (vgl. [X.]Z 185, 224 Rn. 59 - Verlängerte Limousinen).

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-[X.]-VO) am 11. Januar 2009 ist gemäß ihrem Art. 8 Abs. 2 bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der [X.] - hier die [X.]sgeschmacksmusterverordnung - fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Maßgeblich für die in [X.] begangenen Rechtsverletzungen ist danach [X.] Recht.

Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Rom-[X.]-VO gilt nichts anderes, weil sich die Ansprüche im Fall der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auch zuvor nach dem Recht des [X.] richteten, das heißt nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2007 - [X.], [X.], 691 Rn. 22 = [X.], 996 - Staatsgeschenk).

Die Klägerin kann dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 [X.] Schadensersatz aufgrund von Rechtsverletzungen, die im Inland begangen sind, beanspruchen (vgl. [X.]Z 185, 224 Rn. 62 - Verlängerte Limousinen).

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] die [X.] der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Der Auskunfts- und der Vernichtungsanspruch nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 [X.], § 242 BGB sind ebenfalls begründet, soweit sie auf Verletzungshandlungen bezogen sind, die im Inland begangen sind. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen zum Schadensersatzanspruch entsprechend (Rn. 54 bis 59).

V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil sich im Streitfall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Die Gesamtwürdigung und Gewichtung der relevanten Umstände im konkreten Einzelfall ist Sache der nationalen Gerichte ([X.]H, Urteil vom 16. November 2004 - C245/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 153 Rn. 84 - Anheuser Busch).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Bornkamm                                               Büscher                                        Schaffert

                               [X.]                                              [X.]

Meta

I ZR 23/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. Dezember 2009, Az: I-20 U 46/09

Art 10 Abs 1 EGV 6/2002, Art 10 Abs 2 EGV 6/2002, Art 19 Abs 1 EGV 6/2002, Art 52 EGV 6/2002, Art 81 Buchst a EGV 6/2002, Art 89 Abs 1 Buchst d EGV 6/2002, Art 91 Abs 1 EGV 6/2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 23/10 (REWIS RS 2011, 2896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2896

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