Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.08.2021, Az. 1 BvR 2152/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 3243

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss sowie Versagung von Prozesskostenhilfe mit Tenorbegründung - mangelnde Erfolgsaussichten bei fehlender Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache bzw bei mangelnden Darlegungen hierzu


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2152/20

17.08.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. September 2020, Az: 2 B 2256/20, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.08.2021, Az. 1 BvR 2152/20 (REWIS RS 2021, 3243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3243


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2152/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 01.12.2021.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 17.08.2021.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 16.03.2021.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 21.09.2020.


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