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Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Der Antrag auf Festsetzung des [X.] wird verworfen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des [X.] wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom [X.] auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.] 79, 365 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
01.04.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2021, Az: 1 BvR 1032/21, Kammerbeschluss ohne Begründung
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.04.2022, Az. 1 BvR 1032/21 (REWIS RS 2022, 390)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 390
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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